Präsidentin Ingrid Schmidt des Bundesarbeitsgerichts Vizepräsident



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3. Abschnitt Insolvenzrecht


Nach der Entscheidung des Sechsten Senats vom 5. Februar 2009 (- 6 AZR 110/08 -)117 ändert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einzelunternehmers, der einen Betrieb des Bauhauptgewerbes betrieb, für sich allein nichts an der weiteren Anwendbarkeit des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Die Beitragsschuld des Arbeitgebers zu den Sozialkassen des Baugewerbes ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die fortbestehenden Arbeitsverhältnisse eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Sozialkassenbeitrags unmittelbar an den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den baugewerblichen Arbeitgeber anknüpft. Der Anwendbarkeit des VTV steht auch nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb einstellt und allen Arbeitnehmern kündigt. Der Betrieb besteht bis zur rechtlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse grundsätzlich fort. Durch die Einstellung der Geschäftstätigkeit und die Freistellung der Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung ändert sich nicht die arbeitstechnische Zweckrichtung des Betriebs, so dass er nicht den Charakter eines Baubetriebs verliert. Dies gilt auch im Fall einer Freigabe des Betriebsvermögens des Schuldners. Soweit es nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar ist, hat die Freigabe nur deklaratorische Bedeutung. Aber auch wenn pfändbare Betriebsmittel vorhanden sind, kann der Insolvenzverwalter nicht zusammen mit diesen die zulasten der Masse bestehenden Arbeitsverhältnisse einseitig „freigeben“. Eine einseitige echte Freigabe kann sich nur auf Massegegenstände, nicht dagegen auf zweiseitige Arbeitsverträge beziehen. Gibt der Insolvenzverwalter allerdings Betriebsmittel frei, die sich als eine „Einheit“ iSd. § 613a BGB darstellen, kann entsprechend § 613a BGB das Arbeitsverhältnis auf den Schuldner im Zuge der Freigabe „übergehen“, wenn der Arbeitnehmer nicht entsprechend § 613a Abs. 6 BGB widerspricht.
Nach § 114 Abs. 3 Satz 3 2. Halbs. iVm. § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO bleiben vor Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhaltsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge (§ 850d ZPO) wirksam. Ein vor Insolvenzeröffnung zugestellter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss behält danach seine Wirkung, soweit er nach Insolvenzeröffnung entstandene Unterhaltsforderungen erfasst. Nach einem Urteil des Sechsten Senats vom 17. September 2009
(- 6 AZR 369/08 -)118 können demgegenüber rückständige Unterhaltsansprüche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor Eröffnung der Insolvenz zugestellt worden ist. Rückständige Unterhaltsansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind bloße Insolvenzforderungen. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens allen Gläubigern eine Einzelvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen, die Insolvenzforderungen sind, untersagt. Dies gilt gem. § 294 InsO auch für die Wohlverhaltensphase, wenn dem Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens Restschuldbefreiung nach § 291 InsO in Aussicht gestellt wird.

4. Abschnitt Prozessrecht


Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er zB den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt er das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Der Dritte darf in diesem Fall nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerung des Gesprächspartners vernommen werden. Die gerichtliche Verwertung dieses Beweismittels hätte eine Verletzung des unmittelbar durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts am gesprochenen Wort zur Folge. Mit Urteil vom 23. April 2009
(- 6 AZR 189/08 -)119 musste der Sechste Senat die Situation beurteilen, dass eine Arbeitnehmerin für die Richtigkeit ihrer Behauptung, die Personaldisponentin der Arbeitgeberin habe ihr gesagt, sie solle trotz Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit kommen, andernfalls müsse sie mit einer Kündigung rechnen, sich auf das Zeugnis einer bei dem Telefonat anwesenden Freundin berief, die das Gespräch zufällig ohne ihr Wissen mitgehört habe. Droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer trotz Arbeitsunfähigkeit nicht zur Arbeit erscheint, und kündigt der Arbeitgeber unmittelbar nach der Weigerung des Arbeitnehmers, die Arbeit aufzunehmen, das Arbeitsverhältnis, liegt ein Sachverhalt vor, der eine Maßregelung iSd. § 612a BGB indiziert. Nach der Entscheidung des Sechsten Senats besteht dann, wenn der Beweispflichtige nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, kein Beweisverwertungsverbot, so dass das Landesarbeitsgericht von der Vernehmung der Freundin als Zeugin nur absehen durfte, wenn die Arbeitnehmerin dieser zielgerichtet ermöglicht hatte, das Telefongespräch heimlich mitzuhören.
Die Berufungsbegründung muss als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Nach § 130 Nr. 6 ZPO sollen die vorbereitenden Schriftsätze die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie, enthalten. Ein Faksimile-Stempel genügt diesen Anforderungen nach einer Entscheidung des Zehnten Senats vom 5. August 2009 (- 10 AZR 692/08 -)120 nicht. Ein solcher ist keine eigenhändige Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet iSd. § 130 Nr. 6 ZPO. Die Vorschrift enthält trotz der Verwendung der Worte „sollen enthalten“ ein zwingendes Erfordernis der eigenhändigen Unterschriftsleistung. Dieses soll nicht im Zuge der technischen Entwicklung allmählich aufgeweicht werden, sondern weiterhin fortbestehen. In der Rechtsprechung ist es bisher auch nur dort für verzichtbar gehalten worden, einen Schriftsatz mit eigenhändiger Unterschrift zu versehen, wo die technischen Hilfsmittel es so weit wie möglich sicherstellen, dass der Schriftsatz auch tatsächlich vom Urheber herrührt. Die gesetzlichen Ausnahmen von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschriftsleistung in § 130 Nr. 6 Alt. 2, in
§§ 130a und 130b ZPO sowie die Einschränkungen, die durch die Rechtsprechung gemacht wurden, zwingen nicht dazu, die eigenhändige Unterschrift durch einen Faksimile-Stempel für ersetzbar zu halten.

5. Abschnitt Zwangsvollstreckungsrecht


Ergibt sich aus einem Weiterbeschäftigungstitel die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers, ist dies nach einem Beschluss des Dritten Senats vom 15. April 2009 (- 3 AZB 93/08 -) 121 für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung ausreichend. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle, da dem Arbeitgeber das Weisungsrecht nach § 106 GewO zusteht. Es ist ausreichend, wenn eine Verurteilung zur Beschäftigung als „Angestellter“ erfolgt und sich aus dem Titel ergibt, mit welcher Art der Tätigkeit der Arbeitnehmer beschäftigt war. Dabei sind bei der Auslegung des Urteils die in Bezug genommenen Unterlagen mitzuberücksichtigen. Gründe, die bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels waren, können im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht angeführt werden.

Nach der Entscheidung des Zehnten Senats vom 6. Mai 2009 (- 10 AZR 834/08 -)122 wird eine Schadensersatzforderung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, die an die Stelle eines aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallenen Vergütungsanspruchs tritt, von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst, der sich auf das gesamte Arbeitseinkommen erstreckt. Es darf zwar kein Zweifel bestehen, welche Forderungen von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst werden. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass die Forderungen in allen ihren Einzelheiten gekennzeichnet werden und das Rechtsverhältnis, aus dem sie hergeleitet werden, gemäß der wahren Rechtslage zutreffend bezeichnet wird. Es reicht aus, dass dieses Rechtsverhältnis wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben wird. Wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von der Pfändung der Forderung auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens spricht, ist unter „Arbeitseinkommen“ das zu verstehen, was auch § 850 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO als Arbeitseinkommen iSd. Vollstreckungsrechts definieren. Danach ist nicht nur laufende Arbeitsvergütung Arbeitseinkommen. Eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Drittschuldners in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt nicht die Nichtigkeit des Beschlusses, wenn trotz der Ungenauigkeit zweifelsfrei feststeht, wer Drittschuldner ist.



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