Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § b Abs. Satz Nr. Sgg XXXXXX xxxxxx Antragsteller



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Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG

xxxxxx xxxxxx Antragsteller


xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
Jobcenter xxxxxxxxx Antragsgegner
xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
xx.xx.2017

Es wird beantragt:

1. Die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches vom xx.xx.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 18.01.2017 anzuordnen.
2. Die Aufhebung der Vollziehung des Sanktionsbescheid vom 18.01.2017 anzuordnen.
3. Den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die infolge des Sanktionsbescheid vom 18.01.2017 schon einbehaltenen Minderungsbeträge nachzuzahlen, wenn schon Minderungen vollzogen wurden.
4. Die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.


Sachverhalt:

Dem Antragsteller wurde am 18.01.2017 ein Sanktionsbescheid übersandt.


Begründung:
Man kann dem Antragsteller nicht mittels eines Vermittlungsvorschlages zu einer Arbeitsgelegenheit zuweisen. Zumal diese „Zuweisung“ überhaupt keine Zuweisung ist sondern nur auf ein Vorstellungsgespräch verweist.
Ein Leistungsempfänger darf jedoch nicht mit dem Risiko einer Leistungsminderung im Sinne der §§ 31 - 31 b SGB II belastet werden, wenn seine Pflicht im Einzelfall nicht hinreichend bestimmt ist(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 7 AS 1018/14 B ER + L 7 AS 1442/14 B vom 04.09.2014).

Ebenso Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 09.09.2014, L 7 AS 1220/14 B ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 23.08.2013, L 7 AS 1398/13 B ER.


Einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten muss hiernach vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was der SGB II-Träger von ihm im Einzelnen verlangt.
Dies ist nicht der Fall, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme „Jobbörse“ gemäß § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ausgesprochen, einer Antragstellerin in diesem Rahmen aber zunächst behördlicherseits auferlegt wird, sich innerhalb einer bestimmten Frist beim Maßnahmenträger zu melden und einen Erstgesprächstermin zu vereinbaren.
Hier wird nicht dargelegt, welche Verpflichtungen der Maßnahmenträger der Antragstellerin auferlegen kann und welche Leistungen er im Auftrag des Jobcenters erbringen wird. Die Obliegenheit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Einhaltung der ihnen vom SGB II-Träger auferlegten Weisungen, die nicht hinreichend konkret bezeichnet und auf zumutbare bzw. angemessene Vorgaben beschränkt sind, kann nicht als zulässig aufgefasst werden.(Sozialgericht Köln vom 25.10.2013, S 31 AS 3927/13 ER)
Zitat des Sozialgericht Detmold vom 26.04.2016, S 23 AS 587/16 ER:

Der streitige Eingliederungsverwaltungsakt vom 02.03.2016 ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig, denn er verletzt das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 des zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Dem Eingliederungsverwaltungsakt können keinerlei konkrete Angaben zu der Arbeitsgelegenheit, der der Antragsteller zugewiesen worden ist, entnommen werden. Aus ihm ergibt sich insbesondere nicht, um welche Art von Tätigkeit bei welchen Träger es sich handelt (diese wird nur sehr allgemein als „Garten- und Landschaftspflege“ bezeichnet), welche Aufgaben diese genau umfasst, welche Arbeitszeit angedacht ist und in welchem Zeitraum diese absolviert werden soll. Dem Antragsteller (und auch dem Gericht) ist es daher nicht möglich, zu prüfen, inwieweit die von ihm erwartete Tätigkeit zumutbar ist und ob die Voraussetzungen des § 16 d SGB II wie Zusätzlichkeit, und Wettbewerbsneutralität vorliegen. Der Hinweis des Antragsgegners auf das Schreiben 07.03.2016, mit welchem dem Antragsteller der Maßnahmeträger sowie der Arbeitsbeginn mitgeteilt wurde, geht ebenso fehl wie sein Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht des Gerichts und die Möglichkeit, auf der Internetseite der Firma euwatec gGmbH Erkundigungen einzuholen. Denn das Bestimmtheitsgebot des $ 33 Abs. 1 SGB X verlangt gerade, dass der Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Die notwendigen Informationen müssen sich demnach aus dem Bescheid – bzw. diesem beigefügten Anlagen – ergeben, dieser muss aus sich selbst heraus verständlich sein. Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmtheit des Verwaltungsaktes ist der zeitpunkt seines Zugangs. Umstände, die erst nach Zustellung bzw. Bekanntgabe desselben hinzutreten, können nicht zu dessen Verständnis herangezogen werden (vgl. Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 33, Rn. 4). Der Verweis auf ein später folgendes Schreiben (aus dem sich im übrigen wiederum nicht die konkrete Art der Tätigkeit sowie die umfassten Aufgaben ergeben) reicht daher ebenso wenig aus, wie die Möglichkeit, sich (nach Kenntniserlangung von der Identität des Trägers) im Internet zu informieren. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es von der Verwaltung, die selbst ja vor der Zuweisung von leistungsempfängern zu einer Arbeitsgelegenheit im Hinblick auf die durch sie zu prüfenden Voraussetzungen des § 16 d SGB II Kenntnis vom genauen Inhalt derselben haben muss, nicht zu leisten sein soll, die von dem Antragsteller im rahmen der Arbeitsgelegenheit zu verrichtenden Tätigkeiten (wie z.B. Rasen mähen, Verlegen von Platten, Gehölzpflege etc.) genau zu benennen. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners ist auch nicht etwa gerichtbekannt, dass die bei der Arbeitsgelegenheitten des Trägers euwatec gGmbH zu verrichtenden Arbeiten sämtlich zusätzliche arbeiten i. S. d. § 16 d SGB II darstellen, die im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. Ohne genaue Kenntnis dr zu verrichtenden Tätigkeiten kann eine Beurteilung dieser Kriterien nicht stattfinden.Die allgemeine Aussage, dass die euwatec gGmbH ein gemeinnütziger Träger sei, dessen Beschäftigungsmaßnahmen von öffentlichen Interesse seien, ermöglicht diese Beurteilung nicht und ist erst recht keine Garantie dafür, dass sämtliche Beschäftigungsmaßnahmen des Trägers die Voraussetzungen des § 16 d SGB II erfüllen.

Zitatende


Zitat des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 27.07.2016, L 25 AS 1511/16 B ER:

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die zu erfüllende Obliegenheit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ebenso bestimmt zu sein hat, wie das BSG Urteil vom 16. Dezember 2008 – Az.: B 4 AS 60/07 R dies für Arbeitsgelegenheiten gefordert hat (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. November 2015 – Az.: L 7 AS 1519/15 B ER). Es muss in beiden Fällen für den Leistungsberechtigten - nach seinem Empfängerhorizont - aus dem Eingliederungsverwaltungsakt bzw. aus der Zuweisung durch den Träger klar erkennbar und nachvollziehbar sein, was von ihm gefordert wird, d. h. die Maßnahme muss näher beschrieben werden (vgl. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, 2013, Rn. 22 und 48 zu § 31; Sonnhoff in jurisPK, SGB II, 4. Auflage, 2015, Rn. 95 zu § 31). Die (auch) auf die Übertragung seiner Rechtsprechung zum Sperrzeitrecht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gestützte Auffassung des BSG findet ihre Rechtfertigung auch darin, dass der Leistungsberechtigte aus Gründen des Rechtsschutzes erkennen können muss, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit, die zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich ist, genügt (BSG aaO. Rn. 33 bei Juris). Diese Erwägungen treffen auf Eingliederungsmaßnahmen ebenso zu. Zudem hat das BSG in diesem Zusammenhang auch auf seine Rechtsprechung zum SGB III verwiesen, dass der Leistungsempfänger durch die Bundesagentur für Arbeit über Ausgestaltung und Ziel der Bildungsmaßnahme durch ein hinreichend bestimmtes Angebot zu unterrichten sei, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen könne (BSG aaO. Rn. 22). Die hinreichend bestimmten Angaben zu Inhalt und Ziel der Maßnahme haben durch den Grundsicherungsträger nach dem SGB II selbst zu erfolgen und können nicht dem Maßnahmeträger überlassen bleiben (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen aaO. Rn. 37, wonach ein Faltblatt des Trägers nicht ausreichen soll).

Dies zugrunde legend bestehen ernstliche Zweifel an einer hinreichend bestimmten Zuweisung bzw. einem Maßnahmeangebot im Schreiben vom 20. Januar 2016. Der Antragsteller wird durch das Zuweisungsschreiben in Kenntnis gesetzt, dass der Antragsgegner das Eingliederungsziel einer abhängigen Beschäftigung jedenfalls neben der bisherigen selbstständigen Tätigkeit für geboten erachtet. Dieses grundsätzliche Ziel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers, dessen verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich dem Grunde nach sanktionierbarer Mitwirkungsobliegenheiten der Senat nicht teilt, nicht zu beanstanden. Das Ziel der konkreten Maßnahme "PraxisCenter" bleibt jedoch vage. Die Umschreibung als Unterstützung bei Anbahnung und Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Tätigkeit im Zuweisungsschreiben ist nicht konkret. Die Darstellung des Inhalts der Maßnahme im Angebotsschreiben umfasst eine Vielzahl möglicher Leistungen in abstrakter Form, ohne dass klar wird, welche hiervon der Antragsgegner bei dem Antragsteller für sachgerecht erachtet und ob sämtliche Inhalte den Antragsteller betreffen. In welchem Verhältnis die einzelnen Leistungen stehen, wird auch aus dem beigefügten "Flyer" nicht klar. Dieser stellt dar, dass alle genannten Inhalte zum Angebot des Trägers gehören ("Wir bieten Ihnen ..."). Es werden zudem sechs Berufsfelder angegeben und es wird die Aussage getroffen, dass Berufsorientierung und –qualifizierung (!) in diesen sechs verschiedenen Feldern geboten würden. Es wird nicht klar, ob die Leistungen kumulativ oder alternativ erbracht werden. Letztlich bleibt aus Sicht eines objektiven Empfängers unklar, was ihn in dieser Maßnahme genau erwartet. Außer dem fehlenden Charakter als Vollzeitmaßnahme lässt sich dem Begriff "Teilzeit" auch keine weitere Eingrenzung des zeitlichen Umfangs entnehmen. Allein die Öffnungszeiten des Trägers stellen eine solche Eingrenzung der konkreten Maßnahme nicht dar.

Zitatende


Dem Antragsteller war es somit nicht möglich zu überprüfen, ob die angebotene AGH überhaupt zumutbar war (SG Berlin, Beschluss vom 29.10.2007, S 104 AS 24229/07 ER).
Somit lässt die Beschwerdegegnerin keine Anhaltspunkte erkennen, dass die Arbeitsgelegenheit den seitens des Bundessozialgerichts aufgestellten inhaltlichen und formalen Anforderungen entspricht. Dieser Umstand geht im Rahmen der allgemeinen Beweislastverteilung zu Lasten des Antragsgegners. Es kann auch nicht auf Informationen durch den Träger der AGH verwiesen werden.
Es fehlt darüber hinaus an dem Vorhandensein der Arbeitsgelegenheit in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem Eingliederungsverwaltungsakt, da laut den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur Voraussetzung ist: Soweit eine detaillierte Festlegung der AGH beim erstmaligen Abschluss der Eingliederungsvereinbarung noch nicht möglich oder zweckmäßig ist, erfolgt die von der BSG-Rechtsprechung geforderte Konkretisierung der AGH mit einer Anpassung der Eingliederungsvereinbarung oder Zuweisung.
Mithin fehlt es im vorliegenden Fall an der vor Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit erforderlichen Eingliederungsprognose. Angesichts der mit den angeführten Gründen bereits hinreichend belegten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Leistungskürzung, kann offen bleiben, ob die recht ungenauen Angaben in dem Stellenangebotsschreiben ausreichen, wenn mangels einer EGV mit vorangehendem Profiling keinerlei Eingrenzung von arbeitsmarktpolitisch sinnvollen Arbeitsgelegenheiten durch den persönlichen Ansprechpartner oder Fallmanager vorgenommen wurde(Sozialgericht Berlin vom 27.06.05, S 37 AS 4507/05 ER).
Die Festlegungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen ausreichend konkret sein, damit der Hilfebedürftige auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 101/10 R, RdNr 16; vgl zur notwendigen Bestimmtheit des Vorschlags einer Eingliederungsmaßnahme in anderem Zusammenhang: BSG Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R, RdNr 33 f). Der Beigeladene hat aber hinsichtlich der Einzelheiten der angebotenen Stelle lediglich auf ein Vorstellungsgespräch bei der Beklagten verwiesen (BSG, 27.08.2011, B 4 AS 1/10 R).
Zitat des Sozialgericht Berlin,16.04.2014, S 206 AS 7185/14 ER:

Die Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom 14.03.2014 ergibt sich letztlich schon daraus, dass dem SGB II-Leistungsträger bei der Entscheidung über die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II ein Ermessen eingeräumt ist. Dieses Ermessen ist Entsprechend des Zwecks der Vorschrift, nämlich der Erhaltung und Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, auszuüben (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB I). Im vorliegenden Fall lässt sich dem Bescheid vom 14.03.2014 nicht entnehmen, dass und in welcher Art und Weise der Antragsgegner von diesem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, so dass ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vorliegt, der zur Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom 14.03.2014 führt.

Zitatende
Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass es für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht der Prüfung eines Anordnungsanspruches oder eines Anordnungsgrundes bedarf. Diese Voraussetzungen sind nur im Falle des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG, des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, einschlägig.(Sozialgericht Mannheim vom 27.06.2013, S 6 AS 1847/13 ER)

Unterschrift


Anlagen


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