I. Anforderungen an die Angebots- und Netzgestaltung
Durchführung des Fahrbetriebs im Linienverkehr (Erbringung der Beförderungsleistungen). Das Verkehrskonzept des Altmarkkreises Salzwedel soll wie bisher auch ab dem 10.07.2017 einen Mix aus Hauptlinien, Schülerverkehr und Rufbusverkehr in der Fläche darstellen, der nach den Grundsätzen des Linienverkehrs des PBefG organisiert ist. Speziell zwischen den Hauptlinien und den Rufbussen im Jedermannverkehr ist eine enge Anschlusssicherung zu gewährleisten. Außerdem sind die Verknüpfungspunkte zum SPNV zu sichern.
(Haupt-)Verknüpfungspunkte innerhalb des Altmarkkreises Salzwedel sind die Städte
Salzwedel und
Gardelegen.
Verknüpfungspunkte außerhalb des Altmarkkreises Salzwedel sind die Städte und Gemeinden
Magdeburg,
Haldensleben,
Wittenberge,
Seehausen/Altmark,
Oebisfelde und
Hohenwulsch.
Das derzeitige ÖSPV-Verkehrsangebot soll nach der Direktvergabe entsprechend dem bestehenden Liniennetz (Dokument 3) fortgeführt werden.
Der Altmarkkreis Salzwedel beabsichtigt, der Direktvergabe die integrierte ÖSPV-Gesamtleistung im Landkreis zugrunde zu legen. Soweit der derzeitige Nahverkehrsplan insgesamt 4 Linienbündel vorsieht, sind diese Linienbündel jeweils als Teilnetze des Gesamtnetzes aufzufassen, das als Gesamtleistung direkt an den internen Betreiber vergeben werden soll.
An den ÖSPV des Altmarkkreises Salzwedel sind alle Orte mit einer Mindesteinwohnerzahl von 50 Einwohnern anzuschließen. Derzeit sind 329 Orte über den ÖPNV erschlossen. Dieses Niveau ist zu halten.
Alle im Jedermannverkehr (ohne Schülerverkehr) zum Einsatz kommenden Fahrzeuge sind mit Vorrichtungen zur Mitnahme von Kinderwagen, Rollstühlen und Fahrrädern auszustatten. Außerdem sind diese Fahrzeuge in den Farben des ÖPNV des Landkreises zu gestalten.
Auf allen Hauptlinien sind grundsätzlich Busse mit Niederflurtechnik zum Einsatz zu bringen.
Alle im ÖSPV des Landkreises tätigen Verkehrsunternehmen haben die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2008 und DIN EN 13816:2002 nachzuweisen.
Bestandteil der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sind auch die Einzelpflichten nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), insbesondere die §§ 21 und 22 PBefG (Betriebs- und Beförderungspflicht), § 39 (Tarifpflicht) und § 40 (Fahrplanpflicht) sowie die Pflichten gemäß der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), insbesondere nach § 3 BOKraft.
Die im ÖSPV tätigen Verkehrsunternehmen unterliegen einer Kooperationsverpflichtung in Bezug auf den Verkehrsverbund marego und das System der verbundübergreifenden Fahrgastinformation (INSA).
Durch das Verkehrsunternehmen sind Aufgaben des Regiemanagements im Auftrag des ÖSPV-Aufgabenträgers durchzuführen. Dazu gehören die Fahrplanerarbeitung, die Haltestellenbewirtschaftung (einschließlich Haltestellenkataster), die Unterhaltung der Fahrscheindrucker und Marketing- und Vertriebsmaßnahmen.