Gericht bvwg entscheidungsdatum 19. 11. 2014 Geschäftszahl



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Gericht

BVwG


Entscheidungsdatum

19.11.2014



Geschäftszahl

I403 1418090-1



Spruch

I403 1418090-1/15E


IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2011, Zl. 10 01.390-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 19.11.2015 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige christlichen Glaubens und der Volksgruppe der Amhara zugehörig, stellte am 17.02.2010 in Vorarlberg einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Noch am 17.02.2010 wurde die Beschwerdeführerin auf der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau einer Erstbefragung unterzogen. Dabei führte die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass sie vor rund fünf Monaten ihre Heimat verlassen habe, von Addis Abeba nach Gonder und von dort illegal weiter in den Sudan und nach Libyen gereist sei. Von Libyen sei sie zusammen mit anderen Flüchtlingen auf einem Schiff nach Italien gefahren, und von dort danach schlepperunterstützt mit einem PKW nach Vorarlberg (Feldkirch) gereist. Ihr Neffe XXXX habe in Addis Abeba alles organisiert und ihr das Geld für die Reise (3.000 US$) gegeben.
Befragt zum Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin das Nachfolgende vor: "Ich bin in Äthiopien alleine, meine beiden Eltern sind tot und ich suche ein menschenwürdiges Leben. Ich möchte in einem guten Land die Schule besuchen, einen Beruf erlernen und mir eine gute Zukunft schaffen können. Unser Land hat große Probleme, dass es uns unmöglich macht, dort zu überleben. Wir können uns nicht einmal die Grundnahrungsmittel leisten. Mehr kann ich dazu nicht angeben." Im Falle der Rückkehr fürchte sie, dass sie in ihrer Heimat nicht überleben könne.
3. Am 18.02.2010 wurde ein Konsultationsverfahrens nach der Dublin II-VO mit der Schweiz eingeleitet, welches am 29.03.2010 von den Schweizer Behörden dahingehend beantwortet wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz unbekannt und der Abgleich der Fingerabdrücke negativ verlaufen sei.
4. Am 13.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin von einer Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, im Dorf XXXX im Bezirk Hadiy geboren zu sein und bis zu ihrer Ausreise in Addis Abeba gelebt zu haben.
Sie habe in Addis Abeba, XXXX gewohnt und dort als Haushälterin bei einem Mann namens XXXX - nähere Daten seien ihr nicht bekannt - gearbeitet.
Sie habe als 7-jährige nur einen Monat lang die Schule besucht, danach nie wieder.
Nach einem Streit mit XXXX habe sie ihren Lebensunterhalt mit dem Waschen der Wäsche für verschiedene Leute bestritten. Sie habe mit anderen Mädchen unter der gleichen Adresse in einem Nebenhaus gewohnt. Die Hausnummer dieser Adresse wisse sie nicht. Alle Verwandten seien tot. Auf die Frage der Organwalterin, wer die Ausreise finanziert habe, replizierte die Beschwerdeführerin, dass die Tochter von der Freundin ihrer Mutter, welche im Ausland wohne, die Reise finanziert habe.
Diese sei in Äthiopien gewesen, um ihre Mutter zu besuchen und dabei habe sie die Papiere erledigt, damit die Beschwerdeführerin als Kindermädchen arbeiten könne.
Hingewiesen auf den Widerspruch, dass sie bei der Erstbefragung den Neffen als Finanzier der Reise genannt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass das nicht der Neffe gewesen sei, sondern dass eine Tante vor drei Jahren eine Ausreise nach Libyen organsiert habe. Sie seien damals fünf Mädchen gewesen und nach 20 Tagen schon wieder zurückgekehrt, weil es ihnen so schlecht gegangen sei. Beim ersten Interview habe sie aus Angst nicht die Wahrheit gesagt. Diese Tante sei aufgrund einer HIV-Erkrankung bereits verstorben.
Anfang Feber 2010 habe sie Äthiopien verlassen. Auf die Frage, warum die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung angeben habe, von 1989 bis 1991 die Schule besucht zu haben, erwiderte sie, dass sie das nicht gesagt, sondern nur angegeben habe, mit sieben Jahren einmal in die Schule gegangen zu sein.
Zum Fluchtgrund befragt, brachte die Beschwerdeführerin das Nachfolgende vor: "Ich möchte nicht in mein Land zurück, weil es keine Demokratie und keine Rechte der Frauen gibt. Ich bin vergewaltigt worden, ich habe deshalb ein Kind bekommen, ich habe mein Kind nicht normal groß ziehen können, ich bin mein ganzes Leben unterdrückt worden. Wie soll man in einem Land leben, wenn es keine Demokratie gibt. Es gibt Leute, die eine gute Ausbildung haben, die in Kirchen herumlungern. Wie soll man in einem Land leben ohne Demokratie. Als sie mir mein Kind weggenommen haben, habe ich nicht einmal fragen können. Als wir demonstrierten, weil Kinijit gewann, hat man uns das verboten und viele unserer Leute sind verstorben. Wie lange soll Ihadig das Land führen. Ich war 15, als ich für einen Mann gearbeitet habe, der mich vergewaltigte. Ich wurde schwanger und brachte meinen Sohn zur Welt. Ich konnte das Kind nicht großziehen, der Vater hat ihn mir einfach weggenommen. Ich habe mein Kind nie mehr wieder gesehen. Ich habe einmal demonstriert, da wurden Leute festgenommen, es war an einem XXXX, an das Jahr kann ich mich nicht mehr erinnern, es war in Addis Abeba XXXX."
Des Weiteren führte sie auf Fragen der Organwalterin aus, dass sie nie verhaftet worden oder politisch aktiv gewesen sei und auch keine Probleme mit Sicherheitsbehörden im Land gehabt habe.
Die fluchtauslösenden Gründe würden in der fehlenden Arbeit und dem Umstand, dass sie bei der Arbeitssuche weggescheucht worden sei, liegen. Zudem gebe es im Land viele Probleme, sie habe keine Ausbildung und keine Verwandten und sie werde sicher nicht mehr zurückgehen, lieber würde sie hier sterben.
Im Falle der Rückkehr habe sie weder Mutter noch Vater und auch sonst keine Wurzeln.
Die Tochter der Freundin ihrer Mutter heiße XXXX und habe im Jänner 2010 bei einem Heimatbesuch ihre Ausreise finanziert und organisiert. Dafür habe sie einen Monat lang auf ihre Kinder aufpassen müssen, während sich XXXX einer Operation unterzogen habe. Äthiopien habe sie Anfang Februar mit dieser Frau verlassen und von Addis Abeba sei sie mit ihr nach einer Zwischenlandung in einer unbekannten Stadt weiter in eine (weitere) unbekannte Stadt geflogen. Dort habe sie sich als Schwester von XXXX ausgeben. Mit einem Bus sei sie zur Wohnung von XXXX gefahren. Dort haben auch der Mann von XXXX und zwei Kinder gewohnt. Nach ca. 15 Tagen habe sie XXXX zwingen wollen, Muslimin zu werden und habe sie geschlagen. Eines Tages sei ein Äthiopier namens XXXX, er sei ein Freund der Familie, auf Besuch gekommen und habe gesehen, wie sie geschlagen worden sei.
An einem Samstag sei XXXX mit einem weißen Mann gekommen und sie seien gemeinsam mit einem Auto in der Früh losgefahren und am Abend bei einem Gebäude angekommen, wo sie dann den Asylantrag gestellt habe.
Sie sei mit einem Reisepass nach Österreich gelangt, ob sie ein Visum gehabt habe, wisse sie nicht, da sie nicht lesen könne. Im Reisepass seien die Daten Alemitu XXXX, geb. XXXX eingetragen gewesen. Beim letzten Interview sei das Geburtsdatum falsch aufgenommen worden. Den Reisepass habe sie auf Anraten von Afrikanern zerrissen, bevor sie zur Polizei gegangen sei. Nach einem Monat habe sie wieder ausreisen sollen. Ihr Sohn heiße XXXX, und sei am XXXX geboren. Der Vater heiße XXXX. Sie wisse nicht, woher der Vater stamme. Leute würden aber gesagt haben, dass der Vater in XXXX lebe. Sie haben ihren Sohn zuletzt gesehen, als dieser zwei Jahre alt gewesen sei.
5. Mit Schriftsatz vom 13.04.2010 übermittelte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Addis Abeba mit dem Ersuchen, zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin ein Visum ausgestellt bekommen habe. Mit E-Mail vom 23.04.2010 teilte die Botschaft dem Bundesasylamt mit, dass die Schweizer Botschaft der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum für die Zeit vom 23.01.2010-22.02.2010 ausgestellt habe. Ein entsprechender Auszug der Schweizer Behörden zur Visa-Ausstellung war dem E-Mail angeschlossen.
6. Am 29.06.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich von einer Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihr die Ausstellung des Schengen-Visum zum Vorhalt gemacht und dass dieses für den Besuch einer in der Schweiz lebenden Schwester ausgestellt worden sei.
Die Beschwerdeführerin replizierte darauf, dass sie Äthiopien verlassen und den Namen des Ziellandes nicht gewusst habe. Das sei nicht ihre Schwester, sie habe sie hierher mitgenommen. XXXX habe sie zur Botschaft gebracht und alles erledigt.
Wie solle sie gesagt haben, dass sie eine Schwester in der Schweiz habe, sie könne nicht einmal diese Sprache. Alles sei von XXXX erledigt worden.
Wo XXXX wohne, wisse sie nicht, sie könne die Länder nicht unterscheiden. Die Beschwerdeführerin habe keine Schwester in der Schweiz, sie sei die einzige Tochter ihrer Mutter. Sie werde nicht in die Heimat zurückkehren. Sie habe weder Vater noch Mutter, was solle sie dort. Hier habe sie auch niemanden, aber der Staat tue Gutes hier. Sie habe keine privaten Interessen in Österreich.
7. Mit E-Mail vom 01.07.2010 stellte das Bundesasylamt eine ergänzende Anfrage an die Österreichische Botschaft Addis Abeba mit den folgenden Fragestellungen: "1) Verfügt die ASt. tatsächlich über keine familiären Anknüpfungspunkte in und außerhalb Äthiopiens? 2) Gibt es Informationen zur Lebenssituation des ASt. in Addis Abeba (letzte Wohnadresse siehe Information Schweizer Botschaft im Anhang)? 3) Wäre die ASt. unter den von ihr als ärmlich geschilderten Lebensverhältnissen in der Lage gewesen, ein Mobiltelefon zu finanzieren (siehe Information der Schweizer Botschaft hinsichtlich der angegebenen Handy-Nr der ASt.)? 4) Gibt es Informationen zu dem von der ASt. ins Treffen geführten Kind? 5) Gibt es Informationen zur Person namens XXXX? 6) Hat sich XXXX vor der Schweizer Botschaft als ihre in der Schweiz lebenden Schwester ausgegeben? 7) Wer hat die ASt. in die Schweiz eingeladen?" Mit Schriftsatz vom 02.08.2010 urgierte das Bundesasylamt um Anfragebeantwortung bei der Österreichischen Botschaft.
8. Mit Schriftsatz vom 19.08.2010 teilte die Volkshilfe, Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung, dem Bundesasylamt unter Beilegung einer Meldebestätigung die Wohnsitzänderung der Beschwerdeführerin mit.
9. Mit Schriftsatz vom 29.09.2010 erging vom Bundesasylamt eine weitere Urgenz an die Österreichische Botschaft in Addis Abeba.
10. Am 13.10.2010 gelangte über die Staatendokumentation die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft beim Bundesasylamt ein, wobei das Nachfolgende ausgeführt wurde: "1) Wir konnten durch Gespräche mit Nachbarn der AW (als sie noch in Addis Abeba gelebt hat) herausfinden, dass diese weder über Familie noch über Bekannte der AW Bescheid wissen. Außerdem wurde herausgefunden, dass die Menschen, bei welchen sie gewohnt hatte, in keiner Weise mit ihr verwandt sind. Allerdings können auch diese Informationen keine hundertprozentige Garantie dafür bieten, dass die AW in oder außerhalb von Addis Abeba über Verwandte verfügt. 2) Das Haus in welchem die AW gelebt hat, befindet sich in einer armen Gegend in Addis Abeba. Die Menschen, mit welchen sie zusammen gewohnt hatte, sind ebenfalls als ökonomisch sehr arm zu bezeichnen. Es kann bestätigt werden, dass die Lebensumstände der AW nicht von diesen vorgefundenen Lebensumständen abwichen. 3) Ein Mobiltelefon ist in Äthiopien nicht kostspielig. Vor angesichts der derzeit herrschenden Preise ist es keine Überraschung, dass selbst Menschen mit geringstem Einkommen ein Mobiltelefon besitzen. 4) Er gibt keinerlei Informationen bezüglich des erwähnten Kindes (XXXX). Die Menschen in der Gegend haben ausgesagt, dass sie nichts darüber wüssten, dass die AW hier in ihrer Wohngegend ein Kind geboren hätte. 5) Es gibt keinerlei Informationen über die Person mit Namen XXXX. Wir konnten niemanden finden, dem diese Person und ihr Aufenthaltsort bekannt gewesen wäre."
11. Am 22.10.2010 gelangte über die Staatendokumentation die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft bezüglich der Fragen 6) und 7) beim Bundesasylamt ein, wobei das Nachfolgende ausgeführt wurde:
"Bezüglich der Fragen 6) und 7) wurde nochmals bei der ho. schweizerischen Botschaft nachgefragt und folgende Antwort erhalten:

1) Auf dem Visaformular hat die Person angegeben, dass sie ihre Schwester besuchen will in der Schweiz. Vermutlich dürfte es sich jedoch um die Halbschwester handeln, dies geht aus den Visaunterlagen hervor. 2) Die Einladung stammt von der Schwester bzw. Halbschwester sowie ihrem Ehemann, welche in der CH wohnhaft sind. 3) Das Visumsgesuch wurde effektiv NICHT von Frau XXXX ausgefüllt. 4) Aus den Unterlagen geht hervor, dass Frau XXXX Mutter eines 10-jährigen Sohnes sein soll (mit Namen XXXX); dies ist eine Zusatzinfo, welche vielleicht hilfreich ist."


12. Am 10.11.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich von einer Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen. Einleitend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zum Verfahren zu machen, sie völlig gesund sei, sie gerade einen Deutschkurs besuche und ein wenig Deutsch spreche. Auf entsprechende Fragen der Organwalterin führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass sie den Pass zerrissen habe, damit man sie nicht abschieben könne. Die Zustimmungserklärung nach der Dublin II-VO wolle sie nicht unterschreiben, weil sie nicht in die Schweiz möchte. Von der Polizei werde sie wegen ihres Geburtsdatums belästigt, welches durcheinander gebracht worden sei. Sie sei am XXXX und nicht am XXXX geboren. Sie sei 27 Jahre alt. Die Patin habe gesagt, dass sie am XXXX geboren wäre, eine Geburtsurkunde habe sie nicht. Sie sei XXXX geboren und habe nie eine Schule besucht. Sie habe keinen Beruf erlernt. Sie habe angefangen im Haushalt zu arbeiten, bevor sie ihr Kind bekommen habe. Wann das genau gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Man arbeite schon als Kind, also bevor man sieben Jahre alt sei. Sie habe in der Gegend XXXX bei unterschiedlichen Familien gearbeitet. In wie vielen Haushalten sie gearbeitet habe, wisse sie nicht mehr. Ihr Vater sei während der Dengzeit verstorben und sie kenne ihn nicht. Die Mutter sei seit über vier Jahren tot. Geschwister habe sie keine. Die Großeltern seien ebenfalls tot, seit wann, wisse sie nicht. Sie habe die Großeltern nicht gekannt. Im Alter von 15 Jahren sei sie von

XXXX vergewaltigt worden. Er lebe in XXXX. Der Sohn sei in Addis Abeba zur Welt gekommen und heiße XXXX und er sei XXXX geboren. Er wohne bei seinem Vater und sei nur ein Jahr bei ihr gewesen, als er ihr dann vom Vater weggenommen worden sei. Bei einer Rückkehr sei sie in Gefahr, sie könne nichts in Äthiopien machen, habe keine Eltern und außerdem würden sie die Brüder der Frau, welche sie hierher gebracht habe, umbringen. In Äthiopien würden Kleinigkeiten dafür reichen. Die Frau habe viel Geld für die Reise ausgegeben und sie (die Beschwerdeführerin, Anm.) sei verschwunden. Im Land gebe es Probleme und keine Demokratie und sie sei auch Unterstützerin der Kinijit gewesen.


Sie gehe keiner Arbeit nach und in Österreich gebe es keine Verwandten. Sie besuche nur einen Deutschkurs, weitere Ausbildungen bzw. Kurse besuche sie nicht. Sie sei unbescholten und lediglich einmal im Bus bestraft worden. Anknüpfungspunkte in Österreich gebe es nicht, sie lebe nur mit einer Asylwerberin in einer Pension. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen führte die Beschwerdeführerin aus, dass alles falsch sei, es stimme lediglich, dass man in den Spitälern Geld brauche.
Konfrontiert mit dem Erhebungsergebnis der Österreichischen Botschaft führte die Beschwerdeführer aus: "Die Frau hat alles durcheinandergebracht. Sie sagte, dass sie meine Schwester ist, damit sie mich hierherbringen kann. Ich habe zwei Jahre bei Herrn XXXX gelebt. Mein Sohn ist in der Gegend XXXX geboren. Dann habe ich meinen Sohn nach XXXX geholt."
Auf den Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin nie eine Schule besucht habe, das Einvernahmeprotokoll dennoch unterschreiben könne, brachte sie vor, dass sie der Referentin gesagt habe, dass diese Frau zwei Monate lang ihr etwas beigebracht habe.
13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2011, Zl. 10 01.390-BAL, zugestellt am 16.02.2011, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.02.2010 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
13.1. In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde zur Person der Beschwerdeführerin aus, dass sie am 13.02.2010 von der Schweiz aus in das österreichische Bundesgebiet eingereist und am 15.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie sei im Besitz eines von der Schweizer Botschaft ausgestellten Schengen-Visums gewesen und sie habe vor den Schweizer Behörden angegeben, den Namen XXXX zur führen und am XXXX in Hadya/Äthiopien geboren zu sein. Sie habe den Pass mit der Nummer XXXX, ausgestellt am XXXX, gültig bis XXXX vorgelegt und es sei ihr ein für die Dauer von einem Monat gültiges Visum - gültig vom 23.01.2010 bis 23.02.2010 - für einen Besuch ihrer Halbschwester ausgestellt worden. Die Identität stehe fest. Sie sei Staatsangehörige von Äthiopien und gehöre der Volksgruppe der Hadiya an und sie sei gesund.
Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes führte die belangte Behörde aus, dass eine Vergewaltigung durch XXXX nicht feststellt habe werden können und auch nicht feststellbar sei, dass die Beschwerdeführer mit ihm ein Kinde habe, welches ihr weggenommen worden sei und nun beim Vater aufwachse. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei und gegenwärtig wäre.
Im Falle der Rückkehr könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt wäre bzw. in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre bzw. die Rückverbringung ihrer Person nach Äthiopien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts darstellen würde.
Die Beschwerdeführerin sei eine junge gesunde Frau, die über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat verfüge. Vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat habe sie ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten im Haushalt bestritten.
Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine Verwandten habe, sie sich in der Grundversorgung befinde und keiner Beschäftigung nachgehe. Sie besuche einen Deutschkurs und sei in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Auf den Seiten 18-44 des bekämpften Bescheides folgten sodann Länderfeststellungen zu Äthiopien.
In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Angabe, dass die Beschwerdeführerin durch die Tochter der Freundin ihrer Mutter namens XXXX in die Schweiz eingeladen worden sei und dann von dieser gezwungen worden sei, Muslimin zu werden bzw. von dieser geschlagen worden sei, nicht glaubwürdig sei, insbesondere da die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, der Einholung weiterer Informationen bei der Schweizer Botschaft zuzustimmen. Ihre Verweigerung würde dahingehend gewertet, dass davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin bestimmte Umstände verschleiere, um ihr Asylverfahren nicht negativ zu beeinflussen. Dadurch habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Es werde von Seiten der Behörde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines eigenen Reisepasses gewesen sei, ihre wahre Identität aber verschleiern wolle und dass ihre Halbschwester in der Schweiz lebe. Es stehe aufgrund des den Schweizer Behörden vorgelegten Reisepasses fest, dass der Name der Beschwerdeführerin XXXX sei und nicht wie vor dem Bundesasylamt angegeben XXXX. Die getätigte Aussage, dass die Beschwerdeführerin von einem Mann namens XXXX vergewaltigt worden sei, mit diesem Mann ein Kind habe, dass ihr dieser weggenommen habe, werde aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten und Unschlüssigkeiten nicht als wahr angesehen. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die ursprünglichen Angaben zum Reiseweg falsch waren, da feststehe, dass die Beschwerdeführerin nicht wie angegeben über Libyen und Italien, sondern über die Schweiz eingereist sei. Auch die Angaben zum Schulbesuch seien widersprüchlich, habe sie doch einmal erklärt, von 1989 bis 1991 die Schule besucht zu haben, dann wieder dass sie einen Monat lang die Schule besucht habe und schließlich dass sie von einer Frau zwei Monate lang unterrichtet worden sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass sie einmal gesagt habe, ihr Vater sei 1983 verstorben, während sie ein anderes Mal erklärt habe, sie sei im Alter von etwa sieben Jahren, d.h. etwa 1990, mit ihren Eltern nach Addis Abeba gezogen. Bezüglich ihrer Fluchtgründe habe sie ebenso unschlüssige und widersprüchliche Aussagen getätigt: Im Rahmen der Erstbefragung am 17.02.2010 habe sie erklärt, Äthiopien verlassen zu haben, da sie keine Eltern mehr hätte und ein menschenwürdiges Leben suche; in Äthiopien könne man sich nicht einmal die Grundnahrungsmittel leisten. In der Einvernahme am 13.04.2010 ergänzte sie dagegen, dass es in Äthiopien keine Demokratie und keine Rechte für Frauen geben würde; sie selbst sei im Alter von 15 Jahren vergewaltigt worden und sei ihr dann das Kind weggenommen worden. Zudem habe sie am 07.05., an das Jahr könne sie sich nicht mehr erinnern, an einer Demonstration teilgenommen, aufgrund derer Menschen verhaftet worden seien. Sie selbst sei nicht politisch aktiv gewesen. Es sei auffallend, dass sie in der Erstbefragung ihr Kind nicht erwähnt habe, auch nicht als sie nach Familienangehörigen in Äthiopien befragt worden sei. Zudem habe sie vor den Schweizer Behörden angegeben, ihr Sohn würde XXXX heißen und sei 10 Jahre alt. In Österreich habe sie dagegen erklärt, sein Name sei XXXX und er sei am XXXX geboren, was bedeuten würde, er wäre zum Zeitpunkt der Asylantragstellung sieben Jahre alt gewesen. Diese widersprüchlichen Aussagen würden auch nicht dadurch erklärt, dass sie am 10.11.2010 erklärt habe, ihr Sohn trage den Namen XXXX. Sie habe angegeben, dass der Sohn in XXXX geboren sei, dass sie dann aber nach XXXX zurückgekehrt sei; dann sei aber nicht zu erklären, warum die vom Vertrauensanwalt befragten Personen in der Nachbarschaft nichts von der Existenz eines Sohnes wussten. Eine individuelle Gefahr auf Basis der geschilderten Teilnahme an einer Demonstration sei ebenfalls nicht erkennbar. Die in der letzten Einvernahme am 10.11.2010 aufgestellte Behauptung, sie würde bei einer Rückkehr von den Brüdern jener Frau, sie sie nach Europa gebracht habe, getötet werden, werde als eine unglaubwürdige Vorbringenssteigerung betrachtet. Zudem sei die Person XXXX den Personen ihrer Wohngegend nicht bekannt gewesen, außerdem habe sie zunächst angegeben, ihr Neffe namens XXXX habe die Reise organisiert. Damit konfrontiert habe die Beschwerdeführerin erklärt, XXXX sei die Tante gewesen, welche die Ausreise nach Libyen organisiert habe; sie könne die aufgetretenen Divergenzen aber nicht erklären. Hinsichtlich der Rechercheergebnisse des Vertrauensanwaltes werde darauf hingewiesen, dass dieser nach Einschätzung der österreichischen Botschaft vertrauenswürdig und befähigt sei, entsprechende Recherchen durchzuführen. Er sei seit Mitte 2004 für die Botschaft tätig und habe im gegenständlichen Fall direkte Nachbarn der Beschwerdeführerin befragt.

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