§ 6 AsylbLG ergibt sich kein Anspruch auf Pflegegeld analog § 69ff. BSHG. Den Klägern wird nicht der Anspruch auf Pflege als solcher versagt, sondern nur der hierauf gerichtete Anspruch auf Geldleistung. Pflegesachleistungen können ggf. nach § 6 Satz 1 gewährt werden, sind vorliegend jedoch nicht beantragt. Dass allein durch Geldleistungen die erforderliche Pflege zu leisten gewesen wäre ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt, ein besonderer Umstand i S des § 6 Satz 2 liegt somit nicht vor. Vielmehr wird vorliegend die erforderliche Pflege durch Familienmitglieder erbracht.
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