Gericht bvwg entscheidungsdatum 23. 04. 2018 Geschäftszahl



Yüklə 0,71 Mb.
səhifə1/11
tarix21.01.2019
ölçüsü0,71 Mb.
#101281
  1   2   3   4   5   6   7   8   9   10   11

23.04.2018rislogo

Gericht

BVwG


Entscheidungsdatum

23.04.2018



Geschäftszahl

W226 2148033-1



Spruch

W226 2148033-1/10E


W226 2148038-1/12E
W226 2148036-1/9E
W226 2148034-1/9E
W226 2148032-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX ; 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX ; 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX ; 4.) XXXX (BF4), geb. XXXX , 5.) XXXX (BF5), geb XXXX ; alle StA: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zlen. 1.) 1083669405-151150658/Wr. Neustadt,

2.) 1083669710-151150739/Wr. Neustadt, 3.) 1083670003-151150763/Wr. Neustadt, 4.) 1083669906-151150771/Wr. Neustadt und 5.) 1083669808-151150780/Wr. Neustadt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2018, zu Recht erkannt:


A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1

AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.


B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1 Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden BF3, BF4 und BF5) sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abzuhandeln war.
Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennen sich zum muslimischen Glauben.
Die BF reisten illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 21.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.08.2015 gab der BF1 zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass er Tschetschenien wegen seines Bruders, der in Österreich sei, verlassen habe müssen. Seiner Familie sei die Blutrache erklärt worden. Im Jahr 2011 seien die Widerstandskämpfer zu seinem Bruder gekommen, der damals eine kleine Landwirtschaft betrieben habe und hätten ihm erklärt, dass er ihnen Lebensmittel bringen solle. Am nächsten Tag habe der Bruder die Lebensmittel mit einem Taxi an einem vereinbarten Waldrand ausgeliefert. Im Anschluss dürfte der Taxifahrer dies der Polizei mitgeteilt haben. Die Polizei habe den Wald überprüft, wobei es zu einer Schießerei gekommen sei und dabei ein Polizist und ein Kämpfer getötet worden seien. Der Bruder des verstorbenen Kämpfers habe daraufhin seiner Familie die Blutrache erklärt. Sein Bruder sei dann geflüchtet. Am XXXX seien diese Kämpfer in das Haus des BF1 gekommen und hätten gesagt, dass, wenn sein Bruder XXXX nicht innerhalb von zwei Wochen komme, dann werde der BF1 an seiner Stelle getötet. Dies seien seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte er wegen der Blutrache an Stelle seines Bruders getötet zu werden.
Weiters gab der BF1 an, dass er von 1987 bis 1995 eine Grundschule besucht habe. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter sowie zwei Brüder würden in der Russischen Föderation leben. Sein Bruder XXXX lebe in Österreich. Er habe in Tschetschenien in XXXX gelebt. Er habe einen russischen Inlandsreisepass gehabt, welcher ihm von den Behörden in seiner Heimat abgenommen worden sei.
Der russische Führerschein des BF1 und seine russische Geburtsurkunde wurden sichergestellt.
Die BF2 erklärte im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates, dass sie und ihre Kinder (BF3, BF4 und BF5) keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie seien wegen der Gründe ihres Mannes bzw. der seiner Familie geflohen. Sie habe mit ihren Kindern nicht alleine in Tschetschenien bleiben wollen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann wegen der Blutrache getötet werden könnte. Sie würde ihren Ehemann und die Kinder ihren Vater verlieren.
Weiters gab die BF2 an, dass sie von 1997 bis 2007 die Grundschule besucht habe und von 2009 bis 2013 ein Fernstudium (Buchhaltung) gemacht habe. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwester würden noch in der Russischen Föderation leben. Sie habe in XXXX in Tschetschenien gelebt. Ihr russischer Inlandsreisepass sei ihr von den Behörden zu Hause abgenommen worden.
Die Geburtsurkunden der BF2, BF3, BF4 und BF5 wurden sichergestellt.
Nach Zulassung zum Verfahren wurden der BF1 und die BF2 am 09.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen.
Der BF1 gab zu seinem Gesundheitszustand an, dass er Probleme gehabt habe und zusammengeschlagen worden sei. Er habe eine Gehirnerschütterung gehabt. 2013 habe er zu Hause sehr viel gearbeitet, einen Leistenbruch gehabt und sei operiert worden. In Österreich solle er wieder operiert werden. Wegen seines Hustens könne er nicht operiert werden und bekomme einen Termin. Er sei in Österreich beim Arzt gewesen und habe ständig ein Knoten-Gefühl im Hals. Die Ärzte hätten gemeint, dass es stressbedingt sei oder es auch mit der Wirbelsäule zu tun haben könne. Er habe früher eine Wirbelsäulenverletzung gehabt.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass er hier einen Bruder habe, welcher XXXX heiße. Dieser sei seit fünf Jahren in Österreich. Sie hätten bis Oktober 2014 miteinander telefoniert. Im Oktober 2014 habe er sein Handy verloren und sei der Kontakt unterbrochen gewesen. In Österreich habe er in der ersten Zeit keinen Kontakt gehabt. Als er dann aus dem Lager verlegt worden sei, habe er seine Mutter angerufen und seine österreichische Nummer hinterlassen. So habe ihn sein Bruder einige Zeit später angerufen. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe jetzt nicht und habe es auch früher nicht gegeben. Sie hätten sich im Heimatland schon unterstützt, hier in Österreich noch nicht.
Der BF1 legte in der Einvernahme folgende Unterlagen vor:
- Schreiben in russischer Sprache (Kopie AS 118 im Akt des BF1). Der BF1 gab dazu an, dass dies ein Auszug aus der Krankengeschichte des BF5 sei. Es sei die Diagnose "Infektion" erstellt worden. Ausgestellt am XXXX im Krankenhaus in XXXX . Dies sei Beweis dafür, dass der BF5 chronische Laryngitis habe. Dies sei in XXXX festgestellt worden und der BF5 sei drei Tage lang auf der Intensivstation und in Summe zwei Wochen im Krankenhaus gewesen.
- Schreiben in russischer Sprache (Kopie AS 136 im Akt des BF1). Der BF1 gibt dazu an, dass dies ein Schreiben der Schule im Bezirk XXXX in XXXX vom XXXX sei. Dies sei Beweis dafür, dass der BF1 im Jahr 1995 acht Klassen der Schule absolviert habe. Das Schreiben solle beweisen, dass er ein guter Mensch sei und ihn die Exekutive im Heimatland nicht mehr quäle.
- Schreiben in russischer Sprache (Kopie AS 132 und 134 im Akt des BF1). Der BF1 gibt dazu an, dass dies ein Arztbrief des zentralen Bezirkskrankenhauses XXXX sei. Es werde der Aufenthalt vom XXXX bis

XXXX wegen eines Leistenbruches rechts, bestätigt. Dies sei Beweis dafür, dass der BF1 operiert worden sei. Da er Probleme gehabt habe, sei der Leistenbruch wieder zurückgekommen.


- Handschriftliche Schreiben in russischer Sprache (Kopien AS 120 und 122 im Akt des BF1). Der BF1 gibt dazu an, dass dies Stellungnahmen der Nachbarn, zum Beweis dafür seien, dass er tatsächlich verfolgt werde.
- Schreiben in russischer Sprache (Kopie AS 124 im Akt des BF1). Der BF1 gibt dazu an, dass dies eine Bestätigung betreffend die akute Gehirndurchblutungsstörung seiner Mutter ( XXXX , geb. XXXX ) vom Bezirkskrankenhaus XXXX , ausgestellt am XXXX , sei. Das Schreiben solle beweisen, dass seine Mutter tatsächlich am XXXX ins Krankenhaus gekommen sei. Dies habe mit seinen Problemen zu tun.
- Schreiben in russischer Sprache (AS 126 im Akt des BF1). Der BF1 gibt dazu an, dass dies eine Bestätigung der Dorfverwaltung XXXX sei. Dies solle bestätigen, dass der BF1 und sein Bruder ( XXXX ) seit 2007 eine Landwirtschaft im Bezirk XXXX gehabt hätten und die Landwirtschaft in weiterer Folge niedergebrannt sei. Zudem gibt der BF1 an, dass sie die Landwirtschaft vom Onkel mütterlicherseits geerbt hätten. Sie seien vier Brüder und hätten beschlossen, dass sie den Stall reparieren und Vieh züchten. Die meiste Zeit sei sein Bruder XXXX dort gewesen.
Zu seinem Reisepass gab der BF1 an, dass er keinen gehabt hätte und ihm sein Inlandsreisepass beim Verhör im Jänner 2015 abgenommen worden wäre. Auch der Pass der BF2 sei abgenommen worden. Er habe die letzten 10 Jahre in XXXX , in einem Einfamilienhaus, gemeinsam mit seiner Mutter und den restlichen BF gewohnt. Sein Bruder XXXX habe vor seiner Flucht auch dort gewohnt. Am 05.03.2015 hätten sie diese Adresse verlassen. Seine anderen zwei Brüder hätten auch in XXXX , in eigenen Häusern, etwa 500m entfernt, gewohnt. Seine Tante mütterlicherseits würde sich um die Mutter kümmern. Das Haus stehe leer. Seine Brüder hätten wegen der Blutrache Probleme, sie seien nach ihm ausgereist und in Kasachstan gewesen. Wo sie genau seien, wisse er nicht. Er habe gemeinsam mit seinen vier Brüdern eine Landwirtschaft betrieben. Befragt, wo die Reisepässe seiner Kinder seien, gab er an, dass sie keine hätten. Nach Vorhalt, warum ein entsprechender Vermerk auf der Geburtsurkunde sei, gab der BF1 an, dass sie vor etwa einem Jahr Reisepässe beantragt und bekommen hätten. Allerdings mit dem Stempel: in der tschetschenischen Republik werden keine Pässe ausgestellt.
Die Pässe seien im Heimatland. Nach Vorhalt, warum er dann vorerst angegeben habe, keine Pässe erhalten zu haben, gab er an, dass er sich gedacht habe, ob sie die Reisepässe gehabt hätten, als sie nach Österreich gekommen seien. Er habe auch für sich selbst und die BF2 Reisepässe besorgt und bekommen, aber in jedem Pass sei dieser Stempel gewesen, damit sie nicht ausreisen können würden. Gerade wegen dieser Reisepässe sei er am XXXX zum Verhör geladen worden und sei ihm daher vorgeworfen worden, dass er nach Syrien reisen wolle. Nach Vorhalt, vorhin angegeben zu haben, sich an das Datum nicht erinnern zu können, gab er an, dass er eine Gehirnerschütterung gehabt habe und sich manchmal an Daten nicht so genau erinnere. In Tschetschenien sei er deshalb in Behandlung gewesen. In Österreich habe man ihm gesagt, dass er ein CT machen solle. Ende Jänner 2014 seien maskierte Leute in sein Haus eingedrungen. Nach Vorhalt, warum er erst Monate später nach dem Vorfall im Jänner 2014 Reisepässe ausstellen habe lassen, gab er an, dass dies sehr lange dauere, bis man die Reisepässe bekomme. Er habe extrem lange warten müssen. Er könne sich nicht erinnern, wann er den Antrag gestellt habe. Am 15.03.2015 hätten sie ihr Haus verlassen, danach seien sie bei verschiedenen Freunden gewesen, bis sie schließlich ausgereist seien.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF1 im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass am XXXX in der Nacht tschetschenische Kämpfer auf das Gelände der Landwirtschaft eingedrungen seien. Sein Bruder XXXX sei alleine dort gewesen. Auf dem Gelände der Landwirtschaft habe es einen Schusswechsel gegeben habe und drei Kämpfer und zwei Polizisten seien dabei getötet worden.
Am XXXX seien Mitarbeiter der Exekutive aus dem Bataillon XXXX zum BF1 gekommen und hätten das Haus durchsucht. In der gleichen Nacht seien auch die Häuser seiner Brüder durchsucht worden. Er sei mitgenommen und eine Woche angehalten worden. Man habe ihm Stromschläge verpasst, auf den Kopf geschlagen und er sei nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt worden. Nach einer Woche sei er etwa 2km von seinem Dorf entfernt aus dem Auto geworfen worden. Davor hätten sie ihm einen Sack über den Kopf gezogen. Ein Arzt aus dem Dorf habe die Wunden behandelt.
Nach näherer Befragung durch die Behörde gab der BF zu diesem Vorfall weiters an, dass er eine Gehirnerschütterung gehabt habe. Er sei mit Handschellen an ein Gitter gefesselt worden. Ihm sei ein Schlag mit dem Gewehrkolben in den Rücken verpasst worden. Er sei mit einer Pistole am Kopf geschlagen worden und habe mehrere Platzwunden gehabt. Er habe sich wegen der Verletzungen an einen Heiler im Dorf gewandt. Nach nochmaliger Aufforderung der Behörde seine Erlebnisse lebensnah zu schildern, gab der BF1 unter anderem an, dass er etwa drei bis vier Tage gefoltert worden wäre. Die letzten Tage hätten sie ihm nichts mehr getan. In den ersten drei Tagen hätten sie ihm nicht erlaubt zu schlafen. In den letzten Tagen habe er Wasser und nicht viel zu essen bekommen.
Im Jahr 2013 habe ein Bruder der getöteten Kämpfer seinem älteren Bruder XXXX gesagt, dass er ihnen die Blutrache erkläre.
Am XXXX . oder XXXX seien in der Nacht Leute in das Haus eingedrungen und hätten es durchsucht. Sein Haus sei schon öfters, bei verschiedenen Vorfällen, durchsucht worden. Eine "harte" Durchsuchung habe im Juni XXXX und am XXXX . oder XXXX stattgefunden. Er habe den Leuten gesagt, dass sein Bruder XXXX im Ausland sei. Daraufhin sei er geschlagen worden. Seine Familien und die Mutter seien am Boden gelegen. Er sei mit Füßen (auch in die OP-Narbe der Leiste rechts) getreten worden. Die Leute seien ca. 30 Minuten im Haus gewesen, es sei sehr kalt gewesen und alle Türen seien offen gewesen. Sein Sohn sei dann erkrankt und ins Krankenhaus gebracht worden. Nach genauerer Befragung führte der BF dazu noch aus, dass es maskierte Männer in Militäruniform gewesen seien. Man habe sie geschnappt und zu Boden gezwungen. Es sei im ersten Zimmer des Hauses gewesen. Sie hätten ihm einen Tritt auf das Nasenbein verpasst und er sei weggetreten. Sie hätten ihn auch mit Füßen getreten. Er sei immer wieder weggetreten. Die Männer hätten nach XXXX gefragt. Befragt, warum man Jahre später nach XXXX suche, gab der BF1 an, dass sie nie aufgehört hätten. Zuerst sei der Bezirkspolizist ziemlich oft, manchmal einmal im Monat oder alle zwei Wochen gekommen. Mittlerweile seien es drei verschiedene Bezirkspolizisten gewesen.
Am XXXX seien er und die BF2 zur Kriminalpolizei geladen worden. Man habe ihm vorgeworfen nach Syrien reisen zu wollen. Dies deshalb, da zwei Brüder der BF2 in Syrien gefallen seien. Drei Personen hätten ihn verhört (ein guter und zwei böse Polizisten). Die bösen Polizisten hätten ihn jedes Mal, wenn ihnen die Antwort nicht gefallen hätte, geschlagen und angeschrien. Er sei zu seinem Bruder XXXX und zu den Brüdern der BF2 befragt worden. Er sei auch über den Schusswechsel auf dem Gelände ihrer Landwirtschaft befragt worden. Es sei ihm gesagt worden, dass sein Bruder sich nicht stelle, man dies deshalb mit ihm kläre und es kein Problem wäre, ihm Sachen anzulasten. Zudem sei er zu seinen Reisepässen befragt worden. Dann hätte man sie gehen lassen. Am darauf folgenden Tag habe man ihm gesagt, dass er wiederkommen und etwas unterschreiben müsse. Er habe dann irgendwelche Unterlagen unterschrieben. Nach genauerer Befragung führte der BF1 dazu dann noch aus, dass der Bezirkspolizist am XXXX , zwischen 11:00 und 12:00 Uhr, zu ihm nach Hause gekommen sei und ihm gesagt habe, dass er befragt werde. Er habe ihm seine Handynummer gegeben und sei dann vom Leiter der Kriminalpolizei angerufen worden. Die Befragung habe in der Bezirksabteilung für Innere Angelegenheiten im Bezirk XXXX stattgefunden.
Am XXXX seien Leute (vom Bruder des getöteten Kämpfers) zu ihnen nach Hause gekommen. Die BF und die Mutter seien zu Hause gewesen. Es sei in der Früh um 11:00 vormittags gewesen. Die Mutter sei zuerst rausgegangen. Es seien drei Männer in Zivilkleidung gewesen und es sei ihnen gesagt worden, dass, wenn sein Bruder XXXX nicht innerhalb von zwei Wochen komme, sie einen anderen Mann aus der Familie aussuchen und töten würden.
Im Zuge der Einvernahme gab der BF1 zudem an, dass er seinen Bruder XXXX im Oktober 2014 um eine Aufenthaltsbestätigung ersucht habe.

Dieser habe ihm dann im Dezember 2014 einen Brief geschickt (Anm.: die erste Seite des Bescheides von XXXX ). Zudem gab der BF1 an, dass seine Schwiegermutter, als die BF schon in Österreich gewesen seien, zum Verhör geladen worden wäre und man ihr mitgeteilt hätte, dass die Behörde auch die BF laden wolle. Sie sei zu ihren Söhnen befragt worden.


Die BF2 gab im Zuge ihrer Befragung am selben Tag an, dass sie zu ihrer vorigen Befragung noch hinzufügen wolle, dass ihre Verwandten im Heimatland Probleme hätten. Zudem würde die Blutrache gegenüber dem BF1 auf den BF5 übertragen werden, wenn er groß sei. Sie habe wegen ihrer Brüder Probleme. Aus Angst habe sie dies bei ihrer ersten Einvernahme nicht angegeben.
Die BF2 legte in der Einvernahme folgende Unterlagen vor:
- Ladung für XXXX in russischer Sprache (Kopie AS 85 des Aktes der BF2).
- Ladung zum Verhör als Zeuge XXXX in russischer Sprache (Kopie AS 89 des Aktes der BF2).
- Ladung zum Verhör als Zeugin XXXX in russischer Sprache (Kopie AS 89 des Aktes der BF2).
- Ladung zum Verhör für XXXX in russischer Sprache (Kopie AS 87 des Aktes der BF2).
Zum Gesundheitszustand des BF5 gab sie an, dass dieser chronische Laryngitis habe. Dies habe er deshalb, da Militärangehörige in ihr Haus eingedrungen seien und die Türe offen gelassen hätten. Er sei im Heimatland behandelt worden, aber die Erkrankung sei nicht ausgeheilt gewesen. Er habe jeden Winter in der Heimat Anfälle gehabt und sie seien immer wieder in die Ambulanz gefahren um Spritzen zu bekommen. Die BF3 und die BF4 seien gesund. Zu ihrem eigenen Gesundheitszustand gab sie an, dass sie gynäkologische Probleme und Probleme mit dem Herzen habe. Wegen dem Herzen sei sie in Österreich schon im Krankenhaus gewesen, aber man habe ihr gesagt, die Probleme würden vom Stress kommen. Man habe ihr Medikamente gegeben.
Befragt, ob ihr oder den Kindern ein Reisepass ausgestellt worden sei, gab sie an, dass sie russische Pässe gehabt hätten. Reisepässe seien ihnen nicht ausgestellt worden. Die russischen Inlandsreisepässe seien ihnen beim Verhör weggenommen worden. Warum die Ausstellung der russischen Reisepässe auf den Geburtsurkunden der Kinder vermerkt sei, wisse sie nicht. Sie habe einen Reisepass für den kranken BF5 beantragen wollen und auch einen Antrag gestellt, aber den Reisepass nie bekommen. Am XXXX , als Leute in ihr Haus eingedrungen seien und sie alle am Boden gelegen seien, sei ihr Sohn krank geworden. Er habe nicht atmen können und sei ganz blau geworden. Danach hätten sie ihn ins Krankenhaus gebracht.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gab sie an, dass sie einen Deutschkurs besuche und Freunde hätte. Die BF3 und die BF4 würden zur Schule gehen und gut lernen. Zur ihren persönlichen Verhältnissen in Russland gab sie an, dass ihre Mutter, ein Bruder, eine Schwester und ihre Schwiegermutter dort leben würden. Wo genau, wisse sie nicht.
Nach dem Vorfall am XXXX befragt, führte sie aus, dass am Abend Militärangehörige gekommen seien. Sie hätten geschrien und den BF1 auf die OP-Wunde in der Leiste geschlagen. Der Vorfall habe im ersten Zimmer beim Eingang stattgefunden. Sie seien dorthin gebracht worden. Die Männer hätten alles durchsucht und den BF1 nach seinem Bruder und dessen Aufenthaltsort gefragt. Sie hätten ihn entweder mit dem Fuß oder mit dem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen. Sein Nasenbein sei gebrochen gewesen.
Zum Vorfall am XXXX führte die BF2 aus, dass drei oder vier Männer in Zivilkleidung, zu Mittag oder nachmittags, so zwischen 13:00 und 14:00 gekommen seien. Sie sei hinten im Hof im Gemüsegarten gewesen. Die Männer hätten gesagt, dass der Bruder des Getöteten sie geschickt habe um die Blutrache zu erklären. Danach seien sie weggegangen. Sie hätten gesagt, dass sie ihnen zwei Wochen geben würden um den Bruder des BF1 auszuliefern. Der BF1 und die Schwiegermutter seien vor dem Haus bei den Männern gestanden. Danach habe die Mutter ihres Mannes einen Schlaganfall erlitten.
Zu dem Vorfall am XXXX gab sie unter anderem an, dass sie und der BF1 zur Polizei geladen und "hart" befragt worden seien. Man habe sie befragt, wo ihre Brüder seien. Ihre Mutter und ihr Bruder seien oft befragt worden. Zu Hause sei sie oft befragt worden, zum Verhör sei sie nur einmal geladen worden. Nach genauerer Befragung durch die Behörde gab sie an, dass sie ständig nach ihren Brüdern befragt worden wäre. Es habe zwei Stunden gedauert und sie sei angeschrien und damit bedroht worden, dass man ihre Mutter im Elternhaus verbrenne. Nach ihren Brüdern werde seit September 2014 gesucht. Ihr Bruder XXXX sei nach Syrien gegangen und dort getötet worden. Dies wisse sie von ihrem Bruder XXXX , welcher diesen gesucht und nach Hause bringen habe wollen. Auch XXXX sei nun tot.
Die Ladungen habe sie am 03. oder 04. Februar XXXX per Post bekommen. Ihre Tante mütterlicherseits habe ihr diese geschickt. Bei dieser werde auch nachgefragt. Die Tante habe ihr auch erzählt, dass ihre Mutter seit Dezember 2015 nicht mehr zu Hause lebe.
Zum Vorfall am XXXX befragt, führte die BF2 aus, dass dies gegen Mittag gewesen sei. Militärangehörige seien gekommen und hätten gesagt, dass sie den Bruder des BF1 verstecken würden. Sie hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt, das Haus durchsucht und im Garten geschaut. Sie hätten den BF1 befragt, geschlagen und mitgenommen. Die Schwiegermutter habe versucht dazwischen zu gehen, sei aber weggestoßen worden und habe einen Herzinfarkt erlitten. Der BF1 sei eine Woche angehalten worden. Er sei ca. 2km vom Dorf entfernt mit einem Sack über den Kopf einfach weggeworfen worden und alleine nach Hause gekommen. Dies sei so ca. um 20.00 oder 21:00 gewesen. Er habe am Kopf offene Wunden und Schnitte gehabt. Das Nasenbein sei gebrochen gewesen. Er habe blaue Flecken am Rücken und überall am Körper Schnittwunden gehabt. Ein privater Heiler habe ihn dann behandelt.
Befragt, warum sie ihre beiden Brüder bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, gab sie an, dass sie Angst gehabt habe. Seit dem XXXX hätten sie sich nicht mehr zu Hause aufgehalten und sich bei verschiedenen Verwandten versteckt. Ihre Mutter sei in der Zeit vor ihrer Ausreise immer wieder bei Verhören gewesen und sei nach ihrem Aufenthaltsort gefragt worden.
Am 17.02.2016 wurden folgenden Unterlagen für den BF1 vorgelegt:
- Ambulanzkarte einer Abteilung für Chirurgie, wonach der BF1 am 31.08.2015 in Behandlung war. Es wurde die Diagnose "Hern.ing. dex.rezidiv., chron. Bronchitis" erstellt. Als Therapie wurden eine Vorstellung beim Lungenfacharzt zur Lungenfunktion und C/P sowie die Stationäre Aufnahme am 17.09.2015 empfohlen. Die OP sei am 18.09.2015 geplant.
- Befundbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.09.2015, wonach beim BF1 Diagnose "Ausschluss einer COPD, Nikotinabusus" erstellt wurde.
- Ambulanzkarte einer interdisziplinären Aufnahmestation für innere Medizin, Chirurgie und Neurologie, wonach der BF1 am 08.10.2015 zur Untersuchung erschienen ist. Es wurde eine "Hernia ing. dext. rezidiv. Exanthem am Unterbauch (fragl. Metallallergie) juckend. Nikotinabusus" diagnostiziert. Bezüglich des Exanthems am Unterbauch wurde eine Kontrolle beim Dermatologen empfohlen sowie nach Abklärung und Besserung eine Terminvereinbarung bei der Chirurgischen Ambulanz empfohlen.
- Befund einer radiologischen Gruppenpraxis vom 16.11.2015, wonach als Röntgenergebnis des Beckens "Beckenschiefstand und Beinlängendifferenz wie beschrieben" festgehalten wurde. Hinsichtlich des LWS-Röntgens wurde als Ergebnis "Altersentsprechender Befund bis auf eine geringe Streckstellung" festgehalten.
- Befund einer Radiologischen Gruppenpraxis vom 05.01.2016, wonach als Ergebnis "normaler Befund der Halsorgane, des Schluckaktes und des proximalen Oesophagus" festgehalten wurde.
Am 18.02.2016 wurde hinsichtlich der BF2 ein Patientenblatt vom 18.02.2016 eines Allgemeinmediziners vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass die BF2 am 12.12.2015, 01.12.2015, 22.01.2016 und 18.02.2016 vorstellig war. Dabei wurden die Diagnosen Belastungsreaktion, Bauchbeschwerden, Schlafstörungen, viraler Infekt der Atemweg erstellt und ihr Medikamente zur Behandlung von Angstzuständen, Medikamente zur Behandlung von Infektionen der Atemwege sowie Medikamente zur Behandlung von Schmerzen, Entzündungen und Fieber verschrieben.

Yüklə 0,71 Mb.

Dostları ilə paylaş:
  1   2   3   4   5   6   7   8   9   10   11




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin