KG v. 18.6.2002 –
19 UF 370/01,
KGReport Berlin 2002, 288
Bei den Schulkosten, die durch den Besuch eines in Schottland gelegenen Internats entstehen, handelt es sich um Mehrbedarf und nicht um Sonderbedarf. Soweit durch den Besuch einer Privatschule ganz erhebliche Mehrkosten entstehen, ist der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht uneingeschränkt verpflichtet, diesen Mehrbedarf zu leisten.
Internatskosten sind Mehrbedarf, nicht etwa Sonderbedarf (vgl. BGH v. 3.11.1982 – IVb ZR 324/81, MDR 1983, 212 = FamRZ 1983, 48; Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Aufl.,
§ 2 Rz. 320), und als solcher Bestandteil des einheitlichen Unterhaltsanspruchs.