Rechtskunde einführung in das strafrecht der bundesrepublik deutschland anhand von tötungsdelikten



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Watertown - Nur für ein paar Stunden konnte sich ein Ehepaar als Lottomillionäre fühlen - dann kam die Enttäuschung, und die ver­ur­sachte bei dem Ehemann einen tödlichen Herzinfarkt. Beim Sonntags­ein­kauf hatte das Ehepaar im Supermarkt auf einem Anschlagbrett seine sechs Zahlen gesehen: "Wir haben 12 Millionen Dollar gewon­nen", jubelten sie. Der Traum vom Lottoglück zerplatzte aber wie eine Seifenblase: Ein Mitarbeiter der Lottogesellschaft hatte den Computer falsch programmiert. Der angebliche Riesengewinn schrumpfte auf nur noch 1.095 Dollar.“
Fall 49

„Dieb schockte Frau - tot

dpa Berlin - Mit letzter Kraft drängte eine Berlinerin (87) einen Trickdieb aus der Haustür. Er hatte sich als Polizist ausgegeben, wollte die Wertgegenstände prüfen. Die Frau alarmierte die Poli­zei. Dann brach sie tot zusammen.“
Fall 50

„Statt Wildschwein Frau erschossen

dpa, Madrid. Ein spanischer Jäger ist einem tödlichen Irrtum un­ter­legen: Er hielt eine ältere Frau für ein Wildschwein und erschoss sie. Die 64jährige hatte im Wald nahe der katalani­schen Ort­schaft Celra (Provinz Gerona) Holz gesammelt, als sie von einem ge­zielten Schuss zu Boden sank. Der Todesschütze stellte sich der Polizei.“

(Solche Fälle passieren jedes Jahr mehrfach irgendwo auf der Welt.)


Damit soll die strafrechtliche »Muskiste« erst einmal geschlos­sen werden: Klappe zu, Mensch tot. Jeder, der an solchen Fällen aus strafjuristischen Gründen inter­essiert ist, sollte einfach ir­gendeine Tageszeitung lesen. Dann drängen sich ihm weitere Fälle auf: Eine als Haustier gehaltene Pythonschlange wollte Kind ver­schlin­gen; die Würgeschlange hatte schon einen Fuß des 9-Jährigen im Mund. Rottweiler biss Säugling tot. Als Haustier gehaltenes Wiesel fiel Baby in seinem Bett an. ... Die Fälle menschlicher Dummheit sind Legion. Und die aus pro­ble­matisch gewordenen Zweier­beziehun­gen erst recht. Das weiß spätestens jeder, wenn er einmal einige Zeit ver­hei­ratet gewesen war. Ein sarkastischer englischer Richter hatte aus der gleichen Erkenntnis heraus einmal geäußert: "Bei einem Ehepaar braucht man nicht nach einem Mordmotiv zu su­chen, da die Ehe an sich schon Motiv genug ist." Beispiele gefällig? Bitte:
"Frau saß immer vor TV - ihr Mann erwürgte sie

Der 25 Jahre alte Elektriker Dirk M. aus Wahlstedt (Kreis Segeberg) ist wegen Totschlags im minderschweren Fall zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Der Angeklagte hat vor dem Kieler Landgericht gestanden, im August seine russische Ehefrau (28) nach einem Streit erwürgt zu haben. Dirk M. hatte seine spätere Ehefrau 1989 in Moskau kennengelernt und nach Deutschland mitgenommen. Zunehmend verweigerte sie ihre Mithilfe im Haushalt. Zeugen hatten die häufigen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten bestätigt: Die Frau habe lieber vor dem Fernseher gesessen, als sich um ihr Kind zu kümmern."


"Frau erschoss ihren Mann beim Angeln

dpa Heilbronn - Sie wollte ausgehen, er lieber angeln. Der Ehestreit endete tödlich. Als die Frau (28) abends ihren Mann vom Milchbachsee in Zaberfeld bei Heilbronn abholte, hatte der 42jährige, ein Justizvollzugsbeamter, nur Augen für seine Aale. Da griff sie zu dem Gewehr, dass ihr Mann immer zum Fischen mitnahm, rief: `Wenn du jetzt nicht kommst, erschieße ich dich!' `Plötzlich', so sagte sie der Polizei, `löste sich ein Schuss'. Sie wurde festgenommen."


"Betrunkene wollte ihren Mann anzünden

Nach einem heftigen Ehestreit in einer Wohnung in der Rappstraße (Rotherbaum) wollte eine 45jährige Frau ihren schlafenden Mann verbrennen. Sie hatte aber kein Benzin, griff stattdessen zu fünf Litern Motoröl. Doch das Schmiermittel ließ sich nicht entzünden. Dann rief die Frau bei der Polizei an. Die Beamten sorgten für eine Einweisung der Betrunkenen in eine Nervenklinik."

Der Fall ist auch von Interesse als Beispiel für einen untauglichen, aber gleichwohl strafbaren Versuch.
Gestörte Zweierbeziehungen gibt es selbstverständlich auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Um sich hinreichend auf die Nerven zu fallen, muss man nicht erst miteinander verheiratet sein:
"Hamburger Fußball-Fan zündete Freundin an

au Hamburg - Aus Enttäuschung über die Niederlage der deutschen Fußball-National­mann­schaft gegen Dänemark kam es in Hamburg nach dem Europameisterschafts-Endspiel zu zahlreichen Schlägereien. Am brutalsten ging ein 39 Jahre alter Mann in Eidelstedt gegen seine 47 Jahre alte Freundin vor, die die Dänen favorisierte: Er übergoß sie mit Spiritus, zündete sie an und hielt die Verletzte 23 Stunden lang gefangen."


Ähnlich wie in dem wiedergegebenen Statement des englischen Richters über die »Ehe als Mordmotiv an sich« äußerte sich ein anderer Zyniker, der die Frage aufwarf, wer bei unnatürlichem Todesfall außer dem weiterhin lebenden Ehepartner den Tod des anderen Ehe­partners wünschen könne. Wenn man niemandem ein Motiv nachwei­sen könne, dann müsse der überle­bende Ehepartner das Tötungsdelikt begangen haben, eben weil er dessen Ehepartner gewesen ist und so­mit als solcher ein hinreichendes Motiv gehabt habe.
"Wann Frauen morden

ADN München - Wenn Frauen ihre Männer ermorden, sind sie oft jahrelang gedemütigt oder geschlagen worden. Das ergab eine Studie des Psychologen Joachim Burgheim von der Justizvollzugsanstalt Ravensburg. Männer ermorden ihre Partnerinnen dagegen meist, weil sie verlassen wurden."


Diese Erkenntnis wurde Jahre später noch einmal untersucht. Ergebnis:

In Deutschland wird die Hälfte aller männlichen Tötungsdelikte an der Lebensgefährtin vollzogen, bei den Frauen liegt die entsprechende Quote - bei einer wesentlich geringeren Anzahl der Delikte - sogar bei 80 Prozent. Studien der letzten Jahre zeigen: Auf jedes männliche Opfer einer partnerschaftlichen Tötung kommen sechs weibliche.

Nicht nur quantitativ, auch hinsichtlich ihrer Methoden unterscheiden sich die Geschlechter, wenn sie ihren Partner umbringen. Frauen greifen eher zu Küchenmesser oder Gift, während der Mann sich vorzugsweise auf seine bloße Körperkraft und seine würgenden oder prügelnden Hände verläßt. Laut einer belgischen Studie töten Frauen ihren Mann meistens, wenn er betrunken ist oder schläft, weil sie sonst auf aggressive Gegenwehr stoßen könnten – und werden dafür häufig wegen Mordes verurteilt. Oft lassen sie die Tat von einem Drittem durchführen. Weil Männer ihre Frauen meistens im Suff und in einem Schwall von Wut und Verzweiflung töten, werden sie später dann nur wegen Totschlags angeklagt.

Den meisten Frauen geht es bei der Tötung ihres Partners darum, sich aus dem Joch einer Partnerschaft zu befreien, die als zu demütigend und gefährlich empfunden wird, etwa deshalb, weil der Mann immer wieder die übrigen Mitglieder der Familie verprügelt. "Frauen töten ihren Mann hauptsächlich, um sich selbst und ihre Kinder zu schützen", erklärt die holländische Journalistin Alice Fuldauer, die für ihr Buch "Fatale Liebe" (Piper) 200 partnerschaftliche Tötungsdelikte untersuchte. Mit anderen Worten: Wenn eine Frau ihren Partner tötet, dann ist dies für sie meistens die letzte Option in einem Befreiungsakt, mit dem sie sich und ihre Kinder retten will.

In der amerikanischen Rechtspsychologie hat sich hierfür der Begriff "battered wife syndrom" etabliert. Mit ihm als Begründung wurde im Jahre 1980 erstmalig eine Frau freigesprochen, die von ihrem Mann immer wieder bedroht und misshandelt wurde und am Ende keinen anderen Weg mehr sah, als ihn im Schlaf zu erschießen.

Die Partnertötung von seiten des Mannes steht hingegen meistens unter umgekehrten Vorzeichen. In ihr vollzieht sich eigentlich nur, was er vorher schon mit seiner Partnerin, allerdings meist erfolglos, versucht hat: ihre totale Unterwerfung.

Männer töten ihre Frauen also meistens aus Verlustängsten heraus, weil sie befürchten, dass ihnen die Partnerin aus den Händen gleite. Oft hegen sie den Verdacht, ihre Frau schon an einen Nebenbuhler verloren zu haben. Ein weiterer Auslöser für eine solche Beziehungstat kann aber auch sein, dass ein Mann sich insgesamt sinn- und machtlos fühlt, wie es z.B. bei Arbeitslosigkeit die Regel ist. Das Töten der Lebensgefährtin ist in einer solchen als ausweglos empfundenen Situation gleichsam die dramatische Folge eines insgesamt verkorksten Männerlebens; und ein letzter verzweifelter Versuch, doch noch Kontrolle über das eigene Leben und das der Partnerin zu bekommen. Nicht selten folgt ihm die Selbstzerstörung: Jeder zehnte Mann richtet sich nach dem Töten seiner Partnerin selbst.

(Nach DIE WELT 27.05.06)

Mord und Totschlag sind zu 80 % "Nahraum-Delikte", bei denen sich Opfer und Täter schon vor der Tat kannten; darum faszinieren sie ja auch so.
"Statt Liebe heißes Öl

SAD Aix-en-Provence - Der Ehemann wollte wieder einmal Liebe, schnell und brutal. Doch diesmal konnte es Ehefrau Camel Mezzouar (39) nicht mehr ertragen. Sie schüttete ihrem Mann kochendes Öl über Gesicht und Schultern. Er starb. Das Gericht im französischen Aix-en-Provence urteilte: vier Jahre Haft, davon drei auf Bewäh­rung."


Bemerkenswert ist daran für deutsche Strafrechtler nur, dass der Strafausspruch eine Gesamtstrafendauer vorsieht, dabei aber zwi­schen Haft- und Bewährungszeit differenzieren und - im weiteren Gegensatz zu § 56 StGB - eine längere Bewährungszeit als zwei Jahre anordnen kann.

Auch Norwegen kennt, wie einer Zeitungsmeldung zu entnehmen ist, Teilbewährungsstrafen:


„Barkeeper muss für tödliches Gelage hinter Gitter

Oslo – Ein norwegischer Barkeeper muss hinter Gitter, weil er einen bereits angetrunkenen Gast zu einem tödlichen Wett-Trinken überredete. Nach 19 Gläsern Tequila innerhalb von 90 Minuten fiel der Barbesucher ins Koma und starb wenige Tage später. Der Mann hinter dem Tresen hatte das ‚Kampftrinken’ jedoch nur vorgegaukelt und selbst Wasser geschluckt. Das Gericht verurteilte den Kellner jetzt zu sechs Monaten Gefängnis, davon viereinhalb Monate ohne Bewährung. (Financial Times Deutschland 25.11.05)
Nicht gleich an das Leben, aber doch sehr an die Substanz ging das Verhalten der Frau, das der folgenden Meldung zugrunde liegt:
"Vollrausch

ADN Frankfurt - Drei Jahre Haft für Heidemarie S. (50): Das Gericht in Frankfurt/Oder befand sie für schuldig, ihren Freund (55) entmannt zu haben. Die Richter bewerte­ten den abgeschnittenen Penis nicht als Körperverletzung. Urteilsbegründung: 'Vorsätzlicher Vollrausch'".


Natürlich ist das, was die Frau ihrem Freund angetan hat, nicht nur eine bloße Gemeinheit. Sie hat objektiv den Unrechtsgehalt eines über das Grunddelikt einer einfachen Körperverletzung (Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) weit hinausreichenden qualifizierten Deliktes nicht nur einer mittels eines Messers begangenen gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223a (Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) oder einer schweren Körperverletzung gemäß § 224 (Strafmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren), sondern sogar einer beabsichtigten schweren Körperverletzung gemäß § 225 (Strafmaß: Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren) verwirklicht. Und natürlich haben die Richter das auch gesehen. Aber da die Frau sich bewusst besoffen hatte und in diesem Zustand bezüglich des von ihr objektiv verwirklichten Körperverletzungsdeliktes nicht mehr schuldfähig gewesen war, konnte nur auf eine begangene gemeingefährliche Straftat des Vollrausches gemäß § 323a (Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) erkannt werden. Das verbirgt sich hinter der Formulierung des Journalisten: "Die Richter bewerte­ten den abgeschnittenen Penis nicht als Körperverletzung."
Wie der vorstehende Fall lehrt, kann man sich in einer problematisch gewordenen Zweierbeziehung auch noch sehr weh tun, ohne dass es unbedingt gleich das Leben kostet; aber das Opfer kostet es die Lust an der Fülle des prallen Lebens! Und Mann scheint nicht gleich selbst an erheblichen Verletzungen zu verbluten, wenn »sie« ihren Status als Lebensabschnittspartnerin wutentbrannt zu wörtlich nimmt und radikal anders als in dem üblichen Sinn definiert.

Die »Steigerung« von Lebensgefahr, die personifizierte Lebensgefahr, kann Lebensgefährtin oder Lebensgefährte sein! Wäre das aber ohne Vollrausch-Begleitumstände eingetreten, hätten wir wieder ein irgendwie geartetes Tötungsdelikt zumindest zu untersuchen gehabt, das aber nicht unbedingt nur in dem mit "Straftaten gegen das Leben" überschriebenen sechzehnten Abschnitt des StGB zu suchen und zu finden ist, sondern - als Folge der unrechten Tat - auch in anderen Bereichen geregelt sein kann. Auch durch andere Handlungen als gezielte Tötungsmaßnahmen kann jemand zu Tode kommen, so z.B. als Folge einer Vergewaltigung oder einer sexuellen Nötigung. Solche Todesfolgen im Zusammenhang mit »Fleischesdelikten« sind nicht im Bereich der Tötungsdelikte, sondern in dem dreizehnten Abschnitt "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" unter dem entsprechenden Deliktsparagraphen mitgeregelt, z.B. in den §§ 177 Vergewaltigung und 178 Sexuelle Nötigung in deren jeweiligem Absatz 3.



Für das vorstehende Beispiel der messergewandten Furie ist aber kein Fleischesdelikt einschlägig. Es bleiben nur die KV-Delikte, in denen auch GV-Auswirkungen geregelt sind. Hier zu prüfen und zu bejahen wäre natürlich erst einmal das Grunddelikt § 223 Körperverletzung (KV). Das kann aber nicht alles gewesen sein. Sie hat ihm ja nicht nur einen bloßen »Backs« gegeben. Ein bisschen mehr war es schon. Da muss im StGB schon ein bisschen weitergelesen werden. Glücklich als Anfänger ist schon, wer bei § 223 nicht abbrach, sondern einer Eingebung folgend weitergelesen und so § 223 a Gefährliche Körperverletzung gefunden hat, wo ihm die Tatmodalität KV "mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers" ins Auge gesprungen ist. Zu den schönsten Hoffnungen berechtigt aber, wer interessiert noch weitergelesen und so § 224 Schwere Körperverletzung und dort die Tatmodalität „Verlust der Zeugungsfähigkeit“ gefunden hat. Strafrecht ist aber trotz seiner oft gegebenen Anschaulichkeit gar nicht so leicht, und § 224 ist in diesem Fall der wütenden Erinnye nicht einschlägig, denn § 224 meint den Fall, dass zwar eine Körperverletzung beabsichtigt worden war, die bedauerliche Folge, z.B. durch einen Tritt in den Unterleib, aber unbeabsichtigt eingetreten ist. Hier war aber noch gemeiner ganz gezielt geschnippelt worden. Der Taterfolg war nicht eine unbeabsichtigte, bedauerliche Folge, sondern das gewollte Handlungsziel gewesen. Darum müsste in einem Fall ohne Vollrausch-Begleitumstände - wie z.B. dem in den USA, in dem sie ihm wütend aber nüchtern »den« abgeschnitten und dann während der anschließenden nächtlichen Autofahrt aus dem Fenster geworfen hatte, die Polizei, sein Freund und Helfer, »ihn« jedoch wiedergefunden hatte, »er« ihm in einer neunstündigen Operation wieder angenäht worden war, und das Opfer des tiefgreifenden Einschnitts in sein Leben nach den trostspendenden Worten seiner Ärzte nun hofft, in ca. zwei Jahren wieder zu »können« - mehr dabei herausspringen als nur ein Jahr Mindestfreiheitsstrafe. Als Jurist lernt man mühsam, dass man nicht gleich im jeweiligen Gesetz mit dem Lesen aufhören darf, wenn man glaubt, eine einschlägige Stelle gefunden zu haben. Es lohnt sich oft, das Umfeld gleich mit zu beackern. So findet man (wenn man sie nicht kennt: mit etwas Glück) die §§ 225 und 226. Überlebt der Malträtierte den niederträchtigen Angriff und hat er »nur« noch eine ziemlich freudlose Zukunft vor sich, ist die Qualifizierung (des KV-Grunddelikts § 223) § 225 Beabsichtigte schwere Körperverletzung einschlägig: dafür sind zwei bis zehn Jahre vorgesehen; überlebt er nicht, wird die Dame mit dem Hang zur Selbstjustiz gemäß § 226 Körperverletzung mit Todesfolge angeklagt werden. Ihr drohen dann "nicht unter drei Jahre", was sich (theoretisch) bis 15 Jahre ausweiten kann. Das wäre dann auch eine freudlose Zukunft, dieses Mal für die Täterin - und ohne Amputation!
„Man sollte nicht mit wilden Damen zanken, sondern dem Schöpfer für die zahmen danken!“
Solche rauen Damen gibt es nicht nur in den USA:
„Eifersucht: Freund entmannt

Aus Eifersucht hat ein 17 Jahre altes Mädchen in einer Rahlstedter Jugendwohnung gestern nachmittag auf ihren Freund (21) eingestochen und ihm den Penis abgeschnitten. Im Streit hatte die 17jährige das Messer zuerst in Brust und Rücken des 21jährigen gerammt und ihren blutenden Freund schließlich entmannt. Das Opfer kam lebensgefährlich verletzt ins Krankenhaus, die Täterin wurde in der Wohnung an der Bargteheider Straße festgenommen.“

(HH Abendblatt 18.12.95)
„Da werden Weiber zu Hyänen!“ Das waren für beide bestimmt keine schönen Weihnachten! Mann kann gar nicht vorsichtig genug sein, mit wem »Mann« kuschelt.

Und auch der Fallbearbeiter muss hellwach sein, damit er alle einschlägigen Delikte erfasst.



So ein tückisches Verhalten scheint langsam um sich zu greifen. Und nicht alle Männer lassen sich solch ausgesprochen liebloses Verhalten gefallen, das nicht nur an die Ehre eines Mannes geht:
„Entmannt: Da erstach er sie

Kassel – Ein 37-Jähriger hat gestern in Kassel (Hessen) seine 50 Jahre alte Frau erstochen, nachdem sie ihn mit einem Brotmesser entmannt hatte. Das teilte die Polizei mit. Das Paar hatte sich wenige Tage zuvor getrennt. Die Hintergründe der Auseinandersetzung sind noch unklar. Der aus Ghana stammende mutmaßliche Täter wurde festgenommen. Er konnte noch nicht vernommen werden. Sein Geschlechtsteil wurde wieder angenäht. (ap)“ (HH A 10.06.04)
(Am 12.03.05 meldete die Morgenpost, dass er sich »ihn« selber abgeschnitten habe. Ich gebe die aus Zeitungen entnommenen Fälle immer mit bestem Gewissen weiter, ohne mich aber für einen richtig dargestellten Sachverhalt verbürgen zu können. Nur bei der vorstehenden Meldung ist mir eine Korrektur unter die Augen gekommen. In wieweit die richtig ist, weiß ich natürlich auch nicht, denn die Überlegung ist doch: Warum macht »Mann« so etwas, wenn man kein Inder ist, der zum »Dritten Geschlecht« gehören will, um als Prostituierter mit Frauenillusion Geld zu verdienen? Da drängt sich mir der Gedanke auf, dass der Ghanaer seine »Ex« getötet hatte und anschließend unbeholfen eine sein Handeln rechtfertigende Notwehrlage hatte konstruieren wollen, um einer langjährigen Haftstrafe zu entgehen: Wenn ich mir »ihn« abschneide, kann ich behaupten, dass sie es getan habe und meine Notwehr-Schutzbehauptung hört sich plausibel an – und wenn das Gericht mir nicht glaubt und mich wegen Mordes lebenslänglich ins Gefängnis schickt, dann brauche ich »ihn« sowieso nicht mehr. Aus Angst vor möglicherweise lebenslänglicher Haft eine Selbstentmannung? Wenn er gewusst hätte, wie freudlos und stupide Haft verlaufen kann, dann hätte er sich den ihm einzig verbleibenden Quell der Freude in einsamen Gefängnishaftnächten wohl nicht abgetrennt, denn wer weiß, ob "er" nach dem Annähen wieder so funktioniert wie vorher!)
Interessant wären die - leider nicht mitgeteilten - näheren Umstände des Falles. Ohne dieses Hintergrundwissen kann das Gericht kein angemessenes Urteil fällen. In Betracht kämen § 32 Notwehr oder vielleicht auch noch § 33 Überschreitung der Notwehr, wenn sie zähnefletschend vor ihm stand, in der einen Hand das Brotmesser, in der anderen ... Aber wenn er seine »Nicht–mehr-Liebste« mit demselben Brotmesser erstochen haben sollte, mit dem sie zuvor ihn so überaus einschneidend an der Gesundheit geschädigt hatte, er ihr also zuvor das Messer entwunden haben sollte, um dann damit letal auf sie einzustechen, dann wäre keine Notwehrlage mehr gegeben gewesen und es käme nicht nur § 212 Totschlag mit der Strafzumessungsvorschrift des § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags in Betracht, sondern auch § 211 Mord aus Rache als niederem Beweggrund; aber das ist eher unwahrscheinlich und wohl auch abzulehnen.
Nach so viel Unerfreulichem zum Schluss ein kostenloser Strafverteidiger-Tipp für Ihre Partnerwahl?
Seien Sie immer eingedenk, dass die »Steigerung« von Lebensgefahr lauten kann:

Lebensgefährte oder Lebensgefährtin!


Damit so viel Niedertracht, wie sie in den vorstehenden Fällen zum Ausdruck gekommen ist, etwas versöhnlich endet, eine letzte Mel­dung:
"Liebe trotz Mordversuch

SAD New York - Liebe ist ... ihr auch einen Mordversuch zu verzei­hen! Berta Reedy (47) aus Illinois (USA) bot einem Kil­ler 5.000 Dol­lar, um ihren Ehemann zu töten. Doch statt 30.000 Dollar Le­bens­versi­cherung kassierte sie jetzt 32 Jahre Gefäng­nis - sie war an einen V-Mann der Polizei geraten. Ihr Mann Eugene (48) liebt seine Frau trotzdem noch. "Sie darf nicht bestraft werden", sagte er weinend im Gericht. "Es ist doch nichts passiert!"


Na, war da wirklich nichts? Was meinen Sie: Können sich die Richter auf diese Argumen­ta­tion einlassen?
Es gilt auf jeden Fall: In das Mysterium selbst einer gescheiterten Ehe schaut kein Außenstehender hinein!

Gleichwohl kann sich auch daraus ein staatlicher Strafanspruch ergeben.



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