Gericht bvwg entscheidungsdatum 04. 11. 2014 Geschäftszahl



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§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.3. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben. Das Bundesasylamt hatte zutreffend festgestellt, dass glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer seit XXXX Mitglied der EPPF sei und in Folge dessen bereits zweimal verhaftet worden sei. Es stellte zudem treffend fest, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, bei einer Rückkehr von äthiopischen Behörden aufgrund seiner EPPF-Mitgliedschaft verfolgt zu werden. Dies wurde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt.
Die belangte Behörde irrt aber in ihrer rechtlichen Beurteilung, wenn sie dem Vorbringen Asylrelevanz abspricht. Das Bundesasylamt führt - unter Bezug auf die Sudan Tribune und die Informationsorganisation Jane¿s - aus, dass die EPPF ihre Ziele nicht nur friedlich durchsetze, dass von einem Angriff auf äthiopische Soldaten berichtet worden sei und dass die Angriffe der EPPF sich vor allem gegen äthiopische Regierungstruppen, gegen Polizei und Sicherheitskräfte richten würden. Auch der Beschwerdeführer hat nicht verschwiegen, dass die EPPF sich auch der Waffen bedient, um ihre Ziele ("um die Unterdrückung und die Ermordung der verschiedenen Ethnien zu verhindern bzw. zu minimieren") durchzusetzen.
Die von der belangten Behörde getroffene Schlussfolgerung, dass es sich dabei um "Terrorismus und sonstiges politisches Bandenunwesen" handle und dass es das Recht eines Staates sei, auch flankierende Handlungen zu verfolgen, und dass die Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer daher nur im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung zu sehen wären, greift aber zu kurz und widerspricht auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung bzw. der Rechtsprechung des EuGH (vom 09.11.2010, Rs C-57/09 und C-101/09).
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es doch gewagt erscheint, aufgrund vereinzelter Medienberichte einen abschließenden Befund und eine Einstufung einer oppositionellen Gruppierung als Terrororganisation vorzunehmen. Es ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass sich die EPPF weder auf der UN-Liste noch auf der EU-Liste von Terrororganisationen befindet. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 278c Abs. 3 StGB eine Tat nicht als terroristische Straftat gilt, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist. Die pauschale Einstufung der EPPF als Terrororganisation, deren Unterstützung automatisch als Verbrechen zu bewerten ist, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden bzw. vermochte die belangte Behörde dies jedenfalls nicht ausreichend zu begründen.
In derartigen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob ein Asylausschlussgrund vorliegt. Der Umstand alleine, dass eine Person zu irgendeinem Zeitpunkt ein ranghohes Mitglied einer Organisation war, der gesetzwidrige Gewalt vorgeworfen wird, begründet allein noch keine persönliche Verantwortung für Straftaten, die unter

Artikel 1 F Genfer Flüchtlingskonvention fallen (vgl. dazu auch Asylgerichtshof, 04.02.2010, D9 255.341-0/2008). Nach Art. 12 Abs. 2 Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger dann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn "schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen", dass er einen der in lit a bis lit c leg.cit. genannten Ausschlussgründe verwirklicht hat. Im Urteil EuGH 9.11.2010, Rs. C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland/B und D, hat der EuGH zu den Ausschlussgründen gemäß Art. 12 Abs. 2 lit b und c der Status-RL ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob einer Person die Verantwortung für Handlungen iSd Art12 Status-RL zugerechnet werden kann, dem in Abs. 2 leg.cit. verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Die Feststellung, dass eine Person einen Asylausschlussgrund gesetzt hat, setzt eine Beurteilung der genauen Umstände des Einzelfalles voraus. Konkrete Ermittlungen, welche Position und Tätigkeiten ausgeübt wurden, sind jedenfalls zu setzen (vgl. VfGH, 11.06.2012, U1092/11).


Auch der Verfassungsgerichtshof fordert daher eine konkrete, individuelle Auseinandersetzung mit dem Handeln des Einzelnen, so dass die pauschale Argumentation der belangten Behörde - wer verfolgt wird, da er Mitglied einer Gruppe ist, die für ihre Ziele Waffengewalt einsetzt, werde nicht wegen seiner politischen Gesinnung, sondern wegen einer strafbaren Handlung verfolgt - der höchstgerichtlichen Sichtweise bzw. der des EuGH widersprechen bzw. diese ins Absurde führen würde.
Im konkreten Fall war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls einen Asylausschlussgrund gesetzt hat, indem er Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 3 der Status-Richtlinie bzw. des Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention begangen habe.
Es ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ein Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
§ 6 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
Gemäß Art. 1 Abschnitt F GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen;
b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;
c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
Der mit "Ausschluss" betitelte Art. 12 der Richtlinie 2003/83/EG (sog. "Status-Richtlinie") lautet in Anlehnung und Konkretisierung des Art. 1 Abschnitte D bis F GFK:
"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er
a) den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie;
b) von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, d.h. vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikel 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
(3) Absatz 2 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen."
Hinsichtlich des Vorliegens von Ausschlussgründen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F GFK stellen die Ausführungen der Absätze 147 bis 163 des "UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979" (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003) und die "UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" ein wesentliches Hilfsmittel zur Rechtsauslegung dar.
Art. 1 Abschnitt F GFK (und gleichermaßen Art. 12 Abs. 2 Status-Richtlinie) fordert keine strafgerichtliche Verurteilung wegen der angeführten Verbrechen oder Handlungen; vielmehr reichen ernsthafte Gründe für den Verdacht solcher Verbrechen oder Handlungen aus. Unter "Verdacht" ist die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände zu verstehen, wobei diese Wahrscheinlichkeit im Einzelfall durch ernsthafte Gründe indiziert sein muss. Ein unbegründeter Verdacht etwa im Sinne einer Vermutung genügt nicht (VwGH, 07.11.1995, Zl. 94/20/0794).
Unter "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" sind unter anderem Völkermord, Mord, Versklavung, Deportation, menschenunwürdige Behandlung, unmenschliche Akte gegen jegliche Zivilbevölkerung sowie sonstige schwere Eingriffe in Menschenrechte (z.B. Vergewaltigung und Folter) zu verstehen. Sie sind dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen. Auch einzelne Handlungen können ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie Teil eines kohärenten Systems oder einer Reihe systematischer oder wiederholter Handlungen sind. Solche Verbrechen können sowohl in Friedenszeiten als auch in bewaffneten Konflikten vorkommen. Die wichtigsten internationalen Vertragswerke, die bei der Auslegung dieses Begriffes eine Orientierungshilfe bieten, sind vor allem das Übereinkommen von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Art. VI der Charta des Internationalen Militärgerichtshofes von 1945 sowie die Satzung des Internationalen Strafgerichtshofes von 1998, die in Art. 7 eine Aufzählung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit enthält (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 244 f.; UNHCR-Handbuch, Abs. 150).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt auch in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen. Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat (VwGH 11.11.2008, 2006/19/0352).
Die Mitgliedschaft in einer Gruppe, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen werden, ist alleine jedoch nicht ausreichend. Es muss auch die persönliche Verantwortung für ein solches Verbrechen vorliegen, wobei auch Beihilfe zu einer solchen Tat ausreichend ist. Der EuGH (vom 09.11.2010, Rs C-57/09 und C-101/09) entschied, dass allein der Umstand, dass die betreffende Person einer solchen Organisation angehört hat, nicht automatisch zur Folge haben kann, dass sie nach den Bestimmungen der Statusrichtlinie (widerspiegelt in diesem Punkt die GFK), von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. Einem Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter müsse eine individuelle Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorangehen, die eine Analyse der von der Organisation begangenen Handlungen erfordert und es erlaubt zu beurteilen, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass diese Person im Rahmen ihrer Handlungen innerhalb dieser Organisation eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, oder im Sinne des Art. 12 Abs. 3 der "Statusrichtlinie" andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat (EuGH vom 09.11.2010, Rs C-57/09 und C-101/09). Dabei ist das in Art. 12 Abs. 2 "Statusrichtlinie" festgelegte "Beweisniveau" zu beachten (Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, 2011, RZ 132).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, liegt für das Bundesverwaltungsgericht kein Asylausschlussgrund im Sinne der GFK vor. Wie oben ausgeführt war der Beschwerdeführer in keiner leitenden Position der EPPF und hatte keinen direkten Kontakt mit der militärischen Führung. Er selbst war nie an bewaffneten Aktivitäten beteiligt und trug auch keine Waffe. Das Bundesasylamt bezieht sich bei seiner Begründung auf Berichte über Anschläge der EPPF und ihre Einordnung als Terrororganisation. Das Bundesverwaltungsgericht kann keinen Asylausschlussgrund beim Beschwerdeführer erkennen, da erstens die von der EPPF begangenen Menschenrechtsverletzungen zu wenig konkretisiert sind und zweitens, außer der Mitgliedschaft zur EPPF, keinerlei Bezug des Beschwerdeführers zu den vorgeworfenen Menschrechtsverletzungen besteht. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass er lediglich in der zivilen Organisation tätig war. Sein Einfluss auf Tätigkeiten der Organisation war nicht gegeben, er hatte keinerlei Führungsaufgaben inne und kannte keine militärischen Führer oder führende Mitglieder der Organisation persönlich.
Ausgehend vom geforderten Prüfungsstandard liegt somit eine persönliche Verantwortung des Beschwerdeführers an Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form der "sonstigen Beteiligung" im Sinne der Statusrichtlinie nicht vor und es war daher spruchgemäß die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann im konkreten Fall auch nicht angenommen werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Fluchtgrund gemäß Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft vorgebracht hat. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1433886.1.00



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