Gericht bvwg entscheidungsdatum 28. 01. 2015 Geschäftszahl



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Gericht

BVwG


Entscheidungsdatum

28.01.2015



Geschäftszahl

I403 1427406-1



Spruch

I403 1427406-1/16E


IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012, Zl. 11 10.410-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 idgF wird festgestellt, dass

XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.


B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens und der Volksgruppe Oromo zugehörig, stellte am 12.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer wurde noch am 12.9.2011 auf der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer das Nachfolgende an: "Da ich die Partei XXXX unterstütze, wurde ich immer von unbekannten Leuten belästigt. Weiters wurde ich im Jahr 2005 während der Proteste gegen die Regierung verhaftet. Da ich Angst um mein Leben hatte, bin ich geflüchtet." Befragt zu den Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er im Falle der Rückkehr um sein Leben fürchte.
3. Am 28.2.2012 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Auf das Wesentliche zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er unter ärmlichen Verhältnissen in Äthiopien aufgewachsen sei. Seine Mutter kenne er nicht, sein Vater sei im Jahr 1988 nach dem äthiopischen Kalender verstorben (Umrechnung laut Dolmetscherin 1995 oder 1996). Wann genau, wisse er nicht. In seinem Geburtsort XXXX habe er die XXXX besucht. Die XXXX habe er in XXXX in der Schule

XXXX besucht. Er sei ehrgeizig gewesen und habe versucht, etwas Besseres zu erreichen. Er habe sich am Bau ausbilden lassen und dort alles gemacht. Er habe ausgemalt, Maurerarbeiten erledigt, den Plan gelesen und ihn an andere Mitarbeiter weitergegeben. Gewohnt habe er in XXXX in einer gemieteten Einzimmerwohnung, und mit seiner Arbeit habe er selbst für seinen Unterhalt sorgen können. Zuhause würde nur noch eine Schwester seiner Mutter leben. Sonst habe er niemanden mehr. Militärdienst hätte er keinen leisten müssen, weil er damals, zu Zeiten des Derg-Regimes, noch zu jung gewesen wäre. Heute beruhe das auf Freiwilligkeit. Der Staat wolle aber, dass man zum Militär gehe. Wenn nicht, dann gebe es Strafen oder man würde gekidnappt. Die, die freiwillig gingen, seien die, die ein schlechtes Leben und keine andere Wahl haben würden. Zur Zeit des Derg-Regimes habe es den National Service gegeben, und jeder habe gehen müssen. Der jetzige Machthaber habe keine genauen Regelungen. Wenn er Leute brauche, nehme er sie sich einfach. Er sei aber noch nie gefragt worden, ob er zum Militär gehen wolle. In diesem Zusammenhang sei ihm nichts passiert.


Befragt zu Identitätsdokumenten führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Ausweis im Mai 2003 (umgerechnet Mai 2011) zerrissen und verbrannt habe. Er habe noch Zeugnisse, die habe er aber nicht mitgenommen. Kontakt zu seiner Heimat habe er nicht.
Am 23.6.2003 (umgerechnet 30.6.2011) sei er zum letzten Mal in seiner Wohnung gewesen. Der Zeitpunkt, wo er zum letzten Mal bei seiner Arbeit gewesen sei, liege schon länger zurück. Er sei nirgends angestellt gewesen und habe einmal hier, einen Monat dann wieder woanders gearbeitet. Am 1.3.2003 (umgerechnet 10.3.2011) habe er aufgehört zu arbeiten.
Das wisse er deshalb so genau, weil er sich solche Dinge merke. Verdient habe er 2000-3000 Birr (umgerechnet ca. 80-120 €) pro Auftrag. Manchmal habe er zwei oder drei Aufträge pro Monat gehabt, und er habe mit rund 500 Birr pro Monat leben können. Insofern habe er sich bis zu seiner Ausreise ungefähr 140.000 Birr (umgerechnet ca. 6000 €) sparen können.
Auf die Aufforderung der Organwalterin hin, die Gründe vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, aufgrund derer der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt habe, gab er zur Antwort: "Ich hatte keine Freiheit und ich habe die politische Opposition unterstützt. Ich konnte nicht arbeiten. Ich habe schon gearbeitet, aber es kamen Leute in die Arbeit und haben mich belästigt und haben Druck gemacht. Ich konnte keine Arbeit für den Staat machen, sondern nur private Aufträge. Ich unterstütze XXXX. Zu unterschiedlicher Zeit wurde ich von Leuten auf der Straße aufgehalten und von Leuten geschlagen. Ich habe Flyer verteilt. Das mussten wir versteckt machen. Ich habe politische Schriftstücke unter meinen Bekannten verteilt. Ich bin mitten auf der Straße einmal so gegen 7:00 Uhr abends in der Gegend von XXXX mit der Faust geschlagen worden. Ich habe noch eine Narbe XXXX. Der Mann hatte einen Ring auf den Finger. Einmal, als ich auf der kleinen Straße zwischen XXXX und XXXX ging, hat mich ein zivilgekleideter Mann aufgehalten und mich zur Polizeistation mitgenommen. Es heißt auch XXXX. Dort wurde ich geschlagen. Jeder der rein kam sagte: 'Das ist der Typ. Der XXXX.¿ Sie haben mich verhöhnt und drohten mich umzubringen. Nach XXXX Tagen wurde ich entlassen. Am 13. März 2002 (umgerechnet 22.3.2010) wurde ich festgenommen. Eines Abends folgte mir ein Mann mit einem Motorrad. Das war gegen 7:00 Uhr am Abend. Ich bin da gelaufen und habe eine Abkürzung genommen. Manche maskieren sich und verfolgten mich. Sobald ich gemerkt habe, dass ich verfolgt werde, bin ich in ein Taxi gestiegen und weggefahren. Ich wollte mich dann retten und bin hierhergekommen."
Das sei nicht das einzige Mal gewesen, dass er verhaftet worden sei. Er sei auch nach einer Demonstration einen Monat lang im Gefängnis gewesen. Das wäre 1997 nach dem äthiopischen Kalender (umgerechnet 2005) gewesen. Es seien 10 000 Leute inhaftiert worden und er sei einer von denen gewesen. Er sei nach XXXX gebracht worden. Das sei in der XXXX. Er sei, wie viele andere auch, einfach wieder freigelassen worden. Danach sei es strenger geworden. Er wisse nicht, warum er mitgenommen worden sei. Zu den Feiertagen seien die Leute einfach geholt und verhaftet worden.
Die XXXX habe Broschüren an bekannte Jugendliche verteilt. Es habe Leute gegeben, die sich das aus dem Internet geholt und diese Informationen an sie weiter gegeben haben. Einer habe XXXX geheißen. Er habe geschrieben und sei aber nicht mehr da. Er habe ihnen die Broschüren gegeben. Mit "ihnen" meine der Beschwerdeführer seine Partei. Die Broschüren seien 10 cm x 15 cm groß gewesen und hätten nur aus einem Blatt bestanden. XXXX habe ihnen die Broschüren gegeben. Sie seien weiß gewesen und XXXX sowie Informationen dazu seien draufgestanden.
XXXX sei für Gerechtigkeit, Freiheit und Demokratie und dafür gestanden, dass die Stimme des Volkes gehört werden müsse. Wie diese Blätter vervielfältigt worden seien, wisse er nicht, er seie nur für die Verteilung zuständig gewesen. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer die XXXXXXXX unterstützt habe.
Auf die Frage der Organwalterin, warum der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung seine Festnahme im Jahr 2010 nicht erwähnt, sondern nur die schon einige Jahre zurückliegende Verhaftung angeführt habe, replizierte er, dass er die Frage, ob er schon einmal inhaftiert worden sei, mit ja beantwortet habe, und er darüber hinaus noch andere Dinge erzählt habe, wobei ihm aber gesagt worden sei, dass er später alles erzählen könne. Deswegen habe er nichts mehr gesagt.
Im Mai 2003 (umgerechnet Mai 2011) habe er seine Identitätsdokumente zerrissen, weil er damals schon vorgehabt habe, das Land zu verlassen. Wäre er mit den Dokumenten erwischt worden, so hätte er wieder verhaftet werden können. Deshalb habe er den Ausweis verschwinden lassen.
Am 1. März 2003 (umgerechnet 10.3.2011), habe er das letzte Mal gearbeitet, danach habe es keine Aufträge mehr gegeben. Im Jahr 2005 habe er protestiert, weil es Wahlen und viele Spannungen gegeben habe. Er sei nicht Mitglied der Partei, sondern nur Unterstützer der XXXX gewesen. Das Logo dieser Partei habe zwei Finger in Form eines XXXX mit einem XXXX, eine XXXX und eine XXXX gezeigt. Die Partei habe er seit ihrer Gründung im Jahr XXXX nach dem äthiopischen Kalender unterstützt. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zur Oromo sei er nicht bedroht oder verfolgt worden. Manchmal sei er jedoch beschimpft worden, die Leute würden auch öfter Witze über ihn gemacht haben. Im Falle der Rückkehr befürchte er Haft und Folter. Es könne ihm das passieren, was sie den Terroristen antun würden.
Familiäre Beziehungen in Österreich gebe es nicht. Er könne sich in Österreich nicht selbst versorgen, sondern er bekomme Geld von der Caritas. Er besuche keine Deutschkurse und sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Dort wo er sei, sei nichts, dort könne man nichts machen. Dem Beschwerdeführer wurden bei der gegenständlichen Vernehmung rund 21 Seiten umfassende Länderfeststellungen zu Äthiopien zur Kenntnis gebracht.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.5.2013, Zl. 11 10.410-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.9.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, und im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.
4.1. In den Feststellungen des oben bezeichneten Bescheides kam die belangte Behörde zur Ansicht, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Äthiopien, gehöre der Volksgruppe der Oromo an und sei christlichen Glaubens. Seine Muttersprache sei Amharisch. Die Bezeichnung des Beschwerdeführers mit dem von ihm angegebenen Namen diene lediglich der Individualisierung als Verfahrenspartei.
Der Beschwerdeführer sei am 11.9.2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist, er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung.
Zu den Gründen bezüglich des Verlassens des Herkunftslandes stellte die belangte Behörde fest, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von den äthiopischen Sicherheitsbehörden wegen der von ihm behaupteten Aktivitäten für XXXX verfolgt werde. Eine Verfolgung im Herkunftsstaat habe ebenso wenig festgestellt werden können, wie eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr.
Der Beschwerdeführer habe keine familiären Beziehungen in Österreich. Er besuche keine Schule, keine Vereine, keine Universität und keine sonstigen Bildungseinrichtungen. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er verfüge über kein Eigentum und sei auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Eine Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können.
Auf den Seiten 9-38 des bekämpften Bescheides erfolgten umfassende Länderfeststellungen zu Äthiopien.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers aus, dass die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zur Volksgruppen-und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen sich auf glaubhafte Angaben im Verfahren sowie auf die Kenntnis und die Verwendung der Sprache Amharisch stützten.
Die Feststellungen zur illegalen Einreise würden auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Einreisevorschriften eingereist sei, basieren.
Da entgegenstehende Informationen nicht vorliegen würden, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer gesund sei, er also weder an einer schweren Erkrankung leide noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehe.
Zu den Fluchtgründen stellte die belangte Behörde im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen an: Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft zu vermitteln vermocht, dass er tatsächlich von den Sicherheitsbehörden seiner Heimat aufgrund seiner Aktivität für XXXX, nämlich für das Verteilen von Broschüren, verfolgt worden sei bzw. verfolgt werde.
Die Aussage des Beschwerdeführers könne nicht verifiziert werden. Außer der eigenen Aussage habe der Beschwerdeführer keine weiteren Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung angeboten. Bei Würdigung des Aussageverhaltens und des Inhalts der Aussage habe die Behörde den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer sich, aufbauend auf einen wahren Sachverhalt, nämlich dass er in Äthiopien im Zuge von Demonstrationen im Jahr 2005 - wie zahlreiche andere Demonstrationssteilnehmer auch - verhaftet worden sei, eine dazu passende "Geschichte mit Verfolgungscharakter", in seinem Fall die Verfolgung durch Behörden wegen seiner Aktivitäten für XXXX, ausgedacht habe.
Die Haft im Jahr 2005 sei zudem ohne Konsequenzen beendet worden und stehe in keinerlei Zusammenhang mit einer etwaigen Anhängerschaft für XXXX. Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aktiv für XXXX eingetreten sei, sei die Glaubhaftigkeit abzusprechen, zumal er trotz wiederholtem Nachfragens nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Angaben zur Struktur von XXXX zu machen bzw. darzustellen, wie die Unterstützung für XXXX organisiert worden sei. Die diesbezüglichen Angaben seien gänzlich allgemein gehalten gewesen. Auch die Angaben zum Verteilen der Broschüren seien vage und allgemein gehalten gewesen. Der Inhalt der Broschüren sei so abstrakt geschildert worden, wie ihn jeder andere auch schildern könne, der sich Ziele einer Partei ausdenke.
Eine Verfolgung sei auch deshalb unwahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer noch mehr als ein Jahr nach der von ihm behaupteten Inhaftierung im März 2010 unter der von ihm angegebenen Adresse gewohnt und auch bis März 2011 gearbeitet habe, ohne dass es abermals in der Zwischenzeit zu irgendwelchen Verfolgungshandlungen gekommen wäre. Die von dem Beschwerdeführer in den Raum gestellte und letztlich als die Flucht auslösende Verfolgung durch einen Motorradfahrer bzw. andere maskierte Verfolger sei nicht geeignet, eine Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden zu untermauern.
Es spreche gegen jegliche Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer diesen Verfolgern immer wieder entkommen habe können, zumal wenn der Beschwerdeführer - wie von ihm selbst behauptet - als Sympathisant der XXXX allgemein bekannt gewesen wäre. Des Weiteren lasse sich auch aus dem Umstand, dass er von einem Unbekannten auf der Straße geschlagen und XXXX verletzt worden sei, keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Die vorgewiesene Narbe könne auch ohne weiteres von einem Unfall herrühren. Dass der Beschwerdeführer im März 2010 ohne weitere Strafverfolgung entlassen worden sei, lasse angesichts des rigorosen Vorgehens der äthiopischen Behörden im Fall von Anhängern einer verbotenen XXXX, wie es die XXXX darstelle, den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht als solcher betrachtet werde.
Die behauptete Inhaftierung im März 2010 könne - selbst wenn man von einer Asylrelevanz dieses Ereignisses ausgehen würde - aber schon mangels Zeitkonnex zu der mehr als 15 Monate später erfolgten Ausreise keine Berücksichtigung finden. Die zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungen durch "Maskierte" würden sich nicht als glaubhaft darstellen.
In der gesamthaften Betrachtung sei davon auszugehen, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche und der Beschwerdeführer in seiner Heimat keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. ihm keine Verfolgung drohe. Da dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, er auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer sei männlich, volljährig und gesund. Bei einer Rückkehr werde er daher wieder in der Lage sein, wie auch vor der Ausreise, durch eine Tätigkeit - wenn auch nur als Tagelöhner - eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Er werde sich wie bisher sein Existenzminimum sichern können und nicht in eine hoffnungslose Lage geraten.
Die Angaben bezüglich des Privat- und Familienlebens hätten sich aufgrund der niederschriftlichen Einvernahmen ergeben.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. kam die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst zur Ansicht, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe würden jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz sei nur aus persönlichen Gründen erfolgt und habe nach der illegalen Einreise darauf abgezielt, sich einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Eine Bedrohungssituation pro futuro habe nicht festgestellt werden können.
Im Hinblick auf Spruchpunkt II. referierte die belangte Behörde, dass es während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufe, in seiner Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Ein gegenwärtiges Abschiebungshindernis nach Äthiopien liege nicht vor, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Aus den individuellen persönlichen Verhältnissen ließe sich keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten.
Im Hinblick auf Spruchpunkt III. kam die belangte Behörde zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer weder persönliche Beziehungen noch Verwandte in Österreich habe und dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte davon auszugehen sei, dass ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.
In der Gesamtabwägung der Interessen und unter Bedachtnahme auf alle bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Es seien keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers sprechen würden.
5. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer samt der Verfahrensanordnung vom 30.5.2012, mit welchem dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, am 1.6.2012 zugestellt.
5.1. Mit Schriftsatz vom 5.6.2012 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist (Einlangen beim Bundesasylamt 13.6.2012) Beschwerde an den Asylgerichtshof. Im Beschwerdeschriftsatz führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Art und Weise, in welcher ihm von der Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche.
Der Beschwerdeführer habe bei seiner Befragung vor dem Bundesasylamt ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen und sich einverstanden erklärt, dass sein Vorbringen durch Erhebungen in seinem Heimatland überprüft werde.
Zudem wäre er gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Er habe keine widersprüchlichen Angaben zu seinem Fluchtgrund gemacht und sein Vorbringen sei logisch und nachvollziehbar.
Die Vorstellung der Behörde, dass die Haft im Jahr 2005 für ihn ohne Konsequenzen beendet worden sei und dies in keinerlei Zusammenhang mit einer etwaigen Anhängerschaft für XXXX gestanden wäre, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Verhaftung nichts passiert sei, sei er infolgedessen auch im Jahr 2010 für XXXX Tage verhaftet und gefoltert worden.
Das habe er bei der Erstbefragung nicht erwähnt, weil ihm erklärt worden sei, es später bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detailliert schildern zu können.
Zur Behauptung der Behörde, dass er nach seiner Inhaftierung im März 2010 an der gleichen Adresse gewohnt und auch bis März 2011 gearbeitet habe, sei anzumerken, dass er sich oft verstecken sowie sein Aussehen verändern habe müssen, damit er nicht wieder mitgenommen worden sei. Wenn man schon einmal festgenommen, gefoltert und durch unbekannte Personen verletzt worden sei, dann sei man besonders vorsichtig.
Darüber hinaus habe er zu diesem Zeitpunkt nicht genügend Geld gespart, um die Schleppung nach Europa bezahlen zu können. Er habe sich zwar eine große Geldsumme angespart gehabt, diese habe jedoch nicht gereicht. Er habe sich Geld leihen müssen.
Er habe alles versucht, um in Äthiopien bleiben zu können. Er habe eine gut bezahlte Arbeit gehabt, und es sei ihm wirtschaftlich gut gegangen.
Da jedoch sein Leben und seine Freiheit in unmittelbarer Gefahr gewesen sein, und er nicht weiterhin in ständiger Angst leben habe wollen, habe er sein Heimatland verlassen.
Bezüglich der XXXX habe er - entgegen der Behauptung der Behörde - ausreichend detaillierte Angaben gemacht. So habe er die Person genannt, die die Broschüren herausgegeben habe. Zudem sei zu bedenken, dass er nur Unterstützer und nicht Mitglied dieser Partei gewesen sei. Er habe nur die Broschüren verteilt. Bezüglich der Parteistrukturen kenne er sich nicht gut aus. Der äthiopischen Regierung sei es egal, dass er nur Unterstützer gewesen wäre. Das sei durch die Massenfestnahmen von Demonstranten bewiesen worden.
Sukzedan zitierte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit Bezug auf die Festnahme von Mitgliedern und Unterstützern der Oppositionsgruppe XXXX, einen Bericht von Amnesty International über die Verfolgung und Verhaftung von XXXX, einen weiteren Bericht von Amnesty International, wonach Angehörige der Volksgruppe Oromo Ziel von Verhaftungen gewesen wären. Aufgrund dieser Darstellungen sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Äthiopien durch staatliche Sicherheitsbehörden sowie andere Personen, die gegen die Unterstützer der XXXX seien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit relevante Verfolgung drohe. Eine inländische Fluchtalternative stehe angesichts der staatlichen Verfolgung nicht zur Verfügung.
Den Eventualantrag auf subsidiären Schutz habe er gestellt, zumal sich die derzeitige Situation in Äthiopien so auswirke, dass ihm im Falle einer Rückkehr ein Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkung drohe, sodass er einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sei. In Äthiopien könne er nicht leben, zumal er nichts und niemanden mehr dort habe. Er habe keine familiären Anbindungen in Äthiopien und zu niemandem Kontakt. Es gebe eine Schwester seiner Mutter, jedoch habe er keinen Kontakt zu ihr.
Der Länderbericht belege seine Angaben, und der Beschwerdeführer zitierte an dieser Stelle zwei DIN-A4-Seiten des Länderberichts zur allgemeinen Sicherheitslage in Äthiopien. Nach der Zitierung allgemeiner rechtlicher Ausführungen zu Art. 2 und Art. 3 EMRK und entsprechender Judikate dazu stellte der Beschwerdeführer die nachfolgenden Anträge: "1. die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und mir der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; 2. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass mir gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt wird; 3. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die gegen mich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufgehoben wird; 4. in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen; 5. jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen."
6. Mit Schriftsatz vom 10.9.2012 wurde der Asylgerichtshof vom Bundesasylamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer einem Polizeibericht zufolge am XXXX aufgrund von akuter Selbstgefährdung (Verfolgungswahn) zwangsweise in die XXXX eingeliefert wurde.
7. Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit zu Ende zu führen.
8. Infolge eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.
9. Am 14.10.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Im Zuge der Verhandlung wurden Länderfeststellungen zu Äthiopien übergeben und eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme vereinbart. Der Beschwerdeführer erklärte, psychisch gesund zu sein, war aber bereit, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen.
10. Am 05.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein. Es wurden Ausschnitte verschiedener Medienberichte zur Verfolgung von Journalisten und Oppositionellen übermittelt (unter anderem: RSF - Reporters Sans Frontières:

Ethiopia - Nine journalists and bloggers still held arbitrarily, 21.08.2014, abrufbar unter

http://www.ecoi.net/local_link/284482/401849_en.html; HRW - Human

Rights Watch: Ethiopia: Drop Case Against Bloggers, Journalists, 19.07.2014, abrufbar unter

http://www.hrw.org/news/2014/07/19/ethiopia-drop-case-against-bloggers-journalists;

BMF: Briefing Notes, 14.7.2014; BBC: Ethiopia PM Hailemariam defends Andargachew Tsege arrest vom 11.07.2014); daneben wurde auch auf aktuelle Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen (W206 1416200-1 vom 23.09.2014; I403 1438640-1 vom 04.09.2014, I405 1430213-1 vom 10.07.2014 und W153 1424029-1 vom 17.06.2014). Darüber hinaus wurden Befunde (Arztbrief der XXXX XXXX, Aufenthaltsbestätigung XXXX XXXX und Therapieplan XXXX vom XXXX) vorgelegt. Im Arztbrief der XXXX XXXX wurde folgende Diagnose vermerkt: F23.9 Akute vorübergehende psychotische Störung.


11. Am 15.12.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch von einem Sachverständigen für klinische Psychologie untersucht. Das psychologische Gutachten wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2015 vorgelegt. Es wurde festgestellt, dass sich beim Beschwerdeführer aktuell keine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit zeige und auch in Zukunft keine psychotischen Störungen zu erwarten seien. Im Falle einer Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien sei nicht mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Hinsichtlich des Vorfalles, der im Jahre 2012 zur stationären Aufnahme geführt hatte, wurde im Gutachten ausgeführt, dass es sich dabei aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers und unter klinisch-psychologischen Gesichtspunkten eher um eine akute Belastungsreaktion gehandelt habe, die auf massivste Mobbinghandlungen im damaligen Wohnheim zurückzuführen sei. Das Gutachten wurde im Zuge des Parteiengehörs dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Beschwerdeführer übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Eine Stellungnahme langte innerhalb der gewährten Frist von zwei Wochen nicht beim Bundeverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Äthiopien und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2011 einen Antrag über internationalen Schutz, über welchen wie oben unter I. Punkt 4 angeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2012 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer konnte sich allerdings in den letzten Jahren gut in Österreich integrieren und verschiedene Deutschkurse absolvieren.
1.6. Der Beschwerdeführer hat in Äthiopien die Schule besucht und dann verschiedene Arbeiten am Bau durchgeführt.
1.7. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben nach keine nahen Verwandten in Äthiopien.
1.8. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.9. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass ihm in Äthiopien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es ist glaubwürdig, dass er aufgrund seiner Unterstützung für die verbotene Bewegung XXXX mit gezielter Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung zu rechnen hätte.
1.10. Der Beschwerdeführer unterstützte in seiner Heimat die von Äthiopien als terroristische Gruppierung eingestufte Partei XXXX. Er war für das Verteilen von Flugzetteln zuständig, war an keinen militärischen Anschlägen beteiligt bzw. war kein bewaffneter Kämpfer. Ein Asylausschlussgrund liegt diesbezüglich nicht vor.
1.11. Feststellungen zur Situation in Äthiopien
Politische Situation
Die Parlamentswahlen von 2005 führten zur Zersplitterung der politischen Opposition. Viele Schlüsselfiguren der Oppositionsbewegung wurden damals verhaftet oder sind ins Exil geflohen. Dementsprechend war die Opposition bei den Parlaments-wahlen von 2010 schwach vertreten. Die Medrek-Koalition9 war gegenüber der Regierungskoalition Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) landesweit die einzige oppositionelle Kraft von politischer Bedeutung. Dennoch erhielten die oppositionellen politischen Parteien lediglich einen Sitz. Ein weiterer Sitz ging an einen unabhängigen Kandidaten. Die Koalitionsregierung besteht zwar aus mehreren Parteien, jedoch gibt es keine politische Auseinandersetzung zwischen den Regierungsparteien. Das niederschmetternde Resultat der Opposition widerspiegelt die repressive Politik der äthiopischen Regierung. Mitglieder von oppositionellen Parteien werden verhaftet, bedroht oder verlassen aus Angst vor staatlicher Repression das Land. So befand sich die bekannte Oppositionsführerin Birtukan Mideksa von der Unity for Democracy and Justice (UDJ) während den Wahlen 2010 in Haft. (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 2.) Andererseits werden Mitglieder von Parteien der Regierungskoalition gemäss US State Department (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2012, Ethiopia, 19. April 2013: www.ecoi.net/ local_link/245084/368532_de.html; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 7) bevorzugt. Sie haben beispielsweise bessere Chancen auf eine Anstellung oder erhalten eher einen Kredit. Gemäß USDOS verlieren Lehrpersonen sowie weitere Staatsangestellte ihre Arbeitsstelle, wenn sie Mitglied einer oppositionellen Partei sind. Die Wahlbeobachterkommission der Europäischen Union kritisierte in ihrem Bericht die repressive Politik der Regierung gegenüber oppositionellen Parteien. Gemäß der Kommission verunmöglicht die Regierung die Arbeit der Opposition. Im Vorfeld der Wahlen kam es zu Einschüchterungen und Bedrohungen von Oppositionspolitikern. Zudem ist eine unabhängige Berichterstattung nicht möglich, da die meisten Medien unter staatlicher Kontrolle stehen(European Union Election Observation Mission, Ethiopia, Mai 2010, S. 1; 16-19). Im Sommer 2013 fanden zum ersten Mal seit acht Jahren regierungskritische De-monstrationen statt, die von oppositionellen Parteien organisiert wurden. Die Sema-yawi Partei (Blue Party), eine Newcomerin in der politischen Landschaft Äthiopiens sowie die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ) organisierten in den Städten Addis Abeba, Gondar und Dessie Kundgebungen. (Amnesty International, Ethiopia, End Stifling of Peaceful Protests, 5 September 2013:
www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/003/2013/en/b4370501-9436- 4311-bf75-c8d0b3eb70f7/afr250032013en.pdf)
Die Parteien forderten die Freilassung von politischen Gefangenen und politische Reformen. Weiter wurden das staatliche Verhalten gegenüber der muslimischen Gesellschaft sowie die Zwangsumsiedlungen von indigenen Völkern und ethnischen Minderheiten angeprangert. Im Rahmen dieser Demonstrationen kam es zu Einschüchterungen und Verhaftungen (Inter Press Service (IPS), News Agency, Ethiopia's Protest Leaders Say No Change in Government, 6. Juni 2013:

www.ipsnews.net/2013/06/ethiopias-protest-leaders-say-no-change-in-government/). Der langjährige Premierminister Meles Zenawi starb im August 2012, nachdem er Äthiopien während 21 Jahren regiert hatte. Der Tod Zenawis hat jedoch nicht zu einer Verbesserung der menschenrechtlichen Situation geführt (The Ethiopian Women's Human Rights Alliance (EWHRA), September 2013, S. 2). So haben auch die Regionalwahlen im April 2013 keine Trendwende gebracht. Aufgrund der andauernden Unterdrückung haben die bedeutendsten oppositionellen Parteien die Regionalwahlen boykottiert. Die EPRDF konnte nahezu alle Sitze mit ihren Kandidaten besetzen (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2013, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 20. ).


Konsequente Umsetzung von repressiven Gesetzen
Das NGO- (Der Begriff NGO-Gesetz steht in diesem Update für die Charities and Societies Proclamation (CSO Law), welche im Jahr 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde), Antiterrorismus- (Der Begriff Antiterrorismus-Gesetz steht für die Anti-Terrorism Proclamation, die 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde) und Mediengesetz (Der Begriff Mediengesetz steht für das Gesetz Freedom of the Mass Media and Access to Information aus dem Jahr 2008) aus den Jahren 2009 respektive 2008, werden konsequent umgesetzt. Die Regierung hat die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit Hilfe dieser Gesetze stark eingeschränkt. Heute erklären verschiedene Organisationen, dass die Gesetze dazu benutzt werden, um regierungskritische Personen zu verhaften, um sie mundtot zu machen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014).
Staatliches Überwachungssystem
Gemäß Human Rights Watch (HRW) unterhält die Regierungskoalition ein äußerst effektives Überwachungssystem. Die EPRDF verfügt im ganzen Land über ein gutes Netzwerk an Informanten, welche die Tätigkeiten von Organisationen und Personen überwachen. Die Kenntnisse der äthiopischen Bevölkerung von dieser Überwachung führt zu Selbstzensur und bewirkt eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 13). Gemäß Freedom House trauen sich viele Äthiopierinnen und Äthiopier selbst in privaten Gesprächen nicht, Kritik an der Regierung zu üben (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, 9. Mai 2013). Obwohl lediglich 1 Prozent der äthiopischen Bevölkerung über einen regelmäßigen Internetzugang verfügt, sperrt die äthiopische Regierung Websites und geht konsequent gegen regierungskritische Blogger vor (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; CPJ et al. September 2013, S. 9.; EWHRA, September 2013, S. 3). Der aktuelle Bericht von Reporters Sans Frontières berichtet über die zunehmende Internetkontrolle in Äthiopien. Das äthiopische Parlament hat im Jahr 2013 die Information Network Security Agency (INSA) mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Die INSA kann seither Computernetzwerke sowie das Internet, Radio, Fernsehen und Social Media überwachen (Reporters Sans Frontières (RSF), Enemies of the Internet 2014, Ethiopia, Full Online Powers, 12. März 2014:

www.ecoi.net/local_link/271427/386689_en.html).


Überwachung im Exil
Gemäß einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom April 2014 überwacht die äthiopische Regierung ebenfalls äthiopische Staatsangehörige im Exil. Laut der Organisation rekrutieren äthiopische Botschaften zunehmend Informanten, welche die Tätigkeiten der Diaspora beobachten (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 18).
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig, eine kurzfristige Verschlechterung der Sicherheitslage ist jedoch in allen Landesteilen jederzeit möglich.
Nach den zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen, die Ende April 2014 in mehreren Universitätsstädten (Ambo, Hawassa, Adama, Jimma, Haromaya und Wallagaa/Wollega) stattgefunden haben, bleibt die Lage weiterhin gespannt, aber ruhig. Vor allem in den Randgebieten des Landes kommt es jedoch immer wieder zu Unruhen, etwa in der Somali Region (Ogaden) im Osten, an der Grenze zu Eritrea, in der Gambella-Region oder in der Selamago Region (Süd Omo) Die Situation an der Grenze zu Eritrea (insbesondere in Nord-Afar) bleibt angespannt. Im Frühjahr 2012 kam es zu äthiopischen Angriffen auf Einrichtungen im eritreischen Grenzgebiet. Ein erneuter Ausbruch von Feindseligkeiten kann nicht ausgeschlossen werden.
Im Jänner 2013 führte ein Konflikt zwischen ethnischen Oromo und Somali zur Vertreibung von 55.000 Menschen aus den Bezirken Gursum, Meyu, Kimbi und Chinaksen in der Region Oromia an der Grenze zu Kenia. Die Unsicherheit in der Region führte zu Verzögerungen bei der humanitären Hilfe (U.S. Departement oft State, 27. Feber 2014, Country Report of Human Rights Practices 2013, Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/ 400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Zuletzt gab es im Oktober 2013 vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 3.6.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll (Auswärtiges Amt 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Aethiopien Sicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]).


Auch besonders im Hinblick auf die in den letzten Monaten durchgeführten Anschläge der Al-Shabaab in Dschibuti und Kenia wird nicht ausgeschlossen, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird. In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 5. September 2014, Reise & Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/ land /aethiopien/, Zugriff 11. September 2014).
In der Somali Region (Ogaden) im Osten führt die äthiopische Armee bewaffnete Einsätze gegen Mitglieder der ONLF (Ogaden National Liberation Front) durch. Im Grenzgebiet zu Somalia ist aufgrund möglicher militärischer Aktionen gegen Kämpfer der radikalislamistischen Terrororganisation al-Shabaab auch grenzüberschreitend mit größeren Truppenbewegungen zu rechnen. Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]). Es kommt in der Region zu Kämpfen zwischen Rebellengruppen und dem Militär, zu Bombenexplosionen, und es besteht Minengefahr (Die ONLF ist eine ethnisch basierte, gewalttätige und separatistische Gruppe, deren verschiedene Splittergruppen vor allem in der Somali Region aktiv sind (US DOS 27.2.2014). Die Gruppe kämpft seit 1991 für die Unabhängigkeit der Region. Begonnene Friedensgespräche zwischen der äthiopischen Regierung und der ONLF in Kenia wurden 2012 ergebnislos abgebrochen. US DOS - U.S. Department of State, 27. Juli 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11 September 2014]).
Im Oktober 2013 führte die ONLF eine Reihe von Angriffen auf äthiopische Militärposten aus, bei denen 24 äthiopische Soldaten ums Leben kamen (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_ link/277837/407183_de.html, Zugriff 11 September 2014]).
In der Gambella-Region (im Westen des Landes an der Grenze zum Süd-Sudan) wurden in letzter Zeit vermehrt sicherheitsrelevante Zwischenfälle, Stammeskonflikte und gewalttätige Auseinandersetzungen berichtet, teilweise auch ausgehend von Stammesgruppen aus Südsudan. Im Grenzgebiet nördlich der Stadt Gambella besteht erhebliche Minengefahr
Äthiopien kämpft sowohl gegen interne wie auch externe Gruppierungen. Es kommt regelmäßig zu Unruhen und zu bewaffneten Einsätzen der äthiopischen Armee. Im Juni 2011 hat das äthiopische Parlament drei nationale oppositionelle Gruppierungen, namentlich die Ogaden National Liberation Front (ONLF), die Oromo Liberation Front (OLF) und XXXX, sowie die zwei internationalen Gruppierungen Al-Kaida und Al-Shabab zu terroristischen Organisationen erklärt. Trotz laufenden Friedensgesprächen mit der ONLF und einem Friedensangebot der OLF bleiben die Gruppierungen auf der Liste terroristischer Gruppierungen und werden mit Gewalt bekämpft. Das militärische Engagement Äthiopiens in Somalia und der Grenzkonflikt mit Eritrea sind weitere Faktoren, die das Land destabilisieren Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Verfassung und Justizsystem
Die äthiopische Verfassung von 1995 erwähnt explizit die Menschenrechte. Artikel 29 schützt beispielsweise die Meinungsäußerungsfreiheit. Die Bestimmungen werden jedoch nicht eingehalten. Die äthiopische Regierung begeht regelmäßig Menschenrechtsverletzungen, die im Gegensatz zur Verfassung und verschiedenen internationalen Verträgen stehen, welche Äthiopien ratifiziert hat. Oppositionelle, kritische Medienschaffende oder religiöse Anführer werden von den Behörden schikaniert, bedroht und ohne Haftbefehl in Gewahrsam genommen (Unrepresented Nations and Peoples Organization (UNPO), Submission to the UN Office of the High Commissioner for Human Rights, Universal Periodic Review, Ethiopia, September 2013, S. 2:

http://onlf.org/wp-content/uploads/2013/10/UNPO-UPR-submission-Ethiopia-19th.pdf).


Gemäß der äthiopischen Verfassung ist das Justizsystem zwar eine unabhängige Institution, jedoch gibt es keine effektive Gewaltenteilung zwischen Judikative und Exekutive. Die Macht liegt hauptsächlich beim Premierminister und die Gerichte arbeiten unter strenger Anweisung der Regierung (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 1; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9.). Politisch motivierte Gerichtsverfahren sind häufig (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9). Ende 2012 gab es gemäß Schätzungen von NGOs 400 politische Gefangene in Äthiopien (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, Januar 2013).
Haftbedingungen, Folter, Todesstrafe
Amnesty International beschreibt die Zustände in äthiopischen Gefängnissen als sehr prekär. Es gibt weder genügend Nahrung noch sauberes Wasser. Zudem sind die sanitären Anlagen in einem bedenklichen Zustand. Der Zugang zu einem rechtlichen Beistand wird oftmals nicht gewährleistet. Gewissen Häftlingen ist es nicht erlaubt, ihre Familien zu kontaktieren (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014.). Die medizinische Versorgung wird den Gefangenen teilweise bewusst verweigert .
Olbana Lelisa und Bekele Gerba, beides Führungspersonen der politischen Opposition, wird die medizinische Behandlung verweigert. Berichten zufolge befinden sie sich im Kaliti-Gefängnis. (AI, Further Information on Urgent Action, 25. April 2014, S. 1:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/001/2014/en/6a05e90f-4a9a-443b-95b4-02c69b54e990/afr250012014en.pdf).


Misshandlungen und Folter sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über Gefangene, die in Haft gestorben sind. Geständnisse werden unter Folter erpresst. Laut Amnesty International kommt es insbesondere bei Verhören durch die Polizei und in Untersuchungshaft zu Folterhandlungen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013). Einer Delegation des Europäischen Parlaments wurde der Zugang ins Kaliti-Gefängnis in Addis Abeba im Juli 2013 verweigert, obwohl sie zuvor eine Bewilligung erhalten hatte (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014). Selbst das IKRK hat zu vielen Haftanstalten im Land keinen Zutritt.
Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für eine Vielzahl von Straftaten wie Verbrechen gegen den Staat, Völkermord, Feigheit vor dem Feind, Mord oder bewaffneter Raubüberfall vor. Die Vollstreckung der Strafe bedarf der Zustimmung des Staatspräsidenten. Gemäß Amnesty International wurden im Jahr 2013 mindestens acht Todesstrafen ausgesprochen (Amnesty International, Oral Statement by Amnesty International, Item 8, Activity Reports of Mem-bers of the Commission and Special Mechanisms, Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa, 5. Mai 2014, S. 3:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf. www.icrc.org/eng/assets/files/annual-report/current/ icrc-annual-report-ethiopia.pdf ). Aufgrund der generellen Intransparenz und den rechtlichen Einschränkungen für Menschenrechtsorganisationen ist es äußerst schwierig, Informationen über die Todesstrafe in Äthiopien zu erhalten.


Menschenrechtslage
Human Rights Watch konstatiert eine deutliche Verschlechterung der Menschen-rechtssituation in den letzten Jahren (HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014:

www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html ). Gemäß den aktuellen Berichten von US-DOS, Freedom House und Amnesty International kommt es in Äthiopien häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Grundrechte wie die Meinungs-und Versammlungs-freiheit werden von der äthiopischen Regierung mit Füssen getreten. Personen, die sich kritisch gegenüber dem Regime äußern, werden schikaniert, bedroht und willkürlich verhaftet. Studentinnen und Studenten oder ethnische Minderheiten, die sich gegen "Entwicklungsprojekte" der Regierung aussprechen, werden ebenso festgenommen wie Muslime, die sich gegen die Einmischung der Regierung in religiöse Angelegenheiten wehren (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014; AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013; HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Pro-tests, 5. Mai 2014:



www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html). Bei Verhören kommt es oft zu Misshandlungen und Folter. Zudem wird das äthiopische Regime für extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gemacht (AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013).
Mitglieder von oppositionellen Parteien werden regelmäßig verhaftet und verurteilt. Gemäß Amnesty International werden auch vermeintlich Oppositionelle festgenommen Freedom House, Freedom in the World, Ethiopia, 9. Mai 2013).
Medizinische Versorgung
Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern (auch in der Hauptstadt) nicht dem europäischen Standard
Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden.
Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kann es bei bestimmten Medikamenten gelegentlich zu Versorgungsengpässen kommen. Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren
(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien 08.04.2013 (Stand Februar 2014); Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.9.2014): Reise und Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia .gv.at/ reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, [Zugriff 11.09.2014]).
Behandlung nach der Rückkehr
Es sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 8.4.2014).
Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen wird aber manchmal durch Behörden, bewaffnete Gruppen und die unstete Sicherheitslage eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (Auswärtiges Amt, 8. April2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, , http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff [11.09.2014];
Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht aber nicht. Die Organisatoren großer öffentlicher Versammlungen oder Demonstrationen müssen die Regierung 48 Stunden vorher benachrichtigen und eine Genehmigung einholen. Die Behörden können die Genehmigung nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen oder Gründen der Bewegungsfreiheit an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten. Über eine zeitliche oder örtliche Verlegung durch die Behörden müssen die Organisatoren innerhalb von 12 Stunden nach ihrem Antrag auf Genehmigung schriftlich verständigt werden. In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege. Während es Anfang Juni 2013 der Blue Party gelang, eine friedliche Demonstration mit mehreren tausend Demonstranten abzuhalten, wurden nachfolgende Demonstrationen der UDJ und auch der Blue Party in Addis Abeba sowie in anderen Städten behindert und zerstreut. Die Parteien berichten über Festnahmen, Hausarrest, Bürorazzien und Beschlagnahmung von Material.
Oppositionsparteien wie die All Ethiopian Unity Party (AEUP), die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ), die Blue Party, die Ethiopian Raey (Visionary) Party u.a. berichten regelmäßig von Problemen, Örtlichkeiten für Versammlungen zu erhalten. Raumreservierungen werden kurzfristig storniert, oder es werden Genehmigungen der Behörden verlangt, z.B. einen Parteitag abzuhalten, obwohl es für eine solche Forderung keine gesetzliche Grundlage gibt. Einflussnahmen auf Hotels oder andere Anbieter werden von Regierungsseite regelmäßig abgestritten. Ebenso berichten die Parteien von massiven Schwierigkeiten, friedliche Demonstrationen zu organisieren.
Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf uneingeschränkte friedliche politische Aktivität vor. Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein Das NGO-Gesetz sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften haben erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechts-bereich. Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften. werden oftmals untergraben, so wie es in der Vergangenheit mit der Ethiopian Teachers Association geschah. (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert und gilt nach den Ereignissen nach den Parlamentswahlen 2005 weiterhin als geschwächt. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt. Mit Blick auf die nächsten Parlamentswahlen 2015 bemühen sich die Oppositionsparteien um eine deutlichere Profilierung. Durch Allianzen und Vereinigungen beabsichtigen sie, an Stärke zu gewinnen. Neben der legalen politischen Opposition gibt es militante "Befreiungs"-Bewegungen, die im Juni 2011 vom äthiopischen Parlament als terroristische Organisationen gelistet wurden. Dazu zählen u.a. XXXX, die Oromo Liberation Front (OLF) in der Region Oromia und Teile der Ogaden National Liberation Front (ONLF) in der Somali-Region, die sich nicht am Friedensabkommen mit der Regierung im Oktober 2010 beteiligt haben.
Die politische Betätigung für Oppositionsparteien wird de facto durch willkürliche Vorgaben hinsichtlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit beschränkt. Parteimitglieder und -anhänger werden (gelegentlich) verhaftet oder (v.a. von den Sicherheitskräften) eingeschüchtert. Prominent sind die Verfahren gegen Oppositionsmitglieder, wie z.B. Andualem Arage (ehem. Pressesprecher der Unity for Democracy and Justice Party/UDJ), der mit anderen in einem Verfahren auf Grundlage des Antiterrorgesetzes zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde. In einem anderen Verfahren sind 60 Vertreter der Volksgruppe der Oromo (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) u.a. der Mitgliedschaft in der OLF angeklagt. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitimer politischer Akteur anerkannt. In der Rhetorik versucht die Regierung immer wieder, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht) und Sicherheitsgründen bzw. mit der Bekämpfung des Terrorismus. Vereinzelt wird von Oppositionellen über willkürliche Festnahmen oder Fälle von Verschwindenlassen berichtet. In den meisten Fällen tauchen die Personen wieder auf, wie in zwei Fällen der Oppositionspartei AEUP. Jüngst veröffentlichte die Oppositionspartei UDJ einen Bericht, demzufolge in den letzten drei Jahren über 120 Mitglieder willkürlich festgehalten oder durchsucht wurden.
Äthiopische NGOs schätzen die Anzahl politischer Gefangener Ende 2012 auf bis zu 400, verschiedene Schätzungen gehen aber weit auseinander (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; [Zugriff 11.September 2014]; Auswärtiges Amt, März 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 11.September 2014]; Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).


Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung versucht jedoch mittels verschiedener Einschüchterungsmethoden, Kritik zu unterbinden. So werden etwa Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert. Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. "Gummi-Paragraphen" schüren die Angst vor Willkür und Repression. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung. Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft. Die Haftstrafe der im Januar 2012 wegen Terrorismus zu 14 Jahren Haft verurteilten Journalistin Reyot Alemu wurde im Berufungsverfahren im August 2012 auf 5 Jahre reduziert. Begnadigt wurden im Rahmen der traditionellen Amnestie zum äthiopischen Neujahr die beiden Ende 2011 verurteilten schwedischen Journalisten Skibbe und Persson.
Über die Gesetze hinaus gibt es eine subtile Kontrolle über die Medien. Für Zeitungen steht eine einzige staatliche Druckerei zur Verfügung, die auf Grundlage des Strafgesetzbuchs die Möglichkeit hat, den Druck von ihrer Meinung nach "verfassungswidrigen" Inhalten (in der Praxis handelt es sich oftmals lediglich um regierungskritische Aussagen) zu verweigern. Unabhängige Zeitungen wie "Finote Netsanet", Organ der Oppositionspartei UDJ, hatten erhebliche Probleme zu erscheinen und sind daher auf das Internet umgestiegen (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Religionsfreiheit und religiöse Gruppen
Die Verfassung und die meisten Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Die großen und häufigen Proteste von Muslimen verlaufen für gewöhnlich friedlich, die Reaktionen der Sicherheitskräfte sind zurückhaltend. Es gibt aber auch Ausnahmen:

Im August 2013 kamen bei Zusammenstößen zwischen Polizei und muslimischen Demonstranten drei Demonstranten ums Leben, sieben Polizisten wurden verletzt. Bei den Feiern zum Fastenbrechen Eid al-Fitr nahm die Polizei in Addis Abeba mehr als 1.000 Personen fest; die meisten davon wurden kurz danach wieder entlassen. Vom Prozess von 29 unter dem Antiterrorgesetz angeklagten Muslimen wurde im Jänner aufgrund von Sicherheitsbedenken die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Es gab 2013 zudem regelmäßig Berichte, dass die Polizei in muslimischen Häusern in Addis Abeba Razzien durchführte, um Beweise gegen Terroristen zu suchen. Außerdem wird über gesellschaftliche Missbräuche und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung berichtet.


Staat und Religion sind getrennt. Die Regierung bemüht sich, bei hochrangigen Personalentscheidungen (Ernennung von Vize-Premiers oder Ministerposten), die Muslime des mehrheitlich christlich geprägten Landes einzubinden. Ihr Anteil an politischen Entscheidungsfunktionen spiegelt aber unverändert nicht ihre Bedeutung in der Gesellschaft wider.
In der Praxis existieren vielschichtige Spannungen inter- und intrareligiöser Art. Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung. Die Regierung, die seit Anfang der 1990er Jahre an der Macht ist, ist die erste Regierung Äthiopiens, die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert hat. Zuvor waren v.a. Muslime benachteiligt. Inzwischen erkennt die Regierung religiöse Spannungen an und versucht, darauf zu reagieren.
Allerdings beobachtet die Regierung angeblich islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den wachsenden Einfluss wahabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet hartes Vorgehen gegen Muslime mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus. Äthiopische Muslime ihrerseits werfen der Regierung Einmischung in religiöse Angelegenheiten und eine Beschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit vor, z.B. im Zusammenhang mit den Wahlen zum Islamischen Rat (Islamic Affairs Supreme Council) und mit vom äthiopischen Ministerium für föderale Angelegenheiten im Zusammenarbeit mit dem (regierungsnahen) Islamic Affairs Supreme Council organisierten Lehrgängen zur äthiopischen Verfassung und zu einer gemäßigten Form des Islam, des so genannten "Al-Ahbash" (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Die äthiopische Bevölkerung wird per Juli 2013 auf 93,9 Millionen geschätzt. Im Zensus 2007 wurde geschätzt, dass 44% der Bevölkerung der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche (EOC) angehören, 34% sunnitische Muslime sind und 19% christlichen evangelikalen oder Pfingstkirchen angehören. Des Weiteren gibt es eine kleine Anzahl von Katholiken, Zeugen Jehovas, Juden, Mormonen und einige Anhänger indigener Religionen. Die Äthiopisch-Orthodoxe Kirche ist in den nördlichen Regionen Tigray und Amhara vorherrschend, sowie in Oromia präsent. Der Islam ist vor allem in den Regionen Afar, Oromia und Somali vorherrschend. Protestantische Kirchen sind vor allem in der Region der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker, in Gambella und Teilen von Oromia vertreten (U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Ethnische Minderheiten
In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen. Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehen entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit. Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Vertreter in der zweiten Parlamentskammer, dem "House of Federations", vertreten (sowie einem weiteren Vertreter je 1 Million Angehöriger). Angesichts eines wahrgenommenen überproportionalen politischen Einflusses der kleineren Ethnie der Tigray (ca. 6% der Bevölkerung) fühlen sich die beiden größten Ethnien (Oromo, ca. 35%; Amharen, ca. 27%) politisch unterrepräsentiert. Die Tigray haben zudem auch großen Einfluss in der Wirtschaft. Politisch in der Opposition aktive Mitglieder der Oromo werden von Sicherheitskräften häufig der Nähe zur OLF verdächtigt+.
Äthiopien ist offiziell eine Föderation gleichberechtigter Völker ohne ethnische Diskriminierung oder Konflikte. Tatsächlich gibt es keine Diskriminierung ganzer Völker oder Bevölkerungsgruppen. In einige Regionen (z.B. Somali und Afar) flossen aber bisher staatliche Investitionen nur sehr spärlich. In der Praxis kommt es außerdem teilweise zu Benachteiligungen in Einzelfällen. Beispielsweise haben Personen, welche die Titularsprache einer Region nicht beherrschen, kaum Chancen, eine Anstellung im öffentlichen Dienst dieser Region zu erhalten. Auf föderaler Ebene werden dabei häufig Tigray und Amharen bevorzugt, die Tigray sind in allen staatlichen Institutionen überproportional vertreten. Die Tatsache, dass die ethnische Zugehörigkeit jedes Äthiopiers im Kebele-Familienregister und in der ID eingetragen ist, eröffnet Möglichkeiten zur ethnischen Diskriminierung .
Es gibt Tausende von Binnenflüchtlingen in Äthiopien, einerseits wegen bereits langwährender Konflikte zwischen ethnischen Gruppen um Ressourcenverteilung (Zugang zu Wasser, Weide- oder Ackerland), andererseits wegen Konflikten zwischen aufständischen Gruppen und der Regierung, wie z.B. in der Somali-Region/Ogaden und in Gambella. 2012/13 kam es bei Konflikten zwischen Ethnien zu 100-150 Toten.
So brachen beispielsweise im Jänner 2013 vermutlich aufgrund von Anti-Oromo Graffiti an der Universität Addis Abeba Unruhen aus, bei denen 20 Personen verletzt wurden. Bei Zusammenstößen zwischen Afar, Somali und Oromo in Awash Arba kamen Berichten zufolge mehr als 20 Personen ums Leben. In der westlichen Region Benishangul-Gumuz vertrieben Behörden mehr als 8.000 ethnische Amharen aus ihren Häusern; einige davon gaben an, von der Polizei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit geschlagen und schikaniert worden zu sein. Die Vertreibungen wurden vom regionalen Präsidenten öffentlich als Fehler bezeichnet, die Vertriebenen sollten für materielle Verluste und Verletzungen Kompensationen erhalten. Mehrere in die Vorfälle involvierte lokale Beamte wurden hierfür entlassen.
Vorwürfe der Diskriminierung gegen bestimmte ethnische Gruppen werden auch im Zusammenhang mit Umsiedlungsprogrammen sowie mit landwirtschaftlichen Großinvestitionen im Westen (Gambella) und Süden (Südomo) des Landes vorgebracht. Verschiedene Fact-Finding-Missionen der Geber in die genannten Gebiete konnten systematische Menschenrechtsverletzungen nicht nachweisen, Einzelfälle sind hingegen nicht auszuschließen. Die vor allem von ethnischen Somalis bewohnte Somali Region/Ogaden ist Schauplatz vermuteter Menschenrechtsverletzungen in großem Umfang von Regierungstruppen sowie bewaffneter ONLF-Anhänger. Eine unabhängige Bestätigung der Vorwürfe ist nicht möglich (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]; vgl. Länderinformation der Staatendokumentation, Äthiopien, Stand 05. September 2014).
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Vorbringen
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch Vorlage eines unbedenklichen Ausweises nachweisen. Es kann daher nicht abschließend festgestellt werden, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten persönlichen Daten als wahr anzusehen sind.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister, die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit aus dem Auszug aus der Grundversorgung.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand leiten sich einerseits aus den vorgelegten Befunden, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten sowie der Aussage des Beschwerdeführers vor der erkennenden Richterin ab. Dem Beschwerdeführer wurde 2012 eine psychotische Attacke diagnostiziert; auf Basis des vom Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachtens ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Opfer massiver Mobbingangriffe war und stark unter Druck stand und bei ihm weder zum damaligen Zeitpunkt noch zum aktuellen Zeitpunkt von einer Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit ausgegangen werden kann.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein Familienleben führt, dass keine Verwandten von ihm im Bundesgebiet aufhältig sind und er keiner Beschäftigung nachgeht, spiegelt sich einerseits in den Angaben des Beschwerdeführers wider, welche die zentrale Erkenntnisquellen des Asylverfahrens darstellen, und anderseits lässt sich auch vom vorliegenden Sachverhalt nichts Gegenteiliges ableiten. Darüber hinaus wurde den dargestellten Feststellungen im gesamten bisherigen Verfahren nicht entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer hatte im Wesentlichen vorgebracht, dass er für XXXX Flugblätter erteilt habe. Er sei 2005 nach einer Demonstration und nochmals 2010, jeweils für einige Tage, inhaftiert worden.
Die einzelnen Eckpfeiler dieses Fluchtvorbringens wurden im Laufe des Verfahrens immer gleich wiedergegeben, so dass von gleichbleibenden, in sich konsistenten Aussagen gesprochen werden kann.
Die wesentlichen Aussagen der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, stellen sich wie folgt dar (RI=Richterin; BF=Beschwerdeführer):
RI: Wann begannen Sie sich für Politik zu interessieren?
BF: Im Jahr 2005.
RI: Wie kamen Sie zum Interesse für Politik?
BF: Durch den Missbrauch der Demokratie, die Wahlfälschung und durch das Umbringen der Demonstranten begann ich mich für die Politik zu interessieren.
RI: Wie hat sich das dann gestaltet? Wie hat Ihr Engagement ausgesehen?
BF: Zu dieser Zeit haben sich einige Jugendliche informell zusammengetan. Ich war auch dabei und wir haben über Politik diskutiert.
RI: Wo haben Sie sich getroffen?
BF: Wir haben uns auf der Straße getroffen und sind dann z. B. auf die Spielplätze gegangen.
RI: Stimmt es , dass Sie Sympathisant von XXXX waren?
BF: Ja.
RI: Waren Sie formell Mitglied?
BF: Ich war ein reiner Sympathisant.
RI: Gab es einen Kontankt zwischen Ihnen und den offiziellen Mitgliedern von XXXX?
BF: Ja, im Internet und über das Telefon.
RI: Mit wem hatten Sie Kontakt?
BF: Ich bekam Informationen von XXXX, die ich weitergeben musste.
RI: An wem haben Sie die Informationen weitergegeben?
BF: Zu Menschen, zu denen ich Kontakt hatte.
RI: Was waren das für Informationen?
BF: Das waren Informationen über den politischen Alltag.
RI: XXXX ist Mitglied der XXXX?
BF: Er ist der Vorsitzende.
RI: Können Sie bitte erzählen, was die Ziele von XXXX sind?
BF: Die Grundidee von XXXX ist, die Menschenwürde, Demokratie und den Frieden in Äthiopien wieder herzustellen.
RI: Können Sie bitte von Ihrer Verhaftung im Jahr 2005 erzählen?
BF: Während dieser Demonstration wurden viele Teilnehmer, darunter auch ich, verhaftet.
RI: Wann fand diese Demonstration statt?
BF: Nach der Bekanntgabe der gefälschten Wahlergebnisse 2005.
RI: Wie erging es Ihnen damals, wo wurden Sie hingebracht und wo wurden Sie inhaftiert?
BF: Ich war einen Monat lang im Gefangenenhaus. Ich wurde am Kopf rasiert, meine Schuhe wurden mir abgenommen und ich war gemeinsam mit vielen anderen in einer viel zu kleinen Zelle.
RI: Wurden Sie körperlich misshandelt?
BF: Wir mussten auf den Knien im Kreis gehen.
RI: Wurden Sie auch vor einen Richter oder vor ein Gericht gebracht?
BF: Nein. Nach XXXX wurden wir alle freigelassen.
RI: Waren Sie nach dieser Haft weiterhin politisch aktiv?
BF: Da ich viel Angst hatte, habe ich mich viel mehr auf meine Arbeit konzentriert, aber ein bisschen schon.
RI: Was war dieses Bisschen? Was haben Sie gemacht?
BF: Nach meiner Freilassung übte ich keine politische Tätigkeit mehr aus, weil ich Angst hatte.
RI: Hatten Sie danach noch Probleme mit der Polizei?
BF: Ich weiß es nicht, ob es Polizisten waren, aber es waren unterschiedliche Menschen, die mich verfolgt hatten.
RI: Können Sie ein Beispiel nennen?
BF: Es war oft so, dass verschiedene Menschen mich verfolgten, z. B. wollte mich einmal jemand in der Dunkelheit mit dem Motorrad überfahren. Einmal flüchtete ich auch vor einem Taxi.
RI: Gab es Besuche von der Polizei bei Ihnen Zuhause?
BF: Uniformierte Polizisten verfolgten mich nicht, aber eventuell die zivilen.
RI: Waren Sie dann noch einmal im Gefängnis?
BF: Danach war ich XXXX Tage verhaftet.
RI: Wann war diese zweite Verhaftung?
BF: 2010.
RI: Können Sie über Ihre zweite Verhaftung im Jahr 2010 erzählen? Was wurde Ihnen vorgeworfen?
BF: Ich weiß es nicht, warum. Ich wurde von der Straße weg verhaftet. Warum, weiß ich nicht.
RI: Können Sie bitte etwas über die letzten Monate vor Ihrer Ausreise erzählen? Wo haben Sie gelebt? Was haben Sie gemacht?
BF: Ich habe in XXXX einem Stadtteil von XXXX gelebt. Ich habe alleine gewohnt. Ich hatte ein Haus gemietet.
RI: Was haben Sie gearbeitet?
BF: Ich arbeitete auf dem Bau.
RI: Auf welcher Baustelle?
BF: Überall. Ich habe privat gearbeitet.
RI: Haben Sie mit Firmen zusammengearbeitet? Wie funktionierte das? Man kann nicht alleine ein Haus bauen.
BF: Ich habe meistens Reparaturarbeiten gemacht, aber u. a. habe ich an größeren Baustellen mitgearbeitet.
RI: Können Sie etwas über Ihre Familie in Äthiopien erzählen?
BF: Mein Vater und meine Mutter sind schon gestorben. Die meisten sind gestorben und ich habe keinen Kontakt mehr.
RI: Wann sind Ihre Eltern gestorben?
BF: Meine leibliche Mutter starb in meiner Kindheit. Ungefähr 1995 verstarb meine Ziehmutter und kurz danach mein Vater.
RI: Das heißt, Sie haben in Äthiopien keine engere Verwandtschaft mehr?
BF: Nein.
RI: Hatten Sie in Äthiopien jemals Probleme auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo?
BF: Direkt privat nicht, aber oft wurden Witze über meine Voksgruppe gemacht.
RI: Gibt es einen Haftbefehl gegen Sie? Oder werden Sie von der Polizei in Äthiopien gesucht?
BF: Von einem Haftbefehl weiß ich nichts, aber ich glaube, dass ich von der Polizei verfolgt werde.
RI: Was würden Sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchten?
BF: Am meisten Angst habe ich wegen meiner Tätigkeit für XXXX.
RI: Was glauben Sie, was passieren würde?
BF: Ich glaube, dass ich verhaftet werde. Die meisten die verhaftet wurden, sind einfach verschwunden.
[...]
RI: Verfolgen Sie die Politik in Äthiopien?
BF: Ich habe keinen Internetzugang, aber soweit möglich.
RI: Wie beurteilen Sie die aktuelle Situation in Äthiopien?
BF: Es gibt positive Sachen, wie z. B. der Dammbau, aber die Defizite in Demokratie und Freiheit bestehen nach wie vor.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen während des gesamten Verfahrens gleichlautend waren. So hatte er stets angegeben, Unterstützer der Organisation "XXXX" gewesen zu sein und für diese Flugblätter verteilt und Informationen weitergegeben zu haben. Er sei 2005 im Rahmen einer Demonstration festgenommen worden, habe sich dann 2008 der neu gegründeten XXXX angeschlossen und sei 2010 nochmals für einige Tage verhaftet worden.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag nach Durchsicht der Einvernahmeprotokolle sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ansicht des Bundesasylamtes nicht zu teilen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig dargestellt hätten. Vielmehr scheint sich das Bundesasylamt in erster Linie auf vermeintliche Widersprüche zwischen Erstbefragung und weiteren Befragungen sowie auf Plausibilitätsüberlegungen zu stützen, die einer fundierten Basis entbehren.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer "aufbauend auf einem wahren Sachverhalt, nämlich dass Sie in Äthiopien im Zuge von Demonstrationen im Jahr 2005, wie zahlreiche andere Demonstrationsteilnehmer auch, verhaftet wurden, eine dazu passende "Geschichte mit Verfolgungscharakter", in ihrem Fall Verfolgung durch die Behörden wegen Ihrer Aktivitäten für XXXX , ausgedacht haben." Es ist aus der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid aber nicht zu erkennen, warum dem Beschwerdeführer ein Teil seines Vorbringens geglaubt, der andere aber als unglaubwürdig abgetan wird.
Das Bundesasylamt spricht im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer ab, für XXXX tätig gewesen zu sein. So habe er keine konkreten Angaben zur Struktur der Bewegung und seiner Tätigkeit für diese gemacht. Auch die Angaben zu den vom Beschwerdeführer angeblich verteilten Broschüren seien vage und oberflächlich und daher nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu stützen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sehr wohl konkrete Details zu den Broschüren nannte (etwa deren Größe mit 10x15cm und nur aus einem Blatt bestehend angab) und auch eine Person mit Namen nannte, von welcher er die Flugblätter bekommen habe. Der Vorwurf der vagen und abstrakten Schilderung ist nicht nachvollziehbar.
Insbesondere spricht die belangte Behörde der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2010 - wobei nicht klar zu erkennen ist, ob die Inhaftierung als solche von der belangten Behörde als glaubwürdig anerkannt wurde - Asylrelevanz ab. So sei zunächst nicht davon auszugehen, dass beim rigorosen Vorgehen der äthiopischen Behörden gegen Anhänger von XXXX der Beschwerdeführer, wenn er als solcher betrachtet worden wäre, wieder freigelassen worden wäre. Zudem habe der Beschwerdeführer dann noch über ein Jahr in Äthiopien gelebt, wodurch es an dem zeitlichen Konnex zur später erfolgten Ausreise fehle. Zudem sei es nicht wahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer immer wieder gelungen sei, seinen Verfolgern zu entkommen, wenn er tatsächlich als XXXX Anhänger bekannt gewesen wäre.
Der Umstand, dass XXXX erst im XXXX verboten und zur XXXX erklärt worden war (AA - Auswärtiges Amt XXXX, Zugriff 2.9.2014), scheint von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erklärt, dass die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur dann erfüllt sein werde, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459 oder auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Ein solcher wird von der belangten Behörde zu Unrecht geleugnet, da der Beschwerdeführer niemals die Inhaftierung im Jahr 2010 alleine, sondern die zunehmende Furcht vor weiteren behördlichen Übergriffen, etwa in Form von Verfolgungshandlungen verschiedener Einzelpersonen, welche er dem zivilen Parteiapparat zurechnete, als ausschlaggebend für seine Flucht geltend machte. Zudem bezieht sich die Verfolgungsgefahr ja gerade nicht alleine auf die Vergangenheit, sondern erfordert eine Prognose, welcher von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aber nicht getroffen wurde. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318), abzustellen ist aber letztendlich immer auf die Prognose, d.h. auf die Feststellung, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft mit Verfolgungshandlungen aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention zu rechnen hat. Diesbezüglich ist es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nähe zu XXXX 2010 noch mit weniger massiven Sanktionen und Verfolgungshandlungen rechnen musste, als dies nunmehr, nach dem Verbot der Bewegung 2011, der Fall wäre.
Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer weiters vorwirft, er habe bei der Erstbefragung seine Inhaftierung 2010 nicht erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass die Erstbefragung nur einer ersten, rudimentären Erfassung der Fluchtgeschichte dient und dies sich auch - zu Recht - in der Fragestellung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dadurch auch in den Antworten der Asylwerber widerspiegelt. Die Erstbefragung ist explizit dazu da, die Fluchtgründe im Groben zu skizzieren und erst bei einer späteren Einvernahme zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer hatte die Inhaftierung 2010 nicht erwähnt, doch sehr wohl die Belästigungen, welche er aufgrund seiner Nähe zu XXXX zu erdulden hatte: "Da ich die Partei XXXX unterstütze, wurde ich immer von unbekannten Leuten belästigt. Weiters wurde ich im Jahr 2005 während der Proteste gegen die Regierung verhaftet. Da ich Angst um mein Leben hatte, bin ich geflüchtet." Ein Widerspruch kann hier nicht konstruiert werden, vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch unter Miteinbeziehung der Aussagen in der Erstbefragung ein konsistentes Aussageverhalten vorweist.
Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers ausschließlich damit, dass seinen Angaben zu den Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukomme, vermochte dies aber nicht so zu argumentieren, dass die Beweiswürdigung einer Schlüssigkeitsprüfung standhalten würde. Wie bereits dargelegt scheint die belangte Behörde den Umstand, dass XXXX erst XXXX wurde und der Druck auf die Anhängerschaft in der Folge zugenommen hat, nicht in ihre Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Der Vorwurf der fehlenden Detailfreude in der Schilderung des Beschwerdeführers geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch eher ins Leere, wurden doch durchaus - wie bereits ausgeführt - einige Details genannt. Die belangte Behörde unterließ es außerdem in die Beweiswürdigung mitaufzunehmen, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen zur XXXX Bewegung (Gründungsdatum, Logo) korrekt beantwortet hatte, d. h. durchaus ein gewisses Grundwissen vorweisen konnte. Letztendlich ist es niemals restlos auszuschließen, dass sich ein Asylwerber Wissen aus Medien aneignet, um daraus eine Fluchtgeschichte zu konstruieren. Doch muss diesbezüglich darauf hingewiesen werden, dass Glaubhaftmachung im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß bedeutet, welches durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen (Asylgerichtshof, 14.05.2009, D10 406.192-1/2009). Im gegenständlichen Fall scheint aufgrund der gleichbleibenden, konsistenten Aussagen des Beschwerdeführers der Maßstab der Glaubhaftmachung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfüllt. Der Vorwurf der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer außer seiner eigenen Aussage keine weiteren Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung vorlegen konnte, greift zudem gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer amtswegigen Ermittlungen zu seiner Person in Äthiopien zugestimmt hatte, nicht.
Trotz der untergeordneten Funktion des Beschwerdeführers für die XXXX Organisation kann eine Verfolgung nicht ausgeschlossen werden, zumal gerade Angehörige der Volksgruppe Oromo immer wieder unter einen Generalverdacht geraten, für die verbotene Opposition tätig zu sein. In Kombination dieses Umstandes mit den zwei vorhergegangenen Inhaftierungen und des Verbots von XXXX im XXXX kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wieder in den Fokus der äthiopischen Sicherheitsbehörden geraten würde. Aufgrund der untergeordneten Funktion des Beschwerdeführers und der von ihm geschilderten Tätigkeit ist kein Asylausschlussgrund feststellbar.
Insgesamt ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, aufgrund seiner Unterstützung einer von staatlicher Seite als verboten qualifizierten politischen Vereinigung (und sohin aufgrund der ihm selbstunterstellten politischen Gesinnung) von staatlicher Seite verfolgt zu werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahrensbestimmungen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte wie oben dargelegt eine asylrelevante Verfolgung gemäß Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. etwa zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens, VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1427406.1.00



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