Rechtskunde einführung in das strafrecht der bundesrepublik deutschland anhand von tötungsdelikten



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4. Straftheorien und Fehlurteile

Der Farmer Will Purvis war wegen Mordes zum Tode durch den Strang verurteilt worden. Als Purvis vom Priester die letzte Tröstung empfing, wollte er sich aber nicht trösten lassen, sondern schrie den Schaulustigen, die um den Hinrichtungsplatz herumstanden, in letzter Not zu: "Ihr tötet einen Unschuldi­gen!" Dann knüpfte der Henker den Strick um den Hals des De­lin­quenten. Doch als die Falltür in die Tiefe krachte, löste sich der Knoten: Purvis fiel unverletzt auf den Bretterboden. Der Menge bemächtigte sich ungeheure Erregung. Der Priester sprang vor, zitierte vielleicht Psalm 124/7: „Der Strick49 ist zerrissen und wir sind frei“ und rief den Zuschauern zu, wer nun gegen die Hin­richtung sei, solle die Hand heben. Per Volksabstimmung wurde die Hinrichtung abgelehnt. Purvis wurde in der Nacht darauf aus dem Gefängnis befreit, obwohl der oberste Gerichtshof von Mississippi das Todesurteil noch einmal bestätigt hatte.

Spä­ter gestand ein anderer Mann, dass er den Mord begangen habe. Purvis wurde rehabilitiert.

(Nach einem in einer Rundfunkzeitschrift mitgeteilten Fall.)


Fehlurteile können ohne vorwerfbare Schuld der Richter zustande kommen; hauptsächlich in Indizienprozessen50 Da stellt sich die "Pilatus-Frage": "Was ist (die) Wahrheit?", am schärfsten.
Fall (Rundfunkzeitschrift 1983):

Im US-Staat Minnesota wurde ein 70-jähriger Farmer wegen Mord­verdachts verhaftet, weil auf seinem Grundstück die Leiche ei­nes 15-jährigen Nachbarmädchens gefunden worden war, das ihn wegen der auf seiner Farm gegebenen Reitmöglichkeit öfters besucht hatte. Der Farmer leugnete die Tat. Die Kriminalbeamten fanden aber in seinem Kel­ler den Mantel und die Gummischuhe des ermordeten Mädchens, die es an seinem Todestag getragen hatte.

Im Prozess leugnete der Farmer - wie viele Angeklagte es zu tun pflegen - bis zuletzt seine Schuld.
Wie hätte ich als Schöffe bei einer so erdrückenden Beweislage geurteilt? Ich wage nicht, mir das vorzustellen!

Wie hätten Sie als Schöffe geurteilt?

Die Richter urteilten nicht nach dem alten, aber auch heute noch nicht überall (z.B. 1992 nicht in dem NATO-Folterstaat Tür­kei, wo zur Erpressung eines fehlenden Geständnisses so gnadenlos gefoltert worden war, dass der der Tat Verdächtigte an den Verletzungen verstorben war, 2006 immer noch nicht in China) anerkannten Fundamentalgrundsatz des Strafrechts:
"In dubio pro reo!"51 (Im Zweifel für den Angeklagten!),
also im Zweifel eine Unschuldsvermutung zugunsten des Angeklagten, (die die Anwendung von Folter zwangsläufig verbietet!) - oder sie hatten keine Zweifel. Sie verurteilten den Angeklagten aufgrund der scheinbar erdrückenden Indizien, die - so wird in der Urteils­be­gründung von den Richtern zu ihrer eigenen seelischen Entlastung immer behauptet - "jeden vernünftigen Zweifel ausschließen". In Anbetracht des hohen Alters des Angeklagten erkannten sie aber nicht auf die Verhängung der durchaus zulässigen Todesstrafe, sondern verurteilten den durch Indizien überführt geglaubten Farmer »nur« zu le­bens­langer Haft.

(Das in den USA von engagierten Bürgerrechtlern und renommierten Anwälten gegründete „Innocence Project“ erreicht wöchentlich eine erschreckend hohe Zahl von alarmierenden Hilferufen von inzwischen nachweislich unschuldig Verurteilten und anderen, die noch Hilfe benötigen, um ihre Unschuld beweisen zu können. Sie wurden »nur« deswegen verurteilt, weil sie als meist Randständige der Gesellschaft kein Geld haben, um sich einen mindestens brauchbaren Anwalt leisten oder eine ihre Unschuld nachweisende DNA-Analyse52 vornehmen lassen zu können, deren Vornahme auf Kosten des Staates in Höhe von 8.000 US-$ ihnen von vielen Richtern trotz Beteuerung ihrer Unschuld verweigert wurde! Das „Innocence Project“ hilft teilweise mit der Stellung engagierter Anwälte und der Übernahme der Kosten für eine den Verurteilten nachträglich entlastende Analyse zur Durchsetzung eines Wiederaufnahmeverfahrens – obwohl der Staat die Schuld eines gerade eines Verbrechens Angeklagten vor einer Verurteilung ausschließen müsste, wenn ihm durch die Wissenschaft die zweifelsfreie Möglichkeit dazu an die Hand gegeben ist, bevor er einen Unschuldigen für Jahre ins Gefängnis bringt. Das darf doch nicht an 8.000 US-$ scheitern! Den durch die Arbeit des „Innocence Projects“ Freigekommenen wurde zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit eine beeindruckende Photoausstellung gewidmet, die sie an den von ihnen teilweise vorher nie betretenen Orten der von ihnen nur angeblich begangenen Verbrechen zeigte, für die sie verurteilt worden waren.)


Der Fall wäre hier nicht erwähnt worden, wenn in diesem Fall nicht doch einmal wieder Gottes Mühlen langsam aber sicher gemahlen hät­ten:
Nachspiel:

Zwei Jahre später rennt eine Frau aufgeregt in die Büroräume der örtlichen Kripo und schreit erregt: "20 Jahre bin ich mit ihm verheiratet. Seit zwei Jahren lebe ich mit ei­nem Mörder zusammen!"

Ihr Mann hatte ihr am Ende seiner Nervenkraft und in der Er­regung eines Streits verraten, dass er sich in die 15-jährige Tochter seines besten Freundes und Nachbarn verliebt hatte. Das Mädchen hatte seinen Werbungen aber nicht nur nicht nach­gegeben, sondern ihm darüber hinaus gedroht, ihn zu verraten. Daraufhin hatte er das Mädchen erwürgt und - weil er und andere wussten, dass das Mädchen den 70-jährigen Farmer seiner Pferde we­gen oft besucht hatte - die Leiche des Mädchens auf dem Grundstück des daraufhin seit zwei Jahren unschuldig Verurteilten ver­graben und außerdem einen Teil ihrer Kleidungsstücke im Keller des Farmers versteckt, um den Verdacht ganz auf den alten Far­mer zu lenken.
Unverdientes Glück für das Gewissen der Richter, dass der Farmer aufgrund seines hohen Alters nicht zum Tode verurteilt und hinge­richtet worden war! Wie hätten die Jury-Mitglieder je wieder ruhig schlafen können?
Das Richteramt, insbesondere das des Strafrichters, kann - gewissenhaft und mit Sensibilität für den Angeklagten wahrgenommen - ein furchtbar schweres Amt sein!
"Stiermord-Urteil

dpa Augsburg - Er beteuerte bis zuletzt seine Unschuld. Doch für das Gericht stand fest: Bauer Josef M. (44) schlug seine Frau Karolina (40) im Stall mit einer Schaufel bewusstlos und ließ sie dann von seinem Stier zu Tode trampeln. Das Urteil: lebenslänglich wegen Mordes! Der verschuldete Landwirt aus Axtbrunn hatte zuvor auf seine Frau Lebensversicherungen über 900.000 Mark abgeschlossen."


Die vielleicht nur "kurz zuvor"(?) abgeschlossene Lebensversi­che­rung in exorbitanter Höhe war natürlich ein sehr starkes Indiz gegen den Landwirt.

Wie wäre der Fall ohne ein erkennbares Indiz zu beurteilen gewesen?


"Mord unter Wasser

op Lövsta - Fünf Freunde hatten in einem See bei Lövsta (Schweden) getaucht. Einer kam nicht wieder hoch. Er hatte ein Messer in der Brust. Zwei seiner Kameraden wurden jetzt verhaftet. Angeblich hatte der 25jährige keine Luft mehr und wollte den anderen das Mundstück entreißen. Daraufhin hätten sie ihn erstochen."


Da würde ich auch erst einmal ermitteln, denn der Ertrinkende wird erstens nicht versucht haben, gleich beiden die Mundstücke zu entreißen, und zweitens lernt man beim Tauchen mit als erstes die Atemspende an einen in Not Geratenen, indem man gemeinsam abwechselnd über ein Gerät oder über den „Octopus“ (das Zweitmundstück für eine Atemspende) atmet!

Zur Sensibilisierung für das Problem seien zwei weitere Meldungen kommentarlos nebeneinandergestellt:


"Enkelin im Trockner

dpa Bad Dürkheim - Was für ein Schreck: Ihre sechs Jahre alte Tochter war beim Versteckspiel in den Wäschetrockner geklettert und hatte die Klappe hinter sich zugezogen. Beim Versuch, sie zu befreien, verwechselte die Großmutter in der Aufregung die Schalter und setzte das Gerät in Gang. Das Kind wurde kräftig durchgeschüttelt, blieb aber unverletzt. Die alte Dame erlitt einen Schwächeanfall."


Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn das Kind zu Tode gekommen wäre?
"Junge erstickt

dpa Siegburg - Ein neunjähriger behinderter Junge ist in Eitorf (Sieg) in einem laufenden Wäschetrockner erstickt. Wie ein Kriposprecher mitteilte, sei das Kind ‘vermutlich nicht freiwillig in das Gerät geklettert'."


Ohne solche Indizien wie z.B. die extrem hohe Lebensversicherung im Stiermord-Fall oder das Messer in der Brust des Tauchers in einem Fall von durchaus möglicher Atemspende, vielleicht auch in dem letzteren Wäschetrockner-Fall, müsste ein Freispruch erfolgen. Ein Freispruch muss sogar dann erfolgen, wenn unbezweifelbar eine Straftat vorliegt, nur zwei Täter in Betracht kommen, aber keinem von beiden die Ausführung der Tat nachgewiesen werden kann. So hatten eineiige Zwillinge einen Autounfall verursacht, waren aus dem Unfallauto rausgestürmt, hatten viel Wirbel erzeugt – und hinterher konnte keiner der Zeugen sich festlegen, welcher der beiden – bei der Verhandlung schweigenden(!) – sich zu ähnlich sehenden Zwillingsbrüder am Steuer gesessen und den Unfall verursacht hatte: Freispruch für beide Angeklagten! Merke: Ein Angeklagter darf schweigen; aber er darf nicht Beweise zu seinen Gunsten manipulieren!
VERKEHRSSÜNDER

Tempo-30-Schild ausgetauscht



LONDON – Um einer Strafe zu entgehen, stahl ein Brite (42), der in Manchester in einer Tempo-30-Zone zu schnell fuhr, anderswo ein Tempo-40-Schild und wechselte die Verkehrszeichen aus. Dann fotografierte er die Szene, um vor Gericht einen Beweis zu haben. Der Trick hatte jedoch keinen Erfolg. Der Mann wurde gestern zu 56 Tagen Haft verurteilt. (dpa)

(HH A 05.07.06)


Man wüsste ja zu gerne, wegen welcher Straftat er zu einer Haftstrafe(!) verurteilt worden ist, denn einen Diebstahl hat der Angeklagte – nach deutschem Recht jedenfalls – nicht begangen: Hinsichtlich der Verkehrsschilder fehlte es ihm sowohl an der nach deutschem Recht vorausgesetzten Enteignungs- wie an der Aneignungsabsicht.

Grundlage der Verurteilung könnte dann zunächst nur die Tempoüberschreitung sein: Aber für weniger als 10 km/h Tempoüberschreitung 56 Tage Haft kann man sich auch nicht vorstellen.

Da muss dann die versuchte Beweismanipulation ordentlich zu Buche geschlagen haben!
Im Fall der eineiigen Zwillinge war der Freispruch zwingend, weil nicht einer von beiden verdachtsweise gleich mit oder beide je halb bestraft werden dürfen. Ähnlich liegt der Fall:
"Wer tötete das Neugeborene?

dpa Braunschweig - Mit einem Freispruch endete vor dem Braunschweiger Landgericht der Prozess um die Tötung eines Neugeborenen. Es konnte nicht eindeutig geklärt werden, ob die Angeklagte (25) oder ihre Mutter für den Tod des Babys verantwortlich sei. Die beiden Frauen verweigerten die Aussage.

Im Juli 1989 hatte die damals 20jährige Schülerin den Jungen in der Küche der elterlichen Wohnung zur Welt gebracht. Angeblich wusste sie nichts von der Schwangerschaft. Das Kind, nach Darstellung eines Gutachters lebensfähig und normal entwickelt, starb an einer tiefen Schnittverletzung im Halsbereich.

Das Ganze kam heraus, weil die junge Mutter drei Tage nach der Niederkunft Urlaub in Spanien machte, wo sie wegen starker Blutungen im Krankenhaus behandelt werden musste."

Eine so genannte "Wahlverurteilung" ist dagegen dann möglich, wenn nur ein Täter für zwei Straftaten in Betracht kommt und entweder die eine oder die andere Straftat vorliegt, ohne dass man dem Täter die Begehung der einen oder der anderen Straftat konkret nachweisen könnte: Bei einer Hausdurchsuchung findet man Diebesgut: Entweder hat der Täter die Sachen durch Diebstahl oder durch Hehlerei unrechtmäßig erlangt. Da darf dann wahlweise aus beiden Delikten zu einer Strafe verurteilt werden, obwohl der Richter weiß, dass eine Beschuldigung falsch sein muss.

Keine Wahlfeststellung liegt bei folgendem Fall vor:


Ein Ehepaar wurde angeklagt, weil ihre Tochter im Alter von nicht einmal einem Monat mit einem Schädelbruch, einer Rippenfraktur und zahlreichen Blutergüssen ins Krankenhaus eingeliefert worden war. Bei einer Untersuchung des Knochengerüstes war zudem eine Kantenabsprengung des rechten Unterschenkels festgestellt worden. Das Kind musste nach den Feststellungen der Ärzte in jüngster Zeit mehrfach massivst misshandelt worden sein. Einen Monat nach der Entlassung des Kindes aus dem Krankenhaus kam es wieder zum Reißen und Stauchen der Babybeine, was zu weiteren Kantenausrissen führte. Wieder lagen Hämatome und Schürfwunden vor. Wieder stellten Ärzte schwerste Misshandlungen, u.a. einen zweiten Schädelbruch, durch massive Gewalteinwirkung auf das nunmehr zweieinhalb Monate alte Baby fest. Das zwischenzeitlich alarmierte Jugendamt gab das Kind in eine Pflegefamilie.

Als Ursache für die Verletzungen kam nur ein Schlag mit einem stumpfen Gegenstand auf den Schädel des Babys oder ein Schlagen des Kopfes gegen etwas Stumpfes oder ein Sturz aus mindestens 1,50 Meter Höhe auf einen Steinboden in Betracht, da u.a. die Glasknochenkrankheit ausgeschlossen werden konnte.

Das erste Gericht klagte ein versuchtes Tötungsdelikt an, doch aktives Handeln war keinem Elternteil nachzuweisen. Einer von beiden Elternteilen musste aber der Täter gewesen sein. Im Zweifel für die Angeklagten: Kein Elternteil konnte wegen versuchter Tötung verurteilt werden.

Trotzdem gingen die Eltern nicht straffrei aus: Vorsätzliche (im Bericht des SPIEGELS nicht genannte: gefährliche) Körperverletzung durch Unterlassen hatte der nicht aktiv handelnde Elternteil auf jeden Fall begangen, denn da der handelnde Elternteil das Kind zuvor schon so sehr misshandelt hatte, musste er es für möglich, ja sogar für wahrscheinlich halten, dass sich der Sadist wieder so unvorstellbar an dem Kind vergreifen werde. Gleichwohl habe er nichts zum Schutze des Kindes unternommen. Die Quittung: Ein Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung. Dem lag aber keine Wahlfeststellung zu Grunde, sondern die Eltern wurden – im Zweifelsfalle für den Täter - aus dem geringsten auf jeden Fall begangenen Delikt bestraft. (Eine Wahlfeststellung hätte ja gerade bedeutet, dass vom Gericht im Urteil zwei Delikte genannt worden wären: „... werden entweder einer versuchten Tötung gemäß §§ 212, 22, 23 StGB oder einer vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 223, 223a, 13 StGB für schuldig befunden.“) Der nicht aktive Elternteil wurde dabei mehr oder weniger »richtig« bestraft, der aktive Elternteil erhielt durch die Zweifelsregelung unverdientermaßen einen Strafrabatt zugebilligt.

Leider war die kinderquälerische Verhaltensweise damit noch nicht abgestellt: Die Ehefrau bringt ein zweites Kind zur Welt, dass ein Vierteljahr später mit einem Spiralbruch des Oberschenkels in ein Krankenhaus eingeliefert wird. Der Täter muss mit der einen Hand die Hüfte des Kindes fixiert und mit der anderen das Knie gewaltsam so weit nach außen gedreht haben, bis es knackte und der Knochen brach. Außerdem wies der Sohn weitere Blutergüsse und Rippenbrüche auf. In der Klinik fügte einer der beiden Eltern dem Kind noch einen Bluterguss am Gesäß zu.

Das Gericht verurteilte beide Eltern dieses Mal nicht nur wegen Körperverletzung durch Unterlassen, sondern dieses Mal auch wegen Misshandlung Schutzbefohlener und Verletzung der Fürsorgepflicht durch Unterlassen, da die aktive Täterschaft keinem der Elternteile individuell zugerechnet werden konnte. Die Strafe lautete auf drei Jahre Freiheitsstrafe.

Justizirrtümer kommen in allen Gesellschaftssystemen vor, keines ist vor ihnen gefeit:
Fataler Justizirrtum

MOSKAU, 2. März (AFP). Durch einen Justizirrtum haben in der Sowjetunion vierzehn Personen Jahre unschuldig im Gefängnis ver­bracht; einer der fälschlicherweise Verurteilten war hin­gerichtet worden. Wie die sowjetische Wochenzeitung ‘Litera­turnaja Gazeta‘ am Mittwoch berichtete, wurde inzwischen der wahre Täter, ein 40 Jahre alten Vater zweier Kinder, ermittelt und exekutiert. Ihm waren 33 Frauenmor­de in der Sowjetrepublik Bjelorußland in den vergangenen fünf­zehn Jahren zur Last gelegt worden.

Einer der zu Unrecht Verurteilten verbrachte 10 Jahre unschuldig im Gefängnis, ein weiterer sechs Jahre. 1980 war einer der angeblich ‘Hauptschuldigen‘ hingerichtet worden. Ein Häftling - zu fünfzehn Jahren Gefängnis ver­urteilt - hatte versucht, sich in seiner Zelle umzubringen und konnte in letzter Minute gerettet werden. Ein weiterer Un­schul­diger war nach sechs Jahren Gefängnis freigelassen wor­den, nachdem er in der Haft das Augenlicht verloren hatte. Der Generalstaatsanwalt von Bjelorußland, Georgi Tarnawski, er­klär­te in der Wochenzeitung, gegen die Ermittler in dem be­tref­fenden Fall seien Gerichtsverfahren angestrengt worden. Sie müssten sich für ihre ‘Inkompetenz‘ und ‘die ganze Reihe von Justizirrtümern‘ verantworten. Die zu Unrecht Verurteilten seien freigelassen und rehabilitiert worden."

(Nach einem Bericht der FAZ vom 03.03.88)


Quintessenz: Die Todesstrafe dürfte es - auf jeden Fall in Indi­zienprozessen - nicht geben. U.a. darum heißt es in
Art. 102 GG

"Die Todesstrafe ist abgeschafft."


[Auch wenn sie in vielen Länderverfassungen, bis zuletzt 2003 in der Verfassung des Landes Hessen, aufgeführt war. Aber da laut Art. 31 GG Bundesrecht Landesrecht bricht, kamen solche Bestimmungen aus den Länderverfassungen nie zum Tragen. Nur einmal bestand in der Frühphase der Bundesrepublik Deutschland die Gefahr, dass eine in Mainz nach Landesrecht zum Tode verurteilte zweifache Kindesmörderin mit einer 1948/49 hergestellten Guillotine geköpft werden sollte. Die Vollstreckung der Hinrichtung konnte von den Rechtsanwälten der Verurteilten mit Verfahrenstricks jedoch immer wieder so lange hinausgezögert werden, bis das Grundgesetz mit seinen einigen Landesrechten entgegengesetzten Bestimmungen der Abschaffung der Todessstrafe für das Gebiet der Bundesrepublik aus Art. 102 und dem Vorrang des Bundesrechts gegenüber entgegenstehendem Landesrecht aus Art. 31 GG am 23.05.1949 in Kraft getreten war.
Der BGH in Strafsachen stellte im Urteil vom 16.11.1995 (BGHStR 747/94) klar:

„Allerdings begegnet die Todesstrafe aus heutiger Sicht nach Auffassung des Senats unüberwindlichen Bedenken.

Aus humanitären Gründen kann keinem Staat das Recht zustehen, durch diese Sanktion über das Leben seiner Bürger zu verfügen. Vielmehr erfordert es der Primat des absoluten Lebensschutzes, daß eine Rechtsgemeinschaft gerade durch den Verzicht auf die Todesstrafe die Unverletzlichkeit menschlichen Lebens als obersten Wert bekräftigt. Darüber hinaus erscheint es unbedingt geboten, der Gefahr eines Mißbrauchs der Todesstrafe durch Annahme ihrer ausnahmslos gegebenen Unzulässigkeit von vornherein zu wehren. Fehlurteile sind niemals auszuschließen. Die staatliche Organisation einer Vollstreckung der Todesstrafe ist schließlich, gemessen am Ideal der Menschenwürde, ein schlechterdings unzumutbares und unerträgliches Unterfangen.

Diese Bedenken legen den Befund nahe, daß nach deutschem Verfassungsrecht jegliche Wiedereinführung der Todesstrafe - auch abgehen von Art. 102 GG - vor Art. 1 Abs. 1 GG und der Wesensgehaltsgarantie des Grundrechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GG) keinen Bestand haben könnte … .“]

Bei uns würde in einem ähnlichen Fall wie dem vorstehend geschil­derten wegen oder trotz der Bestimmung des
"§ 336 StGB Rechtsbeugung

Ein Richter, ..., welcher sich bei der Leitung oder Entschei­dung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Par­tei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Frei­heits­strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft."


kein Richter wegen »Inkompetenz« zur Verantwortung gezogen werden, obwohl in Kommentaren Rechtsbeugung als durch Sachverhaltsver­fäl­schung, u.U. auch durch Unterlassen von Maßnahmen, die der Aufklä­rung dienen, durch unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften oder durch Ermessensmissbrauch bei der Strafzumessung begangene Ver­letzung objektiven materiellen (Strafnormen z.B. des StGB, BtMG, StVG) oder prozessualen Rechts (z.B. StPO, JGG, ZPO) defi­niert wird.

Und solche Begnadigungen werden von mit Richtern besetzten so genannten und darauf spezialisierten Strafvollstreckungskammern ausgesprochen. Dort wird in einer der Sache nach immer heiklen Güterabwägung sehr sorgfältig erwogen, ob einem Gewalttäter – eventuell vorzeitig und auf Bewährung – seine Freiheit durch Urteil zurückgegeben werden kann. Weil niemand in einen anderen Menschen hineinzuschauen und darum keine zu einhundert Prozent sichere Zukunftsprognose abzugeben vermag, sind in diesem überaus heiklen Bereich auf Irrtümern fußende Fehlurteile immer möglich.


In diesem Zusammenhang der gerade angesprochenen Langzeitstrafen und der Begnadigung zu ihrer Verkürzung fällt Zeitungslesern immer einmal wieder auf, dass in einigen Ländern insbesondere des angelsächsischen Rechtskreises eine besonders hohe Lebenserwartung zu herrschen scheint, der die Gerichte mit ihren Strafaussprüchen wohl gerecht werden wollen:
"1004 Jahre Haft

rtr Belfast - Ein Gericht im nordirischen Belfast hat den IRA-Bombenleger Scott M. (26) zu 1004 Jahren Gefängnis wegen versuchten Mordes und weiterer Terror-Taten verurteilt."


Plumpudding konserviert nicht, aber Alkohol. Liegt diese (scheinbar) extrem hohe Lebenserwartung nun am Guinness oder am Whisky?

Haben es die britischen Richter nicht ein paar Nummern kleiner?


Und warum sollten durch ebenfalls das englische Recht geprägte australische Richter ihren Kollegen aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis nachstehen?
„Unbelehrbar: 24-Jaehriger erhält 1000 Jahre Fahrverbot

In Australien hat ein Richter ein absolut rekordverdächtiges Urteil gesprochen: Er verurteilte einen 24-jährigen Mann zu 1000 Jahren Fahrverbot. Bereits im Januar 2000 hatte der Richter den Mann, der 30 Mal ohne Fahrerlaubnis einen Wagen steuerte, zu einem Fahrverbot bis ins Jahr 2999 und einer 18-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt. Nach Ablauf seiner Haftstrafe setzte sich der 24-Jährige aber wieder hinter´s Steuer und wurde prompt erwischt. Der Richter erhöhte daraufhin das Fahrverbot um weitere zwei Jahre bis ins Jahr 3001.“

(www.shortnews.de 20.01.03)
Die von den Richtern bei ihrer Strafzumessung in Rechnung zu stellende extrem hohe Lebenserwartung der zu Verurteilenden scheint also auch mit Kängurufleisch erreichbar zu sein.

Manchen schmeckt aber Whisky besser; doch das ist Geschmackssache.

Vielleicht ist der us-amerikanische Whiskey der beste der Welt? Denn wenn man glaubt, der Richter-Wahnsinn sei nicht mehr zu »toppen«, kann man Meldungen finden wie die nachfolgende:
„US-Gericht: 1.140 Jahre Gefängnis für einen Kinderschänder sind zuviel

Weil ein Mann knapp drei Jahre lang seine kleine Tochter missbrauchte, wurde er im Dezember 2000 wegen sexuellen Missbrauchs, Inzests und sexueller Belästigung zu insgesamt mindestens 1.140 und höchstens 2.660 Jahren Haft verurteilt.

Die Berufung wurde in nächsthöherer Instanz zunächst abgeschmettert, doch das Oberste Gericht West Virginias bestätigte die Einwände des Mannes. Da es sich um ein schockierendes Urteil handle, das gemäß Verfassung unrechtmäßig ist, muss nun ein neues Strafmaß gefunden werden.“

sternshortnews 23.04.03


„Die Berufung wurde in nächsthöherer Instanz zunächst abgeschmettert ...“

Konsequenz: Alten- und Gebrechlichkeitspflegerinnen in die Gefängnisse!


Und nicht nur im aglo-amerikanischen Rechtskreis werden völlig unrealistische, im Vergleich zu den vorstehenden Meldungen jedoch geradezu maßvoll anmutende Strafen ausgesprochen, auch wenn der Staatsanwalt nicht an sich halten konnte:
„602 Jahre Haft für Kinderschänder

Logroño – Ein Kinderschänder (46) in Spanien ist zu 602 Jahren Haft verurteilt worden. Er hatte 24 Jungen und ein Mädchen missbraucht. Die Anklage forderte sogar 1500 Jahre. Nach spanischem Recht muss er maximal 20 Jahre absitzen. (dpa) (HH A 19.12.03)
2.000 Jahre Haft für den Narkosearzt

VALENCIA Weil er 275 Patienten mit Gelbsucht ansteckte, ist ein spanischer Narkosearzt zu fast 2000 Jahren Knast verurteilt worden. Er hatte bei allen Infizierten dieselbe Nadel benutzt, mit der er sich Drogen spritzte.

Mopo 16.05.07
ARGENTINIEN/FOLTER

9.000 Jahre Haft

Im ersten Prozess in Spanien wegen der Menschenrechtsverbrechen der Militärdiktatur in Argentinien hat die Staatsanwaltschaft über 9.000 Jahre Haft für den Angeklagten Adolfo Scilingo gefordert. Der Ex-Marineoffizier sei des Völkermords, des Terrorismus und der Folter schuldig, so Staatsanwältin Delgado gestern. (dpa)

taz 08.03.05


Im Prozess gegen die al-Qaida-Attentäter von Madrid vom 11.03.04 hat die Staatsanwaltschaft, weil die Einzelstrafen für jedes Opfer nach spanischem Recht aufzuaddieren sind, für jeden der Hauptangeklagten je 40.000 Jahre Haft gefordert, von denen aber nach spanischem Recht maximal 40 abgesessen werden müssen.
Was sollen dann solch unrealistisch hohe Strafforderungen? Den Abscheu der Gesellschaft in Gestalt des Staatsanwaltes und des mit der Sache befassten Gerichts gegenüber dem abzuurteilenden Delikt zum Ausdruck bringen?

Oder vielmehr die durch viel Cerveca oder vino tinto rauschumnebelten Stammtischhirne beruhigen???

Man kennt dort wohl nicht die Form einer realistischen Gesamtstrafenbildung.

Zu Anfang dieses Buches fragt man sich natürlich: Warum würde ein Richter in Deutschland in einem ähnlichen Fall wie dem aus Belorussland berichteten nicht zur Verantwortung gezogen werden, da hier doch ein Fall des Unterlas­sens von Maßnahmen, die der Aufklärung des Sachverhaltes dienen, vorliegen soll.

(Später darf diese Frage aber nicht mehr auftau­chen. Sonst müsste ich dem Leser den Kaufpreis erstatten, wenn das Problem nicht einsichtig genug abgehandelt worden ist.)

Wie später noch ausführlicher dargestellt werden wird, muss immer das Zusammenspiel des Besonderen mit dem Allgemeinen Teil des StGB beachtet werden. Konkret bedeutet das hier die Berücksichtigung des


"§ 15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht."


Und in § 336 StGB Rechtsbeugung ist keine fahrlässige Begehbarkeit ausdrücklich angeordnet, wie z.B. in
"§ 315 c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob fahrlässig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnüber­gängen zu schnell fährt,

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f) an Autobahnen oder Kraftstraßen wendet, rückwärts fährt oder dies versucht oder

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung hin kenntlich


macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch straf­bar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstra­fe bestraft."
Bei diesen in § 315 c StGB geregelten »Todsünden des Straßenver­kehrs« ist fahrlässiges Handeln in Abs. III ausdrücklich mit Stra­fe bedroht, bei § 336 StGB Rechtsbeugung dagegen ist das nirgendwo der Fall. Ein Richter kann wegen Rechtsbeugung folglich nur dann bestraft werden, wenn er diese Rechtsbeugung vorsätzlich begangen hat! Und das soll man einem Richter erst einmal nachweisen! Das gelingt nur äußerst selten. Bei dem Versuch der Belangung der Richter, die den DDR-Systemkritiker Robert Havemann zu Unrecht verurteilt hatten und nach der Wende wegen Rechtsbeugung zur Verantwortung gezogen werden sollten, war die zuständige Staatsanwaltschaft (zunächst?) vor Gericht gescheitert; die Rechtssache war dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim BGH in Leipzig in der Revision anhängig. Bei der rechtlichen Aufarbeitung von DDR-Unrecht nach der Wiedervereinigung in den Fällen der so genannten "Waldheim-Prozesse", in denen 1950 in der DDR insgesamt 3.324 Unrechts-Urteile - darunter 32 Todesurteile - zu­meist gegen Mitläufer des zusammengebrochenen Nazi-Regimes wegen derer nationalsozialistischer Gesinnung in einem Schnellverfahren ohne Verteidiger und ohne gesetzliche Richter gefällt worden wa­ren, sind vor dem Leipziger Bezirksgericht in dem seit November 1992 anhängigen langwierigen Verfahren Verurteilungen wegen auf Rechtsbeugung beruhender Fehlurteile ausgesprochen worden.
"In der Befragung durch den Richter sagte [der Angeklagte; d.Verf.] Jürgens, die Waldheimer Prozesse seien durch die SED gelenkt worden. Unmittelbar nach dem Prozess seien ihm und anderen Kol­legen Zweifel an der Richtigkeit der Verfahrensweise aufgekom­men."

(Berliner Zeitung 12.11.92)


Erst "unmittelbar nach dem Prozess"? Dieser Entlastungsversuch kann unter dem Stichwort "Schutzbehauptung" abgebucht werden. (So wird lügnerisches Vorbringen eines Angeklagten zur Abwendung einer dro­hen­den Verurteilung von den Gerichten vornehm umschrieben.) Der Ent­lastungsversuch zielt darauf, die dem ehemaligen Richter jetzt selbst drohende Ver­urteilung dadurch zu umgehen, dass von ihm behauptet wird, in der aktu­el­len Verhand­lung 1950 habe der jetzt angeklagte Richter nicht vorsätzlich das Recht gebeugt - vielleicht nur fahrlässig. Das aber sei nicht strafbar! Er sei erst hinterher durch klärende Fachgespräche mit seinen Richterkollegen zu einer besseren Einsicht gelangt.

Fahrlässige Rechtsbeugung ist also nicht strafbar, weil vom Ge­setzgeber keine fahrlässige Begehungsform der Rechtsbeugung angeordnet worden ist. Und die in einem Rechtsstaat bestehende Garantiefunk­tion jeder strafgesetzlichen Bestimmung bedeutet eine Selbstbe­schränkung der staatlichen Gewalt derart, dass niemand verurteilt werden kann, wenn der ihm in einer Anklageschrift zur Last gelegte oder in der Hauptverhandlung erörterte Lebenssachverhalt nicht haargenau unter den Tatbestand einer Strafnorm "subsumiert", d.h., unter den Gesetzeswortlaut der jeweiligen gesetzlichen Norm - und teilweise deren anerkannter Auslegung(!) - untergeordnet werden kann. Diese Selbstbeschränkung des staatlichen Strafanspruchs auf maximal eine anerkannte Auslegung war in Deutschland vor 70 Jahren nicht selbstverständlich: unter Anwendung des juristischen Prokrustesbettes einer (über)extensiven Auslegung hatten während der Nazi-Zeit z.B. Hamburger Richter einen Kuss zwischen einer Nichtjüdin und einem Juden über den Wortlaut und jede Bedeutungsnähe des § 2 Blutschutzgesetz hinaus erweitert und auf fast jede Art von vielleicht gar nicht gemeinter sexueller Intimität als "außerehelichen Geschlechtsverkehr" umgedeutet und waren so zu der angestrebten Verurteilung wegen begangener Rassenschande gelangt!

Um eine Strafbarkeit zu erreichen, darf auch keine Analogie zu Ungunsten des Täters derart gemacht werden, dass ein in einem anderen Paragraphen oder Gesetz geregelter Sachverhalt mit seiner Rechtsfolge wegen möglicherweise annähernd gleichen Regelungsbedürfnisses auf anderem Gebiet analog auf einen vom Gesetz nicht vorgegebenen Sachverhalt anzuwenden versucht würde, wie die Nazi-Richter das getan haben, um gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut und die damit verbundene Tatbestandssperre trotzdem zu einer, eventuell auch nur schwerwiegenderen, Verurteilung gelangen zu können, wenn ihnen der sich ansonsten zwingend ergebende Freispruch oder die Haftstrafe nicht in ihre mit Ideologie betriebene Strafrechtspflege passte: Juden und anderen „Volksschädlingen“ musste doch irgendwie beizukommen sein – und wenn dafür das Gesetz bis zur Unkenntlichkeit verbogen oder zerbrochen wurde, indem z.B. ein Kuss zwischen einer arischen und einem nicht-arischen Deutschen durch Interpretation in einen Geschlechtsverkehr umgedeutet worden war und dann die dafür vorgesehenen Strafbestimmungen durch Analogiebildung auf eine Gesetzesnorm übertragen wurde, für die sie vom Gesetzgeber nicht vorgesehen war. Das ging hin bis zur Verhängung der für den untersuchten Sachverhalt gesetzlich nicht vorgesehenen Todessstrafe!

Im Strafrecht der Bundesrepublik herrscht nun wieder die „lex certa“, das Bestimmtheitsgebot - wobei sich weiterhin Schwierigkeiten bei der Verwendung so genannter offener, da nicht näher definierter, wohl auch nicht weiter definierbarer Rechtsbegriffe wie z.B. dem der „Gewalt“ in § 240 Nötigung und dem „einiger Erheblichkeit“ in § 184 f ergeben - und es gilt des Weiteren die „lex stricta“, das Analogieverbot zu Ungunsten53 eines Angeklagten.


"Zum Sittentest gezwungen

dpa Izmir - Unglaublich, was eine junge Deutsche in der Türkei erlebte. Statt schöner Tage bei ihrem Freund in Urla an der Ägäisküste Anatoliens erlebte sie einen Alptraum. Weil das Paar in einem Motel Zimmer und Bett geteilt hatte, wurde die Frau wegen des Verdachts der illegalen Prostitution um 3 Uhr morgens abgeführt und zu einem Jungfräulichkeitstest gezwungen.

Die Sittenwächter hatten festgestellt, dass das Paar keinen Trauschein vorgezeigt hatte. Der Empfangschef des Motels ist wegen Verdachts der Zuhälterei festgenommen worden.

Zum Glück konnte die Deutsche nachweisen, dass sie in der fraglichen Nacht mit ihrem Freund keinen Verkehr gehabt hatte. Deshalb war der Vorwurf der Prostitution nicht mehr aufrecht zu erhalten. Dass sie keine Jungfrau mehr ist, war danach nur noch nebensächlich."

(HH Abendblatt 30.07.91)
Die junge Deutsche ist durch die Garantiefunktion der türkischen Strafbestimmung zur Prostitution (und vielleicht auch ein bisschen durch die von dem Tourismusministerium zu Recht befürchteten möglichen Auswirkungen einer Verurteilung in dieser Sache auf den Tourismus in die Türkei) vor einer Verurteilung bewahrt worden. Was wäre aber gewesen, wenn sie vielleicht weniger müde von der Reise gewesen wäre?
Diese gern mit dem lateinisch bezeichneten Fundamentalgrundsatz
"Nullum crimen, nulla poena sine lege (stricta)"

["Kein Verbrechen, keine Strafe ohne ein (den Tatbestand genau angebendes) entsprechendes Gesetz"]


umschriebene Garantiefunktion der für die Feststellung einer Straftat erforderlichen Tatbestandsbestimmtheit der Strafnormen und die unbedingte Übereinstimmung einer solchen Norm mit dem in einem Gerichtsverfahren festgestellten abzuurteilenden Lebenssachverhalt als unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung einer Straftat ist die eigentliche Errungenschaft des modernen Strafrechts gegenüber absolutistischen Polizeistaaten oder neuzeitlichen Diktaturen, wie der braunen der NSDAP und der roten der SED in Deutschland oder in anderen Staaten dieser Welt. Ein Beispiel, bei dem diese Garantiefunktion nicht bestanden haben kann, wird im STERN vom 19.10.06 aus Nord-Korea berichtet: „Als Kameraden seiner Garnison Fußball spielten, traf der Ball eines der vielen Porträts des [verstorbenen; der Verf.] 'ewigen Präsidenten'54. Das Bild fiel zu Boden, das Glas zerbrach. Der junge Schütze wurde wegen ’Lästerung des großen Führers Kim Il Sung’ angeklagt. Urteil: Hinrichtung durch Genickschuss. Auch seine Eltern und seine beiden Geschwister wurden festgenommen und zu lebenslanger Haft verurteilt.“ Wie sollen die aber dem 'großen Führer' "gelästert" haben?
Ein Richter kann nach deutschem Recht für ein fahrlässig erlassenes Fehlurteil auch nicht zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen und zum Schadenser­satz verurteilt werden. Das besagt das "Richterprivileg" des § 839 II 1 BGB:
"Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache sei­ne Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht."
Und die wäre eben ausschließlich eine nur vorsätzlich begehbare Rechtsbeu­gung.
Das Richterprivileg rechtfertigt sich dadurch, dass menschlicher Erkenntnis Grenzen gesetzt sind und Rechtsprechung nur unter In­kaufnahme von Irrtumsmöglichkeiten durchführbar ist. Und einen Richter will man für den kraft seines übernommenen Amtes aufer­legten Zwang zur Urteilsfällung billigerweise nicht bluten lassen.

Wir sahen: Rechtsbeugung ist nur vorsätzlich begehbar, weil eine fahrlässige Begehungsweise in § 336 StGB vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich angeordnet worden ist.

Und wie ist das z.B. beim Diebstahl?
"§ 242 Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Ab­sicht wegnimmt, dieselbe sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be­straft.

(2) Der Versuch ist strafbar."
Diebstahl ist tatsächlich nur vorsätzlich begeh- und damit straf­bar. Die in Abs. (2) angeordnete Strafbarkeit für einen Diebstahls­versuch kann keine fahrlässige Diebstahlsbegehung denk- und straf­bar machen.

Und wie ist das bei der Tötung eines Menschen?


"§ 212 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren be­straft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Frei­heitsstrafe zu erkennen."
Eine Strafbarkeitsanordnung für den Fall einer fahrlässigen Tötung ist - im Gegensatz zu der Strafbestimmung der Rechtsbeugung in § 336 - in § 212 nirgends zu finden. Doch wir alle haben neben den in der Tagespresse ausgeschlachteten vorsätzlichen Tötungen auch schon von der Verurteilung eines Menschen wegen fahrlässig begangener Tötung gehört - insbesondere wenn sie von bekannteren Politikern in nächtlichen alkoholisierten Fahrten begangen worden ist. Fahrlässige Tötung ist im Zeitalter des modernen Massenverkehrs leider sogar ein ziemliches Massendelikt geworden: 2005 waren es 5.458 Verkehrstote55. Wie kann es da zu einer Verurteilung kommen, wenn in § 212 nicht eine Strafbarkeit für den Fall einer fahrlässigen Tatbegehung angeordnet worden ist? Wenn Ehemann E den Liebhaber L seiner Frau F bewusst totfährt, so wird § 212 StGB jedenfalls als Grunddelikt einschlägig sein, vielleicht sogar § 211 Mord, denn E handelte vorsätzlich. Wenn aber ein Raser auf der Autobahn, der ja auch selber heil an seinem Fahrtziel an­kommen will, einen anderen Verkehrsteilnehmer aus Unachtsamkeit tot­fährt, dann soll das nicht strafbar sein, weil in § 212 StGB eine fahrlässige Tötung nicht vorgesehen ist? Das widerspräche all unserer Lebenserfahrung. Aber die Garantiefunktion des Wortlautes des § 212 StGB verbietet es, diesen Paragraphen auch für eine Ver­urteilung wegen fahrlässiger Tötung heranzuziehen. Kann dann viel­leicht ein anderer Paragraph einschlägig sein? Ein Blick ins Ge­setz behebt manchen Zweifel! Des Rätsels Lösung: Im Fall der Tötung ist - wie bei manchen anderen Delikten auch - die Form der fahrlässigen Tatbegehung nicht in dem Paragraphen mitgeregelt worden, in dem die vorsätzliche Begehungsform unter Strafe gestellt ist (§ 212), sondern in einem Extra-Paragraphen, in § 222. Dort heißt es:
„§ 222 Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe bestraft."


Obwohl eine Strafbarkeit der fahrlässigen Tötung nicht - wie bei § 336 StGB der Fall - innerhalb des § 212 StGB Tötung angeordnet ist, ist der Wortlaut des
"§ 15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht."


trotzdem nicht falsch. Weil es dort heißt: "... wenn nicht das Ge­setz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht“, und nicht: " ... wenn die Strafnorm, die die Strafbarkeit der vorsätz­lichen Begehung regelt nicht auch gleichzeitig die Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung anordnet“, ist durch § 15 StGB der Fall miterfasst, dass die Strafbarkeit einer fahrlässigen Begehung an an­derer Stelle geregelt sein kann als bei der Anordnung der Straf­barkeit für die entsprechende vorsätzliche Begehungsform.

Wie ist das im Falle der Körperverletzung geregelt? Ein Blick ins Gesetz ...


Doch zurück zu unserem Ausgangsproblem, der Rechtfertigung von Straftheorien bei Fehlurteilen. Dafür zunächst ein paar weitere Fälle:
„Todeskandidat frei

dpa Houston – 15 Jahre saß er in der Todeszelle, stand mehrfach vor seiner Hinrichtung. Nun wurde Adalpe Guerra (35) freigelassen. Der Mexikaner, der stets seine Unschuld beteuerte, war 1982 in Houston (Texas) wegen Polizistenmordes zum Tode verurteilt worden. Jetzt kam heraus: Die Polizei hatte Zeugenaussagen erpresst.“


"Ein damals 28jähriger Amerikaner war 1938 wegen Mordes zu­nächst zum Tode verurteilt und später zu lebenslanger Haft begnadigt worden. 1961 stellte sich heraus, dass der (in den USA immer nur für eine bestimmte Zeitspanne zu wählende und darum oft auf Publikumsgunst erpichte; der Autor) Staatsanwalt wissent­lich Beweise unterdrückt hatte, die die Unschuld des später Verurteilten erwiesen hätten. Daraufhin wurde der unschuldig Verurteilte aus der Haft ent­lassen. Nach jahrzehntelangen Aus­flüchten sprach ihm die Justizbehörde nach 23 Jahren erst 1984 eine Schadensersatzsumme von 1 Million Dollar zu; 3 Monate später war er gestorben."
Zivilrechtlicher Ausblick: Wenn der für ein verlorenes Leben so kümmerlich Entschädigte keine Erben hinterlassen hat, was bei der Länge der Haftstrafe durchaus möglich erscheint, so kann der Staat - jedenfalls nach deutschem Recht gemäß § 1936 BGB -, wenn keine anderen Erben aufzufinden sind, 3 Monate nach der Zahlung das gesamte Geld als "Zwangserbe" zurückerhalten haben!
„Ex-Häftling verklagt Staatsanwaltschaft

 Philadelphia (AP) Ein Amerikaner, der 22 Jahre lang unschuldig im Gefängnis saß, hat Ermittler und Staatsanwaltschaft auf Schadensersatz verklagt. Nach Angaben seines Anwalts fordert der ehemalige Häftling 22 Millionen Dollar Entschädigung. Behörden hätten Zeugen zu falschen Aussagen gedrängt und Beweise zurückgehalten, die ihn hätten entlasten können, heißt es in der am Mittwoch eingereichten Klageschrift. Der heute 42-Jährige wurde im Januar aus der Todeszelle freigelassen, nachdem ein DNS-Test ergeben hatte, dass er doch nicht für die Vergewaltigung und Ermordung einer Frau im Bezirk Delaware verantwortlich war.“

(Aus dem Internet am 13.08.04)

Selbst bei einem Geständnis eines Beschuldigten kann man nicht sicher sein, dass er die Tat, für die er bestraft wird, auch wirk­lich begangen hat.


Fall: In England wurde ein Mann wegen der möglicherweise von ihm verübten Ermordung seiner Frau und seiner Tochter zum Tode verurteilt und hingerichtet, weil der Wohnungsnachbar, ein ehe­maliger Polizist, einen Hinweis gegeben und im Prozess gegen ihn ausgesagt hatte.

Der Beschuldigte hatte zunächst die ihm zur Last gelegten Ta­ten in einem der zahlreichen polizeilichen Verhöre - vermutlich aufgrund der ihn zu bedrängenden polizeilichen Verhörmethoden - gestanden, sein Geständnis dann aber in der Hauptverhandlung widerrufen.

Die Richter glaubten ihm die neue Einlassung nicht, was für den Angeklagten tödlich endete.

Später gestand der ehemalige Polizist, diese und noch vier andere Frauenmorde selber begangen zu haben.

Daraufhin wurde auch er hingerichtet und das Haus - wohl zur Beruhigung des Gewissens der Richter wegen ihres vorange­gan­genen tödlichen Justizirrtums - abgerissen (nach Zeit-Magazin 38/82).
Es ist zu bezweifeln, dass der unschuldig hingerichtete Ehemann, der viel­leicht aufgrund verbotener Vernehmungsmethoden der Polizei - was überall und vereinzelt sogar auch bei uns vorkommt - zu dem Geständnis gebracht wor­den war, sehr viel von dieser postumen Rehabilitationsgeste ge­habt hat! Die Maßnahme des Hauseinreißens mutet eher nach mittel­alterlicher Strafrechtsprechung an. So ist z.B. im "Sachsenspie­gel", einem unserer ältesten Rechtsbücher (um 1220 n.Chr. entstan­den), angeordnet gewesen, dass ein Gebäude, in dem eine Frau verge­waltigt worden war, eingerissen werden sollte und alle Lebewesen wie u.a. Haustiere, die bei der Tat in dem Haus untergebracht gewesen waren, wegen "unterlassener Hilfeleistung" enthauptet werden soll­ten. Das war die Strafe dafür, dass weder Haus noch Huhn oder ande­res Getier der bedrängten Frau in ihrer Not Beistand geleistet hat­ten. Das selbst Tiere strafrechtlich zu ahndende Schuld auf sich laden konnten, ist eine Vorstellung, die wir noch gar nicht so lange, erst seit knapp 300 Jahren, überwunden haben: „Es gab eine Zeit, in der sogar Schweine vor Gericht standen. Wenn etwa eine Sau ein Kind tot getrampelt hatte, wurde sie zum Tode am Galgen verurteilt. Die Schweine der Umgebung mussten dabei zusehen, zur Abschreckung. Bis ins 18. Jahrhundert sollen, so Quellen der Rechtsgeschichte, Prozesse gegen Tiere stattgefunden haben.“56 Heutzutage sehen wir Schuld als das ohne hinreichende Rechtfertigungs- oder auch nur Entschuldigungsgründe vorsätzlich oder fahrlässig begangene und darum vorwerfbare Verletzen von für den schuldig gewordenen Menschen ihm wenigstens im Grundsatz bekannten verbindlichen Normen. Bruder Tier ist damit strafrechtlich außenvor und wird heutzutage nur noch wegen des erhofften Fleischgenusses umgebracht.
Das Opfer einer Vergewaltigung konnte manchmal von Glück sagen, wenn es selber mit dem Leben davonkam, denn teilweise waren im Mittel­alter die vergewaltigten Frauen, die Opfer der Straftat, getötet worden, und nicht die Vergewaltiger, denn nach der bis in das 18. Jahrhundert wirkenden (Irr-)Lehre des griechischen Arztes Galen/Galemos (131 – 201 n.Chr.), dessen Schriften die gesamte antike Heilkunde zusammenfassten und das ganze Mittelalter hindurch die medizinische Lehrgrundlage waren, konnte eine Frau nur dann schwanger werden, wenn sie einen Orgasmus gehabt habe. Das hatte „... für viele unserer Vorschwestern tragische Konsequenzen. Frauen beispielsweise, die nach einer Vergewaltigung schwanger wurden, klagte man der Unzucht und des Ehebruchs an, da ihr dicker Bauch »beweise«, dass sie den Vorgang genossen hätten, und verurteilte sie ohne viel Federlesens zum Tode.“57

In diese Richtung geht das selbst heutigen Tages noch aufgebrachte mitfühlende Verständnis der (männlichen!) Richter des obersten italienischen Gerichts mit Vergewaltigern oder anderen Sexualstraftätern:


ITALIEN
Mildes Urteil nach Vergewaltigung einer Nichtmehr-Jungfrau
Ein Aufschrei der Empörung geht durch Italien. Das oberste Gericht des Landes hat einem Vergewaltiger mildernde Umstände zugebilligt. Die hanebüchene Begründung: Die 14-Jährige, die der Mann missbraucht hatte, war nicht mehr Jungfrau.
Rom - Die fünf männlichen Richter des Kassationsgerichtshofs befanden heute, die Schäden durch sexuelle Gewalt seien geringer, wenn das Opfer vor seiner Vergewaltigung bereits sexuellen Kontakt mit anderen Männern gehabt habe. Der Täter war im November 2001 zu drei Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er die damals 14-jährige Tochter seiner Lebensgefährtin unter Androhung von Gewalt zum Oralsex gezwungen hatte.
Die Entscheidung sei wie ein "Schlag in die Magengrube", sagte Maria Gabriella Carnieri, Vorsitzende der Vereinigung "Rosa Telefon" für Frauen, die Opfer von Gewalt und Missbrauch wurden. Es sei unannehmbar, dass zweierlei Maß für ein so schweres Verbrechen angelegt würden. Schließlich könne eine solche Tat das Leben einer Frau und ihrer Familie zerstören. Die Ministerin für Chancengleichheit, Stefania Prestigiacomo, nannte das Urteil "unverständlich". Zahlreiche andere Politiker kritisierten die Entscheidung der Richter als "skandalös".
Das gleiche Gericht hatte 1999 für Empörung gesorgt, als es urteilte, eine Frau in engen Jeans könne nicht vergewaltigt werden. Damals hieß es, die betroffene Frau müsse beim Ausziehen der Hose geholfen haben und habe damit dem Geschlechtsverkehr zugestimmt.
Auch ein impulsiver Klaps auf den Po hat dem Kassationsgericht zufolge nichts mit sexueller Belästigung zu tun. Das Gericht hatte im Jahr 2001 in einem Urteil einem wegen sexueller Belästigung angeklagten Manager einer Gesundheitsbehörde Recht gegeben. Po-Grabschen sei keine Belästigung, wenn es sich um einen einzelnen und impulsiven Vorfall handelt. Das Kassationsgericht verwarf ein erstinstanzliches Urteil mit der Begründung, der Angeklagte habe keine sexuelle Handlung vornehmen wollen.
ffr/AFP
SPIEGEL ONLINE 17.02.06

Vergewaltiger kamen selbst in der Bundesrepublik, wenn von Richtern das Argument der aus ihrer borniert männlichen Sicht heraus angenommenen „letztlich willkommenen zwingenden Gewalt“ infam weitergedacht wurde, ab und zu mit geringen Strafen für ihr - nur als unfeines Kavaliersdelikt gewertetes - Delikt davon oder gingen ganz straffrei aus, ohne dass eine höhere Gerechtigkeit eingriff, wie es ganz vereinzelt einmal der Fall sein kann:


"Vier Männer vergewaltigten eine Frau - sie hat Aids

HA Frankfurt - Sie entführten und vergewaltigten eine 34jährige Frau. Jetzt müssen sie selbst um ihr Leben zittern: Vier bislang unbekannten Tätern droht nach ihrem Sex-Verbrechen ein qualvoller Tod. Grund: Ihr Opfer leidet an Aids in fortgeschrittenem Stadium.

Die Männer hatten die junge Frau in Frankfurt in ein Auto gezerrt und in einen Wald im Hunsrück entführt. Dort vergewaltigten sie sie immer wieder. Die vier zwangen ihr Opfer zu Sexualpraktiken, die eine Infektion mit der tödlichen Immunschwäche so gut wie sicher machen - zumal die Frau bei der Vergewaltigung blutige Verletzungen erlitt."
Wenn man bis dahin einmal wieder - vielleicht in Erinnerung der Annette-von-Droste-Hüls­hoff-Ballade „Die Vergeltung“ - an das (sporadische) Walten einer göttlichen Gerechtigkeit zu glauben geneigt war und sich vielleicht sogar einer ersten klammheimlichen Freude nicht ganz erwehren konnte, so vergeht einem dieser Gedanke an Gottes langsam aber sicher mahlende Mühlen oder eine höhere göttliche Gerechtigkeit ganz schnell wieder, wenn man noch den letzten Satz der Meldung liest:
"Die Polizei befürchtet jetzt, dass die ahnungslosen Sex-Täter auch noch ihre möglichen Partnerinnen oder Ehefrauen anstecken werden."
Ist eventuell sogar die Vergewaltigte zu belangen, weil sie ihre Vergewaltiger nicht über die durch ihre Krankheit bedingte tödliche Gefahr für die Täter selbst und deren übliche Sexualpartner vor deren Tatbeginn aufgeklärt hat? Das wird wohl kein Richter machen, zumal die Frau immer vorbringen könnte, dass sie in der extremen seelischen Belastungssituation eines Vergewaltigungsopfers zu einem solchen Gedanken gar nicht fähig gewesen war und außerdem bei einer diesbezüglichen Offenbarung hätte um ihr Leben fürchten müssen: Hätte sie vor der Vergewaltigung etwas gesagt, wäre sie eventuell ermordet worden, damit die zu diesem Moment noch Versuch gebliebene Vergewaltigung nicht entdeckt werde; hätte sie nachträglich etwas gesagt, hätte sie möglicherweise ihre Ermordung nicht nur aus Verdeckungsabsicht heraus, sondern aus Rache befürchten müssen. (So würde ich als ihr Verteidiger argumentieren). Aber strafjuristisch denkbar wäre eine solche (fast schon pervertierende) Fallerörterung durchaus.
Doch nicht nur im Mittelalter, sondern auch in unserer Zeit sind vergewaltigte Frauen - selbst bei funktionierendem Rechtssystem - oft noch schutzlos und können sogar ein weiteres Mal Opfer dieser ersten an ihnen verübten Straftat sein: In Kuwait sind Zeitungsmeldungen zufolge die meisten der 5.000 von den Irakern nach dem Überfall auf dieses Land vergewaltigten Frauen später von ihren Männern nach deren Rückkehr verstoßen oder in den Suizid getrieben worden.
Doch zurück zu dem Problem Straftheorien und Fehlurteile:

Wenn man weiß, dass irdische Rechtsprechung nur unter Inkaufnahme von jederzeit möglichen Justizirrtümern praktizierbar ist, dann müsste man - auch jenseits der das Problem auf seine existentielle Spitze treibenden Problematik der Todesstrafe - ein Gespür dafür haben, wie ungemein problematisch es ist, wenn Urteile nicht(!) noch einmal in allen Tatumständen überprüft werden können - wie es bei uns in den Fällen der Schwerstkriminalität leider der Fall ist. Da wird die Urteils­fin­dung nach dem Motto betrieben: Zwei (bei Verhandlung vor der Großen Jugendkammer) oder drei (bei Verhandlung vor der Großen Strafkammer und dem Schwurgericht) Berufs- und zwei Laienrich­ter (Schöffen) können sich in der Tatsachenermittlung nicht irren. Gegen (erstinstanzliche!) Urteile einer Großen Strafkammer oder eines Schwurgerichts beim Land­gericht gibt es keine Berufungsmöglichkeit! Haben sich die Richter einer Großen Strafkammer oder eines Schwurgerichts bei der Ermittlung der Tatumstände geirrt und aufgrund dieses Irrtums den Angeklagten verurteilt, so muss der in Wahrheit Unschuldige seine ihm zu Unrecht auferlegte Strafe grundsätzlich ab­sitzen - teilweise lebenslang -, weil er das Urteil nicht in einer Berufungsinstanz überprüfen lassen kann. Urteile einer Großen Strafkammer können aber nicht schon dann mit dem Mittel der Revision erfolgreich angegriffen werden, wenn den Richtern (»nur«) ein Fehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen war. Normale Irrtümer einer Großen Strafkammer bezüglich der abzuurteilenden Tatumstände hat ein Angeklagter dem Gesetz nach klaglos hinzunehmen!


WIESO EIGENTLICH? Man könnte schon als Unbeteiligter vor Wut heulen! Wie viele Tränen wird aber erst der zu Unrecht Verurteilte geweint, wie viel Verzweiflung wird er in den Sekunden, Minuten, Stunden, Tagen, Wochen, Monaten und Jahren einer unschuldig verbüßten Einkerkerung durchlitten haben!!!58

Nur wenn die Richter bei der Rechtsanwendung (im Gegensatz zu der Tatsachenermittlung) ei­nen Fehler gemacht haben, kann der dann mit dem Rechtsmittel der Revision angegriffen werden - die aber nicht unbedingt erfolgreich verlaufen muss. Ein revisionsrelevanter Fehler kann zu einer neuen Hauptverhandlung führen. Doch bevor ein Richter Vorsitzender einer Großen Strafkammer wird, hat er schon viele Berufsjahre Praxis gesammelt. So leicht begeht er dann keinen gravierenden Fehler mehr. Für einen zu Unrecht Ver­­urteilten gibt es dann nur noch die meist trügerische Hoffnung auf ein Wiederaufnahmeverfahren, das bei uns in ganz engen und - wie sich herausgestellt hat - oft zu engen Grenzen möglich ist. Ein (erneuter) spektakulärer Fall ereignete sich 1987 in Hamburg. In dem sechsten Wiederaufnahmeverfahren in einer Mordsache seit dem Be­stehen der Bundesrepublik konnten dem Gericht neue Gesichts­punk­te vorgetragen werden, mit denen das Urteil in der ersten und einzi­gen(!) Tatsacheninstanz in Frage gestellt werden konnte. Alle bis­herigen fünf und auch dieses sechste diesbezügliche Verfahren endeten mit einem Freispruch für die teilweise langjährigen Opfer der Justizirrtümer - und es gibt noch mehr Verurteilte, die behaupten, unschuldig zu sein, es vielleicht teilweise auch sind, aber ihre - entgegen der Meinung der Richter tatsächlich bestehende - Unschuld nicht bewei­­sen können.


Fall: 1971 war der damals 28-jährige Holger G. von einem Schwur­gericht wegen eines von ihm angeblich begangenen Mordes an einem 5-jährigen Mädchen nach zuvor verübtem Sexualver­bre­chen zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Der Beschuldigte hatte in den polizeilichen Vernehmungen nach langem Sträuben und dann auch vor Gericht die ihm zur Last gelegte Tat zu­nächst gestanden und anschließend widerrufen. Nach 14 Jahren »verbüßter« Strafhaft gelang es einem für Revisionsverfahren berühmten Rechts­an­walt in mühevoller Recherche, aus der damals dem Gericht nicht unbedingt vorzulegenden und unerklärlicherweise darum auch nicht vorgelegten polizeilichen Spurenmappe ein Protokoll aus­zugraben, in dem die vernehmenden Kriminalbeamten nach Über­prü­fung des ihnen offerierten Alibis durch Zeugenbefragung (Zahnarzttermin und Friseurbesuch) aktenkundig gemacht hatten: "Die Ermittlungen haben keine Anhaltspunkte ergeben, die einen Tatverdacht gegen G. rechtfertigen." Die Kripobeamten hielten G. trotzdem weiterhin für den Mörder - sie hatten keinen ande­ren hinreichend Tatverdächtigen.

Nach insgesamt 16 Jahren Haft führte das zu Tage geförderte Protokoll zu dem Wiederaufnahmeverfahren. In der neuerlichen Vernehmung berichtete der Angeklagte, dass er 1970 den ihn ver­nehmenden Beamten nach längeren Verhören gesagt hatte: "Schrei­ben Sie, was Sie wollen, ich unterschreibe alles. Ich will meine Ruhe haben." Daraufhin hatten die Kripobeamten, wie sie bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung 1987 nunmehr zuga­ben, den Geständnistext selber formuliert. Der Kripo-Zeuge: "Wir waren uns sicher, den Mann zu haben, den wir suchten."

Das Gericht stützte sich im Wiederaufnahmeverfahren auf das Alibi-Protokoll und die Ver­nehmung der auch damals schon gehörten Zeugen und kam zu dem Ergebnis: "Der Angeklagte kann nach dem rekonstruierten Zeit­ab­lauf nicht der Täter sein. Er hatte sein damaliges Geständ­nis nur abgelegt, weil er dem Druck der überlegen vernehmenden Beamten nicht hatte standhalten können."

Eine Entschädigung für die Haftzeit erkannte das Gericht dem unschuldig Inhaftierten gleichwohl nicht zu, weil sein dama­liges Geständnis eine wesentliche Grundlage für die Verurtei­lung gewesen war.

Das soll rechtens sein, obwohl die Polizeibeamten schon damals das Alibi ermittelt, protokolliert und zu dritt unterschrieben hatten? Rechtsanwalt Strate will mit einem Einspruch gegen die Ver­weigerung der Entschädigung kämpfen.

Unbehagen beschleicht den Leser bei der Überlegung, warum nicht wenigstens einer der drei Kripobeamten - spätestens nach der Verurteilung - auf das in der Spurenmappe abgeheftete, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft aber nicht vorgelegte Ali­bi-­Protokoll hingewiesen hat, das die Unschuld des Angeklagten schon vor 16 Jahren erwiesen hätte!


Dieses Unbehagen an der Ausgestaltung unseres Strafjustizwesens gilt besonders für den Fall, dass man so bornierten Richtern ausge­liefert ist, die – wie einer von ihnen in dem STERN-Report: „Deutschland – deine Richter“ - behaupten, sicher zu sein, in ihrem Berufsleben „nie ein Fehlurteil gefällt“ zu haben.

"Auch das Bundesverfassungs­ge­richt irrt!", sagte dagegen dessen ehemaliger Präsident Zeidler kurz vor dem Ausscheiden aus seinem Amt. Es sei daran erinnert: Irdische Rechtsprechung ist nur unter Inkaufnahme von Irrtümern möglich! Darum lautet eine Spruchweisheit:


"Auf See und vor Gericht ist man nur noch in Gottes Hand!"
Und besonders Richter, die wissen müssten, wie oft ein erstinstanz­liches Urteil in der Berufungsinstanz aufgehoben wird, müssten dank­­bar für die Möglichkeit einer Nachkontrolle sein, damit sie selber ruhig schlafen können, "... denn es ist besser, dass Tausend Ungerechte laufen gelassen werden, denn dass ein Gerechter verur­teilt werde".59 Im deutschen Richtergesetz steht nicht die Berufsanforderung: Ein schlafendes Gewissen ist ein gutes Richter-Ruhe­kissen.
In Fällen, in denen ein Unschuldiger verurteilt wird, geht sowohl eine absolute Strafbegründung fehl, weil die in der Welt angeblich vorhandene Gerechtigkeit ja gar nicht durch diesen Verurteilten verletzt worden ist und daher durch die zu verhängende Strafe gar nicht wiederhergestellt werden kann, wie auch eine spezialpräven­ti­ve Begründung ins Leere gehen muss, weil dieser Nicht-Täter nicht durch eine Übelzufügung von der weiteren Begehung von Rechtsbrü­chen abgehalten werden müsste. Nur die generalpräventive Begründung für das Strafen kann bruchlos formal durchgehalten werden, ver­trägt sich aber nicht mit dem Gedanken der Gerechtigkeit. Der Ge­danke der Generalprävention versagt aber unter dem Ziel der Re(?)-So­zialisierung eines Täters.

Wegen dieser aufgezeigten Schwierigkeiten wurden so genannte "ge­mischte Straftheorien" entwickelt, die aus allen bisher angeführ­ten Theorien für passend gehaltene Versatzstücke entlehnten. Aber auch sie haben keine unangreifbare, zweckgerichtete Begründung für das Stra­fen geben können außer einer ganz pragmatischen Haltung, die auch hier nach verübter Missetat als Sinn des staatlichen Strafens akzeptiert wird:



"In der Strafe wird dem Bestraften um der Allgemeinheit willen zur Aufrechterhaltung eines einigermaßen gedeihlichen Gemeinschafts­lebens ein Opfer auferlegt, - ein Opfer, zu dem er zwar ja sagen kann, das ihm aber doch ohne jede Rücksicht auf seine Zustimmung auf­erlegt wird. Aus dieser Einsicht ist für das staatliche Strafen im ganzen zu folgern, dass derartige Opfer so selten wie möglich auferlegt und, wo es unumgänglich erscheint, so leicht wie möglich gehalten und bei der Freiheitsstrafe so fruchtbar wie möglich aus­ge­staltet werden müssen" (Schmidhäuser AT S. 56 und 61). Es ist ein Ausfluss der in Art. 1 GG normierten Würde des Menschen, dass es von der Idee her nur gerechte, angemes­se­ne Stra­fen geben darf. Die "Würde des Menschen" ergibt sich aus unserem christlich-abendländisch geprägten Humanitätsverständnis. Aber Humanität und Strafrecht ergänzen sich nicht zwangsläufig gegenseitig wie Streusel auf einem Obstkuchen, son­dern können Gegenpole sein, z.B. wenn ein Serientäter den Rest seines Lebens in Sicherungsverwahrung genommen wird, genommen werden muss. Die Humanität sollte aber immer das Strafrecht begren­zen. Allerdings bleibt auch die Kritik von Hardlinern als Mahnung immer bedenkenswert, dass zu große Humanität mit den Tätern ("Humanitätsduselei") zu Inhumanität gegenüber deren zukünftigen Opfern werden könne, wenn durch ein zu humanes Strafrecht, einen zu humanen Strafvollzug (bestimmte) Verbrechen häufiger begangen werden. Die öffentliche Diskussion hierüber bricht z.B. immer wieder im Falle von Kindesmissbrauch auf. Die richtige Grenzlinie zu finden, wird immer eine Gratwanderung bleiben. Die jeweilige Grenze zwi­schen Straf­not­wendigkeit und Hu­ma­nitätsanspruch zu finden, wird es immer eines Kompromisses unterschiedlicher, teils gegensätzlicher Ansprüche be­dürfen. Kein Strafrecht kann nur aus Milde bestehen, weil es sich sonst selbst auflösen würde. Die Menschen sind nicht danach. Humanität im Strafrecht wird immer nur als selektive Humanität mög­lich sein. Mit der Strafe muss dem Bestraften immer etwas zuge­fügt werden, was er meistens so nicht will. Mit der Strafe wird dem Bestraften gegenüber Zwang angewendet, gleichgültig, ob ihr Zweck Vergeltung, Abschreckung, Prävention, Sicherung oder Besserung ist. Welche Strafen zur Erreichung dieser Zwecke von einem Strafrecht vorgesehen sind und von der Strafjustiz angewendet werden, hängt u.a. von der Wertordnung des jeweiligen Rechtssystems, dem jeweiligen Men­schen­ver­ständ­nis der Richter, den mit der Strafe ver­folg­ten Zielen und der Strafempfindlichkeit des jeweiligen Täters ab. (Der "Kannibale von Rotenburg" sagte in einem der Strafprozesse zur Aburteilung seiner Tat: Die Strafe sei ihm egal. Den "Kick" seiner Tat könne ihm niemand mehr nehmen – und offenbarte damit eine äußerst geringe Strafempfindlichkeit.) Für das einzelne Urteil am wichtigsten scheint mir aber die jeweilige Richterpersönlichkeit, von der Sokrates schon vor mehr als 2.400 Jahren forderte: Vier Eigenschaften gehören zu einem Richter: höflich anzuhören, weise zu antworten, vernünftig zu erwägen und unparteiisch zu entscheiden.“



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