Text aus: Die Briefe der Päpste und die an sie gerichteten Schreiben. Band : Melchiades bis Anastasius I. (vom Jahre 310—401). Zusammengesetzt, übersetz, mit Einleitungen und Anmerkungen versehen von Severin Wenzlowski



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1022II. Tim. 3, 7.

1023Das Eingeklammerte hält Coustant für eine in den Text hineingetragene Randglosse.

1024Röm. 8, 9.

1025I. Cor. 7, 29.

1026Röm. 13, 14.

1027I. Cor. 7, 7.

1028I. Cor. 7, 5.

1029Daß den Priestern die Ehe erlaubt sei.

1030I. Cor. 15, 50.

1031Dieß Letztere ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, aber aus dem Zusammenhange nothwendig zu ergänzen.

1032Militiae saeculari militaverit; ob mit Hefele im engeren Sinne vom Soldatenstande oder von jedem öffentlichen Amte zu verstehen, vgl. oben S. 441 Note 1.

1033II. Cor. 6, 9.

1034I. Tim. 3, 2.

1035Hohel. 6, 8.

1036D. i. Taufe.

1037Der Text des ganzen Canons ist corrumpirt, besonders der Anfang: De oleo sane exorcizato capiendusne [cupiendusne] brevis numerus dierum, multus in hoc proficit sermo. Fide enim etc. Wollte man auch die von Coustant vorgeschlagene Ergänzung: .... capiendo (═ suscipiendo) nec brevis numerus dierum, nec multus proficit, sed sermo (quo scilicet istud oleum benedicitur,) annehmen, so wäre nicht viel gewonnen. Coustant meint, unser Canon sage: es genüge eine Salbung, diese brauche nicht auf dem ganzen Körper vorgenommen zu werden und widerlege auch die Anficht von 7 Scrutinien vor der Taufe.

1038Deuter. 2b, 5.

1039Matth. 14, 4.

1040Levit. 18, 13.

1041Matth. 17, 11.

1042Auch der Schluß dieses Canons hat einen jedenfalls corrumpirten Text, ist aber dem Sinne nach noch verständlich.

1043Coustant hält nicht unwahrscheinlich diesen Canon für eingeschoben zwischen dem IX. und jetzigen XI.; jedenfalls würde dieser sich besser an den IX. anschließen.

1044C. 1. Conc. Nic.

1045Deuter. 23, 1.

1046Die bekannten Ruthenbündel der römischen Lictoren, als Zeichen der Consulats, dann jeder anderen hohen Würde.

1047C. 2. u. 9. conc. Nic.

1048Dasselbe Verbot im Anschlüsse an Can. IX.

1049Ich konnte folgenden Satz wegen Undeutlichreit nicht über setzen : quoniam similis causa generando per graadus patris extranii separatur atque purgatur : retro autem redire fas non est.

1050I. Tim. 3, 10.

1051I. Tim. 3, 6.

1052I. Tim. 5. 22.

1053Cf. c. 15. conc. Nic. et c. 1. conc. Sardic.; im ersteren wird nur gesagt, ein solcher Bischof solle seiner Kirche zurückgestellt werden; das Concil von Sardika entzieht ihm sogar die Laiencommunion.

1054Röm. 1, 32.

1055Matth. 7, 12.

1056Nach Coustant: abjectus, Sirmond liest: alienus.

1057Cf. c. 5. conc Nic. et c. 16. conc. Sardicen.

1058Contra episcopalem moderationem sedis apostolicae, gegen die vom apostolischen Stuhle gezogenen Grenzen der Gewalt der einzelnen Bischöfe.

1059Die ganze Stelle lautet etwas dunkel bei Coustant: ad alienam tendere regionem, festinare, ordinationes celebrare praeceptis metropolitanum episcopum non permittere in sua dioecesi una cum vicinis episcopis; bei Sirmond:.ad alienam tendere regionem festinare , ordinationes celebrare prae ceteris, non metropolitanum episcopum permittere etc.

1060Cf. can. 4. conc. Nic.

1061I. Tim. 5, 22.

1062Cf. can. 5. conc. Nic.

1063Dem aufmerksamen Leser ist gewiß die große Ähnlichkeit dieses Briefes mit den übrigen des Papstes Siricius, besonders mit dem 5. u. 6. nicht entgangen.

1064Die zwei hier noch folgenden Schreiben sind die in der Mauriner-Ausgabe der Werke des hl. Ambrosius (Vsust. 17S1) unter Num. 85 u. 86. (t. III. p. 1213) aufgeführten Briefe, welche Coustant nicht aufnahm, weil er, wie auch die Mauriner bei Ambrosius, an der Identität des hier genannten Siricius mit dem Papste Siricius zweifelt; dennoch glaubte ich dieselben nicht übergehen zu dürfen, da es wenn auch nicht gewiß, doch sehr wahrscheinlich ist, daß der Adressat der Papst Siricius sei, welchen Ambrosius am Schlüsse des 1. Briefes ,,Vater" nennt. Beide Briefe aber bezeugen dann die häufige und intime Correspondenz zwischen dem Papste und Ambrosius.

1065Syrus nemlich.

1066Jerem. 17, 16, wo die Septuag.. hat: ἐγὼ δὲ οὐκ ἐκοπίασα καταλουθῶν ὀπίσω σου, die Vulgata: Et ego non sum turbatus, te pastorem sequens.

1067Matth. 11, 28.

1068Jerem. 17, 15.

1069Jerem. 37, 14 u. 15; 38, 6.

1070Num., 23, 21 nach der Septuag.: οὐκ ἔσται μόχθος ἐν Ἰακὼβ, οὐδε ὀφθήσεται πόνος ἐν Ἰσραὴλ; nach der Vulg.: Non est idolum in Jacob nec videtur simulacrum in Israel Israel.

1071Hiezu bemerken die Mauriner beim hl. Ambrosius, daß es ein und dieselbe Person sei, welche hier Bruder und im vorhergehenden Schreiben Vater genannt wird.

1072Coustant meint, damit sei auf den 5. Brief, insbesondere den Schluß desselben hingewiesen.

1073Dieses Decret lautet in einigen Handschriften einfacher so: „Er verordnete, daß ohne die consecrirte Hostie des Bischofes den Priestern welchen Ortes immer es nicht gestattet sei, zu consecriren." Im Widersprüche mit sich selbst theilt das Pontificalbuch hier dem Papste Siricius eine Verordnung zu, welche es schon dem Papste Melchiades zuwies; Coustant sagt, daß der hier angedeutete Gebrauch wirklich auch erst der Zeit des P. Siricius angehöre: vgl. oben unter Melchiades S. 23.

1074Coustant will ergänzt wissen: aucotoritate Theodosii, weil dieser Kaiser die Manichäer auswies; cf. Cod. Theodos. XVI. 5, 18.

1075Letzteres wohl in Uebereinstimmung mit c. 3, 5. u. 6. des 1. Briefes; s. oben S. 414 ff.; daß auch schon zu Siricius' Zeiten die Häretiker zur Bußeleistung in ein Kloster eingeschlossen wurden, ist wohl mehr als zweifelhaft.

1076Vielleicht mit Bezug auf c.1 des 1.Briefes; vgl. oben S. 412.

1077Coustant p. 709, welcher meint, daß ein unkundiger Abschreiber den Adressaten „Himerius" des ersten Briefes unsereß Papstes in „Genesius" verwandelt habe. — Die hier folgenden 6 Decrete aber sind nichts Anderes, als die Cap. 9, 10, 11, 12, 13, 14 jener 19 Responsa, welche Papst Stephan II. im J. 754, als er wegen des Einfalles der Longobarden in das römische Gebiet sich nach Frankreich geflüchtet und zu Carisiac in dem Kloster Bretigny aufhielt, auf ihm vorgelegte Fragen gegeben haben soll, und welche zuerst Sirmond (Concil. Galliae t. II. p. 16.) veröffentlichte; in diesen beruft sich Stephan auf die Entscheidungen semer Vorgänger oder alter Concilien, bei der 8. Antwort auf c. 5 des von Siricius an Himerius gerichteten Schreibens; Dieß veranlaßte nun den Sammler zu dem Glauben daß auch die 6 folgenden Responsa, denen keine ältere Auctorität zu Grunde gelegt ist, jenem Briefe des P. Siricius entnommen seien. Eine andere Erklärung, wie so der Name Siricius mit diesen Responsa in Verbindung kam, gibt Binterim in Denkw.II. 1. S. 32, sie ist aber gar weit hergeholt. Daß aber jene angeblichen Responsa auch nicht dem P. Stephan II. angehören, ist aus den vielen darin enthaltenen Unrichtigkeiten, insbesondere aus der Giltigkeitserklärung der in Wein gespendeten Taufe mehr als gewiß; vgl. hierüber die Abhandlung über die Taufe in Wein bei Binterim, Denkwürd. II. S. 10—33.

1078In den Responsa des P. Stephan lautet dieses Decret also: „Von jenem Priester, welcher sagt, er kenne den nicht, welcher ihn gesegnet (geweiht) hat, und dennoch einige Zeit Messen las und taufte, hernach aber sein Amt aufgibt und heirathet. Wer möchte zweifeln, daß ein solcher Priester ganz schuldbar ist, da er keinesfalls das in gottesräuberischer Weise sich anmaßen durfte, was ihm nicht sicher übertragen wurde? Dafür ist er entschieden abzusetzen und in ein Kloster zu schicken, damit er dort in würdiger Buße und Trauer sein Leben beschließe. Die von ihm getauften Kinder aber gelten, wenn sie im Namen der heil. Dreifaltigkeit getauft sind, als giltig getauft, deßhalb weil es auch den Laien im Nothfalle erlaubt ist, damit nicht die, welche getauft werden sollen, ewig zu Grunde gehen, hierin zu Hilfe zu kommen. Das Weib aber, welches jener gottesräuberische Pseudopresbyter genommen, soll, wenn sie es wußte, daß er das Priesteramt verrichtete, und so ihn heirathete, gleichfalls in einem Kloster der Buße unterworfen werden; so sie aber in Unwissenheit gehandelt, wird ihr keine Schuld beigemessen." Aehnliche Abkürzungen nahm der Sammler anch in den übrigen Responsa vor.

1079Ossonoba lag da, wo das heutige Kirchdorf Estroy liegt, unweit von Villanova.

1080Sie stehen im Anhange der toletanischen Synode v. J. 400, gehören aber jedenfalls der späteren an; vgl. Hefele II. S. 78 u. 306.

1081Coustant weist diesen Brief irrthümlich der 3. carthaginiensischen Synode v. J. 397 zu.

1082Bischof v. Mailand; daß die Bischöfe nicht bloß Aftrcas, sondern auch Spaniens und Galliens sich mit ihren Anfragen zugleich an den Bischof von Mailand wandten, kann wohl durch das höhere Ansehen erklärt werden, welches diese Stadt als Residenz der Kaiser genoß.

1083Des Anthropomorphismus d. i. des Irrthums, Menschliches überhaupt auf Gott zu übertragen, wurden die Gegner des Origenes von dessen Vertheidigern in der Regel angeklagt.

1084Sein Name steht im Martyrologium am 27. April, im Missale (inter fest. pro aliqu. loc.) am 26. April.

1085Coustant p. 715.

1086Hieronymus (apol. lib. 2.) erklärt es für lächerlich, daß Rufinus sagt, er sei jetzt nach 30 Jahren zu seinen Eltern zurückgekehrt, da er doch weder Vater noch Mutter hat, wenn er nicht etwa mit dem Ausdrucke parentes die Bekannten und Verwandten meint.

1087Hieronymus beschuldigt hierüber den Rufinus einer offenbaren Lüge, da er (Apolog. lib. 2.) sarcastisch fragt: „Welches Exil, welches Gefängniß nennt er?"

1088Coustant bezieht das in qua auf caro; die nächste und beste Beziehung ist aber wohl die auf natura humana: Christus litt in der menschlichen Natur, allerdings als göttliche Person.

1089I. Cor. 15, 44.

1090Matth. 25, 41.

1091Hieronymus sagt, er könne sich nicht erinnern, daß Lactantius irgendwo diese Ansicht ausgesprochen habe, und wirft dem Rufinus vor, daß er nicht die angebliche Stelle desselben citirte.

1092Der Sinn: Was soll noch als arglos geschehen gelten und daher als schuldlos, wenn nicht meine Uebersetzung des Origenes? Es folgt die nähere Begründung.

1093Zuerst edirt von Vallarsius in der Ausgabe der Werke des hl. Hieronymus (Veronae 1734) t. I. p. 552; bei Mansi III. p. 947.

1094Nach Hefele II. S. 77 u. 89; im o. c. Art. Origenistenstreit verlegte Hefele dieselbe Synode noch in das J. 400.

1095Mansi (Supplem. p. 527) setzt es sogar in das Jahr 398 zurück. — Gieng man früher, wo jene alexandrinische Synode aus dem J. 400 datirt wurde, der aus dem im Aug. desselben Jahres erfolgten Tode des Simplicianus resultirenden Schwierigkeit dadurch aus dem Wege, daß man eine andere, frühere Synode annahm, so weiß hingegen Hefele nur von einer aber dem J. 399 angehörenden Synode zu Alexandrien des Theophilus zu Alexandrien gegen Origenes.

1096Zu ergänzen: als das Haupt der ganzen Kirche, als die Wächterin des Glaubens.

1097Insbesondere diese Stelle unseres Briefes ist in Folge ihrer sichtlichen Verstümmlung schwer zu übersetzen; sie lautet: ut Evangelium instituta, quae ex ore suo Dei et Christi docuit censura, ab hac recidi omnino non debere.

1098Gal. 1. 8.

1099Eusebius, ein Priester der Kirche von Cremona, bekämpfte bei seinem Aufenthalte zu Rom (v. J. 396 an) als der Erste die von Rufinus übersetzten Bücher des Origenes περὶ ἀρχῶν und excerpirte aus ihnen einige besonders anstößige Sätze; als er mit diesem Schreiben des Anastasius nach Mailand kam, trat er auch da in Gegenwart des Rufinus gegen einen origenistischen Lehrsatz auf, wie es Rufinus (Apolog. oder Invectiv. in Hieron. 1. I.) bezeugt.

1100Des Origenes.

1101Coustant p. 723, Mansi III. p. 943.

1102Wenn man nemlich mit einigen Wenigen annehmen wollte, daß Anastasius erst am 27. April des J. 402 gestorben sei.

1103Nostrum propositum nescit; nach der Lesart der gedruckten Ausgaben „nescivit" wurde dieser Satz von den Meisten so verstanden, als ob der Papst sage, er habe vor der Uebersetzung des Rufinus von Origenes gar Nichts gewußt; mir aber scheint dem Zusammenhange nach der Papst nur zu sagen: Eine Erörterung über Origenes selbst liegt uns Beiden ferne; du fragtest mich ja nur über Rufinus. Deßhalb kommt Anastasius nach einer kurzen Abschweifung von Origenes wieder auf Rufinus zurück.

1104Origenes nämlich.

1105Bischof von Mailand, Nachfolger des Simplicianus.

1106Während dieses Verbot von Coustant dem oströmischen Kaiser Arkadius, von Hefele (Kirchenlex. von Wetzer u. Welte im Art. Origenistenstreit Bd. VII. S. 847) dem weströmischen Kaiser Honorius zugeschrieben wird, halte ich es für wahrscheinlich, daß es von beiden Kaisern gegeben ward.

1107I. Kön. 16, 7.

1108Rufinus.

1109D. i. von unserer Gegend, insbesondere von Rom.

1110Von dem Verdachte nemlich, dem Origenes beizustimmen, nicht, wie Einige gerade aus diesen Worten schließen wollen, von der über ihn vom Papste ausgesprochenen Berurtheilung; denn wer hätte eine vom Papste gefällte Sentenz aufheben können?

1111Hinschius p. 525.

11121. Decret. cf. D. I c. 68. de consecr. (lib. pontif. in vit. Anast.)

1113D. i. Africaner.

11142. Decret. cf. D. XCVIII. c. 2. (lib. pontif. l. c.)

1115Hinschius p. 526.

1116I. Thessal. 4, 13.

11173. Decret. cf. C. XIII. qu. 2, c. 27. (Greg. M. ep. 107. ed. Maurin.)

1118Fehlt im Originale: Bannum nostrum componere; cf. Du Cange p. 573.

1119C. XVI. qu. 1, c. 55. (c. 7. conc. Gangrens.; vgl. Hefele I. S. 783.)


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