Kosten aus Anlass der Erstkommunion eines unterhaltsbedürftigen Kindes sind i.d.R. kein Sonderbedarf i.S.v. § 1613 Abs. 2 BGB. Gleiches gilt für die Kosten von Nachhilfeunterricht, soweit die Schulschwierigkeiten längere Zeit vor Einsetzen der Nachhilfe bekannt sind.
Kosten für Nachhilfeunterricht (hier Teilnahme an einem schulbegleitenden Studienkreis) stellen Sonderbedarf dar, wenn sie vorübergehend wegen Schulschwierigkeiten erforderlich werden. Entscheidend für die Abgrenzung zu einer laufenden Bedarfserhöhung ist, ob die Zusatzkosten bei der Bemessung des laufenden Unterhalts hinreichend zuverlässig absehbar berücksichtigt werden konnten.
Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Mittragung der Kosten für Nachhilfeunterricht des Unterhaltsberechtigten ist nach den Voraussetzungen des Mehrbedarfs und nicht denen des Sonderbedarfs i.S.v. § 1613 Abs. 2 BGB zu beurteilen.