Die Kosten der Prozessführung gehören, wenn es um den Unterhalt geht, zum Bedarf des Kindes i.S.d. § 1610 BGB. Sie stellen allerdings einen Mehrbedarf ggü. dem laufenden Unterhalt dar, für den die Regelung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB nicht gilt. Ein Prozesskostenvorschussanspruch kommt daher auch ggü. dem betreuenden Elternteil, hier also der Klägerin, in Betracht (Palandt/ Diederichsen, 61. Aufl., § 1610 BGB Rz. 13; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 6 Rz. 25 – jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).
Einem minderjährigen Kind steht in persönlichen Angelegenheiten ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen beide Elternteile zu, also auch gegen den betreuenden Elternteil.
Dem "armen" minderjährigen Kläger ist bei hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe nur mit Raten zu bewilligen, wenn er gegen seine Eltern oder einen Elternteil einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, der in Raten erfüllt werden kann.
Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss mag "Ausfluss der Unterhaltsverpflichtung" bzw. "unterhaltsrechtlicher Natur" bzw. "Teil der Unterhaltspflicht" oder unterhaltsrechtlicher " Sonderbedarf" sein (vgl. Göppinger/Wax/Vogel, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rz. 2585; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil IV Rz. 62; Wacke in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1360 a Rz. 20; Erman/Heckelmann, 10. Aufl., § 1360 a BGB Rz. 32 – jew. m.w.N.)