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VG Berlin 17 A 400.99 v. 8.9.99



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VG Berlin 17 A 400.99 v. 8.9.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1460.pdf Das Sozialamt Mitte wird verpflichtet, den am 7.3.99 nach Deutschland eingereisten aus dem Kosovo stammenden Antragstellern Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG zu gewähren. Die Antragsteller haben angeben, dass im Kosovo in großer Zahl menschenrechtswidrige Übergriffe gegen Albaner stattfinden, Dörfer würden angegriffen, Zivilisten getötet, Armee und Milizen nähmen ethnische Vertreibungen an Albanern vor, in der BRJ würde ihnen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Entgegen der Ansicht des Sozialamtes Mitte verweisen die Antragsteller damit gerade nicht auf wirtschaftliche Gründe für ihre Einreise, sondern auf die im Kosovo kurz vor Beginn des Krieges bereits höchst gefährliche Situation für die Bevölkerung. Angesichts der allgemein bekannten Ereignisse im Kosovo zum Zeitpunkt der Flucht der Antragsteller und ihrer eigenen Angaben spricht alles dafür, dass die Antragsteller ihr Land wegen drohender ethnischer Vertreibungen durch die Serben verlassen haben, während der Bezug von Sozialhilfe in Deutschland allenfalls billigend in Kauf genommen worden ist (vgl. VG Berlin 37 A295.99 v. 24.8.99 und VG Berlin 37 A 318.99 v. 27.8.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1458.pdf).

Soweit das Sozialamt davon ausgeht, dass eine Rückkehr in den Kosovo wieder zumutbar sei, wird darauf verwiesen, dass es für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 1a Nr. 1 AsylbLG hierauf nicht ankommt, sondern ausschließlich auf die Motivation zum Zeitpunkt der Einreise abzustellen ist. Die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr gewinnt ausschließlich dann eine Bedeutung, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer "Um-Zu"-Einreise zu bejahen sind und der Umfang der dann zu gewährenden Leistungen des unabweisbar Gebotenen in Rede steht.

Auch § 1a Nr. 2 AsylbLG rechtfertigt keine Anspruchseinschränkung, weil die von den Antragstellern erklärte Weigerung, freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren (vgl. Vermerk der Rückkehrberatungsstelle vom 27.7.99) von dieser Vorschrift nicht erfasst wird (vgl. die o.a. Beschlüsse der 37. Kammer des VG Berlin).


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