Stand: Juli 2002


§ 7 E-Contracting: Der Vertrag mit Kunden im Cyberlaw



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§ 7 E-Contracting: Der Vertrag mit Kunden im Cyberlaw




  1. Kollisionsrechtliche Fragen



Literatur:

Birgit Bachmann, Internet und IPR, in: Michael Lehmann (Hg.), Internet- und Multimediarecht (Cyberlaw), Stuttgart 1997; S. Baratti, Internet: aspects relatifs aux conflicts des lois, in: Rivista Internazionale di Diritto Internazionale privato e processuale 1997, 545; Uwe Blaurock, Grenzüberschreitende elektronische Geschäfte, in: Gerhard Hohloch (Hg.), Recht und Internet, Baden-Baden 2001, 31; Ulrich Hübner, Vertragsschluß und Probleme des Internationalen Privatrechts beim E-Commerce, in: ZgesVW 2001, 351; Jäger, Rechtsgeschäftliches Handeln und Auftreten im Internet, Neuwied 1991; Abbo Junker, Internationales Vertragsrecht im Internet, RIW 1999, 809 - 823; Andreas Kaiser, Dennis Voigt, Vertragsschluß und Abwicklung des Electronic Commerce im Internet – Chancen und Risiken, K & R 1999, 445 - 453; Peter Mankowski, Internet und besondere Aspekte des Internationalen Vertragsrechts, CR 1999, 512 und 581; ders., Das Internet im Internationalen Vertrags- und Deliktsrecht, RabelsZ (63) 1999, 203 - 294; ders., Internationales Versicherungsvertragsrecht und Internet, VersR 1999, 923 - 932; Dieter Martiny, Europäisches Internationales Vertragsrecht – Ausbau und Konsolidierung, ZeuP 1999, 246 - 270; Josef Mehrings, Internet-Verträge und internationales Vertragsrecht, CR 1998, 613 – 621; Gerald Spindler, Grenzüberschreitende elektronische Rechtsgeschäfte, in: Gerhard Hohloch (Hg.), Recht und Internet, Baden-Baden 2001, 9; Matthias Terlau, Internationale Zuständigkeit .., in: Moritz/Dreier (Hg.), Rechtshandbuch E-Commerce, Köln 2002, 403; Daniela Wildemann, Vertragsschluß im Netz, München 2000.
Im Internet werden eine Reihe von Verträgen mit grenzüberschreitendem Charakter geschlossen. Auf diese darf nicht einfach unser deutsches Vertragsrecht angewendet werden. Vielmehr ist nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR) das Vertragsstatut, also das auf den Vertrag anwendbare Recht zu bestimmen.


  1. UN-Kaufrecht



Das deutsche Internationale Vertragsrecht ist in den Art. 27-37 EGBGB normiert, welche auf dem Europäischen Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) vom 19. Juni 1980628 beruhen und damit ein EU-einheitliches Regime von Anknüpfungen für Schuldverhältnisse enthalten. Gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB gehen diesem autonomen Kollisionsrecht jedoch völkerrechtliche Vereinbarungen vor, sofern diese unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind. Als eine solche Vereinbarung kommt insbesondere das sogenannte UN-Kaufrecht (Convention on the International Sale of Goods – CISG)629 in Betracht.

Sachlich kommt das UN-Kaufrecht zum Tragen, wenn Waren im gewerblichen Kontext verkauft werden. Waren sind alle beweglichen Sachen, Art. 1 Abs. 1 CISG. Auf den Verkauf von Standardsoftware wird das Übereinkommen zumindest entsprechend angewendet, unabhängig davon, ob sie per Datenträger oder Datenfernübertragung geliefert wird630. Nicht erfasst sind Datenbankverträge, da es sich hierbei meist nicht um Kaufverträge handelt. Neben dieser sachlichen Zuständigkeit muss der örtliche Anwendungsbereich eröffnet sein. Art. 1 Abs. 1 CISG erfordert, dass die Kaufvertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, also ein grenzüberschreitender Kauf vorliegt. Zudem muss der Kauf Verbindung zu mindestens einem Vertragsstaat aufweisen. Dies ist der Fall, wenn die Parteien die Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben (Art. 1 Abs. 1 a CISG), oder die Regeln des IPR zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen (Art. 1 Abs. 1 b CISG). Da mit Ausnahme von Großbritannien alle wichtigen Nationen Vertragsmitglieder sind, wird der räumliche Anwendungsbereich bei vielen über das Internet geschlossenen Warenkaufverträgen eröffnet sein. Zwar erlaubt Art. 6 CISG, von den Regeln der CISG abzuweichen, bzw. ein nationales Recht als Vertragsstatut zu bestimmen. Liegt jedoch eine Rechtswahl zu Gunsten eines Staates vor, der Vertragsmitglied ist, so ist grundsätzlich davon ausgehen, dass diese Rechtswahl das gesamte Recht, und damit auch die zu innerstaatlichem Recht gewordene CISG umfasst. Soll also zum Beispiel deutsches materielles Recht auf den Vertrag anwendbar sein, so hat die Rechtswahl unter eindeutigem Ausschluss des UN-Kaufrechts zu erfolgen.


  1. Grundzüge des EGBGB

Ist das UN-Kaufrecht nicht einschlägig, so bestimmt sich das Vertragsstatut nach den Art. 27, 28 EGBGB. Wegen des in Art. 29 EGBGB normierten Vorrangs für Verbraucherverträge sind vom praktischen Anwendungsbereich primär solche Internet-Transaktionen erfasst, an denen auf beiden Seiten freiberuflich oder gewerblich Tätige beteiligt sind. Nach Art. 27 EGBGB unterliegt ein solcher Vertrag vorrangig dem von den Parteien gewählten Recht. Auch in AGB kann eine Rechtswahlklausel enthalten sein631. Weiterhin kommt eine konkludente Rechtswahl in Betracht. Insbesondere die Vereinbarung eines Gerichts- oder Schiedsstandes soll ein (widerlegbares) Indiz für die Wahl des am Gerichtsort geltenden materiellen Rechts sein632.

Wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, gilt nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Recht desjenigen Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen hat (sog. objektive Anknüpfung). Dabei wird darauf abgestellt, wessen Leistung den Vertrag rechtlich und wirtschaftlich entscheidend prägt. Nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 EGBGB wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. ihren Hauptverwaltungssitz hat. Allerdings findet diese Vermutung dann keine Anwendung, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen lässt oder der Vertrag auf engere Beziehungen zu einem anderen Staat hindeutet (Art. 28 Abs. 2 S. 3 und Abs. 5 EGBGB).

Vorzunehmen ist eine zweistufige Prüfung: zunächst ist zu fragen, ob sich eine charakteristische Leistung bestimmen läßt, sodann ist der relevante Anknüpfungspunkt (gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz der Hauptverwaltung) herauszustellen. Die Ermittlung der charakteristischen Leistung bedingt keine internetspezifischen Besonderheiten633. Bei Kaufverträgen erbringt regelmäßig der Verkäufer die charakteristische Leistung; dessen Sitz entscheidet daher über das anwendbare Recht. Ist der Leistungsgegenstand „Information”, so erbringt der Anbieter dieser Information die vertragscharakteristische Leistung634. Beim Downloading besteht diese im Zur-Verfügung-Stellen der Software, so dass das Recht am Sitz des Software-Anbieters für das Verpflichtungsgeschäft maßgeblich ist635, auch wenn sich ein ausländischer Anbieter eines deutschen Servers bedient636. Bei Lizenzverträgen (etwa über die Übertragung von Rechten an Software) soll nach herrschender Meinung der Sitz des Lizenznehmers maßgeblich sein, sofern diesen bestimmte Ausübungs- und Verwertungspflichten treffen637. Der Lizenznehmer ist nach dieser Auffassung derjenige, der für den Vertrieb und Handel mit den Wertkopien verantwortlich ist; insofern soll er auch die den Vertrag prägende Leistung erbringen. Eine Ausnahme wird nur bejaht, wenn die Leistung des Lizenznehmers in der bloßen Entrichtung einer Gebühr besteht; dann soll der Aufenthaltsort des Rechteinhabers maßgeblich sein.

Bei der Lokalisierung des Anbieters wird zum Teil auf die wirklichen Verhältnisse, also den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. die Niederlassung des Anbieters, abgestellt. Fehlt eine Niederlassung und ist der Anbieter nur im Internet präsent, so soll es auch für Unternehmer auf den gewöhnlichen Aufenthalt ankommen638. Zum Teil soll auch die Nutzung eines Servers an einem anderen Ort als dem Sitz/Aufenthaltsort des Anbieters eine Niederlassung i.S.d. Art. 28 Abs. 2 S. 2 EGBGB begründen. Der Server erfüllt jedoch bloß eine Hilfsfunktion. Er kann jederzeit ersetzt werden, so dass es an der für die Niederlassung erforderlichen Dauerhaftigkeit fehlt639.


  1. Sonderanknüpfungen

Eingeschränkt wird die Bestimmung des Vertragsstatuts nach Art. 27, 28 EGBGB durch den speziellen Vorbehalt des Art 34 EGBGB zugunsten zwingenden deutschen Rechts. Dieser Vorbehalt ist besonders wichtig für die Anwendung des deutschen und europäischen Kartell- und Außenwirtschaftsrechts, der Regelung des Produktpirateriegesetzes, sowie des Datenschutz- und Steuerrechts. „Zwingendes Recht” gemäß Art. 34 EGBGB ist jedoch nicht mit dem Begriff des „zwingenden Rechts” im Sinne des nichtdispositiven Rechts gleichzusetzen, insoweit sind ungleich höhere Anforderungen zu stellen640. Zudem ist nach Art. 6 EGBGB („ordre public”) eine Korrektur des gewählten Rechts vorzunehmen, sofern die Anwendung zu einem Ergebnis kommt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Auch in diesem Zusammenhang sind jedoch sehr strenge Maßstäbe anzuwenden, ein Eingreifen des ordre public darf nur ultima ratio sein.


  1. Besonderheiten im Versicherungsvertragsrecht



Literatur:

Thomas Götting, Anwendbares Aufsichtsrecht bei Finanzdienstleistungen im Internet, in: CR 2001, 528; Hoppmann/Moos, Rechtsfragen des Internet-Vertriebs von Versicherungdienstleistungen, in: Gimmy d. h. (Hg.), Handbuch zum Internet-Recht 2000, 486; Winter, Internationale Onli-Versicherung als Korrespondenzversicherung, in: VersR 2001, 1461.
Besondere Anknüpfungen finden sich im internationalen Versicherungsvertragsrecht. Die grundsätzlich für das deutsche Kollisionsrecht einschlägige Regelungen der Art. 27 – 37 EGBGB finden gem. Art. 37 Nr. 4 EGBGB keine Anwendung (eine Ausnahme gilt nur für Rückversicherungen). Statt dessen ist auf die Risikobelegenheit abzustellen. Soweit ein Versicherungsvertrag vorliegt, der ein innerhalb EWG / EWR belegenes Risiko abdeckt, bestimmt sich das anwendbare Recht nach den Art. 7 bis 15 EGVVG. Ist hingegen das versicherte Risiko außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen, so finden die Art. 27 bis 34 EGBGB Anwendung. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 EGVVG ist für die Risikobelegenheit der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers von Bedeutung. Liegen der Ort der Risikobelegenheit und der gewöhnliche Aufenthalt bzw. Sitz des Versicherungsnehmers in demselben EWR-Staat, ist nach Art. 8 EGVVG eine Regelanknüpfung an das Recht dieses Staates vorgesehen. Die Möglichkeit einer Rechtswahl besteht für solche Konvergenzfälle nur in drei Ausnahmen:


  • bei Großrisiken (hier besteht eine unbeschränkte Rechtswahlmöglichkeit nach Art. 10 Abs. 1 EGVVG).

  • bei Auslandsschäden (Art. 9 Abs. 3 EGVVG)

  • bei Korrespondenzversicherungen (Rechtswahl nach Art. 9 Abs. 4 EGVVG möglich).

In letzterem Fall taucht die Frage auf, ob der Abschluss von Versicherungsverträgen über das Internet als Korrespondenzversicherung einzustufen ist. In diesem Fall wäre eine Rechtswahl auch zuungunsten des Versicherungsnehmers möglich. Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungswillige ohne Vermittlung eines Maklers oder Agenten im Inland unmittelbar an ein ausländisches Versicherungsunternehmen wendet, um einen Vertrag abzuschließen. Dies geschieht normalerweise auf postalischem Wege, mittels Telefonanrufs oder bei einer Auslandreise.




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