Der erstmalige Anfall einer Betreuervergütung aufgrund einer vormundschaftsgerichtlichen Festsetzung für einen abgelaufenen Zeitraum der Betreuung eines volljährigen Unterhaltsberechtigten stellt für diesen Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 (a.F.) BGB dar, der gegen die unterhaltspflichtigen Eltern auch ohne die besonderen Voraussetzungen des § 1613 Abs. 2 (a.F.) BGB geltend gemacht werden kann.
Betreuungskosten
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LG Kleve v. 19.1.2000 –
4 T 359/99, FamRZ 2000, 1534
Kosten für Konfirmations- und sonstige Familienfeste stellen keinen Sonderbedarf i. S. von § 1613 II S. 1 BGB, sondern sonstigen Bedarf i.S.v. § 1610 Abs. 2 BGB derjenigen Person dar, die unmittelbar im Mittelpunkt der Feierlichkeiten steht.