Gericht bvwg entscheidungsdatum 17. 11. 2014 Geschäftszahl



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Gericht

BVwG


Entscheidungsdatum

17.11.2014



Geschäftszahl

I403 1438427-1



Spruch

I403 1438427-1/10E


IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Binder, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, Zl. 13 06.887-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger orthodoxen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe Amhare, geboren am XXXX, war am 04.05.2013 legal mit dem Flugzeug nach Wien Schwechat gereist. Er nahm am 05.05.2013 am Salzburg Marathon teil. Seinen eigenen Angaben nach sei er am folgenden Tag mit dem Zug nach Italien gereist, wo er auch an einem Marathon teilnehmen wollte. Das geplante Treffen mit einem Kollegen sei nicht zustande gekommen, der Beschwerdeführer habe spontan am Bahnhof Kontakt zu Personen aus Eritrea aufgenommen, bei denen er sich seinen eigenen Angaben nach die folgenden Wochen aufhielt und denen er von seinen Plänen berichtete, Asyl zu beantragen. Diese hätten ihm erklärt, dass er in dem Land seines ersten Aufenthaltes Asyl beantragen müsse. Der Beschwerdeführer reiste zurück nach Österreich, wo er am 27.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und seinen Reisepass vorlegte. Zu diesem Zeitpunkt war sein vom 02.05.2013 bis zum 21.05.2013 gültiges Schengen-Visum bereits abgelaufen.
2. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.05.2013 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass seine Familie - seine Eltern, seine vier Schwestern und drei Brüder - in Arsi, Äthiopien leben würden. Nach dem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Die äthiopische Regierung hat mich gezwungen, dass ich ein Mitglied der "Ehadeg-Partei" sein soll. Ich habe abgelehnt und ich wurde mehrmals inhaftiert. Ich war im Jahr 2009 für 2 Monate und im Jahre 2012 für 5 Tage inhaftiert. Ich wurde auch gefoltert. Ca. am 10. April waren Wahlen in Äthiopien und ich habe nicht an der Wahl teilgenommen. Deswegen wurde ich für 3 Tage inhaftiert. XXXX Aus diesen Gründen habe ich mich entschlossen, mein Land zu verlassen." Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
3. Laut Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.06.2013 war der vom Beschwerdeführer vorgelegte Reisepass authentisch, und es ergaben sich keine Hinweise auf Verfälschung. Ebenso wurde die Echtheit verschiedener Visa bestätigt (unter anderem von China, Deutschland, Italien und Österreich).
4. Am 05.09.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt. XXXX Er sei 2011 in Österreich (Teilnahme am Vienna City Marathon) gewesen, 2012 in Italien, Niederlanden und China. Er sei jeweils etwa acht bis zehn Tage im Ausland gewesen. Aktuell besuche er einen Deutschkurs, ansonsten trainiere er. In Österreich habe er keine Verwandten. Er habe vor seiner Ausreise in Bethel, einem Viertel von Addis Abeba, gemeinsam mit seinem Neffen XXXX gelebt. Mit seiner Familie habe er telefonisch Kontakt, es gehe dieser gut. Seinen Lebensunterhalt habe er mit Massagen verdient; er habe Läufer massiert. Zudem habe er bei kirchlichen Ereignissen mitgeholfen. Hinsichtlich der Beweggründe für seine Flucht erklärte er, seine Sportkarriere beim XXXX, gestartet zu haben. Näher nach XXXX befragt erklärte der Beschwerdeführer, dass er diesem im Sommer 2000 nach äthiopischen Kalender (2007/2008) beigetreten sei. XXXX In den ersten sechs Monaten sei es gut gelaufen, man habe zu essen bekommen und sein Gehalt erhalten. Dann sei ihnen ein Brief des Vorgesetzten übermittelt worden, in dem sie aufgefordert wurden, Mitglied der Regierungspartei zu werden. Der Beschwerdeführer habe dies nicht gewollt, da er religiös sei und sein Onkel als Mitglied einer Oppositionspartei aufgrund von Misshandlungen gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt, der Regierungspartei nicht beitreten zu wollen. Er sei dann eine Woche später in das Büro des Leiters gerufen worden und dort von einem hochrangigen Soldaten beschimpft worden. Er sei dann weiter seiner Tätigkeit nachgegangen, doch sei ihm - und drei anderen Sportlern - sein Gehalt nicht ausbezahlt worden. Ihnen sei die Teilnahme an Wettkämpfen verweigert worden. Im Juni 2000 nach äthiopischem Kalender habe ihm jemand gesagt, er solle lieber gehen, sonst werde er zum Militärdienst einberufen. Er sei dann zu seiner Familie aufs Land und dann zwei Monate in Haft gewesen und dort auch gefoltert worden. Er sei von der Polizei im Rahmen des Cross Country Wettbewerbes in Addis Abeba festgenommen worden, für den er in die Hauptstadt gekommen war. Er sei dann im Militärtrainingslager "Blatte" festgehalten worden. Er sei dann entlassen worden, weil er so geschwächt war; das sei im Dezember 2008 oder Jänner 2008 gewesen.
2012 sei er dann auch für fünf Tage inhaftiert gewesen, nachdem es gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems gegeben hatte, die sich um einen geplanten Bau einer Moschee in der Nähe der Kirche von Bethel drehten. Er sei damals entlassen worden, da ein Freund, der mit ihm in Haft gewesen sei, sich den Arm gebrochen habe und ins Spital gebracht worden sei. Dieser habe einen Bekannten in der Partei gehabt, der sie aus dem Gefängnis geholt hätte. Er habe vorher ein Papier unterschrieben, wisse aber nicht, was darauf gestanden habe.
Ein drittes Mal sei er angehalten worden, als er sich auf den Salzburg Marathon vorbereitet habe. Er sei gefragt worden, ob er sich die Wahlkarte für die etwa 20 Tage vor der Ausreise stattfindende Wahl bereits geholt habe. Nachdem der Beschwerdeführer geantwortet habe, er nehme nicht teil und ihn interessiere dies nicht, seien sie am Abend wiedergekommen und hätten ihn für 3 Tage festgenommen. Er sei diesmal nicht geschlagen worden. Er bat darum freigelassen zu werden, um am Wettbewerb in Salzburg teilnehmen zu können; er habe ein Schreiben unterzeichnen müssen und ihm sei gesagt worden, dass es schon viele Aufzeichnungen über ihn geben würde und dass sie "bald zu ihrer letzten Entscheidung kommen werden". Er hätte der Partei EPRDF (äthiopisch: EHADEG) beitreten sollen. Wer als Sieger aus der Wahl am 13. und 20.04.2013 hervorgegangen sei, wisse er nicht. Am Abend seines Fluges sei er nochmals gezwungen worden zu einer Befragung zu gehen, doch sei die Person, die ihn befragen wollte, nicht erschienen, so dass man ihn gehen habe lassen. Er habe den Flug verpasst und musste umbuchen.
Befragt nach dem Umstand, dass er am 04.05.2013 nach Österreich gekommen war, aber erst Ende Mai einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er eigentlich am 06.05.2013 habe zurückfliegen sollen; er habe sich aber bei einem Bekannten erkundigt, ob es noch einen Wettbewerb geben würde und sei dann nach Italien gefahren, wo er aber Geldtasche und Handy verloren habe. Er habe seinen Bekannten nicht gefunden, dafür aber jemanden, der Amharisch sprach. Von diesen Personen sei er darauf hingewiesen worden, dass er nicht in Italien Asyl beantragen könne, da er ein Visum für Österreich habe. Bei seinen früheren Aufenthalten im Ausland habe er nicht um Asyl angesucht, da er auf eine Verbesserung der Situation gehofft und Angst um seine Karriere gehabt habe. Bei einer Rückkehr würde er jetzt aber um sein Leben fürchten. Von den zwei Personen, denen es XXXX ähnlich ergangen sei, lebe eine jetzt in Skandinavien, eine in Amerika.
Warum ausgerechnet der Beschwerdeführer zu einem Beitritt zur EHADEG gezwungen werden sollte, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass jeder wählen gehen müsse und viele zur Mitgliedschaft gezwungen würden. Die Polizei gehöre auch der EHADEG an. Auch sein Bruder, der in Bethel lebe, sei unter Druck gesetzt worden; seine anderen Geschwister lebten unbehelligt am Land, würden aber auch wählen gehen. XXXX
XXXX
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013 (Zl. 13 06.887-BAT) wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer mit Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft entnommen werden könne. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer legal mit dem Reisepass ausreisen konnte und somit zu diesem Zeitpunkt keine Verfolgung durch äthiopische Behörden bestanden habe. Dass der Beschwerdeführer trotz früherer Auslandsaufenthalte erst im Mai 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weise darauf hin, dass es sich bei ihm um keine schutzbedürftige Person handle. Es sei auch nicht plausibel, dass die Regierungspartei ausgerechnet an seiner Person ein solches Interesse habe, zumal die EPRDF (Ethiopian People¿s Revolutionary Democratic Front) mit überwältigender Mehrheit seit den Parlamentswahlen im Mai 2010 regiere. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Parteimitglieder ausgerechnet die Stimme des Beschwerdeführers benötigen würden. Mitglieder der Oppositionsparteien hätten in Äthiopien mit Verhaftungen zu rechnen, doch sei der Beschwerdeführer politisch nicht aktiv gewesen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Verhaftungen seien sehr vage gewesen, so habe er weder die Wochentage, an denen er festgenommen wurde noch die genauen Daten nennen können. Auch habe er den Inhalt der Schriften, die er angeblich unterzeichnet hätte, nicht angeben können. Die Festnahme nach den Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems sei keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne der GFK; zudem könnten behördliche Maßnahmen wegen strafbarer Verhaltensweisen nicht als Verfolgung qualifiziert werden. Daher sei die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer ausgereist sei, um in Österreich an Wettkämpfen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich in Äthiopien den Lebensunterhalt zu verdienen, es sei von keiner Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK auszugehen.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Der angefochtene Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden am 18.10.2013 dem Beschwerdeführer zugestellt.
8. Am 22.10.2013 wurde eine Vollmacht für den Migrantinnenverein St. Marx bzw. dessen Obmann RA Dr. Binder vorgelegt.
9. Vom bevollmächtigten Vertreter wurde fristgerecht am 22.10.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Spitzensportler als "Aushängeschild" angesehen und daher bedrängt worden sei, sich der Regierungspartei EPRDF anzuschließen bzw. für diese Propaganda zu machen. Der XXXX Club, XXXX, in dem der Beschwerdeführer aufgrund seines sportlichen Talents gearbeitet und trainiert hatte, stehe der EPRDF sehr nahe. Wegen seiner Weigerung, sich politisch zu betätigen und sich der EPRDF anzuschließen, habe er bereits vor Jahren XXXX Probleme bekommen. Er sei dann in einem Lager zwei Monate lang misshandelt und gedemütigt worden. Nach zwei Monaten sei er als geschwächter und gebrochener Mensch in der nächsten Stadt abgesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe sein Training wieder aufgenommen und in der Folge Spitzenleistungen erzielt. Im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführer dann in religiöse Auseinandersetzungen verwickelt gewesen. Dass er nach fünf Tagen enthaftet worden sei, verdanke er nur den guten Kontakten eines Freundes; andere seien bis heute verschwunden. Aufgrund der Parlamentswahlen im Frühjahr 2013 sei der Beschwerdeführer wieder bedrängt worden, sich für die EPRDF einzusetzen. Er sei für drei Tage inhaftiert gewesen und mental unter Druck gesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei dann durch die Polizei daran gehindert worden, seinen Flug am 02.05.2013 zu erreichen. Der belangten Behörde wird in der Beschwerde vorgeworfen, dass die Dolmetscherin aus Eritrea stamme und nur schwache Kenntnisse der amharischen Sprache gehabt habe. So sei es nicht korrekt, dass der Onkel Mitglied einer Oppositionspartei gewesen sei, vielmehr wurde er diesbezüglich nur verdächtigt und habe deswegen sein Leben gewaltsam verloren. Die Eltern des Beschwerdeführers seien ebenfalls politisch unter Druck gesetzt worden - dies wurde in der Beschwerde aber nicht näher substantiiert. In der Übersetzung seien viele Aussagen des Beschwerdeführers unscharf oder verharmlosend wiedergegeben, so stecke hinter dem "XXXX" unmenschliche Behandlung und Folter in einem "Arbeitszwanglager". Der belangten Behörde wird in der Beschwerde weiter vorgeworfen, konkrete fallbezogene Erhebungen und Recherchen unterlassen zu haben, etwa zu den religiösen Auseinandersetzungen. Der Beschwerdeführer sei zudem - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid - legal in Österreich eingereist. Dass der Beschwerdeführer nicht früher einen Asylantrag gestellt habe, sei erklärbar, habe er doch nicht seine Heimat verlassen wollen, dann aber aufgrund der letzten Zwischenfälle erkannt, dass er vielleicht nicht mehr ausreisen dürfte. Das Interesse der Regierung an ihm sei durchaus erklärbar, handle es sich beim Beschwerdeführer doch um einen Spitzensportler. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat auch nicht von Armut bedroht gewesen.
Die Beschwerde beinhaltet die Anträge, die Entscheidung des Bundesasylamtes zu beheben, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiären Schutzes und die Ausweisung nicht zulässig sind, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, um schließlich Asyl oder zumindest subsidiären Schutz zu gewähren und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.
Der Beschwerde angehängt war der Amnesty International Report 2013 -

Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Ethiopia sowie eine Kopie des ursprünglichen (Abflug 2.Mai) und umgebuchten (Abflug 4. Mai) Flugtickets des Beschwerdeführers.


10. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden am 29.10.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt.
11. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
12. Am 31.03.2014 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht gewährt.
13. Am 25.08.2014 wurde gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.
14. Am 23.10.2014 langten verschiedene Medienberichte zu den sportlichen Erfolgen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
15. Am 27.10.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Schreiben vom 09.09.2014 für die Verhandlung entschuldigt. Im Rahmen der Verhandlung wurden Länderfeststellungen zur Situation in Äthiopien übermittelt und diesbezüglich eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme vereinbart. Zudem wurde von Seiten der erkennenden Richterin um nähere Informationen zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten italienischen Kollegen, der ihn zu seiner Reise nach Italien veranlasst hatte, ersucht.
16. Am 12.11.2014 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer XXXX beim Marathon

XXXX teilgenommen hatte, belegt durch eine beigelegte Ergebnisliste. Dort habe er den Kollegen "XXXX" getroffen; dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, XXXX seit XXXX zu kennen, habe sich auf den äthiopischen Kalender bezogen, in dem das Jahr 2005 dem europäischen 2012 entsprechen würde. XXXX finde sich in der Ergebnisliste nicht, es handle sich dabei offensichtlich um einen Hobbyläufer, mit dem der Beschwerdeführer ins Gespräch gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nach dem erfolglosen Salzburg Marathon auf der Suche nach einem Lauf mit Preisgeld gewesen und habe sich an



XXXX erinnert, der ihm über verschiedene Läufe mit Preisgeld in Italien erzählt hatte. Daher habe er diesen kontaktiert; durch den Verlust seiner Geldtasche und damit der Kontaktdaten sei der Kontakt dann aber nicht mehr herstellbar gewesen.
Einzelne Ausschnitte der vom Bundesverwaltungsgericht übergebenen Länderfeststellungen (vgl. Punkt 1.3. dieses Erkenntnisses) wurden wiedergegeben und ergänzend darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Spitzensportler von Weltrang handle. Er habe nachvollziehbar und glaubwürdig geschildert, dass er schikaniert, inhaftiert, geschlagen und gefoltert worden sei. In Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen stehe fest, dass er aufgrund seiner Weigerung an aktiver Politik teilzunehmen, mit Verfolgung zu rechnen habe. Die äthiopische Regierung überwache die Diaspora; aufgrund der sportlichen Erfolge des Beschwerdeführers, u. a. einem Sieg bei einem weltweit ausgetragenem Wettkampf (XXXX) sei mit einem besonderen Interesse der äthiopischen Regierung an seiner Person zu rechnen. Aufgrund seiner Flucht und seines Asylantrages hätte er im Falle einer Rückkehr mit noch härteren Strafen und Behandlungen zu rechnen; gerade aufgrund seiner Bekanntheit bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer habe sich durch sein Verhalten gegen die äthiopische Regierung gestellt, die gerade vor Wahlen gegen politische Gegner vorgehe. Daher werde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität durch das Beibringen unbedenklicher Dokumente, vor allem aber durch Vorlage eines Reisepasses belegen. Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsbürger und erfolgreicher Marathonläufer. Er ist gesund und unbescholten und bestreitet seinen Lebensunterhalt aktuell durch entsprechende Unterstützungen aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.05.2013 einen Asylantrag, welcher negativ beschieden und sukzedan mit Beschwerde beim Asylgerichtshof bekämpft wurde.
1.2. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer brachte glaubhaft vor, in Äthiopien befürchten zu müssen, aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Es ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden dem Beschwerdeführer aufgrund seiner sportlichen Erfolge besondere Beachtung schenken und in seinem Fall nur schwer akzeptieren würden, dass er sich nicht in den Dienst der Regierungspartei stellt und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Es ist wahrscheinlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien damit rechnen müsste, vom äthiopischen Staat verfolgt und inhaftiert zu werden. Der Beschwerdeführer brachte damit glaubhaft vor, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe.
1.3. Feststellungen zur Situation Äthiopien
Politische Situation
Die Parlamentswahlen von 2005 führten zur Zersplitterung der politischen Opposition. Viele Schlüsselfiguren der Oppositionsbewegung wurden damals verhaftet oder sind ins Exil geflohen. Dementsprechend war die Opposition bei den Parlaments-wahlen von 2010 schwach vertreten. Die Medrek-Koalition9 war gegenüber der Regierungskoalition Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) landesweit die einzige oppositionelle Kraft von politischer Bedeutung. Dennoch erhielten die oppositionellen politischen Parteien lediglich einen Sitz. Ein weiterer Sitz ging an einen unabhängigen Kandidaten. Die Koalitionsregierung besteht zwar aus mehreren Parteien, jedoch gibt es keine politische Auseinandersetzung zwischen den Regierungsparteien. Das niederschmetternde Resultat der Opposition widerspiegelt die repressive Politik der äthiopischen Regierung. Mitglieder von oppositionellen Parteien werden verhaftet, bedroht oder verlassen aus Angst vor staatlicher Repression das Land. So befand sich die bekannte Oppositionsführerin Birtukan Mideksa von der Unity for Democracy and Justice (UDJ) während den Wahlen 2010 in Haft. (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 2.) Andererseits werden Mitglieder von Parteien der Regierungskoalition gemäss US State Department (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2012, Ethiopia, 19. April 2013: www.ecoi.net/ local_link/245084/368532_de.html; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 7) bevorzugt. Sie haben beispielsweise bessere Chancen auf eine Anstellung oder erhalten eher einen Kredit. Gemäß USDOS verlieren Lehrpersonen sowie weitere Staatsangestellte ihre Arbeitsstelle, wenn sie Mitglied einer oppositionellen Partei sind. Die Wahlbeobachterkommission der Europäischen Union kritisierte in ihrem Bericht die repressive Politik der Regierung gegenüber oppositionellen Parteien. Gemäß der Kommission verunmöglicht die Regierung die Arbeit der Opposition. Im Vorfeld der Wahlen kam es zu Einschüchterungen und Bedrohungen von Oppositionspolitikern. Zudem ist eine unabhängige Berichterstattung nicht möglich, da die meisten Medien unter staatlicher Kontrolle stehen(European Union Election Observation Mission, Ethiopia, Mai 2010, S. 1; 16-19). Im Sommer 2013 fanden zum ersten Mal seit acht Jahren regierungskritische De-monstrationen statt, die von oppositionellen Parteien organisiert wurden. Die Sema-yawi Partei (Blue Party), eine Newcomerin in der politischen Landschaft Äthiopiens sowie die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ) organisierten in den Städten Addis Abeba, Gondar und Dessie Kundgebungen. (Amnesty International, Ethiopia, End Stifling of Peaceful Protests, 5 September 2013:
www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/003/2013/en/b4370501-9436- 4311-bf75-c8d0b3eb70f7/afr250032013en.pdf)
Die Parteien forderten die Freilassung von politischen Gefangenen und politische Reformen. Weiter wurden das staatliche Verhalten gegenüber der muslimischen Gesellschaft sowie die Zwangsumsiedlungen von indigenen Völkern und ethnischen Minderheiten angeprangert. Im Rahmen dieser Demonstrationen kam es zu Einschüchterungen und Verhaftungen (Inter Press Service (IPS), News Agency, Ethiopia's Protest Leaders Say No Change in Government, 6. Juni 2013:

www.ipsnews.net/2013/06/ethiopias-protest-leaders-say-no-change-in-government/). Der langjährige Premierminister Meles Zenawi starb im August 2012, nachdem er Äthiopien während 21 Jahren regiert hatte. Der Tod Zenawis hat jedoch nicht zu einer Verbesserung der menschenrechtlichen Situation geführt (The Ethiopian Women's Human Rights Alliance (EWHRA), September 2013, S. 2). So haben auch die Regionalwahlen im April 2013 keine Trendwende gebracht. Aufgrund der andauernden Unterdrückung haben die bedeutendsten oppositionellen Parteien die Regionalwahlen boykottiert. Die EPRDF konnte nahezu alle Sitze mit ihren Kandidaten besetzen (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2013, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 20. ).


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