Inhalt: Eröffnung durch Präsident Ing. Penz (Seite 553). Mitteilung des Einlaufes (Seite 553). Ltg. 812/A-8/44: Antrag der Abgeordneten Mag. Wilfing u a. gem



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Dritter Präsident Rosenmaier: Danke. Ich er­öffne die Debatte. Zu Wort gelangt Herr Abgeord­neter Hafenecker.

Abg. Hafenecker (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Hoher Landtag!

Bei den vorgelegten Gesetzesänderungen handelt es sich lediglich um die Rechtspflege und Weiterentwicklung des Raumordnungsgesetzes, die in jedem Fall zu begrüßen sind. Vor dem Hin­tergrund des hoffentlich bald europaweiten Aus­stiegs aus der Atomkraft fällt der Windkraft natürlich eine größere Bedeutung zu als noch zuvor.

Trotzdem soll es aber nicht dazu führen, an allen erdenklichen Plätzen Windparks zu errichten und dabei die Lebensqualität der Bürger und das Ortsbild zu beeinträchtigen. Gegenständliche Ände­rungen sind daher wichtig und richtig. Ein geord­neter Ausbau der Windkraft ist ebenso wün­schenswert.

Wenn man aber das Raumordnungsgesetz der Ordnung halber überarbeitet, übersieht man die größte Unzulänglichkeit dieses Gesetzes, die von der FPÖ schon seit Jahren bekämpft wird. Noch immer hat der Bürger keine Parteienstellung in Widmungsangelegenheiten und ist daher sehr oft der Willkür von Bürgermeistern und dem Gemein­derat ausgesetzt.

Eine moderne Demokratie sollte umfassende Bürgerrechte garantieren und in seinen Gesetzen verankern. Das Nichtvorhandensein des Antrags­rechtes beschneidet aber nicht nur die Möglichkeit für Widmungswerber, sondern schafft auch die Rechtsgrundlage dafür, dass Gemeinden zum Zweck der Budgetsanierung regelrechte Wid­mungsmonopole einrichten und somit nachhaltig in den freien Markt eingreifen.

Ich glaube, wir können davon ausgehen, dass diese Entwicklung bei der Entwicklung des Raum­ordnungsgesetzes nicht gewollt war und repariert werden muss. Ich stelle daher abschließend zu diesem Tagesordnungspunkt folgenden Antrag (liest:)

„Resolutionsantrag

der Abgeordneten Hafenecker, Waldhäusl, Königsberger, Ing. Huber, Tauchner, und Sulz­berger gemäß § 60 LGO 2001 zu Ltg. 867/A-1/60-2011 betreffend Änderung des NÖ Raumordnungs­gesetzes 1976 betreffend Verankerung der Partei­enstellung im NÖ Raumordnungsgesetz.

Das NÖ Raumordnungsgesetz regelt unter an­derem die Rahmenbedingungen von Grundstücks­umwidmungen in Niederösterreich. Leider ist darin bis dato kein Antragsrecht und somit keine Partei­stellung für Umwidmungswerber verankert. Das führt dazu, dass Widmungsansuchen nach Ermes­sen des Bürgermeisters bzw. Gemeinderates be­handelt werden können und oftmals jahrelang un­bearbeitet „liegen bleiben“. Für den Widmungswer­ber gibt es keine rechtliche Möglichkeit eine Be­handlung seines Widmungswunsches durchzuset­zen.

Diese Rechtslage untergräbt aber nicht nur Bürgerrechte, sondern ist auch die Grundlage da­für, dass Gemeinden durch eigens erstellte „Wid­mungsleitfäden“ oder Grundsatzbeschlüsse regel­rechte „Widmungsmonopole“ errichten und dadurch zum Nachteil anderer Widmungswerber nachhaltig in den freien Markt eingreifen.

Die Verankerung von Antragsrecht und Partei­enstellung im NÖ Raumordnungs-gesetz würde dieser Entwicklung entgegenwirken.

Die Gefertigten stellen daher folgenden Antrag:

Der Hohe Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, im Sinne der Antragsbegründung einen Gesetzesent­wurf zu erstellen, in dem Antragsrecht und Partei­enstellung betreffend das örtliche Raumordnungs­programm im NÖ Raumordnungsgesetz verankert werden.“



(Beifall bei der FPÖ.)


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