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Streitwert im Gerichtsverfahren



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Streitwert im Gerichtsverfahren



VG Osnabrück 4 A 33/01, B.v. 13.12.2001, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M1531.pdf Der Streitwert einer Klage auf Leistungen nach § 2 AsylbLG beträgt die jährliche Differenz der Leistungen zuzüglich eines Auffangstreitwerts für die Geltendmachung von Geldleistungen anstelle von Sachleistungen oder Gutscheinen.

Kostenfreiheit im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren



OVG Nordrhein-Westfalen 8 B 174/94, B.v. 03.03.94, IBIS e.V.: C1112 (NVWBl 8/94, 314; ZfSH/SGB 7/94, 368; FEVS 45/95, 187) Verwaltungsge­richtsverfahren zum AsylbLG unterfallen dem Sachgebiet der So­zialhilfe im Sinne des § 188 VwGO und sind des­halb gerichtskostenfrei.
Ebenso: OVG Hamburg, Bs IV 83/94, B.v. 27.06.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1113.pdf
VG Lüneburg, Urteil 6 A 109/95 v. 26.02.98, NDV-RD 1999, 17; GK AsylbLG § 9 Abs. 1 VG Nr. 1; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1383.pdf Kostenfreiheit im Widerspruchsverfahren für Leistungen nach dem AsylbLG. Leistungen nach AsylbLG haben fürsorgerischen Charakter und damit dieselbe Zweckbestimmung wie Leistungen nach dem BSHG. Somit sind Leistungsempfänger nach AsylbLG bei den Gerichtskosten und den Kosten des Widerspruchsverfahrens Sozialhilfeberechtigten gleichgestellt.
OVG Nds 12 L 4133/98 vom 25.02.99, FEVS 2000, 61, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1471.pdf Die Kostenfreiheit nach § 64 SGB X besteht nicht für das Widerspruchsverfahren nach dem AsylbLG. Im Rahmen der Kostenfestsetzung sind Ermessens- und Billigkeitsentscheidungen zu treffen. Das Nds. Verwaltungskostengesetz sieht für das Widerspruchsverfahren einen Kostenrahmen von 1000.- bis 10.- DM vor.

Da der Kläger - anders als Leistungsberechtigte nach AsylbLG im Regelfall - über ein Arbeitseinkommen verfügte (es handelte sich um ein Widerspruchsverfahren wegen eines Rückforderungsbescheides wegen dem Kläger zu Unrecht gewährter Leistungen aufgrund eines vom Kläger an das Sozialamt nicht mitgeteilten Arbeitseinkommens von 1000.- mtl.), ist die tatsächlich festgesetzte Widerspruchsgebühr von 60.- DM nicht zu beanstanden. Dabei wurde vom Sozialamt aus Billigkeitsgründen bereits eine Ermäßigung der an sich auf 229.- festzusetzenden Widerspruchsgebühr auf 60.- DM vorgenommen.


OVG Münster 17 E 66/98 v. 18.12.98, ZFSH/SGB 1999, 288; ZfS 1999, 313; IBIS C1430 Leitsatz: "Verfahren über Erstattungsforderungen auf Grund einer Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG sind auch dann nicht gerichtskostenfrei, wenn es sich um die Erstattung von nach dem AsylbLG erbrachten Leistungen handelt." Es handelt sich um keine Streitigkeit der in § 188 Abs. 2 VwGO genannten Sachgebiete, sondern um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Ausländerrechts.
LSG Rheinland-Pfalz L 1 AY 16/10 U.v. 26.05.11, InfAuslR 2012, 29, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2361.pdf

Kostenfreiheit für Widerspruchsverfahren nach AsylbLG. § 64 Abs. 1 SGB X ist auf das Verwaltungsverfahren nach AsylbLG entsprechend anzuwenden, da der Gesetzgeber die Kostenfreiheit versehentlich nicht geregelt hat und insoweit eine Gesetzeslücke vorliegt.

Ein sachlicher Gesichtspunkt, Empfänger von AsylbLG-Leistungen mit den Kosten des Verwaltungsverfahrens zu belasten, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat zur Überzeugung des Senats aus Versehen die Kostenfreiheit nicht auch für das Verwaltungsverfahren nach AsylbLG gem. § 64 Abs. 1 SGB X festgelegt. Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung zu schließen. Dies gebietet auch Art. 3 Abs. 1 GG. Empfänger nach AsylbLG würden sonst ohne hinreichend gerechtfertigten Grund schlechter behandelt (vgl. BVerfG v. 11.07.2006 - 1 BvR 293/05 -, zum Einsatz von Schmerzensgeld für den Lebensunterhalt). Der Senat vermag daher der Auffassung des OVG Nds. nicht zu folgen, welches eine Regelungslücke verneint hat.


LSG Sachsen L 7 AY 4/11, U.v. 19.12.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2384.pdf, ebenso SG Mannheim S 9 AY 4431/10, U.v. 25.05.11 mwN www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2386.pdf

(entgegen OVG Nds 12 L 4133/98, U.v. 25.02.99)



Widerspruchsverfahren in AsylbLG-Sachen sind kostenfrei. Die Behörde darf für die Bearbeitung des Widerspruchs keine Verwaltungsgebühr erheben (Art. 3 GG, gesetzliche Regelungslücke, § 64 SGB X ist analog anwendbar, vgl. auch BVerfG zur Nichtanrechnung von Schmerzensgeld auf AsylbLG-Leistungen, vgl. auch § 183 SGG).
SG Oldenburg S 25 AY 3/09 v. 25.05.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2533.pdf Widerspruchsverfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind kostenfrei.



  • Anmerkung: Streitigkeiten nach AsylbLG sind unter der ab 2005 geltenden Zuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 183 SGG grundsätzlich gerichtskostenfrei.
    Ebenso bereits - idR ohne nähere Begründung - alle (!) hier vorliegenden unter der bis 2004 geltenden Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zum AsylbLG ergangenen Entscheidungen unter HInweis auf die analoge (!) Anwendung des § 188 Abs. 2 VwGO auf AsylbLG-Streitigkeiten.
    Vgl. zur Begründung OVG Münster, IBIS C1112; ZfSH/SGB 1994, 368, sowie OVG Hamburg, Bs IV 83/94 v. 27.06.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1113.pdf.



Entscheidungen zum SGB II / SGB XII / BSHG




§ 20 SGB II / § 28 SGB XII - Regelsatzbemessung bei Bedarfsgemeinschaft von SGB II/XII und AsylbLG-Berechtigten



SG Aachen S 19 AY 12/07 ER, B.v. 28.12.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2120.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG - jedoch gemäß § 7 I S. 2 SGB II kein Anspruch auf Sozialgeld nach SGB II - für Kinder mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG, die in Bedarfsgemeinschaft mit ihren nach SGB II leistungsberechtigten, über ein mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG verfügenden Eltern leben. § 2 III AsylbLG führt nach Sinn und Zweck der Regelung entgegen dem Wortlaut zu keinem Ausschluss der Kinder von § 2 AsylbLG, wenn die Eltern keine Leistungen nach AsylbLG, sondern Leistungen nach dem SGB II erhalten.
SG Hildesheim S 40 AY 158/08, U.v. 28.01.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2327.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG für minderjährige Kinder, die über 48 Monate Leistungen bezogen haben und deren allein erziehende als Flüchtling anerkannte Mutter Leistungen nach SGB II erhält.

Die nach ihrem Wortlaut den Anspruch ausschließende Bedingung des § 2 Abs. 3 AsylbLG steht dem Anspruch nicht entgegen. § 2 Abs. 3 AsylbLG ist im Wege verfassungskonformer Auslegung nur auf die Fälle anwendbar, in denen mindestens ein Elternteil Leistungen nach AsylbLG erhält.


VG Bremen S1 V 3670/08, B.v. 26.11.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2230.pdf, ebenso SG Hamburg S 56 AS 796/08 ER, B.v. 24.04.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2231.pdf, LSG Bln-Brandenburg L 18 B 472/07 AS, B.v. 03.05.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2232.pdf, ebenso SG Oldenburg S 49 AS 172/09, U.v. 24.04.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2303.pdf, ebenso LSG Hamburg L 5 AS 19/08 v. 02.09.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2410.pdf, bestätigt vom BSG B 14 AS 171/10 R, U.v. 06.10.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2409.pdf.

Bei einer Bedarfsgemeinschaft von SGB II-Leistungsbeziehern und Leistungsbeziehern nach § 3 AsylbLG hat ein volljähriger (Ehe)partner Anspruch auf auf die volle (100 %) ALG II-Regelleistung gemäß § 20 SGB II, wenn der andere volljährigen (Ehe)partner nur Leistungen nach AsylbLG erhält. Die Bedarfsgemeinschaft erhält in diesem Fall nicht den vollen Mischregelsatz von zweimal 90 %. § 20 SGB II sieht nach seinem Wortlaut einen auf 90 % gekürzten Regelsatz nur im Falle einer Bedarfsgemeinschaft mit einem ebenfalls nach dem SGB II leistungsberechtigten volljährigen Partner vor. Erhielte der SGB II-berechtigte Antragsteller nur 90 % der Regelleistung, wäre er mittelbar von den niedrigeren Leistungen nach dem AsylbLG betroffen. Die Rechtswidrigkeit der Kürzung der ALG II-Regelleistung auf 90 % (Einbehaltung von 35 € mtl.) stellt einen Anordnungsgrund dar.




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