Geschäftsführer, Öffentlich bestellter und vereidigter Honorarsach-verständiger, Ehrenamtlicher Beisitzer der Vergabekammern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz
GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. Friedrichsplatz 6, 68165 Mannheim Tel.: 0621- 860 861 0 Fax: 0621- 860 861 20 E-Mail: kontakt@ghv-guetestelle.de Web: www.ghv-guetestelle.de
Budgets, die zu VOF-Verfahren führen, für die Planung von:
Gebäuden und Innenräumen
Freianlagen
Ingenieurbauwerken
Verkehrsanlagen
Tragwerksplanung
Technischer Ausrüstung
Zusammenfassung
Auftragswert in GWB, VgV und VOF
§ 100 Abs. 1 GWB Anwendungsbereich:
„Dieser Teil gilt für Aufträge, deren Auftragswert den jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet.“
GWB greift ab und oberhalb der EU-Schwellenwerte!
§ 2 Abs. 1 VgV:
„Diese Verordnung gilt nur für Aufträge deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in (…) festgelegt werden (EU-Schwellenwerte).“
VgV greift ab und oberhalb der EU-Schwellenwerte!
Auftragswert in GWB, VgV und VOF
§ 1 Abs. 2 VOF:
„Die Bestimmungen der VOF sind anzuwenden, sofern der geschätzte Auftragswert die Schwellwerte für Dienstleistungen oder Wettbewerbe ohne Umsatzsteuer nach § 2 der Vergabeverordnung erreicht oder überschreitet.“
VOF greift ab und oberhalb der EU-Schwellenwerte!
Und: Auftragswerte sind vom Auftraggeber zu schätzen!
Auftragswert in GWB, VgV und VOF
Schwellenwerte lt. aktueller Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 (ab 01.01.2014 bis 31.12.2015):
„134.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Obersten und Oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen
414.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich
207.000 Euro für sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge
5.186.000 Euro für Bauleistungen.“
GWB, VgV und VOF greifen ab und oberhalb von 207.000,00 € für die üblichen Aufträge von Architekten und Ingenieuren!
Auftragswert in GWB, VgV und VOF
Auftragswert in GWB, VgV und VOF
§ 97 Abs. 3 GWB:
„Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vernehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.“
Grundsatz: Kein Generalplaner, sondern einzelne Planer!
Ausnahme: Generalplaner, wenn wirtschaftliche (gibt es nicht) oder technische (gibt es praktisch nicht) Gründe dies erfordern!
Reduzierung der Koordination ist kein anerkannter Grund!
Gewährleistung nur bei einem ist kein Grund! Im Gegenteil, bei mehreren Haftungssituation für den Auftraggeber besser!
Auftragswert in GWB, VgV und VOF
§ 3 Abs. 1 VgV:
„Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung (…) auszugehen.“
Erneut: Auftraggeber schätzt den Auftrag!
Es zählt die Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung!
Wird ein Generalplaner (berechtigt) beauftragt, zählt die Summe aller Honorare!
Werden Einzelplaner beauftragt, greift § 3 Abs. 7 VgV (bei dem allerdings umstritten ist, ob er konform zur Richtlinie und zur EuGH-Rechtsprechung (Autalhalle) ist)!
Überwiegende Meinung: Solange § 3 Abs. 7 VgV deutsches Recht ist, gilt es, diesen zu beachten!
Auftragswert in GWB, VgV und VOF
§ 3 Abs. 7 VgV:
„Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. (…) Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden. (…)“
Nur Lose derselben freiberuflichen Leistung addieren!
Leistungsbilder der HOAI sind meist die Orientierung!
Dort dann aber alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes!
Auftragswert in GWB, VgV und VOF
§ 3 Abs. 2 VgV:
„Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.“
Auftragswert ist „pflichtgemäß“ zu ermitteln!
§ 11 Abs. 5 Satz 3 VOF:
„Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis nur im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.“
HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure und zu beachten und das schon für die Auftragswertschätzung!
Auftragswert in GWB, VgV und VOF
§ 3 Abs. 9 VgV:
„Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.“
Auftragswert ist immer aktuell vor der geplanten Bekanntmachung zu ermitteln!
Auftragswert in GWB, VgV und VOF
§ 2 Abs. 1 VgV (erneut):
„Diese Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in (…) festgelegt werden (EU-Schwellenwerte).“
Auftragswerte sind Netto-Werte, auf Brutto-Herstellungskosten (Budget genannt) umzurechnen (USt. und Baunebenkosten)!
§ 3 Abs. 1 VgV:
„Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung (…) auszugehen.“
Nebenkosten sind zu berücksichtigen (n. h. M.)!
Besondere Leistungen sind zu berücksichtigen!
VOF bei Gebäudeplanungen
Auftragswert von rd. 207.000 € bei Gebäuden- oder Innenraumplanungen:
Randbedingungen Budget:
Mindestsätze der Honorartafeln!
Nebenkosten des Planers mit 5 % des Honorars!
Baunebenkosten (Kgr. 700) mit 20 %!
Umsatzsteuer mit 19 %!
Keine Besonderen Leistungen!
Beim Planen und Bauen im Bestand (PlBB):
mvB vereinfacht 15 % der aK!
Umbauzuschlag 20 %!
VOF bei Gebäudeplanungen
Folgendes Budget führt zu einem VOF-Verfahren bei der Objektplanung Gebäude oder Innenräume:
Typischer Neubau eines Kindergartens (Zone IV) erfordert bei rd. 2,2 Mio. € Budget ein VOF-Verfahren!
Typischer Umbau einer Schule (Zone III) erfordert bei rd. 2 Mio. € Budget ein VOF-Verfahren!
VOF bei Freianlagenplanung
Auftragswert von rd. 207.000 € bei Freianlagenplanung:
Randbedingungen Budget, wie bei Gebäuden, jedoch:
Mindestsätze der Tafelwerte (HOAI oder RifT)!
Baunebenkosten (Kgr. 700) mit 12 %!
VOF bei Freianlagenplanung
Folgendes Budget führt zu einem VOF-Verfahren bei der Objektplanung Freianlagen:
Typischer Neubau eines Fußgängerbereichs (Zone IV) erfordert bei rd. 1,6 Mio. Budget ein VOF-Verfahren!
Typischer Umbau eines Spielplatzes (Zone III) erfordert bei rd. 1,5 Mio. € Budget ein VOF-Verfahren!