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Zahlungsmittel im elektronischen Geschäftsverkehr



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Zahlungsmittel im elektronischen Geschäftsverkehr



Literatur:

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Im deutschsprachigen Internet sind die Kreditkarte, das Lastschriftverfahren und die Zahlung per Rechnung als Zahlungsmöglichkeiten am weitesten verbreitet.

Der Kreditkarte kommt außerdem zugute, dass sie sich als international anerkanntes Zahlungsmittel auch bei internationalen Transaktionen anbietet. Ihr Vorteil liegt für den Internet-Händler darin, dass das Kreditkartenunternehmen ihm eine Zahlungsgarantie gewährt, so dass er sich nicht primär auf die Bonität seines Kunden verlassen muss. Der Kunde wiederum kann Kreditkartenzahlungen relativ leicht stornieren lassen, so dass das Risiko sich für ihn in vertretbaren Grenzen hält. Sicherheitsprobleme tauchen dann auf, wenn die Daten ungeschützt über das Netz verschickt werden, so dass sie leicht abgefangen bzw. mitgelesen werden können. Um diesem Problem zu begegnen, wurde SET (Secure Electronic Transaction)705 entwickelt, das eine verschlüsselte Form der Datenübertragung sowie die Identifikation der an der Transaktion Beteiligten durch digitale Signaturen und Zertifikate ermöglicht. SET ist ein weltweiter Standard für Kreditkartenzahlungen im Internet und dient dazu, die Kreditkartendaten bei der Übermittlung im Internet zu schützen. Die Anzahl der Kreditkartenemittenten und Händler, die SET-gesicherte Zahlungen anbieten, wächst stetig706. Im Gegensatz zu anderen Protokollen, die den übertragenen Datenstrom verschlüsseln, wie z. B. SSL (Secure Socket Layer), stellt SET derzeit allerdings noch eine plattformgebundene Lösung dar.


Im Lastschriftverfahren wird dem Händler auf elektronischem Wege die Ermächtigung erteilt, den Rechnungsbetrag per Lastschrift vom Girokonto des Kunden einzuziehen. Zu diesem Zweck teilt der Kunde dem Händler, meist im Wege eines WWW-Formulars, die Daten seiner Bankverbindung mit. Nachteil dieses Verfahrens ist, dass dem Händler ein Nachweis über die Lastschriftermächtigung fehlt, da ein solcher die handschriftliche Signatur des Kunden erfordert. Nach dem Lastschriftabkommen zwischen Kreditwirtschaft und Industrie ist diese Form des Nachweises zwingend; ein elektronisches Dokument reicht nicht aus707. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor besteht für den Händler darin, dass der Kunde Lastschriften binnen sechs Wochen problemlos zurückbuchen lassen kann. Für internationale Transaktionen ist das Lastschriftverfahren ungeeignet, da es in dieser Form auf das Inland begrenzt ist.

Beim Rechnungsversand ist zu bedenken, dass der Händler das Risiko der Bonität und Zahlungsbereitschaft des Kunden trägt, da die Warenlieferung der Zahlung zeitlich vorgeht. Ohne zusätzliche Möglichkeiten sich der Identität des Kunden sowie der Authentizität der Bestellung zu versichern - z. B. durch den Einsatz digitaler Signaturen und Zertifikate - ist diese Zahlungsform für die meisten Internet-Händler nicht optimal.


Systeme, die die Zahlung im Internet per Chipkarte (z. B. GeldKarte708 oder Mondex709) oder Netzgeld (z. B. eCash710) ermöglichen, befinden sich kontinuierlich in der Entwicklung, haben bislang allerdings noch keine Praxisdurchsetzung erfahren. Ein relativ neues Angebot, das möglicherweise zur Akzeptanz der Zahlungssysteme beitragen wird, besteht darin, die eCash-Software in Verbindung mit einer Kreditkarte anzubieten711. In der Entwicklung befinden sich auch Systeme, die Kleinbetragszahlungen (sog. micropayments) im Internet ermöglichen, die bekanntesten Beispiele sind Millicent712 und CyberCoin713.
Die Funktionsweise dieser Formen elektronischen Geldes ist bereits ausführlich in der Literatur beschrieben worden714. Hier soll sich die weitere rechtliche Beurteilung auf das Netzgeld beschränken715, wobei zunächst auf den Pionierbeitrag von Escher716 Bezug genommen werden kann. Die entscheidende Weichenstellung besteht in der Frage, ob Netzgeld seiner Rechtsnatur nach eher als Forderung gegen die Bank oder aber als eine Art verbriefte Inhaberschuldverschreibung (§§ 793, 797 BGB) anzusehen ist. Im ersten Fall wäre Netzgeld parallel zu den „normalen” Guthaben bei einer Bank zu behandeln; allerdings wäre dann auch die Zirkulationsfähigkeit des Netzgeldes wegen des sehr engen Gutglaubensschutzes bei Forderungsabtretungen717 gefährdet. Im zweiten Fall steht eine sachenrechtlich orientierte Sichtweise im Vordergrund, die Netzgeld als digitale, dennoch durch Übereignung nach § 929 BGB übertragbare Münze ansieht. Allerdings scheitert diese Sichtweise daran, dass dem Netzgeld die Urkundsqualität fehlt und insofern die Annahme einer wertpapierrechtlichen Verbriefung fehlschlagen muss718. Escher schlägt daher eine analoge Anwendung der Vorschriften zur Inhaberschuldverschreibung vor und spricht insofern von „Inhaberschulddaten”, „digitalisierten Inhaberschuldverpflichtungen” bzw. „Wertdaten”719. Dieser Analogieschluss ist zumindest bei offenen Systemen, die eine Nutzung von eCash auch außerhalb eines auf eine Bank bezogenes Testbetriebes zulassen, gerechtfertigt. Er entspricht der von der herrschenden Meinung720 vorgenommenen analogen Anwendung der Eigentumsvorschriften auf Software, die insoweit nur als Spezialfall digitaler Informationen anzusehen ist. Anders ist die Sachlage jedoch für die derzeitig im Testbetrieb befindlichen geschlossenen eCash-Systeme, bei denen eine einzelne Großbank eCash an ausgewählte Kunden „ausgibt” und nachträglich über den Händler wieder „einlöst”. In Anlehnung an die rechtliche Einordnung der Geldkarte721 ist das Verhältnis zwischen Kunden und Bank als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB anzusehen. Die Übersendung der digitalen „Münzen” vom Kunden an den Händler impliziert eine Einzelweisung des Kunden an die Bank gem. §§ 665, 675 BGB, das eCash-Konto mit einem bestimmten Betrag zu belasten und in entsprechender Höhe einem anderen Konto gutzuschreiben. Der Händler übermittelt diese Weisung als Bote an die Bank, die nach einer Online-Überprüfung der eingereichten „Münzdatei” die Einlösung gegenüber dem Händler bestätigt. Mit letzterer Erklärung geht die Bank gegenüber dem einlösenden Händler eine abstrakte Zahlungsverpflichtung ein. Im Verhältnis von Kunden und Händler ist eCash nur als Leistung erfüllungshalber anzusehen (§ 364 Abs. 2 BGB).
Hinsichtlich der Anwendbarkeit bankaufsichtsrechtlicher Bestimmungen auf Netzgeld ist zu beachten, dass im Rahmen der 6. KWG-Novelle722 Netzgeldgeschäfte in den Katalog des § 1 KWG aufgenommen worden und folglich nur Banken digitales Geld emittieren dürfen (§ 1 Nr. 12 KWG; in Kraft seit dem 1. Januar 1998). Nach der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geldinstituten723 wird es in Zukunft auch zur Emission elektronischen Geldes durch Nichtbanken kommen, an die weniger strenge Anforderungen gestellt werden, wenn sie sich ausschließlich auf diesen Tätigkeitsbereich beschränken. Derzeit fällt nur eCash unter den Begriff des Netzgeldes i. S. d. § 1 Nr. 12 KWG; bei Millicent fehlt es an der Verkehrsgängigkeit, während SET an Buchgeldkonten gebunden ist. Die alten Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute sind allerdings noch auf das Netzgeld zu übertragen, um ausreichende Liquidität bei der Netzgeldausgabe zu sichern. Währungsrechtlich ist Netzgeld nicht als gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 3 BBankG anzusehen und kollidiert damit mit dem Notenmonopol der Deutschen Bundesbank. Die Ausgabe des Netzgeldes ist nicht nach § 35 BBankG strafbar. Infolge der geplanten Aufhebung der Vorschriften zur Mindestreserve spielt die Frage, ob die Ausgabe von Netzgeld nicht zu einer für die Mindestreservepolitik gefährlichen Herabsenkung des Bargeldumlaufs führen wird, wohl keine Rolle mehr. Das Geldwäschegesetz, das in § 2 eine „Annahme oder Abgabe von Bargeld” voraussetzt, ist weder direkt noch analog auf Netzgeld anwendbar.


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