Inhalt: Eröffnung durch Präsident Ing. Penz (Seite 553). Mitteilung des Einlaufes (Seite 553). Ltg. 812/A-8/44: Antrag der Abgeordneten Mag. Wilfing u a. gem



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Dritter Präsident Rosenmaier: Zum Wort gelangt Herr Abgeordneter Dipl.Ing. Eigner.

Abg. Dipl.Ing. Eigner (ÖVP): Geschätzter Herr Präsident! Geschätzte Kollegen des Hohen Hauses!

Kollege Jahrmann hat schon erwähnt, die vor­liegende Gesetzesnovelle bringt Verwaltungsver­einfachungen, Klarstellungen, Zitatanpassungen, aber auch einige Neuerungen. Ich möchte mit dem § 14 beginnen, wo auf die europäische Umge­bungslärmrichtlinie Bedacht genommen wurde. Wodurch besonders in ruhigen Gebieten Flächen­widmungen künftig unzulässig sein sollen, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Umge­bungslärmsituation führen können. Gerade für mei­nen Bezirk im Ballungsraum rund um Wien ist dies, glaube ich, sehr wichtig.

Im § 19, in einzelnen Ziffern geht’s um die Windkraftanlagen. Hier gibt’s eine Anpassung an das NÖ Energiewesengesetz aus dem Jahr 2005, das bei einer Engpassleistung von 10 auf 20 Kilo­watt erhöht wird, was auch dem geänderten Bedarf der Windkraftanlagen Rechnung trägt.

Es ist auch klar gestellt worden, dass eine Widmung seitens der Gemeinde sich ausschließlich auf das Fundament einer Windkraftanlage be­schränken kann um ordnungsgemäß dort gewidmet zu sein.

Rein technisch ist man dann vom Wort „Min­destleistungsdichte“ auf das technisch richtigere Wort „mittlere Leistungsdichte“ gegangen, wo fest­gestellt wird, dass ja mindestens 220 Watt pro Quadratmeter vorhanden sein müssen an Windkraft und die Zahl 70 m Höhe auch angepasst wird auf die Zahl 130 m Höhe. Weil sich herausgestellt hat, dass zur besseren Ausnützung immer größere Windräder verwendet werden sollen.

Im § 19 geht’s aber auch um die Bauten im Grünland. Es wurde schon erwähnt, es soll ja öko­logisch auch Möglichkeiten geben für solche Ge­bäude, die nicht als GEB gewidmet sind, aber trotzdem bestehen, auch die Wärmedämmung zu verbessern. Das ist ökologisch sehr sinnvoll. Das geht vor allem auch um widmungsneutrale Anla­gen, Kapellen, Gebäude für Wasserversorgung, Energieversorgung usw.

Zuletzt möchte ich vielleicht noch auf einen Punkt eingehen: Im § 30 werden einige Ziffern er­gänzt. Damit nimmt man hauptsächlich Rücksicht darauf, dass diverse Eisenbahnflächen in letzter Zeit aufgelassen wurden, für die es jetzt keine Widmungen gibt. Und hier soll auch die Gemeinde dann angehalten werden, Ersatzwidmungen fest­zulegen, um den Nutzen auch schon seitens des Willens des Gemeinderates zu dokumentieren.

Zu dem Resolutionsantrag der Freiheitlichen kann ich nur sagen, den kann man nur ablehnen. Erstens aus rechtlicher Sicht. Sie wissen, das örtli­che Raumordnungsprogramm ist ja eine Verord­nung. Das stellt einen so genannten generellen Verwaltungsakt dar, wo einzelne Grundeigentümer keine Parteistellung haben. Es ist ja auch die Mög­lichkeit, bei Änderungen des örtlichen Raumord­nungsplanes gibt’s eine sechswöchige Auflagefrist. Dort kann jeder Bürger seine Stellungnahme abge­ben. Und es kann jeder, das ist auch schon er­wähnt worden, an den Gemeinderat herantreten um sein Grundstück eventuell seinen Bedürfnissen in der Raumordnung anpassen zu lassen. (Abg. Waldhäusl: Tu mich nicht ärgern!)


Gern tu ich dich ärgern, ja!

Auch die Höchstgerichte haben schon festge­stellt, dass niemand einen Rechtsanspruch hat auf eine bestimmte Flächenwidmung seiner Grundstü­cke. Und ich muss eines sagen: Wenn dieser Re­solutionsantrag durchgehen würde, dann würden Befindlichkeiten bewegt sein. Wir, glaube ich, ha­ben in Klosterneuburg alleine 20.000 Grundstücke. Wenn da jeder kommt und sagt, ich will da jetzt die Bauklasse da haben, ich will ein Bauland haben statt Grünland, dann würden wir, wenn dort ein Bescheid auszustellen wäre, dass man Parteien­stellung als Bürger hätte, dann würde ein Chaos über die Verwaltung hereinbrechen. (Abg. Wald­häusl: Das steht ja nicht drinnen!)

Und man sieht genau, ich glaube, ihr habt kei­nen Bürgermeister. Weil wenn der Bürgermeister sich so was durchlesen würde, würde er euch wahrscheinlich hinaustreiben, weit ins Land, um aus dem Sicherheitsgebiet der Gemeinde hinaus­zukommen. In diesem Sinne können wir diesen Antrag nur ablehnen. (Beifall bei der ÖVP.)


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