Text aus: Die Briefe der Päpste und die an sie gerichteten Schreiben. Band : Melchiades bis Anastasius I. (vom Jahre 310—401). Zusammengesetzt, übersetz, mit Einleitungen und Anmerkungen versehen von Severin Wenzlowski


Schreiben des Papstes Damasus an den Priester Hieronymus



Yüklə 1,81 Mb.
səhifə19/34
tarix26.07.2018
ölçüsü1,81 Mb.
#58874
1   ...   15   16   17   18   19   20   21   22   ...   34

Schreiben des Papstes Damasus an den Priester Hieronymus.

Damasus, der Bischof, (entbietet) dem Bruder und Mitpriester Hieronymus Gruß im Herrn.

Der Papst bittet Hieronymus, er möge die Psalmen nach der Übersetzung der Septuaginta herstellen und die griechische Psalmengesangsweise, wie er sie von seinem Bischofe Alexander gelernt habe, ihm nach Rom überschicken, weil daselbst, gar zu einfach, am Sonntage nur ein apostolisches Schreiben und ein Capitel aus dem Evangelium vorgelesen und nicht psallirt werde.

2. Zweiter pseudoisidorischer Brief des Hieronymus an P. Damasus


Antwortschreiben des Hieronymus an den Papst Damasus773

Dem seligen Papste Damasus des apostolischen Stuhles der Stadt Rom (sendet) Hieronymus (seinen Gruß).
In demüthiger Unterwerfung habe er das Schreiben gelesen, in welchem ihm die Verbesserung der Psalmen nach der einfachen Übersetzung der Septuaginta aufgetragen werde, damit die unklaren Stellen derselben verständlicher würden. Er bittet, daß auch beim römischen Stuhle der Psalmengesang Tag und Nacht erschalle und am Ende eines jeden Psalmes das „Ehre sei dem Vater und dem Sohne und dem heiligen Geiste" u. s. w. hinzugefügt werde, damit der Glaube der 318 Bischöfe des nicänischen Concils einmüthig und einstimmig bekannt werde. Wann zum Lobe des Gottmenschen das Alleluja gesagt wird, soll dieß auch allen Psalmen hinzugefügt werden. In der Kirche soll (das Alleluja) von der Auferstehung bis zu Pfingsten wegen der Neuheit des heiligen Pascha gesungen werden.774

3. Dritter pseudoisidorischer Brief des Stephanus u.s.w. an P. Damasus 775


Schreiben des Erzbischofes Stephanus und dreier Concilien Africas an den Papst Damasus, daß die Verhandlungen über Bischöfe und (über die höchsten kirchlichen Angelegenheiten an den apostolischen Stuhl gebracht werden müssen.

Dem seligsten und durch den apostolischen Vorrang ausgezeichneten Herrn, dem heiligen Vater der Väter, Damasus, dem Papste und Bischofe aller Bischöfe, (entbieten) Stephanus, der Erzbischof des Concils von Mauritanien, und alle Bischöfe von drei Concilien der africanischen Provinz (ihren Gruß).
Einige benachbarte Bischöfe wagen es, andere Bischöfe ohne den apostolischen Stuhl berathen zu haben, abzusetzen. Es sei doch von Alters her verordnet, daß Solches ohne die Auctorität des apostolischen Stuhles nicht geschehen dürfe, welcher die ungerecht Verurtheilten beschützen und in ihre Rechte einsetzen, die gerecht Verurtheilten aber vertheidigen wird. Bischöfe und Geistliche niederer Weihegrade dürfen nur nach einer regelrechten Berufung, auf Grund gesetzmäßiger Anklagen und Zeugnisse und nach vollständigem Beweise ihrer Schuld verurtheilt werden. Zum Schlüsse ein Segenswunsch für den Papst.776

4. Vierter pseudoisidorischer Brief des P. Damasus an Stephanus u.s.w.777


Schreiben des Papstes Damasus an denselben Stephanus und an die Concilien Africas, daß Urtheile über Bischöfe und wichtigere Angelegenheiten nicht anders als durch die Auctorität des apostolischen Stuhles entschieden werden dürfen.

Damasus, Knecht der Knechte Gottes und durch dessen Gnade Bischof der hl. katholischen und apostolischen Kirche der Stadt Rom, (sendet) Stephanus, dem Erzbischofe des Concils von Mauritanien, und allen Bischöfen der africanischen Provinz (seinen Gruß).

Der Papst spricht seinen Dank für den Segenswunsch so vieler Bischöfe und seine Freude über ihre Theilnahme für ihre bedrängten Brüder aus; er versichert sie, daß er die Lasten Aller trage, da der apostolische Stuhl als die Stütze aller Bischöfe und Priester eingesetzt sei. Da sie ohnehin gut unterrichtet seien, brauche er sie nicht erst über das von ihnen Vorgelegte zu belehren. „Die Untersuchung der Bischöfe und der wichtigsten Angelegenheiten778steht zwar dem Metropoliten zugleich mit allen seinen Comprovincialbischöfen zu, so daß Keiner fehlt und Alle über die Angelegenheiten der Einzelnen übereinstimmen; aber deren und der Kirchen wichtigste Klagen zu entscheiden oder Bischöfe zu verurtheilen, ist ohne die Auctorität dieses heil. Stuhles nicht erlaubt, (c. 1.) an welchen Alle, wenn es nothwendig ist, appelliren und bei dem sie Schutz finden sollen."779Denn eine Synode ohne dessen Auctorität ist, wie ihr wisset, nicht katholisch, da alle Concilien der Bestätigung desselben bedürfen, (c. 2.) Die Ankläger der Bischöfe aber und „die Zeugen, über welche ihr angefragt, müssen ohne alle Ehrlosigkeit, sei es ein Verdacht oder eine offenkundige Makel und im wahren Glauben vollständig780unterrichtet und so beschaffen sein, wie die, welche das göttliche Gebot zum Priesterthume zu erwählen vorschreibt, weil gegen Priester, wie eine alte Anordnung lehrt, Solche weder eine Klage noch ein Zeugniß vorbringen dürfen, welche zu derselben Würde nicht erhoben werden dürfen oder können.“781(c. 3.) „Denn die Vorladung deß Angeklagten zur Synode muß, wenn sie nach den Anordnungen der Väter eine canonische sein soll, durch ein regelrechtes Schreiben in einer entsprechenden und gesetzmäßigen Zeit geschehen, weil Derjenige, welcher nicht zu seiner Zeit und durch einen gesetzmäßigen Befehl zur Synode berufen wurde, auch wenn er bei der Versammlung erscheint, durch Nichts gezwungen werden kann, seinen Feinden zu antworten, wenn er es nicht freiwillig thut,"782weil Dieß schon weltliche Gesetze verbieten. (c. 4.) Bezüglich der vertriebenen und beraubten Bischöfe wird auf die alte (schon oft angeführte) Bestimmung verwiesen, (c. 5.) Die Richter der Bischöfe sollen weise und gerechte Männer sein. Sowie Wehrlose nichr einen Kampf mit Bewaffneten aufnehmen können, so müs-sen auch schon nach weltlichen Gesetzen die Angeklagten vorher in ihre Rechte und in ihr Eigenthum wieder eingesetzt werden, bevor man gegen sie zu Gericht geht. (c. 6.) Was bei Klagen schon die weltlichen Gesetze verbieten, das darf umso weniger bei den Klagen gegen Bischöfe geschehen und sollen diese von ihren Brüdern mit Geduld und Liebe behandelt werden, (c. 7.) Die Anordnungen der Apostel und Väter müssen wir stets festhalten. Die Zeit, in welcher die Angelegenheit einer beklagten Person verhandelt werden soll, muß geeignet vorher bestimmt werden. „Keiner aber soll persönlich aufgeführt werden, sondern Kläger und Geklagte sollen in gleicher Weise gehört werden, wie es die Reihenfolge der Thatsachen fordert. (c. 8.) Kläger aber und Richter dürfen nicht dieselben sein, sondern es müssen Kläger für sich, Richter für sich, Zeugen für sich, Geklagte für sich sein, ein Jeder ordnungsgemäß an seinem Platze. Denn die Klageschrift enthalte zuerst, daß der Verleumder die gleiche Strafe erleide, weil vor der schriftlichen Klage Niemand gerichtet oder verurtheilt werden darf, da schon die wettlichen Gesetze Dasselbe festhalten."783Die Bischöfe sollen ihre Heerde bewachen und sich vor den Wölfen hüten, welche immerdar die Schüler des Herrn zu verleumden suchen. (c. 9.) Sie sollen vor Allem auf Besserung Aller und besonders der Priester bedacht sein, weil es kein größeres Übel gibt, als wenn Bürger einander oder Geistliche die Priester und Bischöfe anfeinden. (c. 10.) Darum sollen sie die ihnen benachbarten Bischöfe belehren und ermähnen, die von ihnen gekränkten und verfolgten Brüder wieder vollkommen in ihre Rechte einzusetzen, wenn sie nicht selbst in Strafe verfallen wollen; denn das Gericht über die Bischöfe und deren Absetzung ist dem apostolischen Stuhle . vorbehalten. (c. 11.) „Den wegen Verbrechen angeklagten Bischöfen ist eine Frist von sechs Monaten oder noch mehr, wenn es nothwendig ist, zu gewähren,"784da auch weltliche Gesetze Dieß den Laien gestatten. „In den Verordnungen der Väter ist auch festgesetzt, daß es nicht gesetzmäßig sein würde, irgend einen Priester zu richten oder zu verurtbeilen, bevor er die gesetzlich geprüften Kläger vor sich gegenwärtig hat und Gelegenheit zu seiner Vertheidigung erhält, d. i. die kirchliche Frist zur Tilgung der Verbrechen."785 „Auch darf vor Allem die Klage zur Untersuchung nicht ausserhalb der Provinz geschehen ohne apostolische Anordnung, welcher in allen Fällen Ehrfurcht gebührt, da auch eine alte Regel der Väter Dieß lehrt, mit welcher die kaiserlichen Verordnungen übereinstimmen. Die Untersuchung über Verbrechen, sagen sie, ist dort anzustellen, wo das Verbrechen begangen wurde. Denn anderswo ist es verboten, einen wegen Verbrechen Geklagten zu verhören, und an einer anderen Stelle wird in den Canones vorgeschrieben: Alle Angelegenheiten sind dort, wo sie entstanden, zu beenden u. s. w., mit Wahrung jedoch der apostolischen Auctorität in Allem, so daß Nichts in Bezug auf Jene entschieden werde, bevor nicht deren (der Auctorität des apostolischen Stuhles) Gutachten bekannt ist, weil alle (durch sie) gestützt sein müssen."786Nicht aus verkehrter Absicht dürfen die Priester des Herrn angeklagt werden, weil jede ihnen zugefügte Unbilde Christus selbst trifft, (c. 12.) Deßhalb warnt der Apostel Paulus vor vorschnellem Urtheile gegen Priester, ermahnt zur Unterdrückung der Verleumder und zur Unterstützung verfolgter Brüder. Vorschnell aber richtet der, welcher einen Bischof ohne die Auctorität des apostolischen Stuhles verurtheilt. (c. 13.) Aus allem Diesem ist ersichtlich, daß kein Bischof ohne das Erkenntniß des apostolischen Stuhles verurtheilet werden dürfe, welchem allein von dem Könige der Könige Christus die Schlüsselgewalt über Alle anvertraut ist. (c. 14). Alle Anordnungen der Apostel und Väter müssen von Allen unverbrüchlich beobachtet werden nach der Mahnung des Apostels (II. Thessal. 2, 14 u. II. Tim. 3, 14). (c. 15.) „Die dem apostolischen Stuhle verliehenen Rechte darf Niemand sich anmaßen, wenn er nicht als Verächter als des kirchlichen Amtes unwürdig verurtheilt werden will."787Solche müssen demnach unterdrückt und die Verfolgten gegen sie geschützt werden. „Wer den Verkehrten entgegentreten und sie unterdrücken kann und es nicht thut, unterstützt deren Frevel; denn der ist nicht frei von dem Verdachte einer geheimen Verbindung, der dem offenbaren Frevel entgegenzutreten unterläßt."788Seid also vollkommen in Allem und bringrt das Gott so wohlgrfällige Opfer der Unterstützung euerer bedrängten Brüder; der Gott des Friedens verleihe euch Eintracht und Festigkeit in Jesus Christus, (c. 16.)789

5. Fünfter pseudoisidorischer Brief des P. Damasus an die numidischen Bischöfe790



Der eitle Aberglaube der Landbischöfe ist zu vermeiden.

Den ehrwürdigen Herren Brüdern Prosper, Bischof des ersten Stuhles von Numidien, Leo, Reparatus, Alexander, Benedict, Rufus und allen übrigen rechtgläubigen Bischöfen, welche allenthalben in dem rechten, heiligen und apostolischen Glauben stehen, (sendet) Damasus (seinen Gruß).
Ermahnung, daß sie in allen zweifelhaften Fällen sich an den apostolischen Stuhl wenden sollen. Bezüglich der Landbischöfe, über welche ihr uns befragtet, was deren Amt sei, was sie thun dürfen, welche Gewalt sie haben, ob sie eingesetzt werden dürfen, weil wir hörten, daß sie schon verboten wurden,791oder was mit den schon Ordinirten zu thun sei, können wir euch nichts Gewisseres antworten, als was wir in den Anordnungen der Väter finden, daß ihnen nemlich nichts Anderes die Verzeihung erwirke, als die Beraubung des angemaßten hl. Amtes; „denn sowohl von diesem hl. Stuhle als auch von den Bischöfen der ganzen Welt sind ihnen bischöfliche Functionen verboten. Ihre Einsetzung ist daher gar verwerflich und böse, weil, was sie von dem Amte des Hohenpriesterthumes sich anmaßen, aller Auctorität entbehrt."792Alle von ihnen verrichteten hohenpriesterlichen Acte sind ungiltig. Wir hörten, daß einige Bischöfe, um sich der Ruhe hingeben zu können, ihre Heerden Jenen überließen; solche Bischöfe sind öffentlichen Dirnen ähnlich, welche ihre Kinder Fremden übergeben, um ungehindert ihren Lüsten fröhnen zu können; sie sind Miethlinge, welche ihre Schafe dem Verderben preisgeben. Solche mögen das Beispiel und die Lehre Christi und der Apostel beherzigen und sich bessern. „Denn wir kennen unter den Schülern des Herrn nur zwer Stufen [nemlich die der 12 Apostel und die der 70 (72) Jünger];793woher diese Dritte gekommen sein soll, ist uns gänzlich unbekannt; was aber des Grundes entbehrt, muß ausgerottet werden."794Ihr wisset, daß, wer nicht von wenigstens drei Bischöfen ordinirt ist, nicht einmal Bischof heißt; wie nun können sie, die nicht einmal den Namen eines Bischofes haben, das Amt desselben besitzen? Alle ihre derlei Verrichtungen sind ungiltig, weil, was sie selbst nicht haben, sie auch nicht ge ben können, besonders da, wie bekannt, Keiner von den 70 Jüngern, deren Amt sie vor ihrer Anstellung bekleideten, sich von der den Aposteln und deren Nachfolgern besonders übertragenen Vollmacht Etwas anmaßte noch in dem vom Herrn selbst dem Moyses verkündigten Gesetze sichdieSöhne des Aaron Etwas zu thun erkühnten, was den Hohenpriestern, d. i. dem Moyses und Aaron übertragen war. Denn daß die Landbischöfe, bevor sie verboten wurden, nach Art der siebzig (Jünger) eingesetzt wurden, sagt deutlich genug der Canon795 mit den Worten: Die Landbischöfe sind Nachbilder der siebzig (Schüler Christi) u. s. w. (Hierauf wird auch der 10. Canon der Synode von Antiochien vom J. 341 angeführt.)796 Der bischöflichen Gewalt der Landbischöfe steht ein dreifaches Hinderniß entgegen: erstens, daß sie gewöhnlich von nur einem Bischöfe ordinirt sind, da doch Bischöfe nach canonischer Anordnung von (mehreren) Bischöfen ordinirt werden sollen; zweitens daß sie, wenn auch von mehreren Bischofen ordinirt, entweder nur in einem Dorfe oder Castell oder in einer kleinen Stadt oder überhaupt an einem Orte ordinirt werden, wo rechtmäßiger Weise kein Bischof ordinirt werden soll, damit das Ansehen und der Name eines Bischofes nicht geringschätzig werde, oder daß sie in einer Stadt mit einem anderen Bischöfe bestellt sind, da doch in einer Stadt nicht zwei Bischöfe sein sollen; drittens, wenn sie, wie wir von Einigen hörten, absolut797eingesetzt wur-den, in welchem Falle die bischöfliche Auctorität ganz ungiltig ist.798

Hiezu kommt, daß ihr Ordo in der hl. Schrift nicht begründet ist, da diese nur die zwei Stufen der Apostel und der 70 Schüler kennt. Wenn sie nun nach dem Vorhergesagten weder Bischöfe sein können noch Priester genannt werden wollen, was sollen sie sein? Sie können entweder Etwas oder Nichts sein; wenn sie aber von dem, was wir oben erwähnten, Nichts sind, dann müssen sie Nichts sein von dem, was den Priestern gebührt, und dürfen auch nicht zu den Priestern gezählt werden mit Ausnahme Jener, welche in Demuth mit dem Priesteramte zufrieden dieses ausüben und aus Barmherzigkeit behalten mögen; die sich aber überheben, sollen von jedem kirchlichen Amte ausgeschlossen werden. Daß es ihnen aber nicht gestattet sei, Priester zu weihen oder Diakonen oder Subdiakonen oder Jungfrauen, oder einen Altar zu errichten, zu salben oder zu weihen oder Kirchen einzuweihen, das Chrisma zu weihen oder damit zu firmen, oder einen Büßer öffentlich bei der Messe aufzunehmen, Empfehlungsschreiben zu schicken, das Volk zu segnen, vor dem Bischofe in das Baptisterium oder Sacrarium einzutreten, in Gegenwart des Bischofes zu taufen oder zu firmen, einen Büßenden ohne Auftrag des Bischofes aufzunehmen oder in dessen Gegenwart, ausser auf seinen Befehl, zu celebriren oder zu predigen, wisset ihr aus den oben angeführten und anderen heiligen Canonen. Das alles kommt allein den Bischöfen zu und wird durch solche Anmaßung das Ansehen der Bischöfe geschwächt und zugleich die ganze Kirche in Unordnung gebracht. Daher laden Jene eine dreifache Schuld auf sich: daß sie Verbotenes thun, daß das hl. Amt durch die Niedrigkeit einer solchen Gemeinschaft befleckt wird und den Rechten der Bischöfe durch solche Anmaßung großer Eintrag geschieht.

Darum sollen alle diese Mißstände völlig beseitigt werden, dieLandbischöfe mögen von den angemaßten Functionen, welche dem Volke nur zum Unheile gereichen, abstehen; „durch die unerlaubte Händeauflegung hatten Jene. welche Etwas empfangen zu haben schienen, ein verwundetes Haupt; wo aber eine Wunde geschlagen ist, ist eine Arznei nothwendig, durch welche die zugefügte Makel geheilt werden kann, d. h. es muß wiederholt werden, was keineswegs rechtmäßig geschehen oder verliehen wurde, soll es vollständig sein. Denn wie der seine Würde behalten kann, welcher sie von einem zur Verleihung derselben nicht Berechtigten empfangen hat, vermag ich nicht zu fassen."799

Würden wir solche Schäden nicht heilen, so würden wir uns der Vernachlässigung unseres Amtes und unserer Hirtenpflicht schuldig machen; uns aber ist in Petrus die sorgfältigste Pflege und Bewachung Aller anvertraut; Dieser möge uns wahre Hirtensorgfalt lehren, damit wir uns reichliche Verdienste für die Ewigkeit sammeln.

Es erübrigt noch zu sagen, daß Jene nicht durch die Pforte eingetreten sind (in den Schafstall Christi), welche keine Pforte hatten, durch welche sie hätten eintreten können; denn wenn sie (die Landbischöfe) Bischöfe nicht sind und mehr als Priester sein wollen, durch welche Pforte sollen sie eintreten? Wer aber nicht durch die Pforte eintritt, der ist ein Dieb. (Joh. 10, 1.) Daher beseitiget Alles, was nicht von Gott kommt, sondern der Ehrgeiz eingibt. Daher befehlen wir euch und allen Bischöfen und überhaupt allen Priestern, alle diese Decrete und Anordnungen aller unserer Vorgänger, welche über die kirchlichen Weihen und über die Zucht erlassen wurden, zu beobachten, so daß, wer sich gegen diese vergeht, von nun an keine Verzeihung mehr erlangt."800

6. Sechster pseudoisidorischer Brief des P. Damasus an d. Bischöfe Italiens801


An die Bischöfe Italiens.

Allen in den Provinzen Italiens eingesetzten Bischöfen (sendet) Damasus, der Bischof. Gruß im Herrn.
Ich wünschte, daß alle Priester des Herrn, wie in der ersten Kirche, ein Herz und eine Seele seien und in einer Frömmigkeit verharren, und daß kein Priester um des Irdischen willen verkehrt werde oder von der Wahrheit abweiche. Weil aber Vieles geschieht, was sich bessern läßt, und die Verschuldungen der Sünder die Barmherzigkeit Gottes weit übertrifft, wird auch die Strafe aufgeschoben, damit die Besserung möglich ist. „Es wurde an den apostolischen Stuhl berichtet, daß ihr die Anklagen der Brüder schriftlich ohne einen gesetzmäßigen Kläger annehmet. Dieß verbieten wir für die Zukunft für den ganzen Erdkreis kraft apostolischer Auctorität und ermähnen, was neulich geschehen, ohne alles Säumen zu verbessern und nie früher schriftlich die Angelegenheiten der Angeklagten zu untersuchen, bevor sie nicht auf Ansuchen der Kläger ordnungsgemäß zur Synode berufen sind und erscheinen und er persönlich von dem gegenwärtigen (Kläger) wahrhaft erfährt und inne wird, was ihm vorgeworfen wird. Denn die weltlichen Gesetze fordern, daß die Kläger gegenwärtig seien, und dürfen diese nicht in Abwesenheit schriftlich klagen. Deßhalb betonen die canonischen Anordnungen der Väter nicht einmal, sondern sehr oft, daß Klagen oder Zeugenaussagen nie schriftlich vorgebracht werden können, und daß, wer immer Zeugniß ablegt, nur das bezeugen könne, was in seiner Gegenwart geschehen ist; ebenso daß, wer einen Andern anklagen will, Dieß persönlich und selbst und nicht durch einen Anderen thue, nemlich durch Überreichung einer Klageschrift, und daß Niemand gerichtet werde, bevor er gesetzmäßige Kläger persönlich vor sich hat und Gelegenheit zur Vertheidigung und Entschuldigung seiner Verbrechen. Es ist dafür zu sorgen, daß nicht Jemand der Zorn hinreisse und er vorschnell etwas Unerlaubtes begehe."802So ihr diese und alle göttlichen und apostolischen Anordnungen befolget, möge euch der allmächtige Gott in Allem beschützen und ewig belohnen.

7. Siebenterpseudoisidorischer Brief des Aurelius von Karthago an Damasus803



Schreiben des Aurelius, Erzbischofs von Karthago, an den Papst Damasus über die Canones der Apostel, daß sie in allen Ehren hoch zu halten seien.
Dem seligsten Damasus (sendet) Aurelius, Bischof von Carthago, (seinen Gruß).

Aurelius bittet den Papst, er möge ihm die Verordnungen der Päpste seit Petrus bis zum Anfange seines Pontificates übersenden, damit er sie kennen lerne und auch, was den Canones der Apostel entgegen geschehen sei.

8. Achter pseudoisidorischer Brief des P. Damasus an Aurelius804


Antwortschreiben des seligen Papstes Damasus an den Erzbischof Aurelius.

Dem hochwürdigsten Bruder und Mitbischofe Aurelius (entbietet) Damasus (seinen Gruß).
Damasus lobt den Aurelius ob seiner Bitte und überschickt ihm das Verlangte mit dem Versprechen, ihm bei Gelegenheit noch Weiteres zu senden. Er habe ihm von jedem einzelnen Nachfolger des hl. Petrus einige Anordnungen durch den Priester Amonius und den Diakon Felix unter sicherem Siegel überschickt. Diese nun möge er selbst beobachten und auch Anderen mittheilen, damit sie von Allen befolgt werden; denn „die freiwilligen Übertreter der Canones werden von den hl. Vätern strenge gerichtet und vom heiligen Geiste, auf dessen Eingebung und Gnade sie gegeben wurden, verdammt, weil mit Recht Jene als Lästerer des heiligen Geistes erscheinen, welche gegen die hl. Canones nicht aus Noth, sondern, wie gesagt, freiwillig und aus Bosheit handeln oder zu reden sich erfrechen oder denen, die so handeln, freiwillig beistimmen. Solch' ein Frevler ist offenbar eine Art Lästerer des heiligen Geistes, weil er, wie vorher erwähnt, gegen den sich vergeht, durch dessen Antrieb und Gnade die Canones erlassen wurden."805Daher ist Allen die genaue Kenntniß der Canones und deren pünctliche Beobachtung nothwendig.

9. Brief bei Pseudoisidor des Hieronymus an Damasus806


Dem seligsten Papste Damasus (entbietet) Hieronymus (seinen Gruß).
Hieronymus bittet den Papst, ihm die Acten seiner Vorgänger vom hl. Petrus an der Ordnung nach in Kürze mitzutheilen, damit er hienach zu erkennen im Stande sei, wer Lohn verdiene, und wer gegen die Canones der Apostel gesündigt habe.

10. Brief des Damasus an Hieronymus807


Damasus, der Bischof, (sendet) Hieronymus, dem Priester, (seinen Gruß).
Per Papst preist den Hieronymus wegen seiner vielen durch seine Gelehrsamkeit um die Kirche erworbenen Verdienste. Die von ihm verlangten Acten der Päpste habe er ihm, so viel er deren finden konnte, mit Freuden überschickt.

11. Brief des Hieronymus an Damasus808



Über die Opfergaben.
Er habe bezüglich der ihm von Damasus vorgelegten Frage: wer auf die von den Gläubigen am Altare geopferten Brode ein Recht habe, die vorzüglichsten Lehrer der Kirche zu Rathe gezogen, nemlich Gregor von Nazianz, Cyrilllus, Athanasius, Theophilus, Anatolius, Johannes Chrysostomus, Eustachius, den Geschichtsschreiber Eusebius und Hilarius. Diese alle belegen einstimmig, gleichsam als die Organe des hl. Geistes, Diejenigen mit dem Banne, welche jene Opferbrode den Laien zum Gebrauche übergeben, weil sie nur den Priestern zukommen, ausser wenn etwa die Laien sie Andachts halber aus der Hand eines Priesters empfangen. Aber nicht allein über die Brode haben die hl. Väter Dieß angeordnet, sondern über Alles, was dem Altare geopfert wird. Daher sagt auch Chrysostomus in seinen Commentarien über Matthäus, wo die Jünger am Sabbathe die Ähren pflückten und die Pharisäer Dieß tadelten:809„Wenn es schon David und seinen Männern unter dem Gesetze nicht gestattet war, die Schaubrode zu essen, als er dieselben aus Hunger von Abimelech begehrte, wie könnte man jetzt den Laien den Genuß der Gott geopferten Brode erlauben?" Die Priester müssen für Alle beten, daher gebühren ihnen auch allein die von den Gläubigen geopferten Gaben. Der Papst möge also derlei Frevler für immer aus der Kirche ausschließen.

12. Brief des Damasus an Hieronymus810



Yüklə 1,81 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   15   16   17   18   19   20   21   22   ...   34




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin