Rechtskunde einführung in das strafrecht der bundesrepublik deutschland anhand von tötungsdelikten



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: Kriminalistik 03/05, S. 161-165


102 Diese Einschätzung wurde zehn Jahre später in DIE WELT vom 09.02.2007 wiederholt: Laut Bundesärztekammern würden pro Jahr 1.200-2.400 Morde nicht erkannt!

103 Rückert, Sabine: Tote haben keine Lobby – Die Dunkelziffer der vertuschten Morde Hoffmann und Campe 2000

104 Der Italiener Welby litt seit dem Alter von 18 Jahren an einer unaufhaltsam fortschreitenden Muskelschwäche. Seit 1997 wurde er allein durch künstliche Beatmung am Leben erhalten. Er musste künstlich ernährt werden. Vor Gericht hatte er vergeblich um das von ihm beanspruchte Recht auf Sterbehilfe gekämpft. Ende Dezember 06 hatte der Anästhesist des Krankenhauses in Cremona, Mario Riccio, auf Wunsch des Patienten das Beatmungsgerät Welbys abgeschaltet und dem 60-Jährigen Medikamente gegeben, um zu verhindern, dass er leide. Ob der Mediziner dafür juristisch zur Verantwortung gezogen wird, war unklar. Die Spezialpolizei Spezialpolizei Digos ermittelte gegen den Arzt. Riccio und die Anwälte Welbys betonten, es sei lediglich der Wunsch des Patienten erfüllt worden, von seinem Leiden erlöst zu werden. . "Das ist keine Euthanasie, sondern eine Sterbebegleitung wie sie der Patient ausdrücklich gewollt hat. Es ist entsetzlich, wie lange dem Willen des Patienten nicht entsprochen wurde", sagte der Geschäftsführende Vorstand der Deutschen Hospiz-Stiftung, Eugen Brysch.

Die katholische Kirche lehnte eine religiöse Beisetzung für den Sterbehilfe-Vorkämpfer ab, weil Welbys Wunsch zu sterben der katholischen Doktrin widerspreche.




105 In Großbritannien ist seit dem Suicide Act von 1961 weder Selbsttötung noch versuchte Selbsttötung für das »Täter-Opfer« eine Straftat. Anstiftung und Beihilfe schon zur versuchten und erst recht natürlich zur vollendeten Selbsttötung sind aber Straftaten geblieben!

Padfield, C. F.: Law made simple, 1975, S. 337: "It is an offence to aid, abet, counsel or procure the suicide or attempted suicide of another." ("Es ist eine Straftat, eine versuchte oder vollendete Selbsttötung zu unterstützen, anzustiften, beratend zu empfehlen oder herbeizuführen.")




106 2005 wurde der Fall bekannt, dass eine 85-Jährige „nach einem Herzinfarkt wiederbelebt und künstlich ernährt“ worden sei, „um ihr dann kurz vor dem Tod noch ein Bein zu amputieren“ (FAZ 16.10.05).

107 Da das Robert-Koch-Institut die Zahl der Todesfälle allein auf Grund von Medikamentenverwechslungen auf rund 80.000 schätzt (HH A 22.09.05), muss die angegebene Zahl zu niedrig angesetzt sein!

108 Wehrmann, E.: Der nicht spontane Tod

Feldversuch Holland: Wie sich Gedanken, Gefühle und Taten verändern, wenn Euthanasie geduldet wird. ZEIT 16.05.97



109 Es wird das in der Schweiz auf Rezept in den Apotheken erhältliche Pentobarbital-Natrium verwandt, das in Deutschland unter das Betäubungsmittelgesetz fällt.

110 Vgl. Ridley, Matt: Eros und Evolution Die Naturgeschichte der Sexualität Knaur 1998 S. 297

111 Ostermeyer, H.: Strafunrecht Reihe Hanser Nr. 75 1971 S. 61 u. 23

112 Bendix, L.: Zur Psychologie des Berufsrichters Neuwied 1968; zitiert nach Ostermeyer

113 Ostermeyer, a.a.O. S. 33 - 37

114 Ostermeyer, a.a.O. S. 44

115 Bei manchen Delikten der Kleinkriminalität reicht nicht eine Strafanzeige, um eine Strafverfolgung in Gang zu setzen, sondern es ist darüber hinaus vom Geschädigten ausdrücklich ein Strafantrag zu stellen. Dessen Fehlen kann klausurrelevant sein!

116 Düx, H.: „Vom Wackeldackel zum Doppelmord“, 1993, S. 48

117 ebenda, S. 47 f

118 zitiert nach Lüthke, Albrecht und Müller, Ingo: Strafjustiz für Nichtjuristen Opladen 19982 S. 21 ff

119 a.a.O. S. 45

120 Leserbrief aus SPIEGEL 46/1985: "Ihr Autor hätte eigentlich wissen müssen, dass es die Syphilis war, die, viel früher als die spanischen Eroberer, zur Dezimierung vieler Indianerstämme beigetragen hat. Die Inkas hatten bald erkannt, dass ihre als Haustiere gehaltenen Lamas durchweg syphilitisch waren. Die Übertragung auf den Menschen erfolgte durch Kopulation der Hirten mit den weiblichen Jungtieren. Der Unterzeichner hat vor Jahren in der nordchilenischen Hochlandwüste Atacama einer Gerichtsverhandlung beigewohnt, wo es darum ging, einen Lamahirten der Kopulation mit einem Alpaca-Weibchen (einer besonders niedlichen Lamaart) zu überführen. Der Angeklagte wurde im Laufe der Verhandlung einer Lamaherde zugeführt, aus der sich bald jenes Alpaca-Weibchen löste und sich vor dem Angeklagten postierte. Urteil: sofortige Kastration durch Hodenquetschung."

Anm.: Bis zur Reform des Sexualstrafrechts 1975 wurde auch bei uns Sodomie (nach überwiegendem Verständnis: widernatürliche Unzucht mit Tieren; im französischen und dem angelsächsischen Sprachraum übliche Bezeichnung für den Anal- und in den USA gesetzliche Umschreibung auch für sogar den Oralverkehr, der noch in mindestens 15 Staaten – selbst unter Ehepartnern – strafbar ist) gemäß § 175 b bestraft; allerdings nur mit Gefängnis und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für eine bestimmte Zeitspanne.

Nun ist es bei uns aus strafrechtlicher Sicht eine reine Geschmacksfrage geworden, ob man sich seine Hündin oder ein anderes Tier vornimmt oder nicht. Sexuelle Verirrungen oder »Objekte sexueller Not« mangels Geschlechtspartner wird es immer geben:
„Gericht verurteilt griechischen Bauern wegen Sex mit Ziege

(AFP) Wegen Vergewaltigung einer Ziege ist ein griechischer Bauer zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Richter in Heraklion im Norden von Kreta sprachen Dimitris Kiousis schuldig, das Tier aus Rache am einem Hirten missbraucht zu haben, wie die griechische Nachrichtenagentur ANA am Donnerstag meldete. Dessen Tiere hätten seine Felder abgegrast. Aus Wut darüber habe sich der 37-Jährige an dem Tier vergangen. Kiousis beteuerte dagegen, er sei ein Tierfreund. Das Urteil erging in Abwesenheit des Angeklagten. Das Schaf war nach der Tat im März 2000 verendet.“

(Yahoo! Schlagzeilen 17. Januar 2003, 10:04 Uhr)


121 Der Diskontinuitätsgrundsatz bedeutet, dass die am Ende einer Wahlperiode nicht mehr abschließend beratenen Gesetzesentwürfe schon allein durch diesen Fristablauf erledigt sind. Um sie weiterzuverfolgen, müssten sie erst von dem neugewählten Gesetzgebungsorgan wieder aufgenommen werden

122 So entschieden durch die Revisionsurteile RGSt 60/64 und BGH 2/15


123  SPIEGEL 06.08.90

124 Die grundsätzliche Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen gilt nach der Germanenzeit mit dem damals gar nicht anders als öffentlich tagenden Thing aller wehrfähigen Männer als zentrales justizielles Grundrecht in moderner Zeit allgemein erst wieder seit der Französischen Revolution, um Geheimprozessen zur Vollstreckung eines absolutistisch-diktatorischen Herrscherwillens einen festen Riegel vorzuschieben. Dieses Recht ist so demokratiewichtig, dass es, insbesondere nach den Erfahrungen mit der Justiz in der nationalsozialistischen(!) Zeit, ohne weiteres in der Nähe der Art. 101-104 GG als justizielles Grundrecht oder im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes hätte mitgeregelt sein können, meiner Meinung nach sogar hätte geregelt werden sollen! Selbst wenn der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen – mit Ausnahmen für z.B. Familien- und Jugendgerichtsverhandlungen - für das Justizwesen inzwischen zu einer »Selbstverständlichkeit« geworden ist – ein Grundsatz, der er lange Jahre aber leider gar nicht war –, hätte er zum Neuanfang nach fürchterlicher nationalsozialistischer Justizgeschichte in der Verfassung unseres Staates, und wenn auch nur deklaratorisch, aufgeführt werden sollen.


125 Nähere Einzelheiten des Falles in Thorwald, J.: Das Jahrhundert der Detektive – Weg und Abenteuer der Kriminalistik, Zürich 1964, S. 292 ff, woher die Darstellung des Falles übernommen wurde.

126 Ostermeyer, a.a.O. S. 45

127 Aber möglich scheint viel:

„Mit 7,06 Promille in die Kinik



Karlsruhe – Die Polizei ordnete in der Klinik eine Nachmessung an, doch der unglaubliche Wert stimmte. Ein 33-Jähriger aus Karlsruhe, der bewusstlos auf einer Wiese vor seiner Arbeitsstelle gefunden wurde, hatte 7,06 Promille Alkohol im Blut. (ap)“ (HH A 03.04.04)

Pole überlebt mit 12,3 Promille



Warschau – Ob da die Meßinstrumente in Ordnung waren? Ein Pole (45) aus Skierniewice wurde nach einem Trinkgelage von einem Autoangefahren. Er überlebte nicht nur den Unfall, sondern auch die eigentlich tödliche Alkoholmenge. Die Blutprobe ergab 12,3 Promille. (dpa)“ (HH A 21.12.04)


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