Rechtskunde einführung in das strafrecht der bundesrepublik deutschland anhand von tötungsdelikten



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RECHTSKUNDE
EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT
DER
BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND
anhand von tötungsdelikten
Ein Leitfaden nach Zeitungsmeldungen

von


Hans-Uwe Scharnweber
(Stand: 15.01.08)

"Amnesty International" gewidmet


"Strafe muss sein!"


Muss Strafe (immer) sein?
Auf welches Tun - oder sogar Unterlassen -

soll mit welchen Mitteln des Strafrechts

reagiert werden?
Mit Strafe?

Welcher Art und welcher Höhe?


Inhaltsverzeichnis



Vorwort 4

Juristisches Abkürzungsverzeichnis 11

I Überlegungen zum Sinn des Strafens 8

1. Staatliches Strafen in Altertum, Mittelalter und Neuzeit 8

2. Sinn des Strafens 35

3. Straftheorien 38

4. Straftheorien und Fehlurteile 46

5. Strafen, Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe und nichtvergeltende Strafrechtsfolgen 65

II Einige Fälle, die die Justiz wegen möglicherweise begangener Tötungsdelikte zu Ermittlungen veranlassten 81

III Einführung in die Technik des StGB und die teleologische Systematik an Hand von Fällen 101

1. Aufbau und Technik des StGB 101

2. Teleologische Systematik an Hand von Fällen einfacher vollendeter Begehungsdelikte 117

2.1 Unrechtstatbestand (UTB) 121

2.1.1 Darstellung 121

2.1.2 Anwendungsfälle und Besprechung 126



Unrecht 127

Schuld 128

Schuld 128

2.2 Unrechtsausschluss durch Rechtfertigungsgründe (RF) 133

2.2.1 Darstellung 133

2.2.2 Anwendungsfall und Besprechung 146

2.3 Schuldtatbestand (STB) 147

2.3.1 Darstellung 147

2.3.2 Anwendungsfälle und Besprechung 163

2.3.3 Prüfung des Schuldtatbestandes bei "kombinierten"/erfolgsqualifizierten Delikten 166

2.4 Entschuldigungsgründe (E) 168

2.4.1 Darstellung 168

2.4.2 Anwendungsfälle und Besprechung 169

3. Tateinheit und Tatmehrheit 170

4. Versuchsdelikte 176

4.1 Darstellung 176

4.1.1 Versuchsregelung bei Vergehen und Verbrechen 176

4.1.2 Untauglicher und abergläubischer Versuch, wegen der Garantiefunktion des Strafrechts straflos gelassene Wahndelikte 196

4.1.3 Rücktritt 198

4.1.4 Teleologische Systematik bei versuchten Begehungsdelikten 201

4.2 Anwendungsfälle und Besprechung 202

5. Täterschaft und Teilnahme bei Begehungsdelikten 205

5.1 Täterschaft 207

5.1.1 Alleintäterschaft 207

5.1.2 Mittelbare Täterschaft 207

5.1.3 Nebentäterschaft 210

5.1.4 Mittäterschaft 210

5.2 Teilnahme 212

5.2.1 Anstiftung 217

5.2.1.1 Darstellung 217

5.2.1.2 Anwendungsfall und Besprechung 219

5.2.2 Beihilfe 225

5.2.2.1 Darstellung 225

5.2.2.2 Anwendungsfälle und Besprechung 226

5.3 Einheitstäterschaft 230



6. Unterlassungsdelikte 231

6.1 Darstellung 231

6.2 Teleologische Systematik der Unterlassungsdelikte  243

6.3 Anwendungsfall und Besprechung 244

IV Hinweise zu den Fällen aus II 248

V Formelles Strafrecht der StPO 288



1. Einführung 288

2. Skizzierter Gang eines Strafverfahrens 291

2.1 Überblick 291

2.2 Erläuterungen zu den einzelnen Verfahrensschritten 297

Anhang 332

Index 354

Vorwort


Das vorliegende Buch ist zunächst für einen Grund- und Leistungskurs Straf­recht an Schulen konzipiert worden. Es kann aber auch in Kolleg­stu­fen oder von Studienanfängern benutzt werden, um den Zugang in die Denk- und Arbeitsweise eines Strafjuristen zu erlernen. Wer sich später einmal um das nicht nur spannende, sondern auch sehr verantwortungsvolle Ehrenamt eines Schöffen bewerben oder ohne sein eigenes Zutun in dieses Ehrenamt (eventuell sogar gegen seinen Willen verpflichtend) berufen werden sollte, kann jetzt schon etwas dafür tun, dass er den Dingen des Straf­rechts später etwas verständnisvoller gegenüberstehen wird, wenn er hinter dem Richtertisch Platz nimmt. Ein gewisses Fundament an grundlegendem Wissen schadet nicht! Unwissenheit kann zwar der Beginn des Abenteuers sein, hinter einem Richtertisch zu sitzen und in die Schicksale der dort erscheinungspflichtigen Mitmenschen einzugreifen, aber besser ist es, wenn das mit etwas Sachverstand den Dingen des Rechts gegenüber geschieht!

Dieser Leitfaden bietet einen Einstieg in die juristisch ge- oder verbildete »Denke« des Vorsitzenden Richters, des Staatsanwaltes und des oft auch vertretenen Verteidigers, also derjenigen, die sich berufsmäßig mit menschlichem Fehlverhalten bis hin zur Niedertracht befassen. Einem Laienrichter, dem als Schöffe staatlicherseits Strafgewalt anvertraut worden ist und der sein Urteil letztlich genau so auf sein Gewissen zu nehmen hat, wie der/die mit ihm beratende/n und urteilende/n Berufsrichter/in/nen, steht es gut an, nicht nur völlig aus dem Bauch heraus zu urteilen - obwohl mehr von ihr oder ihm üblicherweise nicht erwartet wird.

Und wer selber einmal vor dem Richtertisch Platz nehmen muss, dem kann ein Grundwissen um die Dinge des Strafrechts vielleicht ein bisschen der sich dann unweigerlich einstellenden Bänglichkeit oder gar Angst nehmen - je nachdem, ob es sich dabei um eine Zeugentätigkeit oder die wesentlich unangenehmere Stellung eines Angeklagten handelt.


Biologielehrer können auf die Verhaltensforschung zurückgreifen, um bei ihren Schülern Primärmotivation wecken und exemplarisch in eine der Arbeitsweisen ihres Fachgebietes einführen zu können.

Für Unterrichtende des Faches oder Kurses Rechtskunde ist zu dem gleichen Zweck das Strafrecht hervorragend gut geeignet. Hier können sie von vornherein mit der größten Schüleraufmerksamkeit rechnen, weil sich für viele Menschen in unserer Gesellschaft, die nicht Juristen sind, das Interesse am Recht - von eventuellen Fällen mit eigener Verwicklung abgesehen - meistens im Interesse am Strafrecht erschöpft. Recht und Strafrecht sind für sie fast deckungsgleich. Sensationslust und unterschwellige Erlebnisbedürfnisse spielen dabei eine große Rolle. Die »Revolver-Blätter« - oder in den USA darüber hinaus die Gerichts-Fernsehkanäle1 - tragen dem täglich in reißerischen Aufmachungen Rechnung:


"Sohn erschoss seine Mutter, weil sie sein Kotelett dem Hund gegeben hatte. Danach ist er zum Fasching gegangen."
"Bier in Strömen - und das Kind verhungerte"
„Eifersucht: Freund entmannt“
„Mutter zerstach Sexpuppe mit Nadel: Vom Sohn mit 61 Messerstichen getötet“
"Mutter tötete Baby: Es störte beim Fernsehen"
„Mutter erwürgte dreimal ihre neugeborenen Kinder und fror sie in der Tiefkühltruhe ein“
"Schlechtes Zeugnis - da griff der Schüler zur Bombe"
„Dreijährige vergewaltigt und in den See geworfen“
„Dreijährige vergewaltigt - 20 Autofahrer sahen zu“
"GESCHIRR NICHT GESPÜLT - Mann schießt Ehefrau in den Kopf"
Und ein weiteres Verbrechen, allerdings ohne Bezug zu Tötungsdelikten, dessen ihm zu Grunde liegenden Lebens­sachverhalt ich mir genau so wenig erklären kann:
„Bochum: 77-jährige Hure nach ihrer Arbeit im Bordell überfallen und ausgeraubt“
Den Überfall auf eine alte Frau kann ich mir als großstädtischer Strafjurist und Lehrer durchaus erklären - aber nicht den in dem Alter immer noch ausgeübten Broterwerb einer freien Tochter / eines gelustigen Fräuleins (die – im Gegensatz zu den "fahrenden Frauen" – vom Ende des 14. bis Anfang des 16. Jahrhunderts und damit vor Ausbruch der von Amerika eingeschleppten Syphilis hoch angesehen waren und beim Besuch des Kaisers in einer Reichsstadt vom Rat der Stadt aufwendig eingekleidet und die drei schönsten dem Kaiser, die anderen seiner Begleitung, oft in aller Öffentlichkeit nackt zur Auswahl angeboten wurden2, der dann der von ihm als Schönsten erachteten den Apfel des Paris überreichte und damit, "alle Religion beiseite lassend" und nur seinen körperlichen Bedürfnissen gehorchend die Auswahl für die in der Stadt zu verbringenden Nächte getroffen hatte) / einer offenen Bübin / törichten Dirne / Hübschlerin / Lochvögelchen / Mese / Mietsche / Bordsteinschwalbe / Asphaltantilope / Servicekraft im Bereich der sexuellen Dienstleistungen, … und wie sie im Laufe der Jahrhunderte sonst noch genannt wurden, der im Namen der Liebe vergeben wird, was sie im Namen der Liebe gesündigt hat“ (Mostar), denn die Altersangabe ist kein Tippfehler, jedenfalls nicht von mir! Manche Männer scheinen vor Nichts zurückzuschrecken; damit meine ich aber nicht den Raubüberfall! Für solche Männer scheint es weder nach unten noch nach oben Altersgrenzen zu geben, wenn ihr Sexualtrieb sich regt. Tiere machen das nicht. Die sind in dieser Beziehung offensichtlich die sozialeren Säugetiere.
Weil es aus diesen Gründen der in jedem Menschen angelegten Sensationslust - "Sex and crime sells!", wenn beides auch noch zusammenkommt, gilt diese täglich erprobte Erkenntnis der Skandalpresse erst recht - und dem Wunsch nach Befriedigung unterschwelliger Erlebnisbedürfnisse für einen Neuling der Jurisprudenz am interessantesten ist, wenn die Einführung in juristische Denk- und Arbeitsweisen, in »das Recht«, auf dem Gebiet des Strafrechts erfolgt und dann möglichst auch noch das Blut der Opfer aus den Seiten tropft, soll schwer­punkt­mäßig anhand der nach christlich-abendländischer Mythologie seit Kain und Abel ältesten Delikte der Welt, der Tötungsdelikte, in die strafrechtliche Denk- und Arbeitsweise eingeführt werden - auch wenn es einen mit dem Sachgebiet Vertrauten und darin Arbeitenden manchmal schwermütig machen könnte, sich mit dem Strafrecht und insbesondere den Tötungsdelikten zu beschäftigen. „Da werden Babys in Container geworfen, im Backofen verbrannt, aus dem Fenster geworfen und von den eigenen Eltern vergewaltigt. Was für eine irre Welt!“, fasste im Jahr 2000 ein Leser in einer Leserzuschrift die wohl schrecklichsten in Deutschland im Jahre 1999 publizierten Fälle nach dem Fall, dass eine Mutter 14 Tage zu ihrem neuen Freund gezogen war und ihre beiden Kleinkinder - seelenruhig? - in ihrer Wohnung ohne Lebensmittel und Wasser hatte verhungern und verdursten lassen, zusammen. Und Nachbarn empörten sich in der Gerichtsverhandlung gegen diese überforderte „Rabenmutter“, dass sie „so lange die schrecklichen Verzweiflungsschreie der Kinder“ hätten mit anhören und ertragen müssen - ohne für Abhilfe gesorgt zu haben; und ohne zu bedenken, dass sie sich mit dieser Aussage selber ans Messer geliefert haben müssten, wenn die Staatsanwaltschaft so handelt, wie es ihres Amtes ist. (Das an dieser Stelle im Vorwort zu begründen, würde aber schon zu weit in die Thematik einführen. Gedulden Sie sich bitte, bis Sie sich zu den Unterlassungsdelikten »durchgedacht« haben.)
Da »Schüler« nicht für die Schule, sondern für »das Leben« lernen sol­len, wird durch dieses Buch zumindest ein besseres Ver­ständnis des juristischen Gehaltes mancher juristisch gut konzi­pierter Wo­chenendkrimis ermöglicht.

Ich hoffe, dass Sie nicht in eine Lage kommen, dass dieses Buch auch praktische Lebenshilfe für Sie sein könnte. Aber hätten die als Unterlassungstäter durch ihr nicht situationsangemessenes »Nichthandeln« eine Straftat »begehenden« Nachbarn dieses Buch zuvor gelesen, hätten sie vermutlich - zwar nicht aus dem ihnen in gröblichster Weise abgehenden Verantwortungsgefühl heraus, sondern wenigstens aus Strafangst vor der ihnen drohenden „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr“ - den um ihr verlöschendes Leben schreienden Kindern geholfen! Und nicht so schandhaft gegen den „Liebesparagrafen“ verstoßen, der denjenigen bestraft wissen will, der „bei Unglücksfällen oder gemeiner Not und Gefahr nicht Hilfe leistet, obwohl dieses erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigenen Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist“.

So umschreibt das Gesetz das von jedermann »begehbare« Unterlassungsdelikt der unterlassenen Hilfeleistung.
Tötungsdelikte sind u.a. auch deswegen so »spannend«, weil sie überwiegend so genannte „Nahraumdelikte“ oder „Beziehungs­taten“ sind. In 80 % aller in dem Bereich der beabsichtigten Tötungen sich abspielenden Fälle kannte das Opfer seine/n Nächste/n – wobei in solchen Fällen Opfer nicht unbedingt bedeutet, dass es tatsächlich eine Leiche gegeben haben muss, sondern einfach nur, dass jemandem nach dem Leben getrachtet wurde. U.a. wegen dieser Nahraum-Qualität der Tötungsdelikte werden in Deutschland 91,9 % aller als solche erkannten und festgestellten Tötungsdelikte - nach sachverständiger Schätzung von Pathologen ca. nur die Hälfte bis ein Drittel aller verübten Tötungsdelikte - aufgeklärt. Die Polizei muss halt in oft mühevoller Kleinarbeit das gesellschaftliche Umfeld eines Opfers, seine zwischenmenschlichen Beziehungen, abklären,

„Schwangere ermordet - Säugling entführt



SAD/dpa Cleveland – Ein unfassbares Verbrechen erschüttert die USA. Aus Sehnsucht nach einem ‘eigenen‘ Baby hat Michelle Bica (39) aus Ravenna (Ohio) eine Schwangere erschossen und deren Baby aus dem Bauch herausgeschnitten. Freunden hatte sie erzählt, sie sei schwanger. Gleichzeitig spionierte sie Theresa Andrews (23) aus, die vier Straßen weiter wohnte. Kurz vor dem Geburtstermin lockte Bica die Frau in ihr Haus, erschoss sie – und präsentierte das Baby stolz den Nachbarn. Nach einer Woche entdeckten Polizisten, die nach der Vermissten suchten, die Verbindung zwischen den Familien. ...“ (Hamburger Abendblatt 05.10.00)
und dann hat sie sehr gute Chancen, den Täter, so er nicht - wie (meistens) bei den Tötungsversuchen - offensichtlich ist, zu entdecken. Wenn die von dem Täter angestrebte volle Deliktsverwirklichung irgendwo zuvor im Handlungsablauf stecken bleibt, und das ist glücklicherweise in drei Fünftel aller Fälle so, dann ist das Opfer noch einmal mit dem Leben davongekommen und kann meistens den Täter benennen.
Menschen töten andere Menschen bewusst u.a. aus Mordlust / zur Befriedigung des Geschlechtstriebes als „Lustmord“, aus deformierter Sexualität wie z.B. zur Begehung von Nekrophilie (Leichenschändung) / aus Sadomasochismus / Sexismus / Rassismus / Fremdenfeindlichkeit / aus Habsucht, Gier, Neid, um anderer wirtschaftlicher Vorteile (Organentnahme!) oder anderer krimineller Ziele willen / um zu beweisen, dass sie in der Lage sind, das (angeblich) »perfekte Verbrechen« als von ihnen so empfundene und in die Tat umgesetzte Denksportaufgabe zu begehen oder aus Allmachtsphantasien / zur Ermöglichung einer Straftat / um die Identität des Opfers annehmen zu können / um einer Schwangeren deren Fötus aus dem Bauch zu schneiden und das in die Welt geholte Kind als eigenes Kind ausgeben zu können / zur Erringung oder Aufrechterhaltung einer bestimmten sozialen Stellung / aus Langeweile, um zu beobachten, wie es ist, wenn jemand langsam stirbt / um einen politischen Gegner auszuschalten oder andere politische Ziele mit kriminellen Mitteln durchsetzen zu wollen / aus Dünkelhaftigkeit / Ruhmsucht / Hass / Rache für so empfundene und anders nicht »ausgleichbare« Verletzung oder Beleidigung / Tilgung der so empfundenen Familienschmach durch so genannte „Ehrenmorde“ / Ärger / Eifersucht / aus verschmähter Liebe / Straftatverdeckungsangst nach z.B. einem Raub, einer Vergewaltigung, einem Kindesmissbrauch, irgendeiner anderen Straftat während einer laufenden Bewährungsfrist, was zum Widerruf der Bewährung führen könnte / normaler Angst / Verfolgungswahn / Notwehr / Verzweiflung / Mitleid / Liebe / religiösem oder anderem Wahn / krankhafter Verirrung / mit Kriegshandlungen / Strafvergeltung in Form der Todesstrafe3, ..., eben der ganzen Palette menschlicher Handlungsmöglichkeiten und Motive. Bei der Beschäftigung mit Tötungsdelikten, den nach christlich-abend­län­discher Mythologie seit der Vertreibung aus dem Paradies durch den möglicherweise als minder schweren Fall eines Totschlags zu wertenden Totschlag Kains an seinem Bruder Abel ältesten Delikten der Welt, kann man also viel über Menschen und menschliche Abgründe lernen. Das macht die Tötungsdelikte so »spannend«.
„’Hammermörder’ tot in der Zelle

Karlsruhe – Der zu lebenslänglicher Haft verurteilte Mannheimer ’Hammermörder’ hat sich nach dem Scheitern seines Revisionsantrages das Leben genommen. Der Ingenieur (61), der eine Kollegin seiner Frau mit einem Hammer erschlug, damit sie deren Stelle übernehmen konnte, lag tot in der Zelle. (dpa)“ HH A 13.11.01

Es wird in diesem Buch folg­lich viel getötet und gemordet, daneben - wie das bei Tötungsdelikten oft der Fall ist - auch ein bisschen geraubt und genotzüchtigt, wobei fast alle Fälle - über mehr als zwei Jahrzehnte gesammelt - der Tagespresse entnommen worden sind.

Natürlich wusste ich ungefähr, warum ich einen Fall aus einer Zeitung herausschnitt, was an ihm aufgezeigt werden könnte. Aber vielleicht lesen Sie nach der Lektüre dieser Einführung in das Strafrecht die in der Tagespresse täglich mitgeteilten Fälle dann mit wenigstens einem juristischen Auge.

Wenn die mitgeteilten Sachverhalte auf ihren strafjuristischen Ge­halt hin »abgeklopft« werden, um festzustellen, ob im konkreten Fall eine Straftat vorliegt, muss systematisch gearbeitet werden. Das Problem ist nur, mit welcher der drei Haupt-Systematiken soll das geschehen: der kausalen, der finalen oder der teleologischen?

Es führen viele Wege nach Rom.

Die drei Systematiken unterscheiden sich im Aufbau - und teilweise auch in der Sicht des Strafrechts. Es ist - allerdings nur in ganz wenigen Ausnahmefällen - nicht immer gewährlei­stet, dass man zwangsläufig zum gleichen Ergebnis kommt, wenn man einen speziellen Fall nach der einen, der anderen oder der dritten Systematik bearbeitet. Für fast alle Fäl­le lässt sich jedoch nur ein Unterschied im Aufbau der Deliktsprüfung, nicht aber im Ergebnis ausmachen. Bei den Gerichten - insbesondere unterschiedlicher Instanzen - trotzdem auftretende Unterschiede in der strafrechtlichen Beurteilung eines Falles, die zwischen Freispruch und Verurteilung schwanken können, haben (fast) nichts mit der (von den Berufsrichtern angewandten) Systematik der Fallbearbeitung zu tun, sondern (fast) ausschließlich mit der unterschiedlichen Sichtweise juristischer Streitfragen, die insbesondere die Universitäts-Juristen als ganz besondere »Freunde des gespaltenen Haares« pflegen und sich teilweise damit ihre Lehrstühle erschreiben; man könnte sie mit Eco in seinem Roman "Das Foucaultsche Pendel" als "Tetrapilotomanen" bezeichnen, als Anhänger der Kunst "Tetrapilotomie", der Kunst, "ein Haar in vier Teile zu spalten". (Die "Tetrapilotomi" habe "propädeutische Funktion, sie schärft den Sinn für die Irrelavanz." Daran kann man sich bei manchem juristischen Streit erinnert fühlen. Aber mancher Streit hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Strafbarkeit eines Verhaltens!)


Die beiden zuerst genannten Systematiken sind die älteren und die ver­brei­­tet­sten (wobei die älteste, die rein kausale Leh­re, wohl in­zwischen als ver­altet angesehen werden kann). Diese Systematiken haben aber ihre spezifischen Schwächen.

Die jüng­ste - und allein schon deshalb am wenigsten ver­brei­te­te „teleologische“ (auf das Ziel gerichtete; griechisch: telos4) - Systematik will die jeweiligen Vorteile der beiden anderen Systematiken nut­zen und dabei gleichzeitig deren je­­weilige Schwächen vermeiden. Darum wird sie hier als Prüfungs­aufbau zugrunde gelegt. Sie ist in den Lehrbüchern

Schmidhäuser, E.: Strafrecht a) Allgemeiner Teil

b) Besonderer Teil

im Einzelnen dargestellt und in den Broschüren
Kern/Schmidhäuser: Strafrechtsfälle I und II Verlag Beck München
mit Fällen und den dazugehörigen Lösungshinweisen von ihrem »Er­fin­der« Schmidhäuser veranschaulicht worden.
Aus Prof. Schmidhäusers Vorlesungen sind seine Studenten oft mit vom vielen Lachen schmerzendem Zwerchfell rausgegangen. So brachte uns der schwer kriegsbeschädigte, mit einer Beinprothese sich quä­len­de Professor z.B. sehr anschaulich bei: Wenn jemand auf ihn schösse und sein gesundes Bein träfe, dann wäre das - von einem mögli­cher­weise einschlägigen aber dann zum Glück doch nur Versuch gebliebenen Tötungsde­lik­t einmal abgesehen - eine (durch den Einsatz einer Waffe »qualifizierte« = »verböserte«) vollendete Körperverletzung. Erwischte ihn der Täter dagegen an seinem Holzbein, dann wäre das nur vollende­te Sachbeschädigung. Der Vogel hatte Humor! Darum liebten wir ihn und das von ihm so anschaulich vermittelte Strafrecht.

Hoffentlich kann ich in diesem Buch etwas von der selbsterlebten Freude (nicht an den Straftaten, aber) am den Intellekt herausfordernden Straf­recht an meine Leser weitergeben! Mir geht es – aber nur diesbezüglich - wie (dem ansonsten mit mir unvergleichlichen, da mitleidslos-wehleidigen Jammerlappen) Goethe (der sich u.a. drei Tage ins Bett gelegt und sich nicht hatte ansprechen lassen, als seine Frau starb, weil ihm die Begegnung mit dem Tod zu furchteinflößend-unangenehm gewesen war, wohingegen ich sowohl meine krebskranke Mutter und dann noch einmal meine krebskranke Frau gepflegt habe, bis sie gestorben waren). Der Jurist Goethe fand:


„Es ist mit der Jurisprudenz wie mit dem Bier:

das erste Mal schaudert man,

doch hat man’s einmal getrunken,

kann man’s nicht mehr lassen.“


Der überaus honorige Strafrechtsprofessor Schmidhäuser gab seinen Studenten aber auch das selbstkri­tisch-mahnende Wort mit auf den Weg:
"Ernsthaft kann das Straf­recht nur betreiben, wer selber den Teufel im Leibe hat."
Manchmal ist man in seinen eigenen Instinkten und Reflexen nicht viel besser als ein Tä­ter –
„Man denkt sich den moralischen Unterschied

zwischen einem ehrlichen Mann und einem Spitzbuben viel zu groß“

(Nietzsche)
-, hat aber im Leben mehr Glück gehabt und gelernt, seine eigene kriminelle Energie mehr recht als schlecht zu domestizieren. Wie Luther:
„Wer den Teufel nicht immer auf dem Halse hat, ist nur ein spekulativer Theologe. Ich kenne ihn in- und auswendig, habe mehr als ein Maß Salz mit ihm gegessen, und er ist öfter in mein Bett gekommen als meine Katharine.“
"Niemand ist so rechtschaffen, dass er, wenn er alle seine Handlungen und Gedanken dem Gesetz unterwürfe,

nicht zehnmal hängen müsste.“,


befand Montaigne. Ein Richter, der sich dessen bei seiner Urteilsfindung bewusst ist, wird allemal menschlicher urteilen als ein selbst­ge­rechter wie der, der gegenüber einem STERN-Reporter in einem Interview in, wie Gertrud von le Fort in ihrer Novelle „Die Frau des Pilatus“ formuliert hat: „erschreckender Richterlichkeit“, den (wenigstens mir) angstmachenden Anspruch vertrat: Er sei sicher, in seinem lan­gen Berufsleben noch nie ein Fehlurteil gefällt zu haben.

Gott schütze jeden von uns vor einem solchen selbstgerechten Richter!


Nach Einschätzung des Strafrechtsprofessors Helmut Kury vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Recht in Freiburg sitzt in Deutschland vermutlich etwa jeder 100. Gefangene unschuldig oder auch zu lange - weil zu hart bestraft - hinter Gittern. Kury sieht dafür aber nicht nur die Arbeit der Richter als Ursache. So gebe es auch Ermittler, die sich durch den Druck der Öffentlichkeit vorschnell auf einen vermeintlichen Täter konzentrierten. "Bei manchen tritt dann eine Verfolgermentalität ein", so Kury, "und sie nötigen Verdächtige zu Aussagen, die nicht der Wahrheit entsprechen." Fehler könnten aber auch durch die mangelhafte Arbeit der Rechtsanwälte begünstigt werden, seien doch schlechtbezahlte Pflichtverteidiger oft nicht ausreichend eingearbeitet.

Der Münchner Strafverteidiger Bossi beanstandet in seinem Buch "Halbgötter in Schwarz - Deutschlands Justiz am Pranger" auch grundsätzliche Fehler im Strafprozeßrecht, die seiner Meinung nach Fehlurteile begünstigten. So sei es unverständlich, dass an Amtsgerichten, wo es um die kleinen Strafsachen geht, über die mündliche Verhandlung detaillierte Protokolle geführt würden. An Landgerichten sei das jedoch nicht der Fall. Dort würde nur "ein formelles Verlaufsprotokoll" geführt, in denen der Wortlaut von Zeugenaussagen keine Rolle spiele. "Die Ergebnisse der Beweisaufnahme", so Bossi, "sind daher einzig und allein in der späteren Urteilsbegründung zu finden." Geschrieben von einem Richter, dessen Ziel "das revisionssichere" Urteil sei - "auch wenn es womöglich ein Fehlurteil ist".


Zum Schluss noch ein Hinweis von mir als „Frauenversteher“, der »Frauen« mag: Sie haben sich sicher schon wiederholt über die »vermännlichte« Sprache geärgert, die Frauen sprachlich nicht ausreichend berücksichtigt - eine Spracheigentümlichkeit, die z.B. im sprachlich ausgesprochen machohaften Spanischen noch wesentlich ausgeprägter gegeben ist und manch kämpferische Señorita in Spanien und Hispano-Amerika in die Nähe zum (hoffentlich nur geistig bleibenden) Amok-Lauf treibt. Da ist mit mancher Maria oder Carmen ob dieser sprachlichen Benachteiligung der Frauen nicht mehr zu spaßen! Betrachten Sie es als (Ihnen möglicherweise nicht hinreichend erscheinenden) Ausgleich - und von mir als von meiner Mutter vor über 60 Jahren mit durchaus passablem Erfolg angelerntem „Frauenversteher“, der »Frauen« mag und den charmanten unter ihnen kaum einen Wunsch abschlagen kann, verabreichten Trost - , dass das Gesetz, wenn es eine strafbar handelnde Person nicht ganz allgemein als „Wer“, sondern nur noch ziemlich allgemein bezeichnet, immer nur von »dem alten Adam« spricht: Z.B. in § 211 StGB „Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Mörder ist, wer ...“ oder in § 212 StGB „Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“ Als wenn »Frauen« nicht töten oder gar morden würden! Sie machen es zwar seltener, aber sie tun es auch, und dann bevorzugt lieber »weicher« und diskreter: mit Gift.

Hoffentlich ist es mir mit diesem Hinweis gelungen, Sie ob der sprachlichen Ungerechtigkeit ein wenig getröstet zu haben.


Sollte es mir am Ende dieses Buches nicht gelungen sein, Sie als meine/n Leser/in weiterhin für das mich faszinierende Gebiet des Straf­­rechts interessiert zu haben, so hoffe ich zumindest, wenig­stens den Nachweis erbracht zu haben, dass ein in der Nachfolge von Benedikt Carpzov5 geschriebenes Fachbuch mit durch­aus wissenschaftlichem Anspruch nicht unbedingt langweilig konzi­piert und geschrieben sein muss.

Sollte es mir aber gelungen sein, bei Ihnen Freude an strafrechtlichen Problemstellungen geweckt zu haben, so empfehle ich als vergnüglichen Betthupferl:


Ernst von Pidde: Richard Wagners "Ring des Nibelungen" im Lichte des deutschen Strafrechts

Hoffmann und Campe Hamburg 1979


Und denken Sie ab und zu an den von dem Kabarettisten Dirk Bielefeldt unnachahmlich dargestellten Polizeihauptwachtmeister „Holm“ und dessen Kernthese:
„Jeder Mensch ist eine mögliche Straftat!“
Pessimistischer definierte der Fernsehmoderator Robert Lembke:
„Der Mensch ist ein Wesen, das in einer Zelle beginnt

und normalerweise auch in einer enden würde,

wenn der Gerechtigkeit wirklich Genüge geschähe.“
Diese pessimistische Welt sicht teilt er mit den »alten Chinesen«, denn eine chinesische Weisheit lautet:
"Es gibt nur zwei gute Menschen: der eine ist gestorben und der andere noch nicht geboren."
Dieses Wissen lässt Sie über »Grenzverletzungen« anderer menschlicher urteilen, als es an Stammtischen gemeinhin geschieht!
Die Sudanesen vermögen das Dunkle in jedem Menschen sogar positiv zu sehen. Sie haben das - vielleicht von viel Einsicht in die menschliche Psyche der meisten Menschen zeugende - Sprichwort:
„In wem nichts Böses ist, in dem ist auch nichts Gutes.“


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