Kieferorthopädische Behandlungskosten
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OLG Karlsruhe v. 16.7.1992 –
2 UF 235/91, FamRZ 1992, 1317
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Der Unterhaltsgläubiger (hier: zehn Jahre altes Kind) hat vor Beginn einer voraussichtlich mehrjährigen kieferorthopädischen Behandlung ein Interesse an der Feststellung, ob und in welcher Höhe der barunterhaltspflichtige Elternteil die entsprechenden Kosten unter dem Gesichtspunkt des Sonderbedarfs zu tragen hat.
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Kindergartenbeitrag
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AG Wunsiedel v. 15.10.1985 –
C 442/85, FamRZ 1986, 601
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Der Besuch eines Kindergartens durch ein minderjähriges Kind im Vorschulalter ist heute der Regelfall und stellt somit keinen Sonderbedarf dar. Die Kosten sind bei einem nichtehelichen Kind hinsichtlich der Leistungspflicht des Vaters durch den Regelunterhalt gedeckt.
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OLG Stuttgart v. 16.6.1998 –
15 WF 264/98, FamRZ 1999, 884
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Kindergartenbeitrag ist dem angemessenen Unterhalt zuzurechnen und kein Sonderbedarf.
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Klassenfahrt
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AG Charlottenburg v. 26.2.1987 – 161 F 425/87, FamRZ 1987, 1075
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AG Detmold v. 25.5.2000 – 15 F 155/00, FamRZ 2000, 1435
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AG Grevenbroich v. 27.11.1991 – 8 F 269/91, FamRZ 1992, 346
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Kommunionkosten und Kosten für eine Klassenfahrt sind Sonderbedarf gem. § 1613 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch dann, wenn Unterhalt nach der vierten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle geleistet wird.
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OLG Braunschweig v. 1.3.1995 – 1 WF 76/94, OLGReport Braunschweig 1995, 120 = FamRZ 1995, 1010
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Zu den Voraussetzungen für einen Sonderbedarf bei Lern- und Arbeitsmitteln, Klassenfahrten, Teilnahme an der Schülerhilfe sowie Ferienreisen und sportlichen Aktivitäten.
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OLG Dresden v. 2.6.1999 – 20 WF 269/99, OLGReport Dresden 2000, 96 = FamRZ 2000, 1046
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In den Fällen, in denen eine Rücklagenbildung aus den laufenden Unterhaltskosten nicht möglich ist.
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OLG Hamm v. 12.1.1993 – 2 WF 381/92, FamRZ 1993, 996
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OLG Hamm v. 19.11.1991 – 2 WF 409/91, FamRZ 1992, 346
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Der Sonderbedarf ist von beiden Elternteilen angemessen im Verhältnis ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu tragen.
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OLG Karlsruhe v. 22.3.1988 – 18 UF 161/87, FamRZ 1988, 1091
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Nur die im Rahmen eines Schüleraustausches anfallenden Reisekosten, nicht jedoch erhöhtes Taschengeld oder die Kosten für den im Gegenzug aufzunehmenden Austauschschüler stellen einen unterhaltsrechtlich relevanten Sonderbedarf dar.
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OLG Köln v. 29.10.1998 – 14 WF 157/98, FamRZ 1999, 531
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Kosten für eine Klassenfahrt sind Sonderbedarf. In den unteren Gruppen der Düsseldorfer Tabelle kann nicht auf ein Ansparen aus dem laufenden Unterhalt verwiesen werden.
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OLG Jena v. 12.6.1996 – WF 77/96, FamRZ 1997, 448
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Die Kosten einer Klassenfahrt stellen wegen ihrer Voraussehbarkeit keinen Sonderbedarf dar, da es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, daß Kinder ab dem Erreichen eines gewissen Alters Klassenfahrten unternehmen. Unterhaltszahlungen aufgrund einer gehobenen Einkommensstufe reichen aus, um die gesamten Lebenshaltungskosten einschließlich üblicher Sonderausgaben für ein Kind aufzubringen.
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OLG Zweibrücken v. 3.5.2000 – 6 UF 50/99, OLGReport Zweibrücken 2001, 58 = FamRZ 2001, 444
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Die Kosten einer Klassenfahrt stellen wegen ihrer Vorhersehbarkeit grundsätzlich keinen Sonderbedarf i.S.v. § 1613 Abs. 2 BGB dar und müssen daher aus der laufenden Unterhaltsrente beglichen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Kindesunterhalt entsprechend einer höheren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wird, der bei vorausschauender Planung eine Finanzierung der Klassenfahrt aus den laufenden Unterhaltsleistungen ermöglicht.
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OLG Braunschweig v. 1.3.1995 – 1 WF 76/94, FamRZ 1995, 1010
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Zur Frage eines Sonderbedarfs bei Klassenfahrten, Lern- und Arbeitsmitteln sowie sportlichen Betätigungen.
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