Gericht bvwg entscheidungsdatum 03. 01. 2018 Geschäftszahl



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03.01.2018rislogo

Gericht

BVwG


Entscheidungsdatum

03.01.2018



Geschäftszahl

L519 2172585-1



Spruch

L519 2172585-1/8E


IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei reiste 2002 legal in Österreich mit Studentenvisum ein und erhielt in der Folge entsprechende Aufenthaltstitel. Im Jahr 2004 heiratete er eine österreichische Staatsangehörige türkischer Abstammung. Im Jahr 2005 wurden der BF und seine Ehegattin wegen des Verdachtes auf Vorliegen einer Scheinehe vor der Polizei einvernommen und wurde in weiterer Folge im Rahmen einer Wohnungserhebung festgestellt, dass die Ehegatten zusammen leben.
I.2. Mit Schreiben der BH XXXX vom 17.11.2009 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbotes eingeleitet worden ist. Dies aufgrund mehrfacher Verurteilungen seiner Person, insbesondere wegen Einbruchdiebstahls. In der Stellungnahme hierzu gab der BF an, dass er in Österreich mit seiner Gattin und den beiden Töchtern zusammen lebe und eine Eigentumswohnung gekauft habe. In den letzten Jahren hätte er nur noch Kurzurlaube in der Türkei verbracht und sei er in Österreich integriert. Dem BF wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass einstweilen von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werde, jedoch eine neuerliche Verurteilung zu dessen Erlassung führen würde. Mit Schreiben vom 20.05.2010 wurde der BF nochmals auf die Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hingewiesen, dies aufgrund der nachträglich eingetretenen weiteren Verurteilung des BF.
I.3. Nach Verurteilung des BF wegen Körperverletzung seiner Frau wurde nach einer weiteren Drohung am XXXX 2011 ein Betretungsverbot für die Ehewohnung gegen den BF ausgesprochen. Auch im Rahmen eines Vorfalles im Frühjahr 2012 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot für die eheliche Wohnung ausgesprochen.
I.4. Gegen den BF wurde mit Bescheid der BH XXXX vom 22.08.2012 ein Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom UVS Tirol mit Erkenntnis vom 12.09.2013 mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 5. Satz FPG gestützt wird und wurde unter einem die Dauer auf 5 Jahre herabgesetzt. Der Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid des BFA vom 09.07.2015 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde als verspätet zurückgewiesen und wurde der gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in dieses Aufhebungsverfahren vom BVwG abgewiesen.
I.5. Aufgrund einer weiteren Verurteilung vom XXXX 2014 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch befand sich der BF in Haft und stellte am 06.05.2015 aus dem Stande der Strafhaft bei der belangten Behörde (im Folgenden: BFA) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe die Türkei verlassen, da er finanzielle Probleme gehabt und für die Zukunft keine Perspektive gehabt hätte. Seine Familie hätte nur überleben können, weil der in Österreich lebende Bruder sie unterstützt habe. Es hätte keine Arbeitsmöglichkeiten gegeben, er sei nicht versichert gewesen. Die Ernte vom privaten Anbau der Familie sei sehr schlecht gewesen. Er habe in der Türkei "Nichts" mehr. Der Mutter ginge es finanziell schlecht, es gäbe keine Sicherheit und würde bei einer Rückkehr seine Familie zerrissen, was schlecht für seine Tochter sei.
I.6. Am 11.01.2016 langte ein Schreiben des BF in türkischer Sprache ein. Ausgeführt wurde darin, dass der BF bei seinem Bruder in dessen Pizzeria arbeiten wolle. Damit er arbeiten könne, müsse er die "Asylkarte" haben. Er wisse dass er Fehler gemacht hat, wolle seine Familie aber nicht verlieren. Die Beamten im Gefängnis würden ihn nicht gut behandeln, diese würden keine "Fremden" wollen. Er sei kurz vor dem "verrückt werden" und würde sich lieber umbringen, als von der Familie getrennt zu werden, wofür dann die Behörden verantwortlich wären. Er wolle eine Therapie machen. Er sei ein Mensch, kein Tier und gäbe man im Gefängnis den Menschen keinen Wert bzw. könnten sie ihre Rechte nicht verteidigen.
I.7. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 13.06.2016 zusammengefasst vor, dass er gesund sei und seine Angaben in der Erstbefragung aufrecht halte. Seine Familie besitze in der Türkei viele Felder, welche verpachtet wären. Dazu besitze die Familie ein Haus im Dorf. Er habe seit 2008 keinen Kontakt zur Mutter gehabt, jetzt vor ca. 2 Wochen habe er mit ihr in der Türkei telefoniert.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er hier seine Familie habe und nicht von dieser getrennt werden möchte. Auch seine Familie könne es nicht ertragen, wenn er in die Türkei gehen müsste. Weiters habe er keine ernsthaften Kontakte mehr zu seiner Familie in der Türkei und gäbe es als dritten Punkt auch einen Erbschaftsstreit. Er befürchte Probleme mit seinen Geschwistern wegen des Erbschaftsstreites in der Türkei zu bekommen. Konkret danach gefragt, ob er wisse, wie in der Türkei Erbschaftsangelegenheiten abgewickelt werden, gab der BF an: "Nein, ich habe keine Ahnung.".
Darüber hinausgehende Probleme in der Türkei nannte er nicht. Darüber hinaus wiederholte der BF in weiterer Folge, dass die Lebensumstände in der Türkei vor seiner Ausreise schwierig gewesen wären und er keine Zukunftsperspektiven gehabt hätte. Der BF bejahte die Frage, ob er die Türkei aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.
Der BF verzichtete im Zuge der Einvernahme ausdrücklich darauf, in die Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen. Vorgelegt wurde eine Einstellungszusage von seinem Bruder in dessen Pizzeria als Küchengehilfe.
I.8. Am 21.06.2016 legte der BF seine Heiratsurkunde vom XXXX 2014, ausgestellt vom Standesamt XXXX vor.
I.9. Mit Schreiben vom 03.10.2016 teilte die Ehegattin des BF mit, dass sie sich voneinander trennen und der BF in Zukunft nicht mehr bei ihr leben und wohnen wird. Sie werde den BF aus der gemeinsamen Wohnung auch abmelden.
I.10. Am 18.10.2016 langte ein Aktenvermerk der PI ein, wonach sie zu einer Streitschlichtung in die Wohnung der Ehegatten gerufen wurden. Demnach habe die Ehegattin des BF es mit ihm nach dessen letzter Haftentlassung noch einmal "probieren" wollen, dies sei jedoch gescheitert und habe sie den BF auch schon von der Wohnung abmelden lassen. Sie wolle die Scheidung einreichen, den BF nicht mehr finanziell unterstützen und würde dieser sie nur beschimpfen.
I.11. Der BF wurde zuletzt mit Urteil vom XXXX 2017 zu einer 2jährigen Haftstrafe verurteilt und befindet sich in Haft. Am 17.05.2017 langte ein Schreiben des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet wurde. Darin führt der BF aus, dass der sich in Haft befände, seit 15 Jahren in Österreich lebe und sich hier ein Leben aufgebaut hätte. Er habe zwei Kinder, für die er da sein müsse. Er habe mit der Ehegattin eine Auseinandersetzung, die sich hoffentlich bald auflösen werde, die Ehescheidung stände bevor. Er sei seit 11 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen, wo auf ihn kein Leben warte. Er habe keine Möglichkeiten, sich dort ein Leben aufzubauen und wolle nach seiner Entlassung einen Neubeginn machen. Er müsse sein Leben wegen der Kinder in den Griff bekommen.
I.12. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
I.12.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Asylrelevanz aufweise.
I.12.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.12.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.
Zum Einreiseverbot führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF aufgrund seiner Straffälligkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Mit der Ehegattin, Tochter und Stieftochter würde kein ausgeprägtes Familienleben geführt, welchem im Rahmen der Interessensabwägung besonderes Gewicht beizumessen wäre.
I.13. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der BF lange in Österreich aufhältig sei, hier eine Familie gegründet habe und immer noch Kontakt mit der Familie bestehe. Die Eltern in der Heimat wären gestorben, dazu hätte er auch noch (nicht näher ausgeführte) Probleme in der Türkei. Er bereue seine Fehler und bitte noch einmal um eine Chance.
I.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017 wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher zur Volksgruppe der Kurden gehört und sich zum Islam bekennt. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein junger, lediger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit einer in der Türkei – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF hat in der Türkei die Grundschule absolviert. In der Türkei leben nach wie vor Verwandte und ein Bruder sowie zwei Schwestern des BF. Die Familie besitzt ein Haus und diverse Grundstücke, welche verpachtet sind.
Der BF scheint erstmalig im November 2002 im österreichischen Melderegister auf, reiste mittels Visum, Aufenthaltszweck Student ein und lebt seitdem durchgängig in Österreich. Er erhielt nach seiner legalen Einreise mit österreichischem Visum mehrere Aufenthaltstitel ausgestellt, letztmalig gültig bis XXXX 2013, wobei im Jahr 2006 eine Zweckänderung auf begünstigte Drittstaatsangehörige als Familienangehörige (§ 49 Abs. 1 FrG 1997) erfolgte.
Mit Bescheid der BH XXXX vom XXXX 2012 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des UVS Tirol vom 12.09.2013 abgewiesen und erwuchs das auf 5 Jahre herabgesetzte Aufenthaltsverbot mit 10.10.2013 in Rechtskraft. Bis zu seiner Antragstellung auf internationalen Schutz hielt sich der BF damit in der Folge rechtswidrig im Bundesgebiet auf, seitdem hält er sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf. Es besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
Von 2002 bis Oktober 2013 war der BF mit Unterbrechungen in Österreich erwerbstätig. Der BF lebte in Österreich im Zeitraum von 24.06.2016 bis 11.01.2017 von der Grundversorgung. Der BF verfügt in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Eine Einstellungszusage seines Bruders liegt vor.
Am XXXX 2004 heiratete er eine österreichische Staatsangehörige türkischer Abstammung. Die Ehegattin ( XXXX , geb. XXXX ), Tochter ( XXXX , geb. XXXX ) und Stieftochter des BF leben in Österreich. Der BF hat nach der Hochzeit mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, Unterbrechungen durch die Haftzeiten waren gegeben.
Vom 11.06.2012 bis 11.10.2012, vom 08.02.2013 bis 22.03.2013 und vom 13.10.2013 bis 25.05.2016 hielt er sich in Strafhaft in verschiedenen Justizanstalten in Österreich auf. Aktuell verbüßt er seit 11.01.2017 eine Haftstrafe und befindet sich in der JA XXXX . Die Ehegatten haben sich im Oktober 2016 getrennt und wurde der BF per 17.11.2016 aus der gemeinsamen Wohnung abgemeldet.
Weiters leben ein Bruder und eine Schwester des BF seit Jahren in Österreich. Zur Schwester besteht kein Kontakt, mit dem Bruder steht der BF in normaler geschwisterlicher Verbindung.
Der BF spricht etwas Deutsch und Türkisch. Weitere Kurse, Ausbildungen oder gemeinnützige Tätigkeiten hat er nicht absolviert. Relevante integrative Anknüpfungspunkte liegen nicht vor.
Die Identität des BF steht fest.
II.1.2. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , Zl. XXXX , wegen §§ 127, 129 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (Tags) zu je 8,00 EUR (1.920,00 EUR) im Nichteinbringungsfall (NEF) 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der BF hat damit am 23.06.2006 das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch begangen, indem er bei Tankstellen aus Automaten das Geld durch Aufbrechen der Klappen entnahm. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, erschwerend die Wiederholung der Tat.
Der BF wurde mit Urteil des BG XXXX , Zl. XXXX , wegen § 88 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt unter Auflage einer Probezeit von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 10,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Nach vorerstiger Verlängerung der Probezeit wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , XXXX , wegen §§ 127, 130 1. Satz 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 2,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Demnach hat der BF zwischen Juni 2007 und Jänner 2008 das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls dadurch begangen, dass er in der Arbeit mehrfach in den Kaffeeautomaten einbrach.
Der BF wurde mit Urteil des BG XXXX , wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, am 30.12.2009 seine Ehefrau durch Versetzen eines Stoßes, wodurch sie mit der Stirn am Boden aufschlug und Reißen an den Haaren am Körper verletzt zu haben. Erschwerend wurde die Vorstrafenbelastung gesehen, als mildernd wurde nichts bei der Strafbemessung berücksichtigt.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , XXXX , wegen §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 340 Tags zu je 4,00 EUR (1.360,00 EUR) im NEF 170 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der BF hat demnach das Vergehen der versuchten Nötigung seiner Ehegattin dadurch begangen, dass er sie in der Arbeit - als sich diese vor ihm im Büro versteckte - mit dem Erwürgen bedrohte, falls sie nicht zu ihm heraus komme. Mildernd wurde der teilweise Versuch, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , XXXX , wegen §§ 127, 129 Z 1 StGB, wegen §§ 15, 105 StGB und wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der BF wurde am 11.10.2012 vorerst bedingt entlassen unter Anordnung der Bewährungshilfe und Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Die bedingte Entlassung wurde in der Folge widerrufen.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , XXXX , wegen § 15 StGB §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten zum Urteil des LG XXXX , XXXX verurteilt. Die vorerst gewährte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde widerrufen. Demnach wurde der BF schuldig gesprochen, das Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch in ein Wettbüro am 20.05.2012 begangen zu haben. Mildernd wurde das Geständnis und erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und zwei Verbrechen sowie die Vorstrafenbelastung angesehen.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , XXXX , wegen § 15 StGB §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von Monat verurteilt (Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB). Demnach hat der BF am 17.04.2012 das Verbrechen des versuchten Diebstahles durch Einbruch – indem er in eine Werkstatt einbrach - begangen. Mildernd wurde der Umstand gewertet, dass die Tat bereits längere Zeit zurück lag, erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung des BF sowie die Tatbegehung während eines offenen Verfahrens.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX , wegen §§ 127, 129 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Demgemäß ist der BF schuldig, in der Nacht auf den 13.10.2013 das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch - indem er einen Geldspielautomaten aufbrach – begangen zu haben. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, mildernd das Geständnis gewertet.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , XXXX , wegen § 127, § 129 Abs 1 Z 1, § 129 Abs 1 Z 2, § 130 Abs. 1 1. Fall, § 130 Abs. 2 2. Fall StGB und § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 1 StGB, § 15 StGB und § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil des OLG XXXX , Zl XXXX m vom 30.05.2017 abgewiesen. Demnach hat der BF zwischen 17.11.2016 und 01.01.2017 in wiederholten Angriffen seine Ehefrau durch gefährliche Drohung mit dem Tod bzw. einer auffallenden Verunstaltung zu einer Handlung bzw. Unterlassung, nämlich zu Treffen bzw. Kontaktaufnahmen mit ihm und zur Abstandnahme von einer Scheidung und Blockierung seiner Handynummer genötigt bzw. zu nötigen versucht. Weiters hat er am 01.01.2017 den Bruder und die Eltern der Ehegattin gefährlich mit dem Tode bedroht. Schließlich wurde der BF noch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Oktober 2016 in ein Vereinslokal bzw. ein Sportwettenbüro verurteilt. Als mildernd wurde berücksichtigt, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurde die einschlägige und massive Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall nach dem Vollzug des letzten Strafenblocks, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatbegehungen während des anhängigen Strafverfahrens und die Tatwiederholung beim Diebstahl durch Einbruch gesehen. Eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht scheiterte infolge der massiven Vorstrafenbelastung wegen Vermögensdelikten und Gewalt- sowie Aggressionsdelikten zum nachteil der Ehegattin und aufgrund der völligen Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen an spezialpräventiven Gründen.
II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.8.2017, Geheimdienst unter Kontrolle des Staatspräsidenten, Verlängerung der maximalen Untersuchungshaft (relevant für die Abschnitte: . 4. Rechtsschutz/Justizwesen und 5. Sicherheitsbehörden)
Mit dem Dekret 694, das am 25.8.2017 in Kraft trat, wurde der Geheimdienst MIT, der bisher dem Ministerpräsidenten unterstand, dem Präsidenten unterstellt. Auch wurde eine neue Institution namens Nationales Geheimdienstkoordinierungskomitee (MIKK) ins Leben gerufen, das vom Präsidenten geleitet wird. Der Geheimdienst erhält erstmals das Recht, gegen Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums und der Streitkräfte nach Belieben zu ermitteln. Laut dem Dekret muss der Präsident künftig Ermittlungen gegen den Geheimdienstchef genehmigen (Focus 25.8.2017; vgl. AM 30.8.2017). Der Geheimdienst kann überdies zu jederzeit seine Mitarbeiter entlassen. Hierzu war bislang eine komplexe Prozedur von Nöten (AM 30.8.2017)
Per Dekret wurde gleichzeitig die maximale Untersuchungshaft von fünf auf sieben Jahre ausgeweitet. Das gilt für Beschuldigte, denen die Unterstützung von Terrororganisationen, Spionage oder eine Beteiligung an dem Putschversuch vom Juli 2016 vorgeworfen werden. Staatspräsident Erdo?an ermächtigte sich überdies, ausländische Gefangene ohne Einschaltung der Justiz in deren Heimatländer abzuschieben oder gegen türkische Staatsbürger auszutauschen (HB 28.8.2017). Dies geschieht auf Antrag des Außenministers. Somit kann die Türkei festgehaltene Ausländer in diplomatischen Verhandlungen nützen (AL 30.8.2017)
Quellen:
- AM – Al Monitor (30.8.2017): Erdogan hastens executive presidency with new decree,

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/turkey-emergency-decree-redesigns-vital-intstitutions.html, Zugriff 31.8.2017


- Focus (25.8.2017): Geheimdienst und neue Entlassungwelle: Erdogan baut per Dekret seine Macht aus, http://www.focus.de/politik/ausland/erdogan-im-groessenwahn-geheimdienst-und-neue-entlassungwelle-erdogan-baut-per-dekret-seine-macht-aus_id_7516131.html, Zugriff 31.8.2017
- HB – Handelsblatt (28.8.2017): Sieben Jahre Haft – ohne Urteil, http://www.handelsblatt.com/politik/international/neues-dekret-von-erdogan-sieben-jahre-haft-ohne-urteil/20247280.html, Zugriff 31.8.2017
KI vom 9.8.2017, Beschwerden an die Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen (relevant für Abschnitt: 4. Rechtsschutz/Justizwesen)
Die Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen (the Commission on Examination of the State of Emergency Procedures), die am 23.1.2017 gegründet wurde, hat am 17.7.2017 begonnen, Einsprüche von aufgrund der Notstandsdekrete entlassenen Personen, Vereine und Firmen entgegenzunehmen. Innerhalb von drei Wochen [Stand 7.8.2017] wurden bislang rund 38.500 Beschwerden bei der Kommission eingereicht (HDN 8.8.2017). Das Verfassungsgericht hatte zuvor rund

70.800 Individualbeschwerden in Zusammenhang mit Handlungen auf der Basis der Notstandsdekrete zurückgewiesen, da die Beschwerden nicht der Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen vorgelegt, und somit nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden (bianet 7.8.2017). Nebst den direkt bei der Kommission eingereichten Beschwerden werden auch jene, die vor der Gründung der Kommission bei den Verwaltungsgerichten und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht wurden, übernommen. Der EGMR hatte zuvor 24.000 Beschwerden abgelehnt. Negative Bescheide der Kommission können bei den Verwaltungsgerichten beeinsprucht werden (HDN 8.8.2017).


Quellen:
- Bianet – BIA News Desk (7.8.2017): Constitutional Court Rejects 70,771 Applications Regarding State of Emergency, http://bianet.org/english/law/188906-constitutional-court-rejects-70-771-applications-regarding-state-of-emergency, Zugriff 9.8.2017

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