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VG Berlin 18 A 410.99 v. 14.9.99



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VG Berlin 18 A 410.99 v. 14.9.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1461.pdf Das Sozialamt Mitte wird verpflichtet, Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG zu gewähren. Das Vorbringen des aus einem Ort an der mazedonischen Grenze im Kosovo stammenden Antragstellers albanischer Volkszugehörigkeit lässt sich nicht entnehmen, dass er eingereist ist. um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen. Er hat gegenüber dem Sozialamt als auch der Ausländerbehörde unwiderlegt angegeben, wegen der Unruhen im Kosovo und aus politischen Gründen geflohen zu sein. Anlässlich seiner Anhörungen durch das Sozialamt im Mai und September 1998 hat er konkretisiert, er habe als Mitglied einer albanischen Partei ein Fernsehinterview gegeben und sei anschließend von der serbischen Polizei gesucht worden. Diese Angaben rechtfertigen angesichts der Situation im Kosovo, insbesondere den Grenzgebieten, zum Einreisezeitpunkt Mai 1998 jedenfalls nicht ohne weiteres die Annahme, dass wirtschaftlichen Gründe für die Aus- und Einreise maßgeblich waren. Vielmehr spricht alles dafür, dass dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt in seiner Heimat tatsächlich Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit drohten.

Allein die Tatsache, dass der Antragsteller auf dem Landweg und somit durch Drittstaaten gereist ist, rechtfertigt noch nicht die Annahme der Einreise um Leistungen nach AsylbLG zu erlangen (OVG Berlin v. 4.2.99, NVwZ-Beilage I 1999,



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