Gericht bvwg entscheidungsdatum 27. 02. 2014 Geschäftszahl



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Gericht

BVwG


Entscheidungsdatum

27.02.2014



Geschäftszahl

L504 1431346-1



Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!


Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 15.11.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:


I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 21.11.2011 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um eine Frau, welche ihren Angaben nach Staatsangehörige von Aserbaidschan mit muslimischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Aserbaidschaner angehört und aus Baku stammt.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP bei der Erstbefragung vor, dass sie viele Jahre in einer Moschee gearbeitet und dort den Koran vorgelesen habe. 2009 sei sie Mitglied bei der islamistischen Partei geworden. Sie habe dafür keinen Mitgliedsausweis bekommen. Im September 2011 habe es eine Demonstration dieser Partei gegeben, bei der sie aber nicht teilgenommen habe. Dadurch, dass dies keine erlaubte Demonstration gewesen sei, habe es eine Auseinandersetzung zwischen der Polizei und den Demonstranten gegeben. Es seien auch einige Demonstranten festgenommen worden. Dadurch, dass sie ein Mitglied der Partei sei, habe sie Angst vor einer möglichen Verfolgung und habe deswegen das Land verlassen. Im Oktober habe sie eine Ladung von der Polizei erhalten. Auf Grund dieser Ladung habe sie Angst bekommen und die Ausreise organisiert. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor einer Festnahme.
Sie sei am 19.11.2011 gemeinsam mit einer Schlepperin von Baku aus "illegal" mit einem Flugzeug nach Wien-Schwechat geflogen. Sie habe einen aserbaidschanischen Reisepass besessen, welcher ihr von der Schlepperin aber in Wien wieder abgenommen worden sei.
Die Ausreise habe sie mit Hilfe einer aserbaidschanischen Frau organisiert, die sie seit einem Jahr kenne und die immer in der Moschee gebetet habe. Diese sei sehr wohlhabend und habe die Ausreisekosten für sie übernommen.
Die vom BAA am 29.6.2012 durchgeführte Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Niederschrift):
[...]
Feststellung: Sie haben am 21.11.2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt und wurden bereits am 21.11.2011 in der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen und zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?
A: Ja, ich kann mich an meine Angaben sehr gut erinnern.
F: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
A: Ja, meine damals gemachten Angaben waren vollständig und entsprechen der Wahrheit. Andere Asylgründe gibt es nicht.
Angaben zur Person und Lebensumständen:
Ich bin in Baku geboren und bei meinen Eltern aufgewachsen. Ich habe keine Geschwister. Ich bin Einzelkind. Ich habe 10 Jahre die Mittelschule besucht. Bis 1990 blieb ich als Hausfrau zuhause. Dann arbeitete ich gegen Bezahlung in einer Moschee gearbeitet. Ich habe geputzt und aus dem Koran gelesen. Im Monat habe ich zwischen 150 - 200 EURO verdient. Essen war in der Moschee kostenlos. Mein Vater starb im Jahr XXXX und meine Mutter im Jahr XXXX. Ich blieb weiterhin im Haus meiner Eltern. Bis 2005 habe ich gearbeitet. Dann habe ich meinen Mann geheiratet. XXXX haben wir uns scheiden lassen, weil mein Mann unfruchtbar war. Wir haben keine Kinder. Nach meiner Scheidung bekam ich die Möglichkeit in der Moschee zu übernachten. Dort gab man mir Essen und Trinkgeld für meine Tätigkeit. Bis zu meiner Ausreise hielt ich mich in der Moschee auf. Ich hatte große finanzielle Probleme. Ich bekam Trinkgeld für meine Tätigkeit und freies Essen. Ich bin aserbaidschanische Staatsangehörige, gehöre zur Volksgruppe der Azeri und bin Muslime. Ich habe keine Kinder.
F: Wie heißt die Moschee, wo Sie sich bis zu Ihrer Ausreise aufgehalten haben?
A: XXXX.
F: Wie heißt der Vorbeter in dieser Moschee?
A: Ich kenne seinen vollen Namen nicht. Wir nennen ihn wie alle anderen Vorbeter "HAJI".
F: Wer aus dieser Moschee hat Ihnen all die Jahren geholfen?
A: Außer mir waren dort auch viele anderen Leuten.
Nochmalige Frage:
F: Wer aus dieser Moschee hat Ihnen all die Jahren geholfen?
A: Ich kann keine bestimmte Person nennen. Der Haji war dort.
V: Frau Asylwerberin, ich mache Sie auf Ihre Wahrheit- und Mitwirkungspflicht in Ihrem Asylverfahren aufmerksam. Irgendjemand aus dieser Moschee musste Ihrer Ansprechpartner gewesen sein, der Ihnen ein Zimmer zu Verfügung gestellte und die Möglichkeit gegeben hat, dort als Putzfrau und gelegentlich als Vorbeterin zu arbeiten. Wer hat Ihnen im Monat 150 - 200 EURO bezahlt.
A: Ich kann dazu nur sagen, dass der HAJI gerufen wurde.
V: HAJI ist so gesagt ein Titel wie z.B. HAJI Mustafa! Wie heißt der HAJI in dieser Moschee, der Ihnen all die Jahren geholfen hat.
A: Das weiß ich nicht.
F: Wie lautet die genaue Adresse dieser Moschee in Baku?
A: Das weiß ich nicht. Ich kenne nicht einmal den Namen dieser Moschee.
F: Wie lautet die Telefonnummer von dieser Moschee?
A: Das weiß ich nicht.
V: Frau Asylwerberin, es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie Ihren eigenen Angaben nach seit 1990 bis zu Ihrer Ausreise ausgenommen zwei Ehejahre in derselben Moschee gelebt, gegessen und gearbeitet haben, nicht einmal angeben können, wie die Straße heißt, wo diese Moschee zurzeit steht. Sie werden an dieser Stelle nochmals auf Ihr Mitwirkungspflicht in Ihrem Asylverfahren aufmerksam gemacht. Die falschen Angaben führen zur Ablehnung Ihres Asylantrages. Was sagen Sie dazu?
A: Ich bleibe bei meiner Aussage. Ich weiß nichts.
Angaben zum Fluchtweg:
F: Wann haben Sie Ihre Heimat verlassen?
A: Am 19.11.2011 habe ich meine Heimat verlassen.
F: Wie kamen Sie nach Österreich?
A: Ich flog nach Österreich.
F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in Traiskirchen gemacht haben, erinnern?
A: Ja, ich kann mich an meine Angaben sehr gut erinnern.
F: Unter welchen Umständen konnten Sie ausreisen?
A: Die Frau, die meine Probleme kannte, hat meine Ausreise organisiert. Sie hat Papiere und Dokumente vorgezeigt und wir durften fliegen.
F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?
A: Ich habe für die Schleppung kein Geld bezahlt.
F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?
A: Ich weiß es nicht. Ich hatte meine eigenen unverfälschten Dokumente jedoch hat die Schlepperin alles bei sich gehabt. Ich habe die Heimat legal mit einem gültigen Visum für Europa verlassen. Deshalb hatte ich keine Probleme bei der Ausreise. Die Schlepperin hat nun alle meine Dokumente.
F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
A: Nein, ich habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt.
F: Haben Sie zu Hause noch Personaldokumente?
A: Nein, die Schlepperin hat meine Personaldokumente bei sich.
F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?
A: In Österreich herrschen Menschenrechte. Aus diesem Grund bin ich nach Österreich gekommen.
V: Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie zu Ihrem Reiseweg keine Angaben machen können und ist offensichtlich, dass Sie versuchen hier Ihren Reiseweg zu verschleiern. Sie werden an dieser Stelle nochmals an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren aufmerksam gemacht.
A: Ich sage die Wahrheit.
F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?
A: Nein, ich habe alles gesagt.
Angaben zum Fluchtgrund:
F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
A: Nein, ich bin in meiner Heimat nicht vorbestraft.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Ja, ich werde aufgrund meiner Mitgliedschaft zur Partei A.I.P per Haftbefehl von der Polizei gesucht.
F: Woher wissen Sie so konkret, dass Sie per Haftbefehl in Aserbaidschan gesucht werden?
A: Viele Mitglieder von der Partei A.I.P wurden verhaftet.
Nochmalige Frage!
A: Woher wissen Sie so konkret, dass Sie per Haftbefehl in Aserbaidschan gesucht werden?
A: Nun berichtige mich nunmehr. Ich weiß es nicht, ob ich per Haftbefehl gesucht werde. Ich vermute nur, dass ich vielleicht gesucht werde, weil viele Mitglieder dieser Partei verhaftet wurden.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Nein, bis zu meiner Ausreise ist niemand gekommen, um mich zu verhaften. Ich wurde bis zu meiner Ausreise von o.a. Organen nicht gesucht.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?
A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von der Polizei niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Nein, ich hatte mit den Behörden niemals Probleme. Jedoch bin ich Muslime. Das Tragen von den Kopftüchern ist verboten. Ich wollte überall Kopftuch tragen.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Ja, ich bin Mitglied der verbotenen islamischen Partei Aserbaidschan.
F: Seit wann sind Sie Mitglied dieser Partei?
A: Ich bin seit 2009 Mitglied dieser Partei. Ich habe von dieser Partei monatlich Geld bekommen. Bei den Meetings bekamen die Teilnehmer Geld.
F: Also haben Sie gegen Bezahlung an den Meetings teilgenommen?
A: Ja, das stimmt. Wir wurden unterstützt.
F: Unter welchen Umständen konnten Sie dieser Partei beitreten?
A: Das Büro dieser Partei steht in Baku.
F: Wie lautet die Adresse dieses Büros in Baku?
A: Das weiß ich nicht. Aber wenn Sie wollen, kann ich vom Internet für Sie ausdrucken.
Nochmalige Frage!
F: Unter welchen Umständen konnten Sie dieser Partei beitreten?
A: Die Mitglieder dieser Partei kamen öfters in die Moschee, um dort zu beten. Ich habe sie dort kennen gelernt. Ich habe diese Leute angesprochen. Ich habe zu ihnen gesagt, dass ich auch Muslime bin und ihrer Partei beitreten möchte. Ich fuhr mit ihnen mit dem Auto zum Büro der Partei. Ich bin ausgestiegen und bin ins Büro gegangen. Das Parteibüro ist sehr groß gewesen.
Dort hat man meinen Namen in der Liste aufgenommen. Ich habe jedoch keinen Mitgliedsausweis erhalten.
Aufforderung: Beschreiben Sie dieses von Ihnen behauptete große Parteibüro in Baku!
A: Das Büro war im zweiten Stock von einem 3 stöckigen Gebäude. Draußen war ein großes Schild mit grüner Schrift A.I.P.
F: Wie lautet die Telefonnummer dieses Büros?
A: Ich weiß es nicht.
F: Wer ist der jetzige Vorsitzende dieser Partei?
A: Müslum Semedov. Er sitzt zurzeit im Gefängnis.
F: Wann wurde er verhaftet?
A: Er wurde am 07.10.2010 wurde er verhaftet. Man hat an diesem Tag gemeinsam mit ihm noch 82 Personen verhaftet.
F: Wo wurde er verhaftet?
A: Er wurde vor dem Regierungsgebäude während einer Demonstration verhaftet.
F: Welche Ziele, welche Ideologie hat diese Partei?
A: Ich kenne die Ziele nicht. Wir wollen einfach in Ruhe gelassen werden. Wir wollen unsere Religion ausüben, wenn man uns zulässt.
Nochmalige Frage:
F: Welche konkrete Ziele, welche Ideologie vertritt diese Partei?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wie lautet der Spruch dieser Partei?
A: Religion mit uns.
F: Wie schaut das Logo dieser Partei aus?
A: Halbmond und Stern in grüner Farbe, insgesamt 8 Stück.
V: Frau Asylwerber, Ihre Angaben, Mitglied dieser verbotenen Partei zu sein, sind weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Einerseits erzählen Sie von einer verbotenen Partei anderseits behaupten Sie, dass Sie am helllichten Tag ins Büro der Partei gefahren wären und sich dort registriert hätten. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?
A: Wir sind nicht gegen die Regierung. Die Regierung ist gegen uns. Sie soll uns in Ruhe lassen.
V: Anderseits wissen Sie nichts über die von Ihnen behauptete verbotene Partei! Ihre Kenntnisse sind viel zu allgemein, die jedem bekannt ist. Konkrete Angaben über die Partei können Sie nicht angeben. Sie wissen nicht, wo das Büro der Partei liegt, wie die Telefonnummer lautet, welche Ziele und Ideologie diese Partei konkret hat, wie und wann konkret Sie dieser Partei beigetreten sind. Sie wissen also Nichts. Was sagen Sie dazu?
A: Ich kann diesen Vorhalt nicht beantworten. Die Regierung lässt uns nicht in Ruhe.
F: Wobei in Ruhe lassen? Welche Meinung vertreten Sie und Ihre Partei, dass die Regierung Sie nicht in Ruhe lässt. Außer dem Kopftuchverbot zu erwähnen haben Sie nichts über die Forderungen Ihrer Partei gesagt!
A: Ich kann die Frage nicht beantworten.
F: Zudem schauen Sie auch nicht wie eine streng gläubige Muslime aus!
Sie tragen nicht wie streng religiöse Muslime Ihr Kopftuch. Sie tragen ein dünnes, ungewöhnlich buntes Kopftuch, welches Sie leicht hinter Ihrem Kopf gebunden haben. Zudem tragen Sie eine Hose und eine kurze Strickjacke, die für die Muslime ungewöhnlich auch kurz ist. Auch die Farben Ihre Kleidung ist ungewöhnlich für die streng gläubige Muslime zu hell. Ihr Erscheinungsbild ist im Widerspruch der Mitglieder einer streng religiösen islamischen Partei. Bitte erklären Sie sich dazu!
A: Ich habe dafür keine Erklärung. Ich sage die Wahrheit, mehr nicht.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Rasse verfolgt.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Religion verfolgt.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner politischen Gesinnung verfolgt.
Frage: Haben Sie sich in Österreich exilpolitisch betätigt?
Antwort: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt.
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. (freie Erzählung!).
A: Am 06.05.2011 gab es eine Demonstration bzw. ein Meeting. Daran habe ich teilgenommen. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung. Viele Demonstranten wurden während der Auseinandersetzung von der Polizei verhaftet. Ich und viele andere Teilnehmer konnten flüchten. Man hat mir bei der Flucht geholfen. Am Fuß wurde ich verletzt. Man hat auf meinen Fuß mit einem Gummiknüppel geschlagen. Ich ging dann zum Arzt. Wenn Sie möchten (gemeint die Leiterin der Amtshandlung) meinen Arzt. Er kann meine Verletzung bestätigen. Die Parteifreunde brachten mich ins Haus der Ärztin gebracht. Die Ärztin heißt mit Vornamen XXXX.
Dann hatte ich keine Probleme. Dann gab es eine weitere Demonstration im September 2011. Daran habe ich jedoch wegen meines Fußes nicht teilgenommen.
An einem mir unbekannten Tag im Oktober 2011 bekam ich eine polizeiliche Vorladung. Ich ging zu einer Frau XXXX, die mir bei der Ausreise geholfen hat. Ich habe ihr erzählt, dass ich kein Geld habe und die Vorladung zur Polizei erhalten habe. Sie hat mir geholfen, das Land zu verlassen. Andere Gründe gibt es nicht.
F: Frau Asylwerberin, Ihren eigenen Angaben nach hätte die Polizei auf Ihren Namen eine polizeiliche Ladung an Ihre Anschrift per Post geschickt. Es ist daher absolut glaubhaft noch nachvollziehbar, dass die Polizei Ihre Anschrift kannte und Sie selbst nicht. Was sagen Sie zu diesen krassen Widersprüchen?
A: Ich bin mir sicher, dass die Polizei mitbekommen hat, dass ich an der Demonstration teilgenommen habe. Auf der Ladung stand, wo und wann ich mich bei der Polizei melden soll.
V: Frau Asylwerberin, Sie geben seit der Beginn der heutigen Einvernahme keine Antwort auf die gestellten Fragen. Sie geben immer wieder andere Antworten ab. Die Frage lautete, wie die Polizei Ihre Anschrift kannte und Sie selbst jedoch nicht.
A: Ich kann dazu nichts sagen.
V: Ihre Aussage, dass die Polizei Sie verhaften hätte wollen, ist ebenfalls vollkommen unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Wenn die Polizei gewusst hätte, wo Sie wohnen und übernachten, und gleichzeitig gewollt hätte Sie zu verhaften, hätten diese Ihnen niemals per Post eine Ladung geschickt. Was sagen Sie dazu?
A: Sie haben mir eine Mitteilung geschickt, die Ladung abzuholen. Wenn ich diese Ladung persönlich nicht abgeholt hätte, hätte die Polizei mich verhaften können.
V: Frau Asylweberin, Sie widersprechen sich ständig. Davor redeten Sie ständig davon, dass Sie eine Vorladung mit Ort und Zeit bekommen hätten. Nun bringen Sie im Widerspruch vor, dass Sie eine Mitteilung bekommen hätten, eine Vorladung abzuholen.
A: Wenn ich nicht freiwillig hingegangen wäre, hätte man mich Gewalt abholen können.
F: Hatten Sie zwischen der ersten Demonstration vom 06.05.2011, worin Sie teilgenommen hätten und der zweiten Demonstration im September, worin Sie nicht teilgenommen hätten irgendwelche Probleme mit der Polizei oder Sicherheitsorganen?
A: Nein, absolut nicht. Ich hatte absolut keine Probleme mit der Polizei. Ich war die ganze Zeit in der Moschee, wo ich gearbeitet und übernachtet habe. Keine Person ist an meine Person herangetreten.
V: Dann ist Ihre Aussage nicht nachvollziehbar, dass die Polizei Sie erst fünf Monate später aufgrund einer Demonstration, an der Sie nicht einmal teilgenommen hätten, verhaften hätte wollen. Sie wissen nicht einmal, warum Sie zur Polizei vorgeladen worden wären. Was sagen Sie dazu?
A: Ich kann dazu nur sagen, dass ich am 06.05.2011 an einer Demonstration teilgenommen habe.
F: Wie heißt die Ärztin mit vollem Namen, die Ihren Fuß versorgt hat?
A: XXXX. Mehr weiß ich nicht.
F: Wie lauten die Anschrift dieser Ärztin und ihre Telefonnummer?
A: Die Antragstellerin überlegt länger: XXXX 22. Erdgeschoss. Die Telefonnummer kenne ich nicht.
V: Im Zuge der Erstbefragung sprachen Sie nur von einer einzigen Demonstration im September 2011, worin Sie Ihren eigenen Angaben nach nicht teilgenommen hätten. Sie brachten dort vor, dass an diesem Tag viele Demonstranten verhaftet worden wären. Dass Sie selbst Mitglied einer illegalen Partei seien, hätten Sie Angst bekommen, ebenfalls verhaftet zu werden. Vor der Polizei haben Sie weder von der Demonstration am 06.05.2011 noch einer polizeilichen Vorladung gesprochen. Was sagen Sie dazu?
A: Die Einvernahme vor der Polizei war zu kurz.
V: Frau Asylwerberin, Ihre falschen Angaben hängen von der Länge der Befragungen nicht ab. Tatsache ist, dass Sie unterschiedliche Gründe vorgebracht haben.
A: Ich kann diesen Vorhalt nicht erklären.
V: Zudem haben Sie im Zuge der Erstbefragung angegeben, dass Sie Angst gehabt hätten, wegen Ihrer Parteimitgliedschaft verhaftet zu werden. Heute haben Sie im krassen Widerspruch vorgebracht, dass Sie Angst gehabt hätten, dass die polizeiliche Vorladung wegen der Demonstration am 06.05.2011 gewesen wäre, woran Sie teilgenommen hätten. Was sagen Sie dazu?
A: Ich bleibe bei meiner Aussage.
F: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen? Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, ich habe alles gesagt. Andere Gründe gibt es nicht.
F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
A: Nein, es gab bis zu den besagten Vorfällen auf mich niemals irgendwelche Übergriffe. Auch an mich persönlich ist niemand herangetreten.
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Ich habe Angst, verhaftet zu werden. Ich habe dort auch niemanden.
F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
A: Ich habe keine Möglichkeit.
F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Aserbaidschan bescheid?
A: Nein, ich weiß nicht viel über die aktuelle politische Lage in Aserbaidschan.
Feststellung des Bundesasylamtes: Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Der AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?
A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf, das interessiert mich absolut nicht. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
Angaben zum Privat- und Familienleben:
F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
A: Ich bin im November 2011 nach Österreich eingereist.
F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?
A: Seit meiner Einreise nach Österreich halte ich mich hier auf.
F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?
A: Ja, ich bin mit einem gültigen europäischen Visum nach Österreich eingereist.
F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
A: Ich bin in der Grundversorgung und werde unterstützt. Ich arbeite geringfügig drei oder vier Mal in der Woche als Putzfrau. Sonst mache ich hier nichts.
F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?
A: Ja, ich besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs. Ich bin kein Mitglied in einem bestimmten Verein oder in einer bestimmten Organisation.
F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Nein, ich darf hier nicht arbeiten. Ich arbeite nur geringfügig.
F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?
A: Nein, ich habe keine nahen Bindungen zu Österreich.
F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
A: Nein, ich habe hier niemanden.
F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

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