Redaktion: Elke Hiltner und Heiko Jakubzik


Stein/Schuchard, Oktober 2001



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Stein/Schuchard, Oktober 2001


4.1 LEKTÜRELISTE ZUR VORBEREITUNG AUF DIE INTERPRETATIONSKLAUSUR (KLAUSUR IIb) IM STAATSEXAMEN (gültig ab Termin II/2001)


1. RENAISSANCE
Edmund Spenser, The Shepheardes Calender

Christopher Marlowe, Edward II

William Shakespeare, Richard II; A Midsummer Night's Dream; As You Like It; Othello; Troilus and Cressida; The Winter's Tale; Sonnets, nos. 15 ("When I consider everything that grows"); 29 ("When in disgrace with fortune and men's eyes"); 36 ("Let me confess that we two must be twain"); 66 ("Tired with all these, for restful death I cry"); 94 ("They that have the power to hurt and will do none"); 129 ("The expense of spirit in a waste of shame"); 138 ("When my love swears that she is made of truth"); 144 ("Two loves I have of comfort and despair")

Ben Jonson, Bartholomew Fair

Sir Philip Sidney, "Leave me, O Love"

Michael Drayton, "Since there's no help"

John Donne, Holy Sonnets, no. 7 ("At the round earth's imagined corners, blow"); "Go and catch a falling star"; "The Canonization"; "Hymn to God My God in my sickness"

Andrew Marvell, "To his Coy Mistress"


George Herbert, "The Collar"

John Milton, Paradise Lost, Bks. I, II, IX



2. RESTORATION UND 18. JAHRHUNDERT
John Dryden, "An Essay of Dramatick Poesie"

Aphra Behn, The Rover, Pt. I

Thomas Otway, Venice Preserv'd

Alexander Pope, The Rape of the Lock

Daniel Defoe, Robinson Crusoe

Jonathan Swift, Gulliver's Travels; "A Description of a City Shower"

John Gay, The Beggar's Opera

Samuel Johnson, "London"

Samuel Richardson, Pamela (Letters 1-31)

Henry Fielding, Joseph Andrews

William Collins, "Ode to Evening"

Thomas Gray, "Elegy Written in a Country Churchyard"; "Ode on the Death of a Favourite Cat"

Laurence Sterne, Tristram Shandy (Bks. I and II); A Sentimental Journey

3. ROMANTIK
William Blake, "The Lamb"; "The Tyger"; "Holy Thursday" (1789 & 1794); "The Chimney Sweeper" (1789 & 1794); “London”

Robert Burns, "To a Mouse"; "Tam O'Shanter"

William Wordsworth, The Prelude (1805), Bk. 1; Preface to Lyrical Ballads (1802); "The Solitary Reaper"; "Tintern Abbey"; "Ode: Intimations of Immortality"; "The World Is Too Much with Us"; "Composed upon Westminster Bridge"

Samuel Taylor Coleridge, "The Rime of the Ancient Mariner"; "Kubla Khan"

Jane Austen, Emma

Sir Walter Scott, Waverley

Mary Shelley, Frankenstein

Percy Bysshe Shelley, “A Defence of Poetry”; "Ozymandias"; "Ode to the West Wind"; "Sonnet: England in 1819"; "The Mask of Anarchy"

George Gordon, Lord Byron, Don Juan, Canto I

John Keats, "La Belle Dame sans Merci"; "To Autumn"; "Ode to a Nightingale"; "Ode on a Grecian Urn"



4. ENGLISCHE LITERATUR DES VIKTORIANISMUS

Alfred, Lord Tennyson, "Tears, Idle Tears"; “Crossing the Bar”; “Ulysses”


Emily Brontë, Wuthering Heights

Charlotte Brontë, Jane Eyre

Robert Browning, “My Last Duchess”; “The Laboratory”; “Youth and Art”

Charles Dickens, Great Expectations

Matthew Arnold, “Dover Beach”; “The Buried Life”

George Eliot, Middlemarch

Algernon Charles Swinburne, “A Ballad of Dreamland”

Thomas Hardy, The Return of the Native

George Meredith, The Egoist

Dante Gabriel Rossetti, “The Sonnet”

Oscar Wilde, A Woman of no Importance

Joseph Conrad, Heart of Darkness



5. ENGLISCHE LITERATUR DES 20. JAHRHUNDERTS
George Bernard Shaw, Major Barbara

William Butler Yeats, "Easter 1916"; "Sailing to Byzantium"; "The Second Coming"

James Joyce, Dubliners

T.S. Eliot, The Waste Land

Virginia Woolf, Mrs. Dalloway

D.H. Lawrence, “The Woman Who Rode Away”

Sean O'Casey, The Plough and the Stars

W.H. Auden, "As I walked out one evening"; "Musée des Beaux Arts"; "Paysage Moralisé"

Samuel Beckett, Endgame

Harold Pinter, The Homecoming

Jean Rhys, Wide Sargasso Sea

John Fowles, The French Lieutenant's Woman

Doris Lessing, "To Room Nineteen"

Tom Stoppard, Travesties

Salman Rushdie, Midnight's Children

Caryl Churchill, Top Girls

David Lodge, Nice Work

Ted Hughes, “Relic”; “A Dream”; “The Table”

Seamus Heaney, “Digging”; “On a New Work in the English Tongue”

6. AMERIKANISCHE LITERATUR BIS 1900
John Winthrop, A Model of Christian Charity

Mary Rowlandson, A Narrative of the Captivity and Restoration of Mrs. Mary Rowlandson

Benjamin Franklin, The Autobiography

James Fenimore Cooper, The Last of the Mohicans

Edgar Allan Poe, "The Fall of the House of Usher"; "Ligeia"; "The Tell-Tale Heart"; "William Wilson"; "The Masque of the Red Death"

Ralph Waldo Emerson, "Self-Reliance"; "The Poet"

Nathaniel Hawthorne, The Scarlet Letter

Herman Melville, Moby-Dick

Henry David Thoreau, Walden

Walt Whitman, "Song of Myself"

Emily Dickinson, "Because I could not stop for Death–"; "A Bird came down the Walk–"; "There's a certain Slant of light"; "I felt a Funeral, in my Brain"; "The Soul selects her own Society"; “After great pain, a formal feeling comes–"; "I died for Beauty–but was scarce"; "I heard a Fly buzz–when I died–"; "My Life had stood–a Loaded Gun–"; "A narrow Fellow in the Grass"; "As imperceptibly as Grief"

Mark Twain, Adventures of Huckleberry Finn

Henry James, The Portrait of a Lady

Kate Chopin, The Awakening



7. AMERIKANISCHE LITERATUR DES 20. JAHRHUNDERTS
Robert Frost, "The Road Not Taken"; "Stopping by Woods on a Snowy Evening"; "Mending Wall"; "After Apple-Picking"; "Birches"; "The Oven Bird"; "Departmental"; "The Gift Outright"; "Directive"

Eugene O'Neill, The Hairy Ape

F. Scott Fitzgerald, The Great Gatsby

Wallace Stevens, "Sunday Morning"; "The Idea of Order at Key West"; "Peter Quince at the Clavier"; "The Snow Man"; "Anecdote of the Jar"; "Thirteen Ways of Looking at a Blackbird"

William Carlos Williams, "Spring and All"; "The Red Wheelbarrow"; "The Widow's Lament in Springtime"; "To Elsie"; "The Wind Increases"

William Faulkner, Absalom, Absalom!

Ernest Hemingway, A Farewell to Arms

Arthur Miller, Death of a Salesman

Ralph Ellison, Invisible Man

Edward Albee, Who's Afraid of Virginia Woolf?

Sylvia Plath, "Lady Lazarus"; "Daddy"; "Morning Song"; "Ariel"

David Mamet, Glengarry Glen Ross

Toni Morrison, Beloved
Schulz, Oktober 2001

5.0 PRÜFUNGEN
Möglichkeiten der Information / Fachstudienberatung:
Der Geschäftsführende Direktor (Promotion), Frau Hertel (Zi. 231), Herr Isermann (Zi. 228, Staats­examen) und Frau Beste (Magister) informieren als Fachstudien­berater über die verschiedenen Prüfungen, die im Studienfach "Englisch" (Staats­examen) bzw. "Eng­lische Philologie" (Magister, Promotion) abgelegt werden können, und über alle damit zusammenhängenden Fragen. In jedem Semester findet zudem eine Informa­tions­­veranstaltung zu Prüfungsangelegenheiten (Zwischenprüfung, Staats­examen, Magister) statt, auf die durch Aushang und Ankündigung in den Lehr­ver­anstaltungen aufmerksam gemacht wird. Auch die Prüfungsordnungen können Sie bei den Fach­studienberatern einsehen. Zusätzlich hält die Fachschaft Anglistik Beratungen ab; Ort und Zeit werden durch Anschlag bekanntgegeben.
Außerdem befindet sich im 2. Stock des Anglistischen Seminars ein besonderes Anschlagbrett für Prüfungsangelegenheiten, an dem die neusten Hinweise, Termine usw. aushängen. Die Beachtung dieses Anschlagbrettes wird dringend empfohlen.

5.1 ORIENTIERUNGSPRÜFUNG
Mit dem Sommersemester 2000 wurde der Universität durch die Novelle des Universi-tätsgesetzes für fast jeden Studiengang die Einführung einer Orientierungsprüfung (OP) vorgeschrieben. Diese gilt für alle Studierenden, die sich seit dem SS 2000 oder früher in Heidelberg eingeschrieben haben und noch keine Zwischenprüfung absolviert haben. Die OP muß nach dem zweiten, spätestens aber bis zum Ende des dritten Semesters abgelegt sein, wobei der Nachweis über die erfolgreiche Prüfung bereits zum Zeitpunkt der Rückmeldung zum vierten Semester der ZUV vorliegen sollte.
5.1.1 Anforderungen und bewertung
Analog zur Zwischenprüfung wird die OP am Anglistischen Seminar studienbegleitend und nicht als „punktuelle“ Prüfung durchgeführt. Die OP-Bescheinigung wird dann ausgestellt, wenn die folgenden Leistungsnachweise vorliegen:
Im Hauptfach:

Einführungsveranstaltung Literaturwissenschaft (Hausarbeit)

Einführungsveranstaltung Sprachwissenschaft (Klausur von 90 Min. Dauer)
Im Nebenfach Englische Philologie/ Literaturwissenschaft:

Einführungsveranstaltung Literaturwissenschaft (Hausarbeit)


Im Nebenfach Englische Philologie/ Sprachwissenschaft:

Einführungsveranstaltung Sprachwissenschaft (Klausur von 90 Min. Dauer)


Während die OP bei einer Zwei-Fächer-Kombination in beiden Hauptfächern abgelegt werden muß, kann der/die Studierende bei einer Drei-Fächer-Kombination zwischen einem der beiden Nebenfächer wählen. Das Hauptfach bleibt auch hier prüfungs-pflichtig.
Die OP ist bestanden, wenn die Leistungsnachweise mit mindestens „ausreichend“ benotet wurden. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muß dann spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht werden, sofern kein Verlängerungsantrag gestellt wurde (siehe hierzu auch Fristen).

5.1.2 Anerkennung von Studienleistungen anderer Universitäten
Ortswechsler, die an die Universität Heidelberg wechseln und die Zwischenprüfung noch nicht nachweisen können, benötigen zur Einschreibung eine Äquivalenz-bescheinigung für die Orientierungsprüfung. Diese gilt für Leistungen, die an ande­ren Universitäten erbracht wurden und im Rahmen der hiesigen OP-Anforde­rungen als äquivalent anzurechnen sind. Das für eine Äquivalenz­beschei­ni­gung benö­tigte Antragsformular liegt im Regal im Vorraum der Bibliothek aus und sollte bereits vollständig ausgefüllt in die Sprechstunde der Orientierungs­prüfungs­beauftragten (z.Zt. Fr. Hertel, Zi. 231) bzw. deren/dessen Stellvertretern (Apel, Beste, Fauser, Hiltner, Isermann, Mohr, Schloss, Schmitt, Schöneich) mitge­bracht werden.
5.1.3 Fristen
Laut dem neu in die Zwischenprüfungsordnung eingefügten §3 zur Orientierungs-prüfung ist diese bis zum Ende des zweiten, spätestens aber bis zum Ende des dritten Semesters abzulegen. Die erforderlichen zwei Scheine sollten also möglichst in den ersten beiden Semestern erworben werden. Überprüft wird von der ZUV nach Vollendung des dritten Fachsemesters. Wer zum Zeitpunkt der Rückmeldung ins vierte Semester weder eine bestandene OP noch eine genehmigte Fristverlängerung vorweisen kann, erhält eine Rückmeldesperre zum vierten Semester, die nach Vorlage des zur OP noch fehlenden Scheins (bzw. der Verlängerung) dann von der ZUV aber wieder aufgehoben wird.
Eine Fristverlängerung kann bei der/dem für die OP zuständigen Prüfungs­beauftragten beantragt werden. Hierzu sollten Sie mit einem bereits ausge­füllten Antrag auf Verlängerung der Orientierungsprüfung (liegt ebenfalls vor der Bibliothek aus) bei der/den OP-Beauftragten vorstellig werden (bitte Sprechzeiten beachten!)
Eine Verlängerung erhalten Sie allerdings nur dann, wenn absehbar ist, daß Sie die OP nicht bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 4. Semesters abgelegt haben werden.

5.1.4 Verfahrensweise
Wenn Sie die erforderlichen Scheine der beiden Einführungsveranstaltungen (s.o.) erworben haben, können Sie mit Hilfe des Erhebungsbogens für Orientierungsprü-fungen eine Bescheinigung über die abgelegte OP erhalten.

Hierzu füllen Sie bitte die beiden ebenfalls im Vorraum der Bibliothek erhältlichen Formulare Erhebungsbogen für Orientierungsprüfungen (orange) sowie die Bescheinigung über abgelegte Orientierungsprüfung vollständig aus und fügen Sie die erforderlichen Leistungsnachweise (die beiden Scheine der Einführungskurse) im Original bei. Diese Unterlagen werfen Sie in das Postfach von Frau Fauser und erhalten dann etwa eine Woche später Ihre Unterlagen und die OP-Bescheinigung in Zimmer 210 wieder zurück.

Am Ende eines jeden Semesters informiert das Anglistische Seminar von sich aus das Studentensekretariat über die erfolgreich abgelegten Orientierungsprüfungen.


Hertel, Oktober 2001


5.2 ZWISCHENPRÜFUNG

In der Zwischenprüfung (ZP), die das Grundstudium abschließt, soll der Nachweis erbracht werden, daß die zur Fortsetzung des Studiums erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorhanden sind. Die ZP wird durch eine Zwischen­prüfungsordnung (ZPO) geregelt, die am 1. 2. 1993 in Kraft getreten ist und am 28.3.2001 revidiert wurde. Mit dieser Ordnung wurde eine zweifels­­freie Rechtsgrundlage für den Verlust des Prüfungsanspruchs (mit der Folge der Exmatrikulation) nach einer bestimmten Semesterzahl geschaffen (vgl. unten: Fristen).
Am Anglistischen Seminar wird die ZP zur Zeit ausschließlich studienbegleitend als sog. "kumulative" Prüfung durchgeführt. Eine besondere ("punktuelle") Prüfung am Ende des Grundstudiums gibt es nicht. Die ZP-Bescheinigung wird also dann aus­gestellt, wenn Sie die vorgeschriebenen Leistungsnachweise ("Scheine"; vgl. den folgenden Abschnitt) vorlegen können.

5.2.1 ANFORDERUNGEN UND REIHENFOLGE
Welche Leistungsnachweise für die ZP zu erbringen sind, hängt vom Studiengang und der angestrebten Abschlußprüfung ab. Eine tabellarische Übersicht auch der Scheine des Grundstudiums finden Sie am Ende des Teils über den Magister-Studiengang: STUDIENFÜHRER 5.4.13.

Das Fach "Englisch/e Philologie" besteht neben der Sprachpraxis aus den Teil­gebieten Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft. Hauptfächler (und Bei­fächler [nur Staats­examen]) müssen beide Teilgebiete studieren; Nebenfächler [nur Magister] müssen sich zwischen Sprach- und Literaturwissenschaft entscheiden, können das Fach also nicht in seiner Gesamtheit studieren (und die Teilgebiete auch nicht miteinander kombinieren). Daraus ergeben sich folgende Anforderungen: Alle Studierenden im Hauptfach, ob im Staatsexamens-, Magister- oder Promotions-Studiengang, benötigen neun Scheine. Das gleiche gilt für Studierende im Beifach (Staatsexamen). Studierende im Nebenfach (nur Promo­tion und M.A.) benötigen nur acht Scheine.

Zulassungsvoraussetzungen zum Hauptfach:

(0) Latinum (Magister; alte Staatsexamens-Ordnung cf. Studienführer 5.3)

(1) Aussprachetest

(2) Einführungsveranstaltung Sprachwissenschaft

(3) Einführungsveranstaltung Literaturwissenschaft
Prüfungsleistungen:


(4) Grammar and Style I (bisher: Grammatik I)

(5) Phonetik und Phonologie
(6) Sprachwissenschaftliches Proseminar I

(7) Literaturwissenschaftliches Proseminar I

(8) Writing I (bisher: Grammatik II)

(9) Translation I German-English (bisher: Übersetzungs-Unterkurs D–E)


Zulassungsvoraussetzungen zum Nebenfach:

(1) Aussprachetest

(2) Einführungsveranstaltung Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
Prüfungsleistungen:

(3) Grammar and Style I (bisher: Grammatik I)

(4) Phonetik und Phonologie

(5) sprachwissenschaftliches PS I oder literaturwissenschaftliches PS I


(6) Writing I (bisher: Grammatik II)
(7) Translation I German-English (bisher: Übersetzungs-Unterkurs D–E)
Hinweis:

Bei folgenden Veranstaltungen des Grundstudiums ist die Reihenfolge des Besuchs vorgeschrieben:

– Einführungsveranstaltungen vor Proseminar I

– Grammar and Style I vor Writing I



5.2.2 NOTENGEBUNG (Hauptfach)
Die Noten der Scheine (4) bis (9), der eigentlichen Prüfungsleistungen im Sinne der ZPO, bilden die Grundlage für die Berechnung der Fachnote. Zwischennoten (±0.3) werden berücksichtigt (die Noten 0.7 und 4.3 sind dabei ausgeschlossen). Die Noten der Scheine (6) und (7) werden mit dem Faktor 1, die der Scheine (4), (5), (8), (9) mit dem Faktor 0.5 gewichtet. Die Fachnote selbst wird lediglich bis auf die erste Stelle nach dem Komma ausgerechnet. Die Prüfung im Fach Eng­lisch/e Philologie ist nur bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens mit der Note "ausreichend" (4.0) bewertet wurden.

5.2.3 ANERKENNUNG VON STUDIENLEISTUNGEN ANDERER UNIVERSITÄTEN
Eine an einer anderen Universität abgelegte Zwischenprüfung berechtigt in der Regel auch am Anglistischen Seminar der Universität Heidelberg zur Aufnahme des Hauptstudiums.

Unabhängig von dieser generellen Anerkennung sollte in einem Gespräch fest­gestellt werden, inwieweit das an einer anderen Universität abgeleistete Grund­studium den Anforderungen entspricht, die in der Prüfungsordnung des ange­strebten Studien­ab­schlusses (Staatsexamen, Magister, Promotion) festgelegt sind. Wenden Sie sich daher bitte in jedem Fall in Ihrem eigenen Interesse an den zuständigen Fachstudien­berater des jeweiligen Studiengangs.

Auch einzelne Leistungsnachweise anderer Universitäten werden für die ZP am hiesigen Seminar angerechnet. Auch hier wenden Sie sich bitte – je nach Studien­gang – an die zuständigen Fachstudienberater.

5.2.4 LATEINKENNTNISSE
Das (Kleine) Latinum wird von allen Hauptfächlern im Magister-Studiengang und nach der alten Prüfungsordnung im Staatsexamen verlangt. Es entfällt also für Studierende nach der neuen Prüfungsordnung im Staatsexamen, im Beifach (Staatsexamen) und im Nebenfach (Magister).

Hinweis: Für die Promotion im Hauptfach Englische Philologie muß das Große Latinum nachgewiesen werden.

Das Latinum im Magister und nach der alten Staatsexamens-Ordnung gilt als Zulassungs­voraussetzung zur ZP. Die ZP-Bescheinigung kann daher nur nach dem entsprechenden Nachweis ausgestellt werden. Gege­be­nen­falls müssen Sie also das Latinum daher innerhalb der ersten Semester nachholen (vgl. dazu den folgenden Abschnitt: "Fristen").
5.2.5 FRISTEN
Die Zwischenprüfungsordnung sieht vor, daß die ZP in allen Fächern bis zum Ende des 4. Fachsemesters abzulegen ist. Die erforderlichen neun (Hauptfach) bzw. sieben (Neben­fach) Scheine müssen daher in den ersten zwei Studienjahren erworben werden. Aller­dings wird erst nach dem 6. Fachsemester überprüft, ob die ZP abge­legt worden ist.
Dazu heißt es in § 5 (2) der ZPO:

Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 7. Fach­semesters abgelegt ist, es sei denn, daß der Kandidat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten.


Hinweise:

– Wenn Sie auf Grund der Vorschriften einer Prüfungsordnung während Ihres Studiums den Nachweis von Kenntnissen in einer fremden Sprache erbringen und diesen Nachweis während des Studiums erwerben müssen (z.B. Latinum), wird Ihnen vom ZP-Ausschuß Englische Philologie dafür auf Antrag eine Frist­verlängerung von zwei Semestern gewährt, wenn Ihre bisherigen Studien­leistungen dies rechtfertigen. In diesem Fall müssen Sie also die ZP im Fach Englisch/e Philologie erst nach dem 8. Fachsemester abgelegt haben.

– Für die Gewährung von Nachfristen sind die Prüfungsausschüsse der einzelnen Fächer zuständig. Es ist dabei leider nicht ausgeschlossen, daß verschiedene Ausschüsse bei gleichen Verlängerungsgründen zu unterschied­lichen Ergeb­nissen kommen. Die ZPO trifft keine Vorsorge hinsichtlich der Koordination dieser Ent­scheidungen.

– Es wird dringend empfohlen, die Fachstudienberater aufzusuchen, wenn sich Zeitprobleme abzeichnen. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte in bezug auf die Fristverlängerung; die Verlängerung selbst wird vom Vorsitzenden des Zwischen­prüfungs-Ausschusses Englisch/e Philologie (z.Zt. Prof. Glauser, Zi. 225) ausge­sprochen - falls dieser verhindert ist, von seinem Stellvertreter, dem Gf. Seminar­direktor. Eine Verlängerung wird allerdings erst dann gewährt, wenn die zur Verfügung stehenden sechs Semester ausgeschöpft sind, ohne daß die ZP erwor­ben werden konnte; eine vorsorgliche Ver­längerung ist nicht möglich!



5.2.6 VERFAHRENSWEISE
Wenn Sie alle erforderlichen Scheine (s.o.) erworben haben, wird Ihnen eine "Bescheinigung über abgelegte Zwischenprüfung" ausgestellt. Diese Bescheinigung ist für die Überprüfung seitens der Universität ausschlaggebend.
Füllen Sie bitte das im Regal im Vorraum der Bibliothek ausliegende Antrags­formular vollständig aus. Vergessen Sie nicht Ihre Unterschrift und tragen Sie die Noten so ein, wie sie auf den Scheinen stehen, ohne sie "umzurechnen". Diesem Formular fügen Sie bei:

– die erforderlichen Leistungsnachweise (Scheine) im Original,

– wenn erforderlich: den Nachweis des Latinums (Reifezeugnis oder besondere Bescheinigung; nur für Hauptfächler),


– das Studienbuch.


Diese Unterlagen werfen Sie in das Postfach von Frau Fauser. Etwa zwei Wochen später bekommen Sie die eingereichten Unterlagen und die ZP-Bescheinigung in Zimmer 210 wieder zurück (bitte Ausgabezeiten beachten!).

Das Anglistische Seminar informiert im übrigen das Studentensekretariat von sich aus auf einem speziellen Erhebungsbogen über abgelegte Zwischenprüfungen.


Hinweis:

Zur Aufnahme ins Hauptseminar benötigen Sie außer der ZP-Bescheinigung

– im Teilgebiet Sprachwissenschaft den Schein des sprachwiss. PS II,

– im Teilgebiet Literaturwissenschaft den Schein des lit.wiss­. PS II.

Diese Regelung gilt nicht für Studierende im Beifach (Staatsexamen). Zur Unterschei­dung zwischen Proseminar I und II vgl. STUDIENFÜHRER 1.3.3.

Schöneich, Oktober 2001

5.3 STAATSEXAMEN
Mit Wirkung vom 23. März 2001 ist eine neue Wissenschaftliche Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien (WPO) in Kraft getreten, deren Bestimmungen diejenigen Studierenden betreffen, die im Sommersemester 2001 oder später ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben. Gleichzeitig wurde die alte WPO außer Kraft gesetzt. Die Übergangsregelungen sehen allerdings vor, daß die alte WPO noch bis einschließlich Frühjahr 2007 angewandt werden kann. Studierende höherer Semester sollten sich also unbedingt darauf einrichten, ihre Prüfungen bis zu diesem Zeitpunkt absolviert zu haben, um nicht kurzfristig die veränderten Prüfungsvoraus­setzungen der neuen WPO erfüllen zu müssen. Da mit Prüfungen nach der neuen WPO vorerst nicht zu rechnen ist, werden im folgenden die Regelungen der alten WPO vorgestellt. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen der neuen WPO finden Sie im STUDIENFÜHRER unter 5.3.9.

Der Text der alten WPO vom 15. Dezember 1977 (mit Ände­rungen vom April 1979, Oktober 1983 und Januar 1991) ist abrufbar unter

www.uni-heidelberg.de/stud/infos/ordnungen.
In Zweifelsfällen und besonders in allen Fragen, die sich nicht direkt auf das Fach Englisch beziehen, wende man sich an das
Landeslehrerprüfungsamt (PA)

Außenstelle im Oberschulamt Karlsruhe

Postfach 4840

Hebelstraße 2

76031 Karlsruhe Tel.: 0721/696944

Sprechzeit: Mittwoch 8.30-12.00, 14.00-16.30 Uhr oder nach Vereinbarung


Außerdem hält ein Vertreter des PA in Heidelberg regelmäßig eine Sprechstunde ab: an jedem ersten Dienstag im Monat (auch in der vorlesungsfreien Zeit) um 15-17.30 Uhr, Zentrum für Studienberatung und Weiterbildung (ZSW) Heidelberg, Friedrich-Ebert-Anlage 62, 69047 Heidelberg, 2. Obergeschoss. Im AS ist Herr Isermann (Zi. 227) für Fragen des Staatsexamens zuständig; bei ihm kann auch die PO eingesehen werden. Zusätzlich findet regelmäßig eine Beratung durch die Fachschaft Anglistik sowie eine Beratungsveranstaltung der Studienberater zu Prüfungsfragen (Staatsexamen, Magister, Zwischenprüfung) statt (zu Zeit und Ort vgl. die Anschläge).
Im folgenden werden die wichtigsten Bestimmungen für Hauptfächler zusammen­gestellt. Über die davon abweichenden Regelungen für Beifächler informiert ein bei Herrn Isermann erhältliches Merkblatt.

5.3.1 FÄCHERVERBINDUNGEN

Englisch kann mit folgenden Fächern kombiniert werden (wobei beide Fächer als Hauptfächer gelten): Biologie, Chemie, Deutsch, Ev. Theologie, Französisch, Geo­graphie, Geschichte, Griechisch, Kath. Theologie, Latein, Mathematik, Physik, Politikwissenschaft, Russisch, Sport, Erziehungswissenschaft, Italienisch, Philo­sophie, Spanisch.

Wer den Vorbereitungsdienst bzw. die Beamtung in B-W anstrebt, kann eines der Fächer Erziehungswissenschaft, Italienisch, Philosophie, Russisch und Spanisch nur mit zwei Hauptfächern aus den übrigen Fächern verbinden; dabei ist die Prüfung in einem der drei Fächer als Erweiterungsprüfung abzulegen (STUDIENFÜHRER 5.3.8). Zum vorgeschriebenen pädagogischen Begleitstudium siehe STUDIEN­FÜHRER 5.3.3.



5.3.2 ZEITPUNKT DER PRÜFUNG
Die Regelstudienzeit ist die Zeit, in der ein ordnungsgemäßes Studium möglich ist. Sie dient also lediglich als Richtwert (u.a. auch für die Studienförderung, vgl. STUDIENFÜHRER 1.6). Eine Überschreitung der Regelstudienzeit hat also weder Zwangsexmatrikulation noch den Verlust des Prüfungsanspruches zur Folge.

Die Regelstudienzeit beträgt (nach der alten WPO) neun Semester. Muß das "Kleine Latinum" während des Studiums erworben werden, tritt eine Verlängerung der Regelstudienzeit um 1-2 Semester ein.

Während der Prüfung braucht man nicht immatrikuliert zu sein.

Die Prüfung in den beiden Fächern kann (in beliebiger Reihenfolge) an zwei aufeinanderfolgenden Terminen abgelegt werden. Der zweite Termin bleibt auch dann bestehen, wenn die Prüfung im ersten Fach wiederholt werden muß (s.u., 5.3.8).


Bei einem abgeschlossenen Erststudium vergleichbarer Fächer (z.B. am IÜD oder Realschullehrerexamen) sowie beim Wechsel vom Magister- auf den Lehramt­studien­gang wird die Einstufung in ein Fachsemester individuell vom zuständigen Studienberater im AS (Herrn Isermann) vorge­nommen.

Es gibt jährlich zwei Prüfungstermine. Dabei fallen die Klausuren in die vorlesungs­freie Zeit, die mündlichen Prüfungen auf den Beginn der Vorlesungszeit von SS bzw. WS. Für die nächsten Termine ist mit etwa folgenden Daten zu rechnen:

Meldung Klausuren mündl. Prüfung

2001/2 01. – 30.04.01 25.07. – 12.08.01 17.10. – 11.11.01

2002/1 01. – 31.10.01 01.03. – 21.03.02 24.04. – 12.05.02

2002/2 01. – 30.04.02 25.07. – 12.08.02 17.10. – 11.11.02

2003/1 01. – 31.10.02 01.03. – 21.03.03 24.04. – 12.05.03

2003/2 ...
Verschiebungen dieser Termine durch das Prüfungsamt um bis zu zwei Wochen sind möglich; man achte daher auf entsprechende Anschläge im zweiten Stock des AS. Die Klausuren im Fach Englisch werden in der Regel ganz zu Anfang des dafür vorgesehenen Zeitraumes geschrieben. Die mündlichen Prüfungen finden in der Regel nicht vor Beginn des Vorlesungsbetriebes statt. Termin­wünsche der Kandi­daten für die mündliche Prüfung sollten im Anschluß an die Klausuren dem Be­auf­tragten des PA oder dem PA sowie Herrn Isermann schriftlich mitgeteilt werden. Hinsichtlich der Auf­nahme in den Vorbereitungsdienst ("Referendarzeit") wird den Studierenden empfohlen, sich rechtzeitig über die entsprechenden Termine und Bewerbungsfri­sten zu informieren.

5.3.3 MELDUNG ZUR PRÜFUNG
Die Meldung zum Examen erfolgt zu den in 5.3.2 angegebenen Terminen. Die erfor­derlichen Formulare und ein Merkblatt über die beizufügenden Unterlagen sind im Studentensekretariat der Universität erhältlich.

Die Meldung erfolgt auch bei Teilung der Prüfung gleichzeitig für beide Fächer. Dabei müssen die erforderlichen Unterlagen (Scheine, s.u.) für beide Fächer vorgelegt werden. Die auf den sogenannten 'Schwerpunktblättern' einzutragenden Angaben über Prüfer, Spezialgebiete etc. (s.u., 5.3.6) können bis zum 1. Dezember (Frühjahrstermin) bzw. 1. Juni (Herbsttermin) nachgereicht werden. Die Schwer­punkt­blätter sind im Glaskasten oder bei Herrn Isermann erhältlich.




Zum Zeitpunkt der Meldung eventuell noch fehlende Scheine können für beide Fächer bis zu einem vom PA festgesetzten Datum (in der Regel letzter Tag der Vorlesungszeit) nachgereicht werden. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Zulassung zur Prüfung nicht erteilt. Es ist also gegebenenfalls durch rechtzeitige Absprache mit dem betreffenden Dozenten sicherzustellen, daß die fraglichen Scheine termingerecht vorliegen.

Den Kandidaten wird für die Meldung vom AS bestätigt, daß die erforderlichen Scheine vorgelegen haben. Dafür sind Frau Gunkel und Herr Isermann zuständig. Ein entsprechender Vordruck liegt im Vorraum der Bibliothek (Regal) aus. Auf dem 'Schwerpunktblatt' bescheinigen die Prüfer, daß sie mit den gewählten Schwer­punkten (Spezialgebieten) für die mündliche Prüfung einver­standen sind. Die Wissenschaftliche Arbeit (STUDIENFÜHRER 5.3.4) oder ihr Thema brau­chen bei der Meldung nicht vorzuliegen.


Für das Fach Englisch müssen bei der Meldung folgende Nachweise erbracht werden (einzuschicken vorzugsweise in beglaubigter Kopie):


  1. Kleines Latinum bzw. entsprechende Lateinkenntnisse (vgl. STUDIENFÜHRER 5.2);

  2. eine selbstverfaßte und unterschriebene Erklärung über einen mindestens drei­monatigen zusammenhängenden Aufenthalt im englischen Sprachgebiet;

  3. folgende Scheine aus dem Studium der Anglistik:

Phonetik und Aussprachetest

Grammar II bzw. Writing I (neue Nomenklatur)

Writing English bzw. Writing II (neue Nomenklatur)

Practical Stylistics (/Gram. III) bzw. Grammar and Style II (neue Nomenklatur)

Übersetzung Deutsch-Englisch (Unterkurs) bzw. Translation I (neue Nomenkl.)

Übersetzung Englisch-Deutsch (Oberkurs) bzw. Translation II (neue Nomenkl.)

sprachwissenschaftliche Proseminare Typ I und Typ II


literaturwissenschaftliche Proseminare Typ I und Typ II (vgl. STUDIENFÜHRER 1.3.3)


Zwischenprüfung

je ein sprach- und literaturwissenschaftliches Hauptseminar

Landeskunde (einstündige Vorlesung mit schriftlicher Arbeit oder zwei­stündige Übung oder Seminarveranstaltung)
Für BewerberInnen, die nicht Erziehungswissenschaft als Fach studieren, ist ein sog. Begleitstudium in Pädagogik vorgeschrieben. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an zwei entsprechenden Lehrveranstaltungen er­bracht (d.h. die Scheine müssen "qualifiziert", z.B. durch Hinweis auf eine Klausur oder dergl., aber nicht benotet sein). An die Stelle einer dieser Lehrveranstaltungen kann eine vom Ku-Mi genehmigte fachdidaktische Übung treten. Auch entsprechend aner­kannte Fernstudiengänge kommen hierfür in Frage.

Studierende, die nach dem Sommersemester 1997 ihr Studium aufgenommen haben, müssen bei der Meldung auch die Bescheinigung über ein vierwöchiges Schulpraktikum vorlegen. Studierende, die nach dem Sommersemester 2000 ihr Studium aufgenommen haben, müssen bei der Meldung auch die Bescheinigung über das abgeleistete Praxissemester vorlegen.



5.3.4 WISSENSCHAFTLICHE ARBEIT
In einem der beiden Hauptfächer ist eine Wiss. Hausarbeit anzufertigen (sog. Zulassungsarbeit). Das Thema hierfür kann frühestens im 7. Semester vergeben werden; die Bearbeitungszeit darf vier Monate nicht überschreiten. Zuständig sind die habilitierten Prüfer des Seminars, die dabei gegebenenfalls mit anderen Haupt seminarleitern zusammenarbeiten. Bei der Terminplanung ist sicher­zustellen, daß das Gutachten über die Arbeit vor der mündlichen Prüfung in dem betreffenden Fach dem PA zugeleitet werden kann (bei Teilung kann dies die erste oder zweite Prüfung sein).

Eine Magisterarbeit (s. STUDIENFÜHRER 5.4), Dissertation oder Diplomarbeit kann als Wiss. Arbeit wieder eingereicht werden. Eine MA-Arbeit muß dafür (über die zuständige Fakultät) zusammen mit dem Gutachten der beiden betreuenden Hoch­ schullehrer dem PA vorgelegt werden. Bei Diplomarbeiten oder Dissertationen wird entsprechend verfahren.

Über technische Einzelheiten im Zusammenhang mit der Wiss. Arbeit informiert ein besonderes Merkblatt, das bei Herrn Isermann erhältlich ist.

5.3.5 KLAUSUREN
Im Fach Englisch werden zwei Klausuren geschrieben. Dabei kann ein eigenes Exemplar von Collins English Dictionary (including the Millennium and 21st Century editions, but not the Collins Cobuild dictionary) oder Merriam-Webster's Collegiate Dictionary (10th edition or later) benutzt werden.
Als Klausur I wird für alle Kandidaten die gleiche Klausur gestellt. Sie besteht aus zwei Teilen, die je zur Hälfte gewichtet werden (Arbeitszeit insgesamt vier Stunden):
A. In zehn kurzen Textausschnitten (Länge ca. 20-60 Wörter) ist jeweils ein sprach­licher Fehler zu identifizieren, zu erläutern und zu korrigieren; außerdem wahl­weise Übersetzung von 5 Einzelsätzen oder Aufgaben zur Stilistik mit entspre­chender Gewichtung.

B. Übersetzung eines fortlaufenden deutschen Textes von ca. 320 Wörtern ins Englische.


Bei Klausur II können die Kandidaten zwischen einer sprachwissenschaftlichen und einer literaturwissenschaftlichen Klausur wählen (Arbeitszeit jeweils fünf Stunden). Sie wird in deutscher Sprache geschrieben. BewerberInnen, die nicht Deutsch als Muttersprache haben, können die Klausur in englischer Sprache abfassen.
Im Bereich der Sprachwissenschaft stehen dafür bis zu fünf verschiedene Klausuren zur Wahl:

a. Altenglisch,

b. Mittelenglisch,

c. Frühneuenglisch,

d. Sprachgeschichte,

e. Moderne Sprachwissenschaft.



Für jeden Examenstermin werden hiervon nur die Klausuren gestellt, für die bei Herrn Isermann bis Ende der Melde­frist (s.o.) Interesse angemeldet wurde.
Die einzelnen Klausuren sind folgendermaßen aufgebaut:

a. Altenglisch. Die Klausur besteht aus vier Teilen, die jeweils zu einem Viertel gewichtet werden.

A. Übersetzung eines spätwestsächsischen Prosatextes von maximal 250 Wörtern.


B. Mindestens drei Aufgaben/Fragen zum ae. Text (keine Wahlmöglichkeit).


C. Aufgaben/Fragen zum Ae. (Wahlmöglichkeit, z.B. 3 von 4).

D. Aufgaben/Fragen zur engl. Sprachgeschichte (2 von 3 oder 3 von 4).


b. Mittelenglisch. Die Klausur besteht aus vier Teilen, die jeweils zu einem Viertel gewichtet werden:

A. Übersetzung eines Chaucer-Textes von maximal 40 Zeilen.

B. Aufgaben/Fragen zum Text, darunter eine phonetische Umschrift (2 von 3 oder 3 von 4).

C. Aufgaben/Fragen zum Me. (2 von 3 oder 3 von 4).

D. Aufgaben/Fragen zur engl. Sprachgeschichte (2 von 3 oder 3 von 4).
c. Frühneuenglisch. Die Klausur besteht aus fünf Teilen, die jeweils zu einem Fünftel gewichtet werden:

A. Sprachhistorische Analyse eines fne. Textes.

B. Analyse eines fne. Textes nach Form und Inhalt.

C. Aufgaben/Fragen zum Fne.: Orthographie, Phonologie, Morphologie (2 von 3 oder 3 von 4).

D. Aufgaben/Fragen zum Fne.: Syntax/Stilistik, Lexikologie, (2 von 3 oder 3 von 4).

E. Aufgaben/Fragen zur engl. Sprachgeschichte (2 von 3 oder 3 von 4).


d. Sprachgeschichte. Die Klausur besteht aus vier Teilen, die jeweils zu einem Viertel gewichtet werden:

A. Aufgaben/Fragen zu Paralleltexten aus verschiedenen Perioden der eng­lischen Sprachgeschichte (keine Wahlmöglichkeit).

B. Aufgaben/Fragen zur historischen Grammatik: Orthographie, Phonologie, Morphologie (2 von 3 oder 3 von 4).

C. Aufgaben/Fragen zur historischen Grammatik: Syntax, Stilistik, Lexikologie (2 von 3 oder 3 von 4).


D. Aufgaben/Fragen zur englischen Sprachgeschichte: Allgemeine Probleme.

e. Moderne Sprachwissenschaft. Die Klausur besteht aus zwei Teilen, die je zur Hälfte gewichtet werden. In Teil A wird die vertiefte Behandlung von Themenbe­reichen erwartet, die Gegenstand der Einführungsveranstaltung Sprachwis­sen­schaft sind. Von 12 Aufgaben/Fragen sind 8 zu behandeln. In Teil B werden die Interessen der KandidatInnen berücksichtigt. Als Themenbereiche kommen hierfür in Frage:

Sprachtheorie

Phonetik/Phonologie

Syntax

Lexikologie (Semantik, Wortbildung, Phraseologie)



Varietäten

Psycholinguistik.


Innerhalb eines dieser Themenbereiche können Aufgaben/Fragen zur Wahl gestellt werden. Es dürfen nur Aufgaben/Fragen aus einem der genannten Bereiche bear­beitet werden. Die KandidatInnen geben bei der Anmeldung für diese Klausur (s.o.) den gewünschten Themenbereich an. Dieser darf nicht Gegenstand der münd­lichen Prüfung sein.
Im Bereich der Literaturwissenschaft werden zu jedem Termin drei Klausuren aus den sieben Epochen gestellt, in die der Gesamtbereich der neueren englischen (ab 1500) und amerikanischen Literatur auf der "Lektüreliste zur Vorbereitung auf die Interpretationsklausur im Staatsexamen" (siehe STUDIENFÜHRER 4) unterteilt ist:
1. Renaissance,

2. Restoration und 18. Jh.,

3. Romantik,

4. Englische Literatur des 19. Jhs.,

5. Englische Literatur des 20. Jhs.,

6. Amerikanische Literatur bis 1900,

7. Amerikanische Literatur des 20. Jhs.
Dabei werden in jedem Termin Aufgaben aus zwei englischen und einer amerika­nischen Epoche berücksichtigt. Diese Epochen werden jeweils für drei Prüfungs­termine im voraus durch Anschlag bekanntgegeben.

Die Kandidaten bearbeiten nach eigener Wahl eine der drei Klausuren in deutscher Sprache (Bewerber, die nicht Deutsch als Muttersprache haben, können die Klausur in englischer Sprache abfassen). Die Klausuren bestehen jeweils aus drei Teilen:




  1. Übersetzen des aus dem betreffenden Epochenabschnitt der Lektüreliste ent­nom­menen Textes (ganz oder teilweise) ins Deutsche. Die Übersetzung soll "inhalt­lich angemessen" sein und wird als integraler Bestandteil der Interpretation gewertet.




  1. Textnahe Interpretation.




  1. Bearbeitung von Fragen, die neben Aspekten der literarischen Traditionsbildung Gesichtspunkte des kultur- und gesellschaftsgeschichtlichen Epochenhinter­grundes betreffen.



5.3.6. MÜNDLICHE PRÜFUNG
Die mündliche Prüfung wird in der Regel von zwei Fachprüfern abgenommen. Bei beiden Prüfern findet ein Teil der Prüfung in englischer Sprache statt, so daß mindestens die Hälfte der gesamten Prüfung in englischer Sprache abgehalten wird. Die BewerberInnen geben für die verschiedenen Teilbereiche (s.u.) Schwerpunkte (Spezialgebiete) an, "die einen angemessenen Umfang haben müssen" (s. 5.3.3). Die Prüfung muß über die angegebenen Spezialgebiete hinausgehen; hierzu müssen Sie bei der Mel­dung weitere Gebiete angeben, mit denen Sie sich während Ihres Studiums ein­gehender befaßt haben. Der Gegenstand der Wiss. Arbeit oder der Klausur II darf nicht zugleich Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. Die Spezialgebiete müssen thematisch hinreichend verschieden­artigen Gebieten entnommen sein. Im Zweifel ist dies rechtzeitig mit den Prüfern zu klären.

Sollten sich während der Prüfungsvorbereitungen Änderungen hinsichtlich der ge­wähl­ten und dem Prüfungsamt gemeldeten Spezialgebiete ergeben, so können die geänderten Spezialgebiete nur dann bei der mündlichen Prüfung berücksichtigt werden, wenn sie der Bewerber nach Absprache mit dem Prüfer rechtzeitig dem Prüfungsamt mitgeteilt hat. Nach dem 1. Februar (Frühjarstermin) bzw. 1. Juli (Herbst­termin) ist eine Änderung der Prüfungsgebiete nicht mehr möglich.


Die Prüfung dauert etwa 60 Minuten. Sie können von den beiden Teil­bereichen Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft eines als Hauptgebiet wählen; in diesem Fall kommen dem Hauptgebiet etwa zwei Drittel der Prüfungszeit zu (d.h. ca. 40 Minuten), dem anderen etwa ein Drittel (d.h. ca. 20 Minuten). Wenn Sie hier kein Hauptgebiet nennen, so werden Sprach- und Literaturwissenschaft etwa gleich lang geprüft (d.h. jeweils ca. 30 Minuten).
Demnach ergeben sich folgende drei Möglichkeiten:
A. 1/2 Sprachwissenschaft - 1/2 Literaturwissenschaft

Für die Sprachwissenschaft geben Sie zwei Spezialgebiete an. Dabei müssen Sie das Gegenwartsenglische und die Geschichte der englischen Sprache berücksichtigen. D.h. ein Gebiet betrifft das moderne Englisch, das andere die Sprachgeschichte. Als historisches Gebiet können Sie das Lesen, Übersetzen und die sprachliche Erklärung eines ae., me. oder fne. Textes wählen.

Für die Literaturwissenschaft wählen Sie zwei Spezialgebiete aus dem Bereich der neueren englischen (ab 1500) und/oder amerikanischen Literatur.
B. Hauptgebiet Sprachwissenschaft

2/3 Sprachwissenschaft - 1/3 Literaturwissenschaft

Für die Sprachwissenschaft geben Sie drei Spezialgebiete an. Dabei müssen Sie ein Gebiet aus dem Bereich des Gegenwartsenglischen und eines aus der Sprachgeschichte wählen. Im übrigen gilt das unter A Gesagte.

Für die Literaturwissenschaft wählen Sie zwei Spezialgebiete aus dem Bereich der neueren englischen und/oder amerikanischen Literatur; den beiden Gebie­ten kann in der Prüfung unterschiedliches Gewicht zukommen.


C. Hauptgebiet Literaturwissenschaft

1/3 Sprachwissenschaft - 2/3 Literaturwissenschaft

Für die Sprachwissenschaft geben Sie zwei Spezialgebiete an. Dabei müssen Sie das Gegenwartsenglische und die Geschichte der englischen Sprache berücksichtigen. D.h. ein Gebiet betrifft das moderne Englisch, das andere die Sprachgeschichte. Als historisches Gebiet können Sie das Lesen, Übersetzen und die sprachliche Erklärung des Textes wählen, der im literatur­wissen­schaft­lichen

Prüfungsteil als Spezialgebiet aus der mittelalterlichen Literatur (ae. oder me.) behandelt wird.


Für die Literaturwissenschaft geben Sie drei Spezialgebiete an. Davon stammen zwei aus dem Bereich der neueren englischen (ab 1500) und/oder amerika­nischen Literatur; das dritte Spezialgebiet stammt aus dem Bereich der mittel­alterlichen (ae. oder me.) Literatur.
Die mündliche Prüfung findet unabhängig von den Ergebnissen der beiden Klausu­ren statt. Nur wenn diese einen Notendurchschnitt von 5,5 oder 6 ergeben, kommt es zu keiner mündlichen Prüfung mehr.
Als Zuhörer können bei einer mündlichen Prüfung Studierende des Anglistischen Seminars zugelassen werden, sofern sie die Zwischenprüfung abgelegt und im Lehramtsstudiengang immatrikuliert sind, aber sich nicht zu demselben Prüfungs­termin gemeldet haben. Eine entsprechende Genehmigung muß vorher beim Prü­fungs­amt beantragt und zur Prüfung mitgebracht werden. Entsprechende Formulare sind bei Herrn Isermann erhältlich.

5.3.7 BEWERTUNG DER PRÜFUNG
Die Leistungen in Klausuren, mündlicher Prüfung und gegebenenfalls Wiss. Arbeit werden nach folgender Notenskala bewertet:
Sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6).
Zwischennoten (= halbe Noten) können erteilt werden.
Für die Fachnote werden die Noten der beiden Klausuren einfach, die der münd­lichen Prüfung dreifach gewichtet. (Die Note der Wiss. Arbeit wird also für die Fach­note nicht berücksichtigt!) Der dabei erreichte Durchschnitt von

1,00 bis 1,24 ergibt die Note 1

1,25 bis 1,74 1,5

1,75 bis 2,24 2

2,25 bis 2,74 2,5

2,75 bis 3,24 ergibt die Note 3

3,25 bis 3,74 3,5

3,75 bis 4,00 4

4,01 bis 4,74 4,5

4,75 bis 5,24 5

5,25 bis 5,74 5,5

ab 5,75 6.


Die Note "ausreichend" oder eine bessere Note können für das einzelne Fach nicht erteilt werden, wenn der/die BewerberIn im Durchschnitt der beiden Klausuren oder in der mündlichen Prüfung die Note 5,5 oder 6 erhalten hat. Das Gleiche gilt bei mangelhafter Sprachbeherrschung oder schweren Sprachfehlern.

Die gesamte Prüfung ist bestanden, wenn in der Wiss. Arbeit und in den Prü­fungen der beiden Hauptfächer mindestens "ausreichende" Leistungen erzielt wurden.


Die Noten der einzelnen Prüfungsteile können im Anschluß an die mündliche Prüfung, soweit das Gesamtergebnis zweifelsfrei ist, mitgeteilt werden. Die Endnote in den einzelnen Fächern wird allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt vom PA festgesetzt, so daß entsprechende Auskünfte der Prüfer unverbindlich sind. Eine frühere Mitteilung der Klausurnoten ist nicht möglich.
5.3.8 RÜCKTRITT, UNTERBRECHUNG, WIEDERHOLUNG,

ERWEITERUNGSPRÜFUNG
Ein Rücktritt von der Prüfung nach der Zulassung muß vom PA genehmigt werden; dafür müssen wichtige Gründe vorliegen (insbesondere Krankheit). Ähnliches gilt für die Unterbrechung einer begonnenen Prüfung (ärztliches Zeugnis).

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen, und zwar zum nächsten oder übernächsten Termin. Dabei wird nur die Prüfung in dem Fach wiederholt, in dem nicht mindestens die Note "ausrei­chend" erteilt wurde. Dabei müssen alle Prüfungsteile (gegebenenfalls mit Ausnahme einer als mindestens ausreichend bewerteten Wiss. Arbeit) wiederholt werden (also zwei Klausuren und die mündliche Prüfung). Bei Prüfungsteilung bleibt der für das zweite Fach ur­sprüng­lich vorgesehene Termin bestehen! Eine zweite Wiederho­lungs­prüfung ist nur in besonderen Ausnahme­fällen und mit Genehmigung des Ministeriums möglich.


Wer das Staatsexamen bestanden hat, kann durch eine Erweiterungsprüfung die Lehrbefähigung in einem zusätzlichen Fach erwerben, wobei dieses Haupt- oder Bei­fach (Unterrichtsbefähigung für die Unter- und Mittelstufe) sein kann. Die Regel­studienzeit beträgt hierfür vier bzw. drei Semester. Die übrigen Voraussetzungen und die Anfor­de­rungen entsprechen den Bestimmungen für die erste Prü­fung.

5.3.9 NEUE WISSENSCHAFTLICHE PRÜFUNGSORDNUNG
Studierende, die nach dem 31. März 2001 ihr Studium aufgenommen haben, müssen ihre Prüfung nach der neuen WPO ablegen. Auf Antrag können auch Studierende höherer Semester nach der neuen WPO geprüft werden. Der Text der neuen WPO ist elektronisch bisher noch nicht zugänglich (Stand 07/01). Eine Print­version kann beim Zentrum für Studienberatung und Weiterbildung (ZSW) angefor­dert werden (studienberatung@urz.uni-heidelberg.de). Ein Exemplar hängt an der Informationswand im 2. Stock aus. Da sich einige der als Zulassungsvoraussetzung geltenden Studienteile noch im Planungsstatus befinden (Praxissemester/Ethisch-Philosophisches Grundlagenstudium), ist mit Prüfungen nach der neuen WPO vorerst nicht zu rechnen. Auch müssen einige unklare oder auslegungsbedürftige Passagen im Wortlaut der neuen WPO noch zwischen Landeslehrerprüfungsämtern und Kultusministerium abgestimmt werden. Deshalb an dieser Stelle vorerst nur eine Aufzählung der wichtigsten Neuerungen, soweit sie die Prüfung im Fach Englisch betreffen:

  • Die Prüfung im Fach Englisch kann mit folgenden Fächern (ebenfalls Hauptfachanforderungen) zusammen abgelegt werden: Deutsch, Französisch, Mathematik, Biologie, Chemie, Ev. Theologie, Kath. Theologie, Geographie, Geschichte, Italienisch, Spanisch, Latein, Philosophie/Ethik, Physik, Politik­wissenschaft, Sport.

  • Das (kleine) Latinum ist nicht mehr zwingende Zulassungsvoraussetzung. Lateinkenntnisse können durch entsprechende Kenntnisse in Französisch, Italienisch oder Spanisch ersetzt werden (in der Regel mind. 4 Schuljahre Unterricht oder aber Prüfungsfach im Abitur mit mind. 5 Punkten).

  • Sie brauchen zwei Leistungsnachweise Landeskunde (bisher einer).

  • Sie brauchen einen Leistungsnachweis Fachdidaktik (bisher fakultativ).

  • Sie können die Prüfung in Ihren beiden Hauptfächern nur dann auf zwei aufeinander folgende Termine verteilen, wenn die Prüfung spätestens im 10. Fachsemester angetreten wird. Danach ist die Prüfung nur noch en bloc möglich.

  • Ein zweiter Prüfungsantritt (auch bei Nichtbestehen der ersten Prüfung) zur Notenverbesserung ist möglich, wenn der letzte Prüfungsteil bis zum Ende des 10. Semesters abgeprüft wird. Der Freiversuch darf insgesamt nur einmal (und nur in einem Fach) in Anspruch genommen werden.

  • Der deutschsprachige Anteil an der mündl. Prüfung darf im Höchstfall 10 Minuten betragen.

Über alle anderen Neuerungen im Zusammenhang mit der neuen WPO, vor allem die Pädagogischen Studien und das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium betreffend, informieren Aushänge an den Informationswänden im Foyer bzw. im 2. Stock.




Isermann, Oktober 2001

5.4 MAGISTERPRÜFUNG
Die Magisterprüfung ist eine akademische Abschlußprüfung. Ihr Ablauf wird von einer Prüfungsordnung (PO) geregelt, die am 27. März 2001 in Kraft getreten ist. Die PO besteht aus dem sog. "Allgemeinen Teil" (in dem organisatorische Fragen wie Termine, Fristen, Notengebung usw. geregelt werden) und den "Besonderen Teilen" (mit den jeweiligen fachspezifischen Anforderungen).

5.4.1 INFORMATIONSMöGLICHKEITEN
Für Fragen, die das Fach Englische Philologie betreffen, wenden Sie sich bitte an die Fachstudienberatung des Anglistischen Seminars.

Der organisatorische Ablauf der Magisterprüfung (Festlegung von Terminen, Über­wachung von Fristen usw.) wird vom sog. "Gemeinsamen Prüfungsamt" (GPA) geregelt, dem die Neuphilologische Fakultät beigetreten ist. Das GPA befindet sich in der Hauptstraße 120 und ist täglich von 10-12 Uhr geöffnet. Die Sprechstunden der Leitung des GPA werden durch Anschlag bekannt­gegeben.

Für inhaltliche Fragen, die über fachspezifische Probleme hinausgehen, ist der Magisterprüfungs-Ausschuß der Neuphilologischen Fakultät zuständig, der über das Dekanat (Hauptstr. 120; Tel. 542891) erreichbar ist (in der Regel täglich von 10-12 Uhr). Es wird empfohlen, sich zunächst mit dem Studienberater im Institut oder dem Leiter des GPA in Verbindung zu setzen.

5.4.2 FÄCHERKOMBINATION (ALLGEMEIN)
Die Magisterprüfung kann in den Fächern der folgenden Fakultäten abgelegt werden:

– Theologische Fakultät

– Philosophisch-Historische Fakultät

– Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft

– Neuphilologische Fakultät

– Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

– Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften


– Fakultät für Geowissenschaften.

Die Magisterprüfung wird entweder in zwei Hauptfächern (HF) oder einem Hauptfach und zwei Nebenfächern (NF) abgelegt. Fächer der aufgeführten Fakultäten sind grund­sätzlich miteinander kombinierbar. Das Nähere regelt der sog. "Fächerkatalog" (vgl. "Übersicht über mögliche Studiengänge und erste Studienabschlüsse" [= Kap. 9 "Allgemeine Informationen"] im Personal- und Informationsverzeichnis der Univer­si­tät), in dem auch Besonderheiten festgelegt sind (etwa wenn ein bestimmtes HF nur mit zwei NF studiert werden darf). Ausnahmsweise können unter gewissen Voraus­­­setzungen auch Kombinationen mit Fächern nicht auf­geführter Fakultäten gewählt werden. Wegen der erforderlichen besonderen Genehmigung erkundigen Sie sich bei der Fakultät, aus deren Bereich das (erste) Hauptfach stammt.

5.4.3 FÄCHERKOMBINATIONEN "ENGLISCHE PHILOLOGIE"
Das Fach "Englische Philologie" besteht neben der Sprachpraxis aus den Teil­gebieten Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft. Hauptfächler müssen beide Teilgebiete studieren (vgl. jedoch 5.4.4: "Schwer­punkt­bildung"). Nebenfächler ent­scheiden sich zwischen Sprach- und Literaturwissenschaft (vgl. STUDIEN­FÜHRER 5.2 "Zwischen­prüfung"), können das Fach also nicht in seiner Gesamtheit studieren.
Der "Fächerkatalog" regelt die Wahlmöglichkeiten eindeutig:

a) Englische Philologie als 1. oder 2. HF oder

b) Englische Philologie: Sprachwissenschaft als NF oder


c) Englische Philologie: Literaturwissenschaft als NF.

Diese Fächer dürfen nicht miteinander kombiniert werden (kein/e "Anderthalb­fach- Anglist/in" oder "Zwei-Nebenfach-Anglist/in").

5.4.4 SCHWERPUNKTBILDUNG (NUR HF)
Es ist Ihnen freigestellt, nach der Zwischenprüfung entweder Sprach- und Literatur­wissenschaft gleichgewichtig oder eines dieser beiden Teilgebiete schwerpunkt­mäßig zu betreiben. Das HF "Englische Philologie" hat somit drei Varianten:

a) Englische Philologie [Sprach- und Literaturwissenschaft]

b) Englische Philologie (Schwerpunkt: Sprachwissenschaft)

c) Englische Philologie (Schwerpunkt: Literaturwissenschaft).

Schwerpunktbildungen werden auf dem Prüfungszeugnis ausgewiesen.

Der Unterschied zwischen diesen drei Möglichkeiten besteht im Studium haupt­sächlich in der Ausrichtung der für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Haupt­seminare (vgl. die tabellarische Übersicht am Ende dieses Abschnitts: STUDIEN­FÜHRER 5.4.14). Zu Unterschieden in der Prüfung selbst vgl. unten, 5.4.9 und 5.4.10.


Hinweis:

Auch bei Schwerpunktbildung müssen beide Proseminare Typ II nach­gewie­sen werden!



5.4.5 ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN
Die Zulassungsvoraussetzungen für das Fach Englische Philologie sind in einer tabellarischen Übersicht am Ende dieses Kapitels (STUDIENFÜHRER 5.4.14) zu­sam­mengestellt.

Bei der Meldung zur Prüfung erhalten Sie in der Regel einige Formulare, auf denen die Institute Ihres Studiengangs bestätigen, daß Sie die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Bedingungen erfüllen. Bei einer angenommenen Fächer­kombination Englische Philologie (HF), Romanische Philologie (1. NF) und Geschichte (2. NF) wären dies z.B. das Anglistische, Romanische und Historische Seminar. Erst wenn diese Bestätigungen von allen Fächern vorliegen, werden Sie zum Examen zugelassen.

Diese Bescheinigung wird am Anglistischen Seminar nicht von Ihrem Prüfer, sondern von Frau Beste ausgestellt. Erst danach bestätigt Ihnen Ihr Prüfer mit seiner Unterschrift, daß er bereit ist, Ihre Prüfung zu übernehmen.

5.4.6 MELDUNG ZUR PRÜFUNG UND FORMALER ABLAUF
Die folgenden Ausküfte beziehen sich auf Prüfungen, die vom Gemeinsamen Prüfungsamt (GPA) organisatorisch betreut werden. Sollte Ihr 1. Hauptfach einen eigenen Prüfungsausschuß (auf Instituts- oder Fakultätsebene) aufweisen, erkundigen Sie sich bitte dort nach den Modalitäten.

Die Meldung zur Prüfung ist grundsätzlich erst dann möglich, wenn Sie die Zulassungs­voraussetzungen in allen Fächern erfüllt haben (Ausnahme: Vergabe des Themas der M.A.-Arbeit; cf. unten: 5.3.9). Noch fehlende Scheine können bis zum 31. März bzw. 31. August nachgereicht werden.


Der formale Ablauf der Prüfung ist folgendermaßen geregelt:

– Sie melden sich bei dem GPA zur Prüfung und stellen den Antrag auf Zulassung.

– Die beteiligten Institute bestätigen Ihnen das Vorliegen der für die Zulassung nötigen Voraussetzungen (vgl. 5.3.5).

– Das GPA läßt Sie daraufhin zur Prüfung zu.

– Danach müssen Sie folgende Prüfungsleistungen erbringen:

a) Magisterarbeit (5.3.8)

b) Klausuren (5.3.9)



c) mündliche Prüfungen (5.3.10).


Jede dieser Prüfungsleistungen muß mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sein, damit Sie zur nächsten Prüfungsstufe zugelassen werden. Die Reihenfolge der Prüfungsleistungen ist frei wählbar. Die Magisterarbeit muß jedoch die erste oder die letzte Prüfungsleistung sein. Mit dem Antrag auf Zulas­sung müssen Sie sich verbindlich entscheiden, in welcher Reihenfolge Sie die einzelnen Prüfungsleistungen erbringen wollen.



5.4.7 FRISTEN / ZEITPLAN
Die PO schreibt vor, daß das gesamte Examen - also Magisterarbeit, Klausuren, münd­liche Prüfungen - in 12 Monaten zu absolvieren ist. Dazu heißt es in § 10 (2):
Die Magisterprüfung wird als Blockprüfung abgelegt. Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen sind innerhalb eines halben Jahres abzulegen; die Dauer der gesamten Prüfung darf ein Jahr nicht überschreiten.
Auf Grund dieser Vorgaben hat das GPA zwei Melde­termine eingerichtet:
Termin I (Wintersemester)

1.-15. Februar Anmeldung zur Prüfung beim GPA und im Anglistischen Seminar

bis 31. März Nachreichen fehlender Unterlagen
Termin II (Sommersemester)

24. Juli – 8. August Anmeldung zur Prüfung beim GPA

bis 31. August Nachreichen fehlender Unterlagen
Achtung: Der genannte Anmeldungstermin bezieht sich nur auf die offizielle Anmel­dung beim GPA. Die Anmeldung im Anglistischen Seminar findet nach wie vor vom 1.–15. Juli statt.


Die Prüfungsfristen beginnen einheitlich am 15. Februar bzw. 8. August. Ent­spre­chend ergeben sich für den Zeitplan der Gesamtprüfung die folgenden Möglichkeiten:


Variante 1:



Anmeldung zur Prüfung beim GPA und Zuteilung des Themas der Magister­arbeit:

a) 1. bis 15. Februar bzw.

b) 24. Juli bis 8. August

(Nachreichfrist für fehlende Seminar­scheine bis 31. März bzw. 31. August)


Abgabe der Magisterarbeit:

a) 15. August

b) 8. Februar

Schriftliche und mündliche Prüfungen:

Abschluß spätestens 6 Monate nach Ab­gabe der Magisterarbeit.*


Jeweils drei Klausurtermine:

a) ca. Oktober/November und Januar/

Februar bzw.

b) ca. April/Mai und Juli/August



*Außerhalb der Vorlesungszeit ist jedoch kein Prüfer verpflichtet zu prüfen.

Variante 2:
Anmeldung beim GPA zur Prüfung:
a) 1. bis 15. Februar bzw.

b) 24. Juli bis 8. August:

(Nachreichfrist für fehlende Seminar­scheine bis 31. März bzw. 31. August)

Schriftliche und mündliche Prüfungen:

spätestens bis

a) 15. August*

b) 8. Februar


Jeweils drei Klausurtermine:

a) ca. Oktober/November und Januar/

Februar bzw.

b) ca. April/Mai und Juli/August



*Außerhalb der Vorlesungszeit ist jedoch kein Prüfer verpflichtet zu prüfen.
Anmeldung zur Magisterarbeit:

a) bis 15. August

b) 1. bis 8. Februar
Abgabe der Magisterarbeit:

spätestens am

a) 15. Februar

b) 8. August



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