Gericht bvwg entscheidungsdatum



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Gericht

BVwG


Entscheidungsdatum

11.11.2014



Geschäftszahl

I403 1262583-4



Spruch

I403 1262583-4/14E


IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Zl. 09 14.068-BAG, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des

angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.


II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2004 im Burgenland gemeinsam mit einer anderen äthiopischen Staatsbürgerin namens XXXX von einer Patrouille aufgegriffen. Er gab an, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Er erklärte gegenüber der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt bereits 2003 Äthiopien verlassen zu haben und zunächst in den Sudan und dann über Ägypten und Moskau nach Österreich gereist zu sein. Er stellte einen Asylantrag. Nach dem Fluchtgrund befragt gab er an: "Ende Juni 2003 bekam ich einen Einberufungsbefehl der Armee. Aus Gewissensgründen habe ich diesen Befehl missachtet. Ein Grund war auch, weil mein Vater von Äthiopien nach Eritrea deportiert wurde. Nach der zweiten Aufforderung zur Einberufung bestand die Gefahr, dass ich verhaftet und zwangsrekrutiert werden würde, weshalb mich meine Mutter versteckte. Ich konnte daher auch nicht die Schule fortsetzen, da ich eine Bestätigung der Armee gebraucht hätte. [...] Der äthiopische Staat hat unser Haus beschlagnahmt und uns eine andere Unterkunft zur Verfügung gestellt, Der Grund für diese Handlung war, dass mein Vater der Kreditunterschlagung beschuldigt wurde."

Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen habe er nicht. Der Beschwerdeführer wurde, ebenso wie die mit ihm reisende XXXX, in Schubhaft genommen. Am 01.04.2004 wurde er aus der Schubhaft entlassen, da sich abzeichnete, dass das Verfahren nicht schnell abgeschlossen werden würde.


2. Am 13.04.2005 übermittelte der Präsident des XXXX Kunstvereins

XXXX ein Empfehlungsschreiben an das Bundesasylamt, in dem er erklärte, XXXX sei "ein positives Beispiel für Ausländer in Österreich, er ist intelligent, religiös, ehrlich strebsam und sehr interessiert unsere Sprache und Kultur kennen zu lernen". Übermittelt wurden auch verschiedene Unterlagen, u.a. Schulzeugnisse und ein College-Diplom Betriebswirtschaft des Beschwerdeführers.


3. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.04.2005 erklärte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), dass sein Name XXXX, sein Vatersname XXXX und sein Großvatersname XXXX sei. Sein Geburtsdatum sei der XXXX, das sei nach äthiopischem Kalender der XXXX. Die anderslautenden früheren Angaben seien auf Missverständnisse und Übersetzungsprobleme zurückzuführen. Er habe keinen Ausweis mehr seit dem Krieg. Er sei bereits 1998 für einige Monate in Haft gewesen, da ihm vorgeworfen worden sei, dass er eine militärische Ausbildung in Eritrea bekommen hätte und Eritrea unterstütze. Im Gefängnis sei er geschlagen worden und habe eine Verletzung am Kopf und einen Messerstich an der rechten Brustseite erlitten. Ein Verwandter seiner Mutter habe sich für ihn eingesetzt und ihn freibekommen. Er sei nie offiziell vor Gericht gestellt worden. Er habe in der Folge keinen äthiopischen Ausweis (Kebelle-Ausweis) bekommen, diesen aber für die Arbeit benötigt. Er sei dann von seiner Arbeit als Junior Accountant bei der Import-Export-Firma XXXX entlassen worden. Aufgrund seiner Religion wollte er außerdem nicht an militärischen Operationen teilnehmen. Als er einen Ausweis beantragt hatte, im August 2001, hätten Beamte seine Mutter für eine Woche inhaftiert. Er sei dann nach Gonder gegangen, wollte sich aber nicht auf Dauer versteckt halten. Im Gegensatz zur Befragung durch die BPD Wiener Neustadt erklärte er in dieser Einvernahme, er habe nie einen Einberufungsbefehl erhalten.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2005 (04 03.866) wurde der Asylantrag abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Äthiopien für zulässig erklärt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dies wurde - insbesondere aufgrund der Widersprüche zwischen Erstbefragung und Befragung durch das Bundesasylamt - mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe argumentiert.
5. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 18.07.2005 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) erhoben. Der Beschwerdeführer erklärte, ihn erwarte bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, wenn nicht gar die Todesstrafe; er sei ja bereits während seines Gefängnisaufenthaltes verletzt worden. Es sei auch möglich, dass er nach Eritrea ausgewiesen werde. Die vorgelegte Entlassungsbestätigung seiner früheren Firma erkläre Personalabbau als Entlassungsgrund, doch dahinter stecke der Umstand, dass er keine Papiere bekomme. Mit Beschwerdeergänzung vom 27.04.2006 wurde dem Bundesasylamt außerdem vorgehalten, dass es in den Länderfeststellungen keinen Bezug zu Personen mit pro-eriträischer Haltung bzw. eriträischen Wurzeln hergestellt habe. Der BF sei außerdem nicht zur Deportation seines Vaters befragt worden, sonst hätte er klären können, dass seine Mutter äthiopische Staatsbürgerin sei, sein Vater aber auf dem heutigen eriträischen Bundesgebiet geboren sei. Der Vater seines Vaters sei eriträischer Abstammung, seine Mutter Äthiopierin gewesen. Als der BF zwei Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie von seinem Geburtsort XXXX nach Addis Abeba gezogen. Mit Kriegsbeginn im Juni 1998 seien viele Personen, denen eine unterstützende Haltung für Eritrea nachgesagt wurde, dorthin abgeschoben worden. Sein Elternhaus sei durchsucht und sein Vater weggebracht worden. Kurz danach sei auch er inhaftiert worden und konnte durch die Beziehungen des Cousins seiner Mutter schließlich flüchten. Er sei dann nach XXXX gezogen, 40km entfernt von Addis Abeba und habe sein Studium aufgenommen, aber keinen Ausweis bekommen. Dem Bundesasylamt wird vorgeworfen, nicht darauf eingegangen zu sein, dass der BF aus einer Mischehe stamme und dass zwischen 1998 und 2000 zahlreiche Menschen aus Äthiopien nach Eritrea deportiert wurden. Es sei davon auszugehen, dass der BF in Äthiopien als eriträischer Staatsbürger angesehen würde. Der BF gehöre der Volksgruppe der Tigray an, welche teilweise in Äthiopien und zum Teil in Eritrea lebten. Die Mutter des BF sei mittlerweile verstorben. Die fehlerhaften Angaben bei der Erstbefragung habe er bereits vor dem Bundesasylamt mit seiner Angst vor Abschiebung begründet und sei dies auch erklärbar, da er bereits Verfolgungshandlungen durch Sicherheitskräften ausgesetzt gewesen sei und in Österreich in der Schubhaft natürlicherweise verängstigt gewesen sei. Die Abschiebung sei nicht zulässig, da die äthiopischen Behörden systematisch gegen vermeintliche oder tatsächliche Unterstützer oder Staatsbürger Eritreas vorgehen würden.
6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.11.2007 wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Insbesondere wurden die unzureichenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Staatsbürgerschafts- und Statusfragen kritisiert.
7. Am 29.04.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt statt. Der BF erklärte, nachträglich gehört zu haben, dass sein Vater an der Unabhängigkeitsabstimmung von Eritrea 1996 teilgenommen habe; seit 1998 habe er aber keinen Kontakt mehr zu ihm. Seinem Vater werde auch vorgeworfen, die eritreische Regierung finanziell unterstützt zu haben. Menschen mit eritreischen Wurzeln würden in Äthiopien noch immer verfolgt. Auf Vorhalt, dass es in Äthiopien keinen verpflichtenden Militärdienst geben würde, erklärte der BF, dass erwartet werde, dass man ihn ableiste. Dem BF wurde vorgehalten, dass die österreichische Botschaft in Addis Abeba festgestellt hatte, dass Personen mit eritreischen Wurzeln in Äthiopien weder verfolgt noch abgeschoben würden. Nach dem äthiopischen Staatsbürgerschaftsgesetz sei der BF eindeutig Äthiopier. Mögliche frühere Probleme würden jetzt nicht mehr existieren. Der BF bestritt dies.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2008 (04 03.866) wurde der Asylantrag abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Äthiopien für zulässig erklärt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der BF eine allgemeine Wehrpflicht behauptet hatte, die es in Äthiopien aber nicht geben würde. Zudem sei es nicht feststellbar, ob der BF eritreische Wurzeln habe und selbst wenn, hätten sich früher bestehende Spannungen gelegt.
9. Dagegen erhob der BF am 12.06.2008 Berufung an den Asylgerichtshof. Das bisherige Vorbringen wurde wiederholt und dargelegt, dass der BF in Äthiopien als Staatsfeind gelte, keine Möglichkeit habe, einen Ausweis zu bekommen und dass ihm Verhaftung und Deportation drohen würden. Der BF sei außerdem zwischenzeitlich in Österreich sozial integriert, er studiere an der Universität XXXX und spreche fließend Deutsch. Beigelegt war ein Diplom für Mittelstufe Deutsch (Niveau C1/Effectiveness) und ein Internetausdruck eines Artikels, in dem vor einem neuen Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien gewarnt wird.
10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.09.2008 (A3 262.583-2/2008/3E) wurde die Beschwerde in allen drei Spruchpunkten abgewiesen und dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
11. Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben; dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11.12.2008 (U 620/08-3) ab.
12. Der Beschwerdeführer setzte sich in der Folge nach Irland ab. Von Seiten der irischen Behörden wurde aufgrund des Dublin-Übereinkommens um Rückübernahme des BF ersucht. Österreich stimmte dem mit Schreiben vom 02.04.2009 zu. Der BF langte am 06.08.2009 wieder in Österreich ein.
13. Am 12.11.2009 stellte der BF einen neuen Asylantrag: "Ich stelle einen neuen Asylantrag, weil sich seit der Stellung meines ersten Asylantrages und dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ein neuer Sachverhalt ergeben hat, den ich im alten Verfahren nicht geltend machen konnte. Nachdem mein Verfahren im Oktober 2008 in zweiter Instanz beim Asylgerichtshof rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, habe ich bei der äthiopischen Botschaft versucht über einen Antrag, einen Reisepass ausgestellt zu bekommen. Dies wurde mir allerdings mit der Begründung verweigert, dass ich kein Staatsbürger Äthiopiens (mehr) sei. Ich bin dann nach England weitergereist und verbrachte dort ca. 7 Monate. In Leicester wurde ich nach ca. 2 Monaten festgenommen, wo ich auch versucht habe, mir das Leben zu nehmen. Ich war in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht und wurde schließlich in Begleitung eines Arztes nach Österreich überstellt. Ich ersuche Sie daher aufgrund des Vorliegens neuer Asylgründe, die erst nach Abschluss meines ersten Asylverfahrens entstanden sind, meinem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu leisten." Der BF übermittelte auch eine psychotherapeutische Stellungnahme des Psychotherapeuten XXXX vom 09.11.2009. In der seit August 2009 stattfindenden Behandlung wurde festgestellt, dass der BF an einer schweren rezidierenden Depression leide, die in engem Zusammenhang mit der seit Jahren andauernden Traumatisierung des Patienten stehe. Er sei auf die ständige Einnahme von Psychopharmaka angewiesen, und es bestehe Suizidgefahr.
14. In der Erstbefragung am 12.11.2009 und in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.11.2009 erklärte er, noch immer dieselben Fluchtgründe zu haben, inzwischen aber schwer psychisch erkrankt zu sein. Er erklärte außerdem, 2003 im Sudan bei der eritreischen Botschaft einen Pass beantragt und bekommen und diesen dann später weggeschmissen zu haben.
15. Herr Mag. Peter MÜLLER von der CARITAS Wien, Asylzentrum legte am 24.11.2009 eine Vollmacht vor und übermittelte dem Bundesasylamt ein Schreiben, in dem er darlegte, dass aufgrund der schweren psychischen Probleme, welche erst nach Abschluss des Asylverfahrens entstanden seien, keine entschiedene Sache vorliege.
16. Eine vom BAA in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie, XXXX, vom 24.11.2009 bestätigte die Diagnose einer schweren Depression; traumaspezifische Symptome seien nicht erkennbar.
17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009 (09 14.068) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.11.2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF nach Äthiopien ausgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshof wurde in Hinblick auf den psychischen Zustand des BF festgestellt, dass es sich dabei um keine lebensbedrohliche Erkrankung handle und es in Äthiopien Behandlungsmöglichkeiten geben würde.
18. Dagegen erhob der BF, vertreten durch Mag. Peter MÜLLER von der CARITAS Asylzentrum Beschwerde am 14.12.2009 und erklärte, dass die belangte Behörde dadurch, dass sie sich mit der psychischen Erkrankung des BF auseinandergesetzt habe, ein inhaltliches Verfahren geführt habe und daher eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht legitim sei. Zudem sei die Feststellung, dass der BF äthiopischer Staatsbürger sei, aktenwidrig.
19. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.02.2010 (A3 262.583-3/2009/2E) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Der Asylgerichtshof führte aus, dass die Aussage des Gutachtens, wonach eine Überstellung des BF mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes, möglicherweise einen nochmaligen Selbstmordversuch, zur Folge haben könnte, keinen Eingang in den Bescheid gefunden habe. Das Bundesasylamt habe nicht dargelegt, ob und in welcher Weise im Falle einer Abschiebung geeignete Maßnahmen ergriffen würden, um den BF vor der Ausführung eines möglichen Selbstmordversuchs abzuhalten. Es wäre demnach die psychische Verfassung unter Berücksichtigung der Suizidgefahr durch Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens abzuklären. Sollte sich daraus ergeben, dass der BF tatsächlich akut selbstmordgefährdet ist, so wäre für den Fall, dass subsidiärer Schutz verweigert und die Ausweisung angeordnet wird, im Einzelnen darzulegen, durch welche Maßnahmen der BF an der Ausführung seiner Drohungen gehindert werden könnte.
20. Am 04.10.2011 informierte der BF das Bundesasylamt, dass er aufgrund der Aufnahme eines ordentlichen Studiums an der Universität Wien nunmehr von Graz nach Wien übersiedle.
21. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.10.2010 wiederholte der BF, dass er durch das negative Asylverfahren traumatisiert sei. Er würde weiterhin Medikamente (Mirtazapin) nehmen. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass er misshandelt würde; als "Mischling" sei die Lage für ihn schwierig. Sein Vater gehöre zum Stamm der Tigre, die in Eritrea beheimatet wären, seine Mutter zum Stamm der Tigrei, die in Äthiopien angesiedelt wären. Er habe keine Verwandten mehr in Äthiopien, seine zwei Schwestern würden außerhalb Äthiopiens leben. Zu seinem Vater habe er seit 1998 keinen Kontakt mehr. Er werde von den äthiopischen Behörden als Staatsbürger von Eritrea angesehen, da sein Vater wegen des Vorwurfs der Unterstützung der eritreischen Regierung 1998 dorthin abgeschoben worden sei und da er im Jahr 2003 bei der eritreischen Botschaft im Sudan einen eritreischen Pass unter dem Namen XXXX bekommen habe. Mit diesem Pass sei er dann in die Ukraine eingereist, nach Österreich sei er mittels Schlepper eingereist. In Großbritannien habe er einen anderen Namen verwendet, da er Angst hatte, sonst nach Österreich zurückgeschoben zu werden. Dort habe er Schwierigkeiten mit der eritreischen Regierung als Asylgrund angegeben; der BF verweigerte die Zustimmung zur Einholung der Unterlagen zum Asylverfahren in Großbritannien, da er erklärte, diese hätten keine Relevanz für gegenständliches Verfahren. Er sei aber damit einverstanden, dass die Behörde Kontakt mit der Botschaft im Sudan aufnehme; 2008 habe er in Wien bei der äthiopischen Botschaft einen Pass beantragt. Nachdem er aber offengelegt habe, dass er einen eritreischen Pass hätte, sei ihm erklärt worden, er könne keinen äthiopischen Pass haben.
22. Im Zuge der Einvernahme legte der BF eine Therapiebestätigung von Zebra (Interkulturelles Beratungs- und Therapiezentrum) vor, in welchem festgehalten wurde, dass der BF sich seit 04.08.2010 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Er leide an depressiven Störungen, die aus Sicht der behandelnden Psychotherapeutin XXXX im Zusammenhang mit belastenden und traumatisierenden Ereignissen in der Vergangenheit und andererseits mit retraumatisierenden und belastenden Ereignissen in der Gegenwart zusammenhingen. Der BF lebe in dem Flüchtlingsheim, in dem es im September 2010 ein Bombenattentat gegeben habe, welches Angstreaktionen und Schlafstörungen verstärkt habe.
23. Ein Befund des Psychiaters XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, wurde vom BF am 20.10.2010 vorgelegt; darin wurde die schwere Belastung der aktuellen Situation für den BF beschrieben, eine posttraumatische Behandlungsstörung attestiert und Mirtazapin weiterhin verordnet.
24. Dem Bundesasylamt wurde ein weiterer psychiatrischer Befund des Vereins für Opfer von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen vom 16.05.2011 vorgelegt. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, kam zu dem Befund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden Depression. Der BF nehme weiterhin seine Medikamente (Mirtazapin) und besuche seit August 2009 einmal wöchentlich die Psychotherapie.
25. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011 (09 14.068), zugestellt durch Hinterlegung am 29.11.2011, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen (Spruchpunkt III).
25.1. Das BAA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest:
Der BF habe verschiedene Alias-Identitäten geführt, nach vorliegenden Unterlagen sei sein richtiger Name: XXXX, geboren am XXXX, Äthiopien. Er habe angegeben, unter einer falschen Identität einen eritreischen Pass bekommen zu haben. Eine Aberkennung der äthiopischen Staatsbürgerschaft oder der Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft habe nicht stattgefunden, der BF sei äthiopischer Staatsbürger. Der erste Antrag sei mangels glaubhaftem Vorbringens abgewiesen worden, was auch vom VfGH bestätigt worden sei; das erste Verfahren sei daher rechtskräftig abgeschlossen. Der zweite vorliegende Antrag sei erstinstanzlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden; der Asylgerichtshof habe wegen der vorliegenden psychischen Beeinträchtigung die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverwiesen, insofern liege eine zu beachtende Sachverhaltsänderung vor. Es wurde weiter ausgeführt: "Die von Ihnen vorgebrachten Gründe zu den Problemen in der Heimat - abgesehen die nunmehr vorliegende psychische Erkrankung - waren bereits Prüfungsgegenstand des ersten Verfahrens in Österreich. Ihr Vorbringen dazu ist im ersten Verfahren als nicht plausibel, nicht glaubhaft festgestellt worden. Diese Gründe aus dem ersten Verfahren, die sie jetzt dem Grunde nach wieder vorbringen sind also bereits als nicht ausreichend für die Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz festgestellt worden. Eine neuerliche Überprüfung derselben Gründe ist nach den Verfahrensvorschriften ohne Hinzutreten von relevanten Änderungen grundsätzlich nicht vorgesehen. Als neu hinzugekommene relevante Änderungen sind psychische Probleme (Depression, posttraumatische Belastungsstörungen und eine Selbstmordversuch in England) zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang erfolgt daher auch eine neuerliche Überprüfung des ursprünglichen Vorbringens." Hinsichtlich der festgestellten psychischen Probleme wurde festgehalten, dass zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, aber offensichtlich selbst bei Überstellung nach Äthiopien keine reale Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustands oder einer Krankheit in lebensbedrohendem Ausmaß bestehe; die Gesundheitsbeeinträchtigungen seien in Äthiopien behandelbar und erreichten nicht die Schwere einer Verletzung von Art 3 EMRK. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige relevante private Bindungen. Der angefochtene Bescheid zitiert auf S. 13 bis 37 Länderfeststellungen zu Äthiopien. Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung zeichnen die Länderfeststellungen folgendes Bild: Immer mehr Spitäler würden psychiatrische Behandlungen anbieten, spezialisiert sei aber nur das Ammanuel-Spital in Addis Abeba. Läge man ein Armutszeugnis vor, bekäme man die Medikamente vom Staat bezahlt. Allerdings sei der Erhalt der notwendigen Psychopharmaka häufig nicht gewährleistet. Das äthiopische Gesundheitssystem sei unter den schlechtentwickeltsten der Welt.
25.2. Beweiswürdigend führte das BAA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers habe durch Dokumentenvorlage festgestellt werden können. Der BF habe in Österreich studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen. Er spreche gut Deutsch. Zur Frage der Staatsbürgerschaft wurde ausgeführt: "Hinsichtlich Ihrer Angaben zur Staatsbürgerschaft, nämlich Ihnen sei 2003 ein eriträischer Pass aufgrund falscher Identitäts- und Staatsbürgerschaftsangaben ausgestellt worden, ist festzuhalten, dass aufgrund einer derartigen Passausstellung, die auch als gerichtlich strafbare Handlung zu verfolgen wäre, wohl nicht die eriträische Staatsbürgerschaft erworben werden kann. Zudem gibt es dazu keine stichhaltigen Beweise. Zur weiteren Behauptung, die äthiopische Botschaft hätte ihnen deswegen Ende 2008 die Ausstellung von äthiopischen Dokumenten verweigert und Sie nicht mehr äthiopischer Staatsbürger wären, ist festzuhalten, dass auch dazu keine stichhaltigen Beweise vorliegen. Selbst wenn Ihnen die äthiopische Staatsbürgerschaft aberkannt worden wäre - was Sie gar nicht behauptet haben - wäre ohne Hinzutreten einer anderen neuen Staatsbürgerschaft weiterhin Äthiopien als Herkunftsstaat im vorliegenden Verfahren zu prüfen."

Die psychische Beeinträchtigung des BF könne nicht aus Verfolgung im Heimatstaat resultieren, da diese nicht glaubhaft sei. Glaubhaft sei, dass der BF psychisch beeinträchtigt sei, doch beruhe dies eben nicht auf einem GFK-relevanten Sachverhalten und sei unabhängig vom Grad der Beeinträchtigung auch in Äthiopien behandelbar bzw. sei die psychische Beeinträchtigung offenbar auch nicht so schwerwiegend, dass eine Rückkehr nach Äthiopien eine Verletzung des Art 3 EMRK bedeuten könnte. Das erste Asylverfahren unter Aktenzahl 04 03.866 sei rechtskräftig und negativ abgeschlossen; es könne nicht festgestellt werden, aus welchen Gründen der BF seine Heimat wirklich verlassen habe. Mit dem Vorbringen zum zweiten Asylverfahren habe der BF die Widersprüche im Gesamtvorbringen noch ausgebaut. Selbst unter der Voraussetzung, dass er von Vaterseite her eritreischer Abstammung sei, sei festzuhalten, dass es von den äthiopischen Behörden aus diesen Gründen keine Verfolgung oder Diskriminierung geben würde. Mischehen seien üblich, es gebe keine gesellschaftliche Diskriminierung.


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