Rechtskunde einführung in das strafrecht der bundesrepublik deutschland anhand von tötungsdelikten


II Einige Fälle, die die Justiz wegen möglicherweise begangener Tötungsdelikte zu Ermittlungen veranlassten



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II Einige Fälle, die die Justiz wegen möglicherweise begangener Tötungsdelikte zu Ermittlungen veranlassten

Wirklichkeitsnahes Strafrecht ist nicht unbedingt »appetitlich« - aber es kann ungemein - geistig! - erregend sein, wenn man nicht selber das Opfer ist. Nichts ist manchmal phantastischer als die Wirklichkeit! Der als Physiker und Chemiker ausgebildete Hochschullehrer Prof. befasst sich mit parapsychologischen Phänomenen und ist daher von berufswegen allen Absonderlichkeiten auf der Spur. In "Das große Handbuch der Parapsychologie" schreibt er: "Es dürfte in diesem Zusammenhang interessant sein, an zwei Beispielen zu zeigen, welch unglaubliche Situationen sich durch reinen Zufall ergeben können. Beispiel eins: Ein deutscher Antiquitätenhändler schickte einer Verwandten in Amerika eine wertvolle Kette als Geschenk. Ebendiese Kette war ihr gestohlen worden. Etwa 25 Jahre später wurde dieselbe Kette demselben Händler in München von einem Amerikaner angeboten, der sich in Geldknappheit befand. Noch überraschender erscheint ein anderes Ereignis. Eine Familie gab einen Film mit Familienfotos zur Entwicklung an eine Firma in Straßburg. Das geschah in den chaotischen Tagen zu Beginn des Zweiten Weltkriegs, und der Film ging verloren. Zwei Jahre später wurde er in Bad Soden entwickelt; dabei stellte sich heraus, daß er ein zweites Mal belichtet worden war mit Aufnahmen von derselben Familie, so daß dieselben Kinder auf den Fotos in verschiedenem Alter zu sehen waren. Die Familie hatte den Film in Frankfurt gekauft; irrtümlich hatte man ihn für unbelichtet gehalten."68

Diese beiden Beispiele eines nicht nur ganz unwahrscheinlichen sondern schon fast unglaublichen Geschehens sind ganz bewusst als Mahnung an den Anfang der sich anschließenden Fälle und Fallbehandlungen gesetzt worden. Sie sollen mahnen, dass das Leben öfters Kapriolen schlägt, die zu glauben sich der Verstand eines Strafrichters verweigert. Und doch passieren sie. Ein Strafrichter muss daher auch für die unwahrscheinlichsten Fallkonstellationen offen sein, wenn er das von ihm zu fällende Urteil auf sein Gewissen zu nehmen hat!
Das nichts phantastischer als die Wirklichkeit sein kann, gilt insbesondere für den Bereich des Strafrechts und innerhalb dieses Bereiches besonders für Tötungs­del­ikte. Die hauptsächlich aus Tageszeitungen gesammelten Fälle sind nicht »aufbauend«. Das Strafrecht ist ja auch keine Lobes­hymn­e auf die Größe menschlichen Verhaltens! Da unterscheidet es sich grundsätzlich von einem Heldengedicht - in dem zum Teil aber auch strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des ansonsten oder gerade deswegen verehrten Helden beschrieben wird. Selbst die Bibel ist voll davon. Wer sich mit dem Strafrecht befasst, nimmt oft Einblick in Abgründe menschlichen Verhaltens.
Die nachfolgend wiedergegebenen und abgehandelten Fälle aus der ungeheuren Vielzahl der - teilweise zum Glück nur Versuch gebliebenen - Tötungsarten sind manchmal sehr ausführlich geschil­dert, weil es dann u.a. auf die Frage ankommt: Hätte der Täter den Ablauf des späteren Geschehens im Vorhinein erkennen können? Hat er die dann später eingetretenen Folgen zumindest billigend in Kauf genommen? Oder hat er sie gar bezweckt und sein Handeln ge­ra­de auf diese spezielle/n Folge/n bewusst ausgerichtet?69 Erscheint sein Verhalten trotz des eingetretenen Erfolges – die Juristen sprechen bei der Verwirklichung eines Straftatbestandes ganz ungerührt von dem „Erfolg“ eines Deliktes - (noch) verständlich? Sollte auch in (so) extremen Fällen gestraft werden (müssen)?

Le­sen Sie bitte die Fälle dieses Kapitels durch und überlegen Sie, ob überhaupt strafbares Verhalten vorliegen könnte oder vorliegt.

Lassen Sie sich dabei nicht von den teilweise unjuristisch ge­brauchten Deliktsbezeichnungen der Journalisten zu der Annahme eines bestimmten Deliktes verleiten! Journalisten sind im Zweifelsfall keine Strafjuristen.
Ich möchte Sie nun um eine über das Lesen und geistige Nachvollziehen des Geschriebenen hinausgehende Mitarbeit bitten. Spielen Sie bitte mit! Am besten ginge das allerdings in einer kleinen Gruppe von Freunden oder Lernenden, wie ich es in einem Sek-II-Wahlkurs „Einführung in das Strafrecht“ gemacht habe. Aber wenn Sie das Buch alleine studieren (müssen), dann muss es eben auch so gehen, regt dann aber leider nicht zu einer intensiven Diskussion an, bei der es nicht um »richtig« oder »falsch« geht, gar nicht gehen kann, sondern nur um einen problemerörternden Austausch von Meinungen im Bereich dessen, was so oder ähnlich in der Tagespresse zu finden war und ist.

Für den letztlich angestrebten Lernerfolg benötigen Sie Schreibzeug und ein Blatt Papier, das Sie der Länge nach falten. Lesen Sie sich dann bitte die nachfolgenden Fälle durch und notieren Sie anschließend zuerst die Nummern der Fälle, von denen Sie - gleichgültig mit welcher eventuellen, möglicherweise später erst nachzuschiebenden juristischen Begründung - wie Schöffen (Laienrichter aus dem Volke) unbelastet vom Juristengezänk »aus dem Bauch heraus« meinen, dass – aus welchem Grund auch immer - keine der handelnden Personen bestraft werden sollte. Grenzen Sie diese notierten Nummern durch einen Querstrich nach unten hin ab.

Die verbleibenden Fälle, von denen Sie annehmen, dass strafrecht­lich zu ahndendes Verhalten zumindest eines Beteiligten vorliegt, sollten Sie zunächst einmal einfach nur nach der gefühlsmäßig an­genommenen »Schwere des Deliktes«, dem von Ihnen als angemessen an­gesehenen Strafmaß innerlich ordnen. Bei mehreren Tätern können Sie nach dem Strafmaß für den am »ge­meinsten« vorgegangenen Täter, wie viel Sie ihm »ausschenken« würden ordnen. Genauer wird Ihre Aufstellung, wenn Sie bei mehreren Tätern unter Angabe der jeweils auf ihre Strafwürdigkeit hin untersuchten Person eine Mehrfachnennung des Falles vornehmen, denn jeder Straftäter hat seine Schuld für sich! Die Skala reicht von: "Donnerwetter! So viel Mut! Das sollte man nur ganz gering bestrafen." über: "Da hat er aber Pech gehabt (... und das Opfer erst)!" bis: "So eine Niedertracht!" Dabei ist jedes Mal die Straf­barkeit aller in Betracht kommender Beteiligter zu überdenken und zu notieren: Hat jemand so gehandelt, dass Sie ihn - vorbehaltlich einer späteren juristisch fundierten Überprüfung - gefühlsmäßig erst einmal als Täter ansehen wollen, war er - wie im Paradies die Schlange - tatauslösend als Anstifter oder »nur« unterstützend als Gehilfe tätig? Notieren Sie bitte auf dem längs gefalteten Zettel die von Ihnen aufgestellte Reihenfolge der Fallnummern nach der von Ihnen angenommenen Schwere der von dem Haupttäter begangenen Straftat, wonach sich die gefühlsmäßige Höhe der zu verhängenden Strafe richten soll; von den leichtesten Delikten zu den Kapitalverbrechen.

Knicken Sie bitte die beschriftete Hälfte des Zettels nach hinten. Lesen Sie nun im StGB die §§ 177, 211 - 230, 251, 323 a und c und überle­gen Sie anschließend, welches Hauptdelikt verwirklicht worden sein könnte. Überdenken Sie dann bitte ihre zuvor gefühlsmäßig getrof­fene (weggeknickte!) Reihenfolge der angenommenen Deliktsschwere nach diesem absichernden Blick auf die mutmaßlich einschlägigen Pa­­ragraphen der Tötungsdelikte und anderer sich vom Fall her auf­drängender gesetzlicher Bestimmungen des StGB. Einen Fingerzeig über die wahrscheinliche »Deliktsschwere« gibt Ihnen die vom Ge­setzgeber in dem jeweiligen Paragraphen angeordnete Strafdrohung.

Notieren Sie nun bitte erneut die Delikte, von denen Sie meinen, dass sie straflos bleiben sollten, ziehen Sie wieder einen Strich unter die Fälle, die sie nun als nicht strafwürdig einstufen und no­tieren Sie darunter die verbleibenden Delikte in der von Ihnen nach dem Blick ins Gesetz beurteilten Deliktsschwere, letztlich dem von Ihnen als "tat- und schuldangemessen" erachteten Strafmaß; zuerst die leichteren und zum Schluss die schwersten Delikte. Lassen Sie sich dabei nicht durch die in manchen Strafbestimmungen angegebene Obergrenze irritieren, wenn Sie als Richter für den ab­zu­urteilenden Fall gar nicht an diese Obergrenze herangehen wol­len. Lassen sie völlig außen vor, dass bei der Fallbeschreibung manchmal verschiedene Ge­richts­instanzen zitiert werden. Das verwirrt an dieser Stelle nur und bringt keinerlei Erkenntnisgewinn für Ihre Einstufung. Was es damit auf sich hat, wird erst im letzten Kapitel erklärt werden.

Klappen Sie den gefalteten Zettel zurück und vergleichen Sie, ob sich durch das Lesen der einschlägigen Paragraphen etwas an der von ihnen ur­sprünglich aufgestellten Reihenfolge geändert hat.

Wenn Schüler diese Aufstellungen in einem Kurs anfertigen, dann können die Ergebnisse derart verglichen werden, dass für jeden be­urteilten Fall innerhalb der weiblichen und der männlichen Kurs­teil­nehmer ein Mittelwert gebildet wird. Dazu wird für jeden Fall ermittelt, an welcher Stelle er innerhalb der Schülerinnen- und der Schülergruppe bei jedem einzelnen Gruppenmitglied genannt wor­den ist. Diese Zahlen werden addiert, und die sich daraus ergeben­de Summe wird durch die Anzahl der jeweiligen Gruppenmitglieder ge­teilt. Als Ergebnis könnte der so errechnete Mittelwert viel­leicht eine geschlechtsspezifische Sichtweise der Deliktsbege­hun­gen deutlich machen. Sollte das der Fall sein, kann sich jeder Schüler vorstellen, dass ein Urteil eines Gerichtes schon allein durch die Zusammensetzung des jeweiligen Spruchkörpers vorgeprägt sein kann.

Und nun die Fälle:


Fall 1

Ein 82-jähriger Landwirt fuhr mit seinem Traktor vom Feld auf die Landstraße, ohne auf den Verkehr zu achten, direkt vor ein heran­na­hendes Motorrad. Der 27-jährige Motorradfahrer prallte gegen die Zugmaschine. Das Motorrad zerbrach in zwei Teile. Der Motorrad­fah­rer starb an der Unfallstelle, der Bauer war unverletzt. Vor dem Buxtehuder Amtsgericht stellte sich heraus, dass der Bauer fast taub war. "Aber sehen kann ich noch", erklärte er dem Richter und gab seinen Führerschein freiwillig zurück.


Fall 2

Auf Dörfern in der Nähe von Göttingen besteht der Brauch, große Osterfeuer zu entzünden. Dafür wird lange Holz gesammelt und auf­geschichtet. Zwischen den Jugendlichen der umliegenden Dörfer be­stehen kleinere Rivalitäten. So wird versucht, den Holzstoß der jeweils anderen Dorfjugend vorzeitig zu entzünden. Um das zu ver­hin­dern, lässt jedes Dorf einige Zeit vor Ostern seinen Holzstoß auch nachts von Freiwilligen bewachen.

Kurz vor Ostern schlichen einige Jugendliche zu dem Holzstoß eines anderen Dorfes, übergos­sen ihn mit Benzin und zündeten ihn an. Sie übersahen dabei, dass sich die zur Bewachung abgestellten Jugendli­chen in einer Höhlung im Holzstoß verkrochen hatten und dort ein­ge­schlafen waren. Alle Fünf durch das Feuer Eingeschlossenen ver­brann­ten.
Fall 3

Beim Gefechtsschießen auf dem Truppenübungsplatz Putlos ist der 22-jährige Obergefreite Frank G. vom Rückstrahl einer Panzerfaust-Waffe getötet worden. Er führte die Aufsicht beim Schützen, war für diese Aufgabe auf einem Unteroffizierslehrgang extra ausgebil­det worden und hatte dem von ihm beaufsichtigten Wehrpflichtigen mit dem Befehl "Fertigladen!" das Übungsziel freigegeben. Der Schütze führte das Kommando korrekt aus.

Die Sicherheitsbestimmungen für das Panzerfaustschießen schreiben allerdings vor, dass sich während des Abfeuerns niemand im Winkel von 120 Grad und auf eine Entfernung von 25 Metern hinter der Waf­fe aufhalten darf.
Fall 4

Der mehrfach wegen Unzucht mit Kindern bestrafte Triebtäter T be­fand sich in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt. Fünfmal hatte er erfolglos seine Kastration beantragt. Er entwich mehr­fach, beging dabei wieder Sexualstraftaten und wurde wieder in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Anstalt unter­gebracht.

Nach kurzfristiger ärztlicher Beobachtung und Begutach­tung wurde er dort relativ schnell von einer Ärztin auf eine halb­offene Station verlegt, von wo er wieder floh, unterwegs ein 11­-jähriges Mädchen sexuell missbrauchte und dann auf bestialische Wei­se tötete.

Fall 5


Bei einem Vereinsfest traf sich eine Gruppe von vier Jugendlichen in der Stadthalle eines kleinen Ortes. Sie tranken zunächst jeder nur etwa vier Flaschen Bier bis Mitternacht. Die drei ältesten Cli­quenmitglieder (20, 19 und 18) zogen den Jüngsten (17) auf, weil er zwar immer einen Aufkleber "Blaue ins Parlament" auf sei­ner Jeansjacke trage, aber "noch kein richtiger Mann" sei - das sollte bedeuten, dass er im Saufen nicht mit ihnen mithalten konn­te. Sie hänselten ihn so lange, bis es als "Mutprobe" zu der Wette kam, dass er nicht drei Biergläser voll Whisky auf ex austrinken kön­ne. Ein 23-Jähriger, der das Gespräch mit angehört und "Spaß" an der Wette gefunden hatte, trieb das Geschehen voran, indem er den Jüngsten einen "Feigling" nannte, wenn der die Wette nicht annäh­me. Er erklärte sich außerdem bereit, den Whisky zu bezahlen.

Zwei Gläser schaffte der Herausgeforderte. Als er das dritte Glas ansetzte, brach er zusammen. Die vier jungen Männer trugen den Be­sinnungslosen zu einer nahegelegenen Arztpraxis. Obwohl der Junge tot zu sein schien, versuchte der Arzt Wiederbelebungsversuche und erreichte nach 15 Minuten, dass das Herz wieder zu schlagen anfing. Mit dem Notarztwagen wurde der Patient in das Krankenhaus ge­bracht. 20 Tage kämpften die Ärzte dort um sein Leben, dann starb der Junge an Herz- und Kreislaufversagen.


Fall 6

Eine unverheiratete Frau hat am Freitagmorgen in der Toilette eines Restaurants im Hamburger Hauptbahnhof ein Mädchen zur Welt gebracht und ihr Kind nach der Geburt mit Toilettenpapier er­stickt. Dann legte sie ihr Neugeborenes in das Toilettenbecken, betätigte die Spülung und verschwand.

Mittags entdeckte ein Klemp­ner, der wegen der verstopften Toilette alarmiert worden war, das tote Kind im Abflussrohr.
Fall 7

M (= Mann) heiratete die mittellose O (= Opfer) und lebte mit ihr zusammen im Haus seiner Eltern, wo auch der Bruder B des M wohnte. Die neue Schwiegertochter wurde wegen ihrer Vermögenslosigkeit von allen anderen Hausbewohnern abgelehnt. Briefe ihrer Eltern wurden abgefangen und blieben unbeantwortet. Einmal, so heißt es im Dorf, hätte der Schwiegervater S die O gewaltsam aus einer Telefonzelle geholt, als sie ihre Eltern hatte anrufen wollen.

Als die O schwanger war, bestimmte S, dass O nicht im Kran­ken­haus entbinden dürfe. "Wenn das Kind da ist, kann sie ver­schwinden!", sagte er zu der Hebamme. Eine Woche nach der Entbin­dung verhinder­te die Familie weitere Besuche der Hebamme. "Das braucht's net." Die Patientin sei gesund.

In Wirklichkeit ging es der O elend. Sie blutete unaufhaltsam, wur­de immer schwächer. S prügelte mit einem Holzscheit auf die nun offenbar völlig nutzlos gewordene O ein. Später, bei der Obduk­tion, stellte sich heraus, dass der Körper der Frau von Striemen über­sät war und dass die Tote, so der Staatsan­walt, "praktisch kei­nen Tropfen Blut mehr im Leibe hatte".

Als die O gestorben war, wurde der Arzt zur Leichenschau gerufen - und stellte laut Totenschein einen natürlichen Tod fest.

Der Vater der O wurde von dem Tod seiner Tochter telefonisch in Kenntnis ge­setzt. Es wurde ihm dabei auch gesagt, dass er seine Toch­ter nicht noch einmal sehen dürfe. Daraufhin wandte der sich an die Krimi­nal­polizei.

Als die Kripo die Leiche im Haus begutachtete, stellte sie fest, dass die Tote schwarze Handschuhe und zwei Paar Strümpfe trug. Nach­dem der Leiche die Bekleidungsstücke abgestreift worden waren, entdeckten die Beamten an den Händen und Beinen Spuren von Schlä­gen. Der Rücken war von Striemen völlig übersät. Die Leiche wurde beschlagnahmt.

Als die Beamten zum zweiten Mal erschienen, um den S zu verhaften, flüchtete der zunächst mit seiner Frau F und einem Kleinkaliberge­wehr auf den Dachboden. Es gelang der Po­li­zei, die Frau F und den nunmehrigen Witwer M zur Aufgabe zu über­­reden. Da fielen im Haus zwei Schüsse. Als die Beamten auf den Dachboden stürmten, fanden sie das durch einen Kopfschuss getötete Baby auf dem Fußboden. S hatte sich eine Schlinge um den Hals ge­legt und ebenfalls mit dem Kleinkalibergewehr erschossen.

Die Familienangehörigen, die zumindest teilnahmslos zugesehen hat­ten, wie die O zu Tode gequält worden war, sind untereinander ver­wandt. Darum können sie vor Gericht nicht zu einer Aussage gezwun­gen werden. In der Verhandlung machten sie darum, soweit sie als Zeugen geladen waren, nach Belehrung durch den Richter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 52 StPO und darüber hinaus von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO wegen drohender Strafverfolgung gegen sich oder einen Ange­hörigen, soweit sie Angeklagte waren von ihrem Schweigerecht gemäß § 243 IV 1 StPO Gebrauch.
Fall 8

Am Nachmittag des 24. Novembers 1990 hatten sich Skins aus der Um­ge­bung von Eberswalde mit stadtbekannten Neonazis getroffen, waren abends in eine Disko gezogen und hatten auf dem Weg dorthin be­reits einen türkischen Imbissstand geplündert, deutsche Passanten angepö­belt und deutsche Autofahrer bedroht. Schon zu diesem Zeit­punkt erhielt die Po­li­zei die erste Information darüber, dass an diesem Abend "noch et­was laufen" würde.

Um Mitternacht verließen 50-60 Jugendliche - einige Skinheads und Neonazis, ein paar langhaarige "Heavy Metals" und jede Menge "ganz normale Jugendliche" - die Dis­co, um "Neger auf­zuklatschen". Sie zogen: "Deutschland den Deut­schen!" grölend zu dem einzigen Gast­hof des Ortes, zu dem die wenigen ver­blie­benen ausländischen frü­heren DDR-Ver­trags­­arbeiter noch Zutritt hatten. Die wurden gewarnt und verließen das Lokal, wurden aber auf dem Weg nach Haus teil­weise von dem in einzelne Häschertrupps aufge­spaltenen brau­nen Mob überrascht. Drei waren in die falsche Richtung geflohen und dem Pöbel direkt in die Arme gelaufen. Zwei überlebten den Angriff schwer­verletzt, einer aber nicht.

Etwa 15 Skinheads schlugen den Angola­ner Amadeu An­tonio gegenüber einem Fabrikgebäude zusammen und mindestens 6 später dingfest gemachte Skins traten den Liegenden dann quasi tot. "Alle Ange­klagten kommen aus so genannten normalen familiären Verhältnis­sen“, sagte der Richter bei der Urteilsverkündung.

Vor Gericht stritt jeder Angeklagte seine Tatbeteiligung zunächst ab. Keiner wollte etwas gesehen, geschweige denn etwas getan ha­ben. Alle waren nur weit hinten gegangen, keiner vorne. Keiner war auf den am Boden Liegenden gesprungen. Das Gericht musste zunächst vor der "Mauer des Schweigens, des Wegsehens, der Vertuschungen und der Absprachen" kapitulieren. Doch einer der Hauptbe­schuldig­ten, der geflohen und erst später gefasst worden war, dessen Ver­fahren darum in die­sem er­sten Prozess gegen die anderen 5 Neonazis und Skins abgetrennt wor­den war und gegen den später gesondert ver­handelt werden sollte, fürchte­te, in seinem Verfahren alleine die ganze Schuld aufgebürdet zu bekommen. Darum packte er in die­sem ersten Eberswalder-Skinhead-­Prozess, in dem er als Zeuge geladen war, dann doch noch aus: "Die wussten alle, um was es ging. Alle wollten es. Da war nicht einer, der nicht zugeschlagen hat. Alle haben mit­ge­macht. Als der Neger dann am Boden lag, da ist ihm einer nach dem anderen auf'n Kopf ge­sprungen", schil­­der­te der "Täter-Zeuge" dem Gericht in Frankfurt an der Oder die Tat: "Also drei, vier Schrit­te Anlauf und dann vol­le Pulle druff." So wurde der Angolaner "niedergestiefelt".

Seine Angaben wurden schließ­lich von anderen Zeugen bestätigt. Manche Zeugen wollten vor Angst gar nicht kom­men, andere bekunde­ten im Gerichtssaal, ein Menschenleben bedeute ihnen nichts, wenn es sich um "Neger" oder "Fidschis" handle. Zwei waren dreist ge­nug, in SA-ähnlicher Montur zu erscheinen.

Drei bewaffnete Polizisten in Zivil hatten sich im Pförtnerhäus­chen der Fabrik, vor der der Angolaner "geklatscht" wurde, po­stiert, um die angekün­dig­te Randale zu beobachten, griffen aber nicht ein; genau so wenig, wie uniformierte Kollegen, die in Sei­tenstraßen parkten, "um nicht zu provozieren", wie der Einsatz­lei­ter später vor Gericht erklärte. Der Richter nannte dieses Verhal­­ten "Schulterschluss zwischen Randalierern und Polizei".

Elf Tage lag der Angolaner im Koma, dann war er gestorben. Als To­desursache wurde festgestellt: Mehrfaches Organversagen aufgrund in­nerer Verletzungen; Hirngewebsblutungen als Folge von Gewaltein­wirkung, durch die die rechte Augenhöhle zertrümmert worden war.

Wessen Sprungauswirkung letztlich tödlich gewesen war, ließ sich hinterher nicht mehr feststellen.

[Amadeu Antonio war der erste Ausländer, der zwei Monate nach der Wieder­ver­einigung von deutschem rechtsra­di­kalem Mob aus purem Rassenhass getötet worden ist. Er war das erste der von 1998 bis 2005 festgestellten Opfer rassistischer Gewalt in Deutschland. Da ist die Saat aufgegangen, die u.a. auch durch un­verantwortlich redende Politiker in deutschen Landespar­lamenten gesät worden ist.]


Fall 9

„Mitschüler triezten Türkenjungen in den Tod

Hamburg. Ein türkischer Junge nahm sich das Leben, weil es ihm sei­ne deutschen Mitschüler durch tägliche seelische Quälereien zur Hölle gemacht hatten. Als er die Hänseleien wie "Kanaker" und "Tür­kensau" nicht mehr aushielt, erhängte er sich.“
Fall 10

E hatte, auf der Autobahn fahrend, einen Kfz-Defekt und fuhr da­rum mit 20 km/h auf der rechten Spur bis zur nächsten Ausfahrt, ohne die Warnblinkanlage betätigt zu haben. Von hinten kam T, ver­schätz­te sich in der Geschwindigkeit des vorausfahrenden E, konnte nicht mehr auf die Überholspur ausweichen, weil er seinerseits überholt wurde, und fuhr auf den PKW des E auf. Die drei Mitfahrer des T starben.


Fall 11

Ein 35-jähriger Mann drängte einen 62-jährigen Rentner, der ihn am Tresen gehänselt hatte, aus einem Lokal und streckte ihn anschlie­ßend auf dem Bürgersteig mit einem Fausthieb zu Boden. Der Rentner erlag einen Tag später seinen schweren Verletzungen.


Fall 12

Prominenten-Koch auf Sylt brutal ermordet.

Mund mit Pflaster zugeklebt - erstickt

Zwei Gangster überfielen den Chef eines Prominenten-Restaurants und seine beiden Angestellten, fesselten und knebelten sie. Damit die Gefesselten keine Hilfe herbeirufen konnten, wurde ihnen der Mund mit Heftpflaster verklebt. Zusätzlich wurden sie in einem Kel­­lerraum eingeschlossen. Bevor die Gefangenen sich befreien konn­ten, war der Koch an seiner Knebelung erstickt, waren die Täter mit DM 30.000,- (€ 15.340,-) Beute geflohen.


Fall 13

Der Österreicher Gerhard M. war angeklagt worden, weil er seinem Bruder Helmut zwar das Leben genommen, aber den Tod geschenkt hat­te. Dazu war es gekommen, weil der Bruder versucht hatte, sich das Leben mit einem Bolzenschussapparat zu nehmen, mit dem er sonst auf seinem Bauernhof Schweine getötet hatte. Er setzte den Apparat bei sich im Genick an, zertrümmerte sich aber »nur« den Halswirbel. Das bedeutete für ihn aber nicht den gewollten Tod, sondern ein langes, qualvolles Ster­ben, denn von da ab war er vollständig ge­lähmt. Er konnte nur noch die Augen­li­der und die Lippen tonlos be­we­gen. Sprechen oder Nah­rungsauf­nah­me waren ihm nicht mehr mög­lich. Er konnte nicht einmal mehr at­men. Die Luft wurde ihm über einen Schlauch, der durch die Nase ein­geführt worden war, in die Lungen gepumpt. Er war zu nichts mehr fähig - auch nicht zum Ster­ben.

Der Staatsanwalt bestätigte in seinem späteren Plädoyer, das eher einer Verteidigungsrede glich, dass der Gelähmte nach seinem Tod geschrieen habe, wortlos, nur mit Lippenbewegungen. Von seinen Ärz­ten, Pflegern und dem ihn besuchenden Bruder erbat er Gift, in­dem er das Wort immer wieder mit den Lippen formte. Weiter bestä­tigte der Staatsanwalt, dass es bei einem der Besuche des späteren Ange­klagten auf dem Flur des Krankenhauses zu einem entscheidenden Ge­spräch zwischen diesem und einem Stationsarzt gekommen war. "Der Arzt teilte Gerhard M. voll Freude mit, dass die Mög­lich­keit beste­he, Helmut einen Lungenschrittmacher einzubauen, mit dem er noch ganz bestimmt ein paar Monate leben könnte."

Nach diesem Gespräch auf dem Krankenhausflur fragte sich der spä­tere Angeklagte: Woher nehmen Mediziner das Recht, jemanden, der nicht mehr zu heilen ist, mit allen Mitteln am Leben zu erhal­ten, jemanden, der sterben will. Darf ich, muss ich meinen Bruder töten?

Das Gespräch mit dem Arzt bestärkte ihn in seiner inzwischen ge­won­nenen Überzeugung, dass er dem Wunsch seines Bruders nach Erlö­sung von den Qualen nachkommen müsste.

Gift konnte er nicht besorgen, eine Pistole ebenfalls nicht. Da­rum kaufte er ein 26 cm langes Küchenmesser. Bei seinem letzten Besuch sagte er dem Gelähmten, dass er ein Messer mitgebracht habe, dass er "es" aber nur tun könne, wenn er ihm ein Zeichen gebe. Der Gelähm­te lächelte und schloss langsam die Augen. Daraufhin stieß Gerhard seinem Bruder das Messer zwischen die dritte und vierte Rippe. Hel­­mut war sofort tot.

Vor dem Schöffengericht des Linzer Landgerichts mag keiner, nicht der Staatsanwalt, nicht der Richter, und erst recht nicht der Ver­teidiger das Wort "Opfer", das ja immer unumgänglich ist, wenn es um eine vollendete Tötung geht, in den Mund nehmen.

Auf wen würde es auch zutreffen?


Fall 14

O war fest entschlossen, sich das Leben zu nehmen, weil ihr ihre Eltern die Beziehung zu ihrem Geliebten verboten hatten. T ent­schied sich, dem Entschluss der O zu folgen und mit ihr in den Tod zu gehen. Auf ihr Drängen traf er alle Vorkehrungen: Er schloss ei­nen Schlauch an den Auspuff des PKWs, führte ihn ins Wageninnere und nahm mit O im Auto Platz. O verriegelte ihre Tür von innen. Dann gab T solange Gas, bis er das Bewusstsein verlor.

O starb, T wurde gerettet.
Fall 15

Eine Patientin war durch einen weit fortgeschrittenen, unheilbaren Gesichtskrebs nach 13 Gesichtsoperationen und einer Strahlenbe­hand­lung unbeschreiblich entstellt und wusste, dass sie in absehba­rer Zeit an diesem Krebsleiden sterben musste. Sie hatte ständig fürchterliche Schmerzen - aus denen heraus in Deutschland jährlich ca. 2.000-3.000 der zwischen 1997 bis 2003 konstant um die 11.000 (alle 47 Minuten eine/r), seit 2006 erstmals unter 10.000 Suizidanten (Männer 7.225, Frauen 2540) bei rund 300.000 fehlgeschlagenen Versuchen erfolgreich Selbsttötung begehen - und musste in immer kürzeren Abständen ope­riert werden. Wegen der vielen Schmerzen und der Hoffnungslosig­keit ihres Zustandes bat sie ihren Arzt wiederholt um ein Mittel, damit sie nicht unter den sich ständig vergrößernden Schmerzen da­hinvegetieren müsse, bis sie durch ein natürliches Zusammenbrechen ihrer Körperfunktionen von ihren Leiden erlöst werde. Der „Medien­arzt" Prof. H. erklärte sich schließlich zu einer - von Journalisten dazu gemachten - "indirekten akti­ven Sterbehilfe" bereit. Er besorgte 4 gr Zyankali, das er der Nich­te seiner Patientin aushändigte, die es dann ihrer Tante auf den Nachttisch stellte. Die Patientin löste das Gift in Wasser, trank es und starb.


Fall 16

Die 76-jährige und schon hinfällige Witwe Charlotte U. wollte frei­willig und in Würde sterben. Als Ihr Arzt Dr. Herbert W. sie wie verabredet an seinem freien Wochenende aufsuchen wollte, um mit ihr über dieses Thema zu sprechen, klingelte er vergebens an der Wohnungstür - doch in der Wohnung brannte Licht. Der Arzt ließ sich die Wohnungstür von der Haushälterin öffnen. Im Wohnzimmer fand er seine Patientin. Neben ihr lagen auf einem Tisch zwölf lee­re Morphiumampullen und ein Abschiedsbrief, der zwei Monate vorher geschrieben worden war. In ihm heißt es:

"Willenserklärung

Im Vollbesitz meiner Sinne bitte ich meinen Arzt: Keine Einweisung in ein Krankenhaus oder Pflegeheim, keine Intensivstation und kei­ne Anwendung lebensverlängernder Medikamente. Ich möchte einen wür­digen Tod sterben. Keine Apparaturen. Keine Organentnahme."

Der Arzt ließ die Patientin nicht auf die nächste Intensivstation bringen, sondern wachte die ganze Nacht bei der Sterbenden bis zu ihrem Tod. Der Respekt vor dem letzten Willen seiner Patientin brachte den Arzt nun auf die Anklagebank vor einer Großen Straf­kam­mer in Krefeld.

Im Verlaufe des Verfahrens stellte ein Gerichtsmediziner fest, dass die Patientin hätte gerettet werden können. Wie lange sie dann aber noch zu leben gehabt hätte, ob Stunden oder Tage oder mit schlimmen Folgeschäden, konnte er jedoch nicht sagen.


Fall 17

„Hamburg. Rowdys werfen ein Baby in den Ententeich

Zwei jugendliche Rowdys haben gestern Nachmittag in Hamburg ein 14 Monate altes Baby aus einem Kinderwagen gerissen und einfach in einen Ententeich geworfen.

Die Oma des Kindes, eine 63jährige, sprang beherzt hinterher - und rettete den kleinen Sven.“


Fall 18

„Ein 54jähriger Mann hat in München seinen 85 Jahre alten Vater mit mehreren Pistolenschüssen getötet. Der alte Mann hatte sich geweigert, eine Suppe zu essen, die ihm sein Sohn zubereitet hatte. Der Schütze wurde festgenommen, nachdem er sich in einer Kneipe mit der Tat gebrüstet hatte.“


Fall 19

Ein arbeits- und wohnungsloser Kfz-Schlosser war längere Zeit von dem späteren Opfer in dessen Ein-Zimmer-Appartement aufgenommen wor­den, wo bald noch ein weiterer Obdachloser wohnte. In den be­eng­ten Wohnverhältnissen und bei häufigem starken Alkoholkonsum kam es zu wiederholten Streitigkeiten. Am Tag vor der Tat hatte der Alkoholiker seine wöchentliche Sozialhilfe in Höhe von rund DM 80,- (€ 41,-) bekommen und größtenteils in alkoholischen Getränken ange­legt. Nach einem ausgedehnten Trinkgelage war es aus unerklärten und ungeklärten Gründen im Zustand des Vollrausches zu einer Auseinandersetzung ge­kommen, in deren Verlauf der Kfz-Schlosser den Wohnungsbesitzer mit einem Nudelholz zusammengeschlagen und dann erwürgt hatte. Zur Tatzeit hatte der Täter 2,9 Promille Alkohol im Blut.


Fall 20

Während der Olympischen Spiele 1980 brach bei einem stürmischen Angriff des Deutschen Matthias B. dessen Florett. Der Klingen­stumpf - nunmehr ohne die Sicherheitskugelspitze - durchbohrte im Angriffsstoß die Schutzmaske des vormaligen Olympiasiegers Wladi­mir Smirnow, drang in dessen Auge und Gehirn. Der Russe erlag im Kranken­haus seinen Verletzungen.


Fall 21

Dem italienischen Boxer M.L. wird in einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, seinen Landsmann S.L.S. in der fünften Runde durch einen unerlaubten Kopfstoß lebensgefährlich verletzt zu haben. Der nicht regelgerecht attackierte Boxer war dann nach dem Kampf verstorben. Dazu M.L.: "Wenn es einen Kopf­hieb gegeben hat, dann war er zufällig und sicher nicht ausschlagge­bend."


Fall 22

Der 39-jährige Dortmunder Strafrichter Peter R. schoss einen Mann nie­der und gab dazu am nächsten Tag bei der Polizei zu Protokoll: "Der vermeintliche Einbrecher kam auf mich zu und bedrohte mich. Darum schoss ich in Notwehr auf den Eindringling."

Die ärztliche Untersuchung des Opfers ergab aber, dass der Richter dem angeblichen Eindringling in den Rücken geschossen hatte. Si­cher ist auch, dass der 31jährige Arbeitslose Udo G. sich nicht auf den Richter gestürzt haben konnte, denn der Richter hatte sein Haus gar nicht verlassen. Er hatte den Schuss aus sicherer Entfer­nung aus dem Flurfenster abgegeben.

Der Angeschossene sagte in seiner Vernehmung, dass er in angetrun­ke­nem Zustand wohl eine Abkürzung über das Grundstück des Richters zu seiner in der Nachbarschaft gelegenen Wohnung gewählt habe. Der Richter wartet auf sein eigenes Strafverfahren. Über sein Opfer hat Richter R. schon das Urteil verhängt: Er wird sein Leben als Querschnittsgelähmter im Rollstuhl verbringen.


Fall 23

„Darmstadt, 28. Dezember (dpa)

Eine achtzehn Jahre alte Krankenpflegerin aus Einhausen (Kreis Bergstraße) ist in der Nacht zum Mittwoch von einem Autofahrer zu Tode geschleift worden. Der Mann hatte die junge Frau als Anhalte­rin mitgenommen und dann versucht, sie zu vergewaltigen. Als die Frau aus dem Auto fliehen wollte, blieb sie mit dem Fuß im Sicher­heitsgurt hängen. Daraufhin hatte der Mann Gas gegeben und das Mäd­chen sechs Kilometer weit mit hoher Geschwindigkeit zu Tode ge­schleift.“
Fall 24

Ein Mann hatte die Trennung von seiner Frau nicht verkraftet und sie zu hassen begonnen, als ihm das Sorgerecht für das Kind aber­kannt und er zu einer Unterhaltsleistung von mehr als tausend Mark im Monat verurteilt worden war. Er hatte sie mehrfach mit den Worten: "Ich erschieße Dich!", bedroht. Die Drohungen waren von der Frau und deren Mutter so ernst genommen worden, dass ihr Rechts­anwalt Anzeige erstattet hatte.

Am Tattag hatte der Angeklagte mit einer halbautomati­schen Pistole im Handschuhfach seines Wagens der Frau aufgelauert, als sie früh­mor­gens aus dem Haus ging. Er folgte ihr im Wagen bis zur Bushal­te­stelle und feuerte dort aus dem langsam fahrenden Wagen vier Pi­sto­lenschüsse auf seine Frau ab. Die Frau wurde von zwei Kugeln ge­troffen und tödlich verletzt. Die beiden anderen Schüsse trafen zwei an der Bushaltestelle wartende unbeteiligte Passanten.
Fall 25

Ein Mann war zu vier Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt wor­den, die er (ungewöhnlicherweise) vollständig hatte verbüßen müs­sen. Er hatte einer Ehevermittlerin durch Schläge mit einem mehr als sechs Pfund schweren Marmoraschenbecher schwere Schädelver­let­zungen bei- und sie fast umgebracht. In der Verhandlung war ver­säumt worden, das Tatwerkzeug wie üblich einzuziehen; vielmehr schickte man den gewaltigen Aschenbecher dem Delinquenten ins Ge­fängnis nach und händigte ihn ihm bei seiner Entlassung aus.

Der Mann wurde von einer Tante, die allein sich auch während der Haft um ihn gekümmert hatte, in deren Wohnung aufgenommen. Drei Wochen nach seiner Entlassung, nach gemeinsamer Rückkehr von einer von ihm als langweilig empfundenen Familienfeier, holte er den Aschenbecher aus der Küche, hob ihn mit beiden Händen über ihren Kopf und schlug zu. Weil sie sich ducken und den Schädel mit den Händen schützen konnte, blieb ihr Schlimmstes erspart. Der erste Schlag zertrümmerte ihr mehrere Fingerknochen, der zweite verletz­te Schultern und Rücken, und beim dritten Versuch entglitt dem Mann das marmorne Tatwerkzeug. Zunächst hielt er noch der Frau, die vor Angst und Schmerzen geschrieen hatte, den Mund zu, doch dann muss er plötzlich zur Besinnung gekommen sein: Er ließ von ihr ab, machte sich Vorwürfe, wie er "so etwas" habe tun können und flüchtete aus der Wohnung. Der Staatsanwalt mochte für die Tatzeit wegen der abnormen Persönlichkeitsstruktur in Ver­bindung mit er­heb­lichem Alkoholgenuss eine verminderte Schuldfähigkeit des Ange­klagten nicht ausschließen.
Fall 26

Die 23-jährige T empfand für ihre 60-jährige Mutter M Hass aus ent­täuschter Liebe: Die unverheiratete M hatte ihre nichteheliche Tochter T nie als Kind akzeptiert, zwischen beiden gab es ständig Streit. Am 01.12.82 entfachte die T im Keller eines Einfamilien­hau­ses, das sie zusammen mit der M bewohnte, ein Feuer. Danach sagte die T zu der M: "Mutti, ich will baden." M ging in den Kel­ler, um die Warmwasserheizung anzustellen. T folgte ihr und schlug ihr eine Flasche über den Kopf, übergoss sie mit Waschbenzin, zün­de­te sie mit einem Feuerzeug an und schloss sie in dem verqualmten Raum ein. Nachbarn, die Hilferufe hörten, retteten zusammen mit der Feuerwehr die alte Dame.

Die Kammer berücksichtigte zugunsten der geständigen Angeklagten de­ren psychische Zwangssituation zur Tatzeit: Nachdem T zwei Jahre im St.-Pauli-Milieu »gearbeitet« und sich von dort hatte losreißen können, litt sie unter Verfolgungswahn - sie hatte Angst vor den Zuhältern der Nutella-Bande.

Im Herbst 1983 ist die Mutter nach längerer Krankheit, die nichts mit der Tat zu tun hatte, verstorben. T erbte von ihr drei Häuser und DM 140.000,- (€ 71.580,-) in bar.


Fall 27

T wollte sich von ihrem Liebhaber L trennen, um wieder mit ihrem geschiedenen Mann M zusammenleben zu können. Als L hartnäckig blieb, überredete ihn T zu einem gemeinsamen Bad. Vorher betäubte sie den L mit Alkohol und Schlaftabletten. In der Wanne erdrossel­te sie ihn dann mit einem Strick. Als ihr Ex-Mann mit den 8- und 9-jährigen Söhnen von einem Spaziergang nach Hause kam, schickte sie ihn wieder weg. Noch zweimal musste M die Kinder fernhalten, be­vor seine Frau ihr schreckliches Werk beendet hatte: Wie sie es aus blutrünstigen Videofilmen kannte, in denen Menschen mit Ket­ten­sägen zerfleischt werden, so zerstückelte die zweifache Mutter die Leiche des L. Damit es echt aussah, kochte und briet sie die Teile der Leiche und fror sie in der Tiefkühltruhe ein. Zehn Mona­te später wurde ihr die unheimliche Nähe ihres Opfers dann doch zu­viel: Zusammen mit ihrem Ex-Mann brachte sie die Dosen mit dem Eingemachten in einen nahen Park. Nur durch seine Fingerabdrücke konnte der dosenverpackte L identifiziert werden, und so kam die Polizei auf die Spur der T. In der Wohnung wurden zahlreiche Hor­ror- und Zombie-Kassetten gefunden.

Bei den Nachbarn galt die Familie als ruhig und bürgerlich.
Fall 28

„Ein fünfzehn Monate altes Baby ist Englands jüngstes Heroin-Opfer. Der arbeitslose Hans Clarkson (30) hatte die schreiende Tochter seiner 18jährigen Freundin an einem in Heroinpulver getauchten Finger nuckeln lassen. 90 Minuten später brachte er das Kind mit der in solchen von durch Erwachsene verschuldeten „Kinderunfällen“ gebräuchlichen Standarderklärung (neben einem angeblichen Fall vom Wickeltisch), es sei ’die Treppe heruntergefallen’, ins Kranken­haus.“


Fall 29

Die Eltern Anne und Ernst E. bekamen ihr zweites Kind und wollten diesen Sohn, wie auch schon den Erstgeborenen, als "Brustkind" auf­ziehen. Das Klinikpersonal bestärkte die 31-jährige Mutter in die­ser Absicht und gab ihr bei der Entlassung den Rat mit auf den Heim­weg, sich nicht von der Babywaage irremachen zu lassen. Ein der Mutter gezeigtes Buchzitat aus der Stillbewegung lautete: "Der Stillerfolg stellt sich schneller ein, wenn die Waage aus dem Kin­der­zimmer verschwindet!" Daran hielt sich die Mutter, die zur Vor­bereitung auch einen Lamaze-Kursus besucht hatte. Sie wollte ihren zweiten Sohn Douglas so aufziehen wie ihren ersten, der zehn Mona­­te ausschließlich gestillt worden war. Erst danach war mit dem Zu­füttern von Brei begonnen worden.

Douglas bekam die Brust, wann immer er sich meldete, spätestens al­le vier Stunden. Auf den Tag vier Wochen nach der Entbindung fand Anne E. ihren Sohn Douglas tot in seinem Bettchen liegen. Ver­hungert. Ihre Milchmenge, so wurde hinterher eindeutig festge­stellt, hatte nicht ausgereicht, den Säugling zu ernähren. So un­fassbar es klingt: Niemand ist von dem Hungertod des Säuglings mehr überrascht worden als die entsetzten Eltern. "Alles war wie bei An­drew," beteuerten die Eltern später vor Gericht, "warum sollten wir jetzt an der Stillfähigkeit zweifeln?"

In der Verhandlung vor der Großen Strafkammer konnten die drei Be­rufs- und zwei Laienrichter zunächst nicht verstehen, dass ein Kind verhungert, obwohl es von seinen Eltern geliebt wird und in sozial gesicherten Verhältnissen lebt, dass die Eltern die stetige Abmage­rung des Säuglings nicht bemerkt haben sollten.

"Das muss der Mutter doch beim Windelnwechseln auffallen, dass da überhaupt kein Po mehr ist“, meinte auch der Staatsanwalt. Er hat­te als einziger im Kreis der Prozessbeteiligten das "völlig ab­­ge­magerte und ausgemergelte Kind" auf dem Obduktionstisch liegen sehen; dies ließ ihn - bei allem Mitleid mit den ohnehin gestraf­ten Eltern - unerbittlich an seinem Anklagevorwurf festhalten. Anne E. brach in Tränen aus: "Wenn ich es gemerkt hätte, dann hät­te ich doch nicht dasitzen können und es sterben lassen, nachdem ich es neun Monate ausgetragen habe."

Der Leiter einer Kinderklinik ("Auch ich habe aus dem Vorfall ge­lernt.") stellte als Gutachter fest, dass Eltern von Natur aus als Kontrollorgan ungeeignet seien. Der schleichende Prozess der Abma­ge­rung habe ihnen durchaus entgangen sein können, zumal auch ande­re Kontrollmechanismen wie Trinkmenge oder die Häufigkeit der Stuhl­entleerung bei der Muttermilchernährung wegfallen.


Fall 30

Ein deutsches Ehepaar hatte schon 14 Tage seines Skiurlaubes in Südtirol verbracht. Am dann folgenden Sonntag hatten sie offenbar niemanden gefunden, der auf ihr Baby hätte aufpassen können. Da sie andererseits aber nicht auf das Skilaufen hatten verzichten wollen, ließen sie das Baby in einer Liftstation in ihrem Perso­nen­wagen zurück. Bei ihrer Rückkehr fanden sie ihr Kind erfroren vor.

Fall 31

Ein Ehepaar war Mitglied der "Religiösen Vereinigung des evangeli­schen Brüdervereins". Diese Sekte steht - wie einige andere auch - unter Berufung auf die Bibel Bluttransfusionen ablehnend gegen­über. Als die Frau ihr viertes Kind zur Welt gebracht hatte, war sie durch die bei der Geburt aufgetretenen Komplikationen aufgrund des hohen Blutverlustes lebensgefährlich geschwächt. Entgegen ärzt­lichem Rat wollte sich weder die Patientin zu einer Bluttrans­fusion in ein Krankenhaus bringen lassen, noch war der Ehemann da­zu bereit, die notwendigen Hilfsmaßnahmen gegen ihren Willen zu veranlassen. Bibeltreu, wie beide waren, nahmen sie die Heilige Schrift und deren Auslegung, wie ihre Sekte sie befolgt wissen will, als Richtschnur ihres Handelns: "Ist jemand krank, der ru­fe zu sich die Ältesten der Gemeinde und lasse über sich beten, und das Gebet wird dem Kranken helfen."



Die Frau starb, der Ehemann wurde vor Gericht gestellt.
Fall 32

Kraftfahrer K wurde von seiner Speditionsfirma mit einem schweren Sattelzug auf eine in knapp eineinhalb Tagen zu bewältigende Tour von 1300 km geschickt. Die Route hatte die Prokuristin der Stutt­garter Spedition zusammengestellt.

Auf der Rückfahrt schlief K vor Übermüdung am Steuer ein und ver­ur­sachte einen Verkehrsunfall mit drei Toten und drei weiteren Schwerverletzten.
Fall 33

Der schwedische Tennisprofi Stefan Edberg »erschoss« bei einem Match einen Linienrichter dadurch, dass sein hart geschlagener Ball diesen Linienrichter unglücklich am Kopf traf.


Fall 34

Der Neunkirchener Landarzt Dr. M. F. injizierte 1988 seiner, wie er diagnostiziert hatte, "hoffnungslos krebskranken" 83-jährigen Patientin K.G. eine tödliche Überdosis eines schmerzstillenden Mittels, bezichtigte sich anschließend gegenüber einer Illustrier­ten der aktiven Sterbehilfe und erstattete in Landau Selbstanzeige wegen der von ihm begangenen Tötung auf Verlangen. Er habe die nach einer Darmkrebsoperation schwer leidende alte Frau im Einver­ständnis mit den Angehörigen erlöst.

Die Staatsanwaltschaft ließ die Leiche exhumieren und obduzieren und beantragte nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen Haftbefehl ge­gen Dr. F. wegen Mordverdachts, dem stattgegeben worden ist. Die StA behauptet: Die Angehörigen hätten den Arzt nicht aufgefor­dert, das angebliche Leiden der Frau zu beenden, und die Patientin auch nicht. Dazu hätte auch kein Grund bestanden, denn die Patien­tin hätte nach einer erfolgreich verlaufenen Darmkrebsoperation im November 87 und einem Krankenhausaufenthalt im Januar 88 nie über erhebliche Schmerzen geklagt. Die alte Frau habe an keinem hoff­nungs­losen Krankheitsbild gelitten, sondern sei organisch alters­entsprechend gesund gewesen. Die 83-Jährige habe den Arzt auch nicht ernsthaft um Sterbehilfe bitten können, denn sie sei "al­ters­bedingt verwirrt" gewesen.

Der Mordverdacht wird von der StA mit dem von ihr so gewerteten "maßlosen Geltungsstreben" des Beschuldigten als niederem Beweg­grund begründet. Er habe sich in Sachen Sterbehilfe durch Presse­kampagnen profilieren wollen, um andere Ärzte diesbezüglich zu übertreffen.


Fall 35

Vor einer Ampel in Moers bei Düsseldorf stellte der 70-jährige Franz M. den Wählhebel seines Automatikautos auf "Drive". Den Fuß hatte er auf der Bremse. Er wartete auf grün. Plötzlich ein ste­chender Schmerz in der Brust: Herzanfall. Der Autofahrer sinkt zu­sammen, sein Fuß rutscht von der Bremse. Der Wagen fährt auf den Gehweg. Zwei 7-jährige Mädchen werden von dem außer Kontrolle ge­ra­tenen Auto getötet.


Fall 36

Die Lehrerin Ute L. zeltete mit ihrer Tochter Melanie an einem ein­samen Strand auf Zypern. Eines Nachts wurden sie beide von ei­nem Einheimischen überfallen und geschlagen, die Tochter dreimal vergewaltigt. Der Mutter wurden im Verlauf des Kampfes drei Zäh­ne ausgeschlagen, die Tochter trug erhebliche Verletzungen am ganzen Körper davon. Es gelang den Frauen, den Vergewaltiger nach Zufü­gung von erheblichen Verletzungen, u.a. durch Aufbeißen des Ho­dens, so kampfunfähig zu machen, dass sie ihm einen Gürtel um den Hals legen und ihn – wie der Staatsanwalt unterstellte: langsam? - erdrosseln konnten.


Fall 37

In Frankreich waren vier Ärzte angeklagt, die zugelassen hatten, dass 1.200 Bluter Transfusionen mit aidsverseuchtem Blut erhalten hatten, von denen inzwischen 279 verstorben sind. Die Ärzte hatten die teuren Blutkonserven trotz des Wissens um die Gefährlichkeit des verseuchten Blutes nicht vernichten lassen, um Millionenver­luste ihrer Firma zu verhindern.

In Deutschland ereignete sich ein ähnlicher Skandal mit aidsver­seuchtem Blut, der vielleicht noch größere Ausmaße erreichen wird, denn in Frankreich wurden 1.200 Bluter infiziert, bei uns sind es dagegen rund 2.000! Politiker schlagen Alarm, "... weil noch immer keine wirksamen Maßnah­men gegen die tödliche Gefahr im Krankenhaus ge­trof­fen sei­en. Der stellvertretende gesundheitspolitische Spre­cher der SPD, Horst Schmidbauer(52) sagt sogar: ‘Der Pharmakonzern Biotest brachte 1990 wissent­lich HIV-verseuchte Blutgerinnungs­prä­pa­ra­te in Verkehr, obwohl er nach der Verarbeitung des Rohplas­mas herausfand, dass sechs Spenden HIV-positiv waren.' Der Bundestags­abgeordnete wirft der Firma au­ßer­dem vor: ‘Die Präparate wur­den nicht vernichtet, sondern mit einem umstrittenen Virusabtö­tungs­ver­fahren behandelt, um finanzi­elle Verluste zu verhindern.' Schmidbauer: ‘... Es ist bewiesen, dass die Virusabtötungsverfahren nicht wirklich sicher sind.' Es wurde nämlich mit Hilfe einer DNA-Analyse festgestellt, dass mindestens zehn Patienten trotz der Be­hand­lung des Blutes mit diesem Virusabtötungsverfahren durch ver­seuchtes Blutplasma mit AIDS infiziert worden sind. Auch andere deut­sche Firmen sollen Chargen mit verseuchtem Blut auf den Markt gebracht haben. Die Chargen 10 und 11 des Impfstoffs HEVAC B aus dem Jahr 1983, von denen vermutet wird, dass sie aidsverseuchtes Blut aus den USA als Grundlage für die Plasmaherstellung enthal­ten, sind bis Ende 1992 nicht vom Markt genommen worden.

Die Staatsan­walt­schaft Darmstadt ermittelt inzwischen gegen den Frankfurter Arzneimittelhersteller.

... Auch das Bundesgesundheitsamt (BGA) könnte in den Skandal ver­wickelt sein. Grund: Noch heute werden jährlich 800.000 Liter Blut aus den USA importiert, ohne dass das BGA tätig wird. Und das, ob­wohl das HIV-Risiko bei diesen Spenden rund 150mal so hoch ist wie bei unbezahltem deutschen Plasma. Die skandinavischen Länder haben im Gegensatz zur Bundesrepublik zum Schutz ihrer Bevölkerung ein Importverbot für US-Blut erlassen, das BGA aber wurde bisher nicht tätig, obwohl der Anteil von eingeführtem Plas­ma zurzeit 40 % be­trägt."
Fall 38

Im niederrheinischen Hünxe warfen kurz nach den ähnlichen Ereignissen in Hoy­erswerda mit ebenfalls Opfern durch in ein Wohnhaus geworfene Molotowcocktails am Tag der deutschen Einheit 1991 drei Skinheads nach einem Zechgelage brennende Molotowcocktails durch das Fenster ei­nes Asylanten­hei­mes. Das Zimmer, in dem zwei kleine libanesische Mädchen von 6 und 8 Jahren schliefen, brannte aus. Die brennenden Mädchen wurden schwerverletzt gerettet und werden für immer ent­stellt sein.

In der Verhandlung geben die Täter an, sie hätten sich vorher auf einer Fete mit Sauferei und "Oi-Musik" (wie z.B. von der miesen Machart des anonym verbreiteten "Kanaken-Songs": "Hast Du 'ne große Eiche in Deinem Garten steh‘n, dann will ich einen Türken daran hängen sehn. Hast Du in Deinem Keller 'ne Folterbank, dann schnapp‘ Dir einen Türken und mach ihn wieder schlank.") aufgeputscht. Ihre Tat hätte "Wellen schla­gen" und "Bewunderung" bei Gleichgesinnten einbringen sollen. Der Brand des gesamten Heimes sei als möglich einkalkuliert gewe­sen. Sie hätten aber trotzdem die "Asylanten nur schoc­ken" wollen. "Dass Kinder zu Schaden kämen, haben wir nicht ge­wollt." Die drei gaben zu, von Ausländern nichts zu halten, einer bezeichnete sich offen als "rassistisch".
Das größte Krebsgeschwür der deutschen Geschichte, der Nationalso­zialismus, ist durch eine inzwischen mehr als 55-jährige Chemotherapie unter Einsatz des Medikamentes Demokratie nicht restlos beseitigt worden und hat in­zwischen überall Metastasen gebildet: In Deutschland brennen und verbrennen wieder Menschen - von Hünxe über Solingen und andere Städte bis Mölln - und sie werden bis in den Osten Deutsch­lands auf offener Straße erschlagen; meist durch Morde dumpfer, von unverdau­ter Nazi-Ideologie trunke­ner, deutschtümeln­der, nicht unbedingt so­zial chancenloser und des­halb sich zu kurz gekommen fühlender Neo­­na­zis, die die ihnen in ihren Familien feh­lende emotionale Geborgen­heit und Aner­kennung sowie klare Orien­tierung in ihren meist rechts­radi­ka­len Cliquen suchen und sich dabei in die Rolle der SA unseligen Angedenkens träumen.

Der im STERN vom 26.11.92 in einer Leserzuschrift mitgeteilte Fall, dass - vor den Morden in Mölln - in Berlin ein ostdeutscher Junge von einer ausländischen Jugendbande nur deswegen mit Base­ball­schlägern totgeschlagen wor­den sei, weil er irrtümlich für ei­nen Skinhead gehalten worden war, entschuldigt gar nichts. ("Die Strafe für die türkischen Täter: ein Jahr auf Bewährung.")

Die (von beiden Seiten) mit menschenverachtender Brutalität unter­nom­menen Angriffe auf alle Fremden sind schrecklich, un­wür­dig, in­hu­man und schwerstkri­mi­nell - gleichgültig von welcher Seite aus. Doch die Gerichte glaub­ten sich anfangs überwiegend in Be­weisnöten hinsichtlich der Bejahung des Tötungsvorsatzes und ver­ur­­teilten meist aus ver­gleichs­­wei­se läppischen, nicht aber aus Tötungsdelik­ten heraus zu relativ harmlosen Strafen oder auch nur zu Maßnahmen. Selbst wenn man richtigerweise in Rechnung stellt, dass das JGG vom Erziehungs- und nicht so sehr von dem Ver­geltungs­gedanken des StGB geprägt ist - gemäß § 18 JGG können für Mord bislang höch­stens 10 Jahre Frei­heitsstrafe verhängt werden und nicht lebensläng­lich -, so musste doch ein Teil der von den Gerich­ten für die Ahn­dung der von Rechtsradi­kalen ver­übten Straftaten ver­hängten Stra­fen Kopfschüt­teln hervor­rufen: Mord und Mordversuch sind keine Ka­valiersdelikte und auch keine jugendtypischen Verfeh­lungen im Sin­ne des § 105 I Nr. 2 JGG! Wir leben doch nicht in der Bronx oder in Central Los Angeles.

Mordanschläge auf Mitmen­schen sind Anschläge auf das mora­li­sche Fundament unseres Staates und auf unsere Verfassung. Art. 2 II 1 GG lautet: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver­sehrt­heit." Wie der Wortlaut aus­weist, ist dieses Grundrecht ein »Jedermann-Recht«, und kein bloßes »Deutschen-Recht«!

Um Auswüchse möglichst weitgehend einzudämmen, muss das Gewaltmono­pol beim Staat liegen. (Und der darf davon nur jederzeit rechtsstaatlich kon­trollier­bar Gebrauch machen.)
Fall 39

In Rostock-Lichtenhagen war die Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber (ZAST) wochenlang mit Ausländern - mehrheitlich mit „Zigeunern“ aus Rumänien - hoffnungslos überbelegt. Die nähere Umgebung war ein reines „Zigeunerlager“ geworden – mit allen üblicherweise damit verbundenen negativen Auswirkungen. Aus Protest gegen die wochenlang untätige Stadtverwaltung und die ihnen zu schlappe Polizei warfen die Skinheads S, K, I und N, weil die Stadtverwaltung die Asylanten wegen der langfristig angekündigten Randale eine Woche vor der Zusammenrottung von „rechten“ und „linken“ Gewaltbereiten aus ganz Norddeutschland doch noch nach Hinrichshagen verlegt hatte, mangels der ursprünglich anvisierten „Feinde“ Molotowcocktails in ein von etwa 100 vietnamesischen DDR-Vertragsarbeitern bewohntes Ausländerwohnheim, um es "ausländerfrei" zu machen. Die Polizei hatte sich von diesem Wohnblock bewusst zurückgezogen, um – wie sie später erklärte – die Situation zu deeskalieren. Die von der Polizei im Stich gelassenen Bewohner des Hauses und ein Fernsehteam des ZDF, das sich in dem Haus auf­hielt, flüchteten auf das Dach des bren­nenden Hauses und telefo­nier­ten mit ihrem tragbaren Telefon eineinhalb Stunden verzweifelt nach Hilfe. (Dafür erhielten sie ein paar Monate später zusammen mit dem Ausländerbeauftragten der Stadt Rostock die Karl-von-Os­sietzky-Medaille.) Die Po­li­zei blieb trotz des Brandes unverständlich un­tä­tig und kämpfte den Feu­er­wehrleuten den Weg zu dem brennenden Haus lange nicht frei.

Die Bürger R und O(1) karrten für die Jugendlichen Steine heran, mit de­nen die das Haus bombardierten. Andere Bürger S, T, O(2), C und K(2), die sich selbst in ihrer Fehleinschätzung für wohlanständige und gute Deutsche halten, klatschten johlend und grölend Beifall und feuerten die marodierenden Jugend­lichen lautstark an.
Fall 40

„Mutter duschte Kind zu Tode

ADN Berlin - Weinend, mit stockender Stimme, versucht die junge Mut­­ter vor dem Berliner Landgericht das Unerklärliche zu erklären. In einem Wutanfall hatte die Mutter von drei Kindern den neun Jah­re alten Sohn ihres Lebensgefährten minutenlang mit 53 Grad heißem Wasser abgeduscht, als der nicht rechtzeitig auf die Toi­let­te ge­gangen war und die Hosen vollgemacht hatte.

Der kleine Körper war mit Brandblasen übersät. Die Mutter: "Ich habe Salbe und Mullbinden auf die Wunden gelegt. Der Junge hat zwar geschrieen, aber später nicht über Schmerzen geklagt."

Am nächsten Morgen lag er tot im Bett. Die Obduktion ergab, dass bei rechtzei­tiger Behandlung der Verbrühungen die Überlebenschan­cen des Kindes bei mehr als 50 Prozent gelegen hätten.“
Fall 41

„Hochzeitstag ignoriert - erstochen

dpa Berlin - "In diesem Jahr bekommst du an unserem Hochzeitstag keine Rosen", kündigte ein Berliner (58) seiner Frau (30) an. Da griff die Gekränkte zu einem Messer und erstach ihren Mann. Die Frau hatte zur Tatzeit drei Promille.“
Fall 42

„Sohn ließ Mutter verhungern

dpa Bielefeld - Ein 22jähriger Mann ließ in Bielefeld seine Mutter (60) verhungern. Als die Leiche der Frau zufällig entdeckt wurde, sagte er der Polizei: ’Sie war nach einem Schlaganfall gelähmt, woll­te sterben. Da habe ich ihr nicht mehr geholfen.’“
Fall 43

Die polizeibekannten Skinheads S und H mussten sich vor der Jugend­kammer des Landge­richts Stade verantworten, weil sie einen Kapi­tän, der mit Ihnen ins Gespräch gekommen war und auch Getränke spen­diert hatte, nach seiner Äußerung: "Hitler war einer der größ­ten Verbrecher!", so misshandelt hatten, dass der vier Tage später an den Folgen der Schlä­ge und Tritte gestorben war. "Weil wir uns über die Äuße­rung geärgert hatten, haben wir ihn mit einem Kant­holz geschlagen und sind mit unseren [Bomber-]Stiefeln auf seinen Brustkorb gesprun­gen."

Nach der Tat ließen die Skins ihr Opfer schwerverletzt am Boden liegen. Der Kapitän verstarb, ohne das Bewusstsein wiederer­langt zu haben; Befund: Schädelbruch, mehrere Rip­penbrüche und ein Abriss am Halswirbel.
Fall 44

„Susanne ist tot

Mädchen auf Gartenparty vergewaltigt

hei Düsseldorf - Drei Tage und Nächte kämpften die Ärzte um ihr Le­ben - vergebens. Susanne B. ist tot. Das neunjährige Mädchen aus Düsseldorf war am Wochenende auf einer Gartenparty so brutal ver­ge­waltigt worden, dass es gestern nacht an seinen schweren Kopf- und Unterleibsverletzungen starb. Der Täter (31) muss jetzt mit einer Mordanklage rechnen. Der Dachdecker, selbst Vater von zwei Kin­dern, hatte Susanne heimlich in ein Gebüsch gelockt. Nach dem Verbrechen wusch er sich die Hände und mischte sich wieder unter die 60 Partygäste. Im Polizeiverhör beteuerte er: ’Ich gab ihr nur eine Ohrfeige.’ Seine Entschuldigung: ’Ich hatte 15 Gläser Bier ge­trunken.’


Fall 45

„Mutter ließ Kind verhungern

dpa Essen - Wochenlang gab eine Mutter (22) aus Essen ihrer Toch­ter (2) nur alle vier Tage etwas zu essen und zu trinken. Das Kind magerte auf die Hälfte des Normalgewichts ab, starb nach einem qualvollen Kampf.“
Fall 46

"’Swantje lebt, ich danke Gott’

Stromschlag durch Fön in der Badewanne - Mutter rettete Tochter

’Ich danke Gott dafür, dass meinem Kind nicht mehr passiert ist’, sagt D.M. Es grenzt tatsächlich an ein Wunder: Obwohl die sechs Jahre alte Swantje nach einem Stromschlag einen Herzstillstand er­litt, konnte die Mutter ihr Kind wiederbeleben.

Ein Fön wäre Swantje beinahe zum Verhängnis geworden. Als das Kind am Mittwoch Abend unbeaufsichtigt in der Badewanne planschte, fiel der Haartrockner, dessen Stecker die Mutter nach dem Waschen ihrer Haare in der Steckdose gelassen hatte, in die Wanne. Minuten später sah der Vater nach seiner kleinen Tochter - sie lag bereits leblos und blau angelaufen in der Wanne. Der Vater riss sie aus dem Wasser. Die Mutter beatmete die Tochter von Mund zu Mund. Es ge­lang ihr, die Herztätigkeit wieder in Gang zu setzen.“
Fall 47

„Britin ärgerte sich tot

SAD Nottingham - Weil sich seine Tante (58) über ihn totgeärgert hat, steht J.H. jetzt vor dem Landgericht in Nottingham (England). Der 28-Jährige war betrunken in die Wohnung der Drei-Zentner-Frau getorkelt und hatte randaliert. Aus Wut stieß die Tante sich den Kopf. Sie starb Stunden später an einer Hirnblutung.“
Fall 48

„Tödliches Lottoglück



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