Stand: Juli 2002


Verwertungsgesellschaften



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Verwertungsgesellschaften



Literatur:

Reinhold Kreile/Jürgen Becker, Verwertungsgesellschaften in der Informationsgesellschaft, in: U. Immenga (Hg.), Festschrift für Ernst-Joachim Mestmäcker, 1999, 77; diess., Multimedia und die Praxis der Lizenzierung von Urheberrechten, in: GRUR Int. 1996, 677; Rechtedurchsetzung und - rechteverwaltung durch Verwertungsgesellschaften in der Informationsgesellschaft, in: Thomas Hoeren/Ulrich Sieber (Hg.), Handbuch-Multimediarecht, München 2001, Teil 7.7.; Nikolaus Reber, Aktuelle Fragen zu Recht und Praxis der Verwertungsgesellschaften, in: GRUR 2000, 203; Jörg Reinbothe, Die kollekjtive Wahrnehmung von Rechte in der Europäischen Gemeinschaft, in: Peter Ganea u.a. (Hg.), Urheberrecht. Gestern – Heute – Morgen. Festschrift für Adolf Dietz zum 65. Geburtstag, München 2001, 517; Martin Schippan, Die Klärung von „Multimediarechten“ in Europa, in: ZUM 1999, 135; Martin Vogel, Wahrnehmungsrecht und Verwertungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland, in: GRUR 1993, 513; Alexander Wolf, Urheberrechtliche Lizenzeinräumung und Kontrollrechte einer Verwertungsgesellschaft am Beispiel des Music-on-demand-Projektes der Deutschen Telekom, in: ZUM 1998, 303; Bernahrd Wittweiler, Die kollektive Verwertung im Zeitalter des Information-Highway, in: Reto Hilty (Hg.), Information Highway. Beiträge zu rechtlichen und tatsächlichen Fragen, München 1997.
Die zahlreichen von der Online-Nutzung betroffenen Urheber- und Leistungsschutzrechte machen eine sinnvolle Nutzung des Internet sehr schwierig. Wollte der Content-Provider eine digitale Bild- oder Musikdatenbank einrichten, bräuchte er je nach Speicherkapazität die Zustimmung tausender Urheber und Leistungsschutzberechtigter. So musste z. B. für die Herstellung der CD-ROM anläßlich des 100. Geburtstages des Komponisten Carl Orff der Musikverlag Schott mehr als 800 Urheber-und Leistungsschutzrechte einholen405. Gäbe es nicht zumindest die Verwertungsgesellschaften, die einige Rechte treuhänderisch406 wahrnehmen, müsste der Content-Provider mit jedem einzelnen Berechtigten verhandeln. Die Nutzung von Multimedia wäre damit von vornherein unmöglich. Hier bietet sich die Idee eines One-Stop-Shops an, eines einzigen „Geschäfts für digitale Rechte“. Bis vor kurzem dachten die Verwertungsgesellschaften daran, ein solches „Geschäft“ aufzumachen. Errichtet wurde die „Clearingstelle Multimedia für Verwertungsgesellschaften“ (CMMV). Dieses Projekt wird jedoch derzeit nicht mehr weiterbetrieben, weil sich die Verwertungsgesellschaften nicht auf einheitliche Standards für die Vergabe von Rechten einigen konnten. Nur die GEMA und (eingeschränkt) die VG Bild-Kunst können nach ihrem Wahrnehmungsvertrag digitale Rechte mittels der CMMV vergeben. Auch bestehen Schwierigkeiten mit der technischen Koordinierung der Datenaufbereitung.
Bekanntes Beispiel einer Verwertungsgesellschaft ist die in München und Berlin ansässige GEMA. Wer bei einem Vereinsfest Musik per Band spielen will, wer die Kunden in seinem Geschäft mit Hintergrundmusik erfreuen will, der muss dafür an die GEMA einen Obolus entrichten. Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte) führt das Geld nach Abzug ihrer Verwaltungsgebühren an die Rechteinhaber ab. Ähnliche Gesellschaften existieren für andere Werkarten. Die VG Bild-Kunst (mit Sitz in Bonn) nimmt u. a. die Rechte von bildenden Künstlern, Photographen und Filmurhebern wahr. Die VG Wort (mit Sitz in München) ist insbesondere für die Rechte an literarischen, journalistischen und wissenschaftlichen Texten zuständig. Musikproduzenten und Musiker sind in der Hamburger GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) zusammengeschlossen. Undurchsichtig ist die Lage für die Filmproduzenten, die je nach Einzelfall zwischen vier verschiedenen Verwertungsgesellschaften wählen können.
Nun stellt sich die Frage, inwieweit die Verwertungsgesellschaften auch für die Digitalisierung von Werken zuständig sind. Zunächst kassieren die Verwertungsgesellschaften die nach § 54 und § 54a UrhG zu entrichtende Geräteabgabe. Hierbei handelt es sich um eine Gebühr, die Hersteller von Geräten zu entrichten haben, die zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch bestimmt sind. Über diesen gesetzlichen Vergütungsanspruch hinaus richtet sich die Kompetenz der Verwertungsgesellschaften nach den Wahrnehmungsverträgen, die die Gesellschaften mit den Rechteinhabern abgeschlossen haben.


  1. GEMA

Die GEMA lässt sich u. a. die „Rechte der Aufnahme auf Tonträger und Bildtonträger und die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Tonträgern und Bildtonträgern” übertragen. Teilweise wird davon ausgegangen, dass Disketten mit Musiksequenzen als Tonträger anzusehen seien. Die Integration von Musik in ein CD-ROM-gespeichertes Multimediaprodukt stehe der Aufnahme auf einem Bildtonträger gleich. Hiernach wäre allein die GEMA für die Rechtevergabe zuständig. Diese Auffassung ist jedoch nicht zutreffend. Die erwähnte Klausel bezieht sich nur auf die unveränderte Übernahme eines vollständigen Musikwerkes auf Bild-/Tonträger. Jede Bearbeitung, Veränderung oder Kürzung führt deshalb zur Nichtanwendbarkeit der Klausel407. Die Digitalisierung von Musik zu Multimediazwecken ist aber als ein Vorgang anzusehen, der der Herstellung eines Films ähnelt. Die multimediale Verknüpfung von Text, Bild und Ton führt nämlich regelmäßig zu einem Werk, das den Eindruck bewegter Bilder vermittelt. Damit erfüllt ein Multimediaprodukt nach Ansicht der Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Einstufung als filmähnliches Werk. Für die Verfilmung ist die GEMA jedoch nicht unmittelbar und alleinig zuständig. Vor Vergabe des sog. Synchronisationsrechtes (siehe unten) muss die GEMA den Berechtigten über die Anfrage eines Multimediaproduzenten informieren. Der Berechtigte hat dann vier Wochen Zeit, um sich zu überlegen, ob er nicht selbst die Rechte wahrnehmen und mit dem Produzenten verhandeln möchte. Reagiert er in der Frist nicht, kann die GEMA von sich aus in Verhandlungen mit dem Produzenten treten.

Inzwischen verfügt die GEMA auch über die Online-Rechte. Nach der bei der Mitglieder-versammlung im Juni 1996 beschlossenen Neufassung des Wahrnehmungsvertrages erhält die GEMA das Recht, „Werke der Tonkunst in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen”. Sofern Musik daher künftig über das Internet ausgestrahlt werden soll, ist dafür (ausschließlich) an die GEMA zu zahlen. Neben der 1:1-Verwendung von Musik regelt der Wahrnehmungsvertrag auch die Verbindung von Musik mit anderen Werken, die sog. Synchronisation. So soll die GEMA zuständig sein, Musik „mit Werken anderer Gattungen auf Multimedia- und andere Datenträger oder in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art, u. a. mit der Möglichkeit interaktiver Nutzung” zu verbinden und diese neue Verbindung zu nutzen. Die GEMA verpflichtet sich in diesen Fällen, den Rechteinhaber über alle Anfragen nach Online-Synchronisationsrechten zu informieren. Der Rechteinhaber hat dann vier Wochen Zeit darüber zu entscheiden, ob er die Rechte selber wahrnimmt. Unternimmt er in diesem Zeitraum nichts, ist die GEMA endgültig zur Vergabe der Synchronisationsrechte berechtigt. Seit Juli 2001 verfügt die GEMA auch über eigene Online-Tarife, die auf Pauschalgebühren (Prozentual bei Gewinnerzielung; sonst Mindestgebühr) je eingespeisten Musiktitel abstellen. Im einzelnen handelt es sich um die Tarife


  • VR-W1: Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites zu Präsentationszwecken

  • VR-W2: Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit „Electronic Commerce“

  • S-VR/IntR: Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires durch Veranstalter von Internetradio

  • VR-OD1: Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires für den on-Demand Download von Klingeltönen für Mobiltelefone.

Für den wichtigsten Tarif (VR-W1) erfolgt die Berechnung nach den Page Impressions. Für bis zu 10.000 Page Impressions ist eine Vergütung von 25 € pro Monat fällig. Als Spieldauer geht die GEMA von maximal 5 Minuten pro Werk. Für die Nutzung auf privaten Websites beträgt die Vergütung je Werk 25 € pro Jahr auf der Basis von max. 2000 Page Impressions. Der zweite Online-Tarif (VR-W2) gilt nur dann, wenn die Websites Angebote des Electronic Commerce enthalten. Unter den Begriff „Electronic Commerce“ fällt jedes Angebot von Waren oder Dienstleistungen über eine Website. Im Bereich des Pre-listenings (bis zu 45 Sekunden Probehören) liegt die Vergütung für bis zu 20 Werke jährlich 150 €, sofern es um Websites unter 500.000 Page Impressions handelt. Nicht durch GEMA-Tarife geregelt ist der wichtige Bereich des Musikdownloads selbst.


Zu beachten ist allerdings, dass bei der GEMA nicht die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller liegen. Diese werden von der GVL wahrgenommen, der die Leistungsschutzberechtigten allerdings bewusst nicht die Online-Rechte übertragen haben. Auch soweit die großen Musik-Companies als Musikverleger der GEMA angehören, ist eine Rechteübertragung an die GEMA nicht erfolgt. Weitere Probleme ergeben sich aus der Wahrnehmung der Rechte ausländischer Rechteinhaber, da der Nachweis der Rechtekette schwierig wird. Aufgrund einer Beschwerde der CLT-UFA bei der EU-Kommission steht die GEMA im übrigen gerade im Kreuzfeuer der kartellrechtlichen Kritik, gerade was die Vergabe digitaler Rechte angeht. 408


  1. VG Wort

Schwieriger ist die Rechtslage bei den anderen Verwertungsgesellschaften. Nach § 1 Nr.17 des Wahrnehmungsvertrages der VG Wort überträgt der Berechtigte der VG Wort „das Recht, Beiträge auf digitalen Offline Produkten (z. B. CD-ROM) zu vervielfältigen und zu verbreiten...” zur Wahrnehmung, hierbei geht es um die Wahrnehmung von Alt-Rechten, d. h. der Übernahme von Altwerken in CD-ROM-Produkten. Im Mai 1998 wurde zwar eine Änderung beschlossen, wonach der VG Wort gem. § 1 Nr.18 des Wahrnehmungsvertrages nunmehr auch die Rechte zur Wiedergabe durch Pay-TV, TV-on-demand, Pay-per-view oder ähnliche Einrichtungen übertragen werden. Die Rechte zur Nutzung eines Textes auf einer Internet-Homepage verbleiben aber nach wie vor beim Berechtigten409.

Darüber hinaus nimmt die VG Wort die bereits erwähnten Vergütungsansprüche für private Kopien wahr. Streitig ist allerdings, welches bei digitalen Kopien das vergütungspflichtige Gerät ist. Zu trennen ist hier zwischen der Vergütung für Ton- und Videoaufnahmegeräte (§ 54 UrhG) und Kopiergeräte aller Art (§ 54a UrhG). Eine Gebühr kann den Herstellern von Laserkopiergeräten auferlegt werden; auch Scanner sind nach Entscheidung des Deutschen Patentamtes410 vergütungspflichtig. Mit Beschluss vom 4. Mai 2000 hat die Schiedsstelle entschieden, dass auch CD-Brenner grundsätzlich der Geräteabgabepflicht unterliegen. Als Tarif wurde seitens der Schiedsstelle an eine Abgabe von 17,- DM pro Brenner gedacht. Derzeit hängt diesbezüglich aber eine Klage vor dem LG Stuttgart. Den im Dezember 2000 vor dem Landgericht gechlossenen Widerrufsvergleich, wonach 12,- DM je Brenner zu zahlen sind, hat die beklagte Geräteherstellerin inzwischen widerrufen. Angedacht ist seitens der VG Wort auch eine Vergütung für PCs und Drucker. Im Dezember 2000 wurde hierzu ein Tarif veröffentlicht, der einen Tarif für PCs in Höhe von 23 DM aus § 54 UrhG und 60 DM aus § 54a UrhG vorsah. Abseits dieses umstrittenen Bereichs kann die VG Wort die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe digitalisierter Texte allerdings nicht kontrollieren.


  1. VG Bild-Kunst

Auch die VG Bild-Kunst hatte lange Zeit kein Recht, die Digitalisierung geschützter Werke zu kontrollieren. Erst im Juni 1994 wurde der Wahrnehmungsvertrag dergestalt geändert, dass bei bildenden Künstler (Malern, Architekten) künftig die digitalen Rechte bei der Verwertungsgesellschaft liegen.



Der VG Bild-Kunst gelang es dann, die Fotografen für den Bildungsbereich zu einer Übertragung ihrer digitalen Rechte zu veranlassen. Nach dem neuen Wahrnehmungsvertrag überträgt der Fotograf der Gesellschaft die „Ansprüche aus der nach der ersten Veröffentlichung erfolgenden Nutzung in digitaler Form, soweit die Nutzung für wissenschaftliche Zwecke oder für den Schul- und Unterrichtsgebrauch sowie andere, nichtkommerzielle Bildungszwecke erfolgt”. Es muss nach dem Wahrnehmungsvertrag aber sichergestellt sein, dass mit der Nutzung nicht zugleich Werbezwecke verfolgt werden, die Bilder bei jeder Nutzung mit der Bezeichnung des jeweiligen Fotografen versehen sind und die Bilder in ihrer digitalen Form nicht entstellt sind. Das Recht, gegen eventuelle Entstellungen vorzugehen, überträgt der Fotograf ebenfalls auf die Gesellschaft. Er kann aber jederzeit bezüglich eines konkreten Falls alle Rechte zurückholen. Diese Änderung des Wahrnehmungsvertrages erstreckt sich auf alle existierenden und zukünftig entstehenden Fotos. Den Mitgliedern der VG Bild-Kunst ist die Möglichkeit eingeräumt worden, gegen diese Ausdehnung der Kompetenz binnen sechs Wochen Widerspruch einzulegen. Taten sie dies nicht, galten alle bestehenden Verträge mit der VG Bild-Kunst als erweitert. Im übrigen gilt der Wahrnehmungsvertrag für neue Mitglieder ab sofort in der neuesten Form.
Dramatisch sind die Neuerungen im Filmbereich. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst hat im September 2001 ihren Wahrnehmungsvertrag für die Berufsgruppe III grundlegend geändert. Zur Berufsgruppe III zählen Filmurheber- sowie Teile der Filmproduzenten. Aufgrund der Änderung in § 1 lit. i (und j) ließ sich die VG Bild-Kunst folgende Rechte einräumen:
i) für Urheber das Recht, in analogem Format hergestellte audiovisuelle Werke zu digitalisieren und diese Versionen von audiovisuellen Werken zu senden, öffentlich wiederzugeben oder anderweitig elektronisch zu übermitteln.
j) für Urheber das Recht, audiovisuelle Werke in Datenbanken zu speichern und das Recht, diese gespeicherten Werke aus diesen Datenbanken elektronisch zu übermitteln. Diese Rechte fallen an den Urheber zurück, soweit vom sie Verwerter aufgrund von Tarifverträgen eingeräumt wurden.
Mit dieser Änderung des Wahrnehmungsvertrags erhielt die VG Bild-Kunst eine umfassende Befugnis zur Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich der nachträglichen Digitalisierung in analogem Filmmaterial. Hinzu kam das Recht zur Nutzung von Filmen in „Datenbanken“. Dabei gilt es zu beachten, dass der Datenbankbegriff auf § 87 a UrhG verweist. Insofern umfasst er jede Sammlung von Informationsmaterial, einschließlich der Einspeisung in On-Demand-Dienste. Nachdem erstmals in der Literatur auf diese doch sehr beachtliche Rechteerweiterung hingewiesen worden ist, kam es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten, voran dem ZDF und der VG Bild-Kunst. Denn parallel zu dieser Rechteerweiterung begannen die Sendeanstalten, sich von Urhebern und Produzenten die digitalen Rechte einräumen zu lassen. Diese wurden von den Sendeanstalten gebraucht, um neue Fernsehdienste in Digitalformat anbieten zu können. Zum Teil fielen die Fragen der Einräumung digitaler Rechte auch in die Tarifverhandlungen mit den EG Medien, die sich schon seit einiger Zeit hinziehen und bislang noch zu keinem erfolgreichen Abschluss gekommen sind. Man kann daher die Überraschung der Sendeanstalten verstehen, die sich aufgrund der klammheimlichen Aktionen in der VG Bild-Kunst vor ungeahnte Schwierigkeiten gestellt sahen. Denn nunmehr kamen Regisseure und zum Teil auch Produzenten und reklamierten, dass sie gar keine digitalen Rechte an die Sendeanstalt abtreten könnten, da diese aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der VG Bild-Kunst bei der Verwertungsgesellschaft lägen. Diese Situation wurde noch dadurch verkompliziert, dass die Produzenten etwa im Dokumentarfilmbereich eine eigene Aktiengesellschaft zur Wahrnehmung ihrer Digitalrechte gründeten. Insofern bestand ein Wirrwarr, dass die Frage der Rechteinhaberschaft in Bezug auf die digitale Nutzung von Filmen fast unmöglich machte.

Mit Datum vom 10. Januar bzw. 23. Januar 2001 schlossen die VG Bild-Kunst und ZDF nunmehr eine interne Abgrenzungsvereinbarung. Der Vertrag betont zunächst die unterschiedlichen Erwerbsvorgänge bei der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und beim ZDF. Es wird deutlich, dass beide Parteien für sich zu Recht zu On-Demand-Nutzung und zur Vervielfältigung audiovisueller Werke beanspruchen. Dann heißt es im Vertrag weiter:


„3 a.) Unabhängig von ggf. bestehenden unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum Umfang des dem ZDF gem. Zif. 2 a.) eingeräumten Vervielfältigungsrechts sind sich die Parteien darin einig, dass aus der Digitalisierung analog hergestellter audiovisueller Werke bei gleichzeitig eingeräumten Nutzungsrecht keine besonderen Ansprüche gegen das ZDF hergeleitet werden.
3 b.) Soweit die VG Bild-Kunst Rechte wahrnimmt, die auch dem ZDF gem. Zif. 2 b.) dieser Vereinbarung eingeräumt worden sind, gilt die Rechteeinräumung an die VG Bild-Kunst nur, wenn die entsprechende Rechteeinräumung an das ZDF nicht Gegenstand von Tarif- oder Einzelverträgen ist, in denen dem Urheber hierfür eine angemessene Vergütung eingeräumt ist.

4. Bei der Abgrenzung zukünftiger Rechteinräumungen werden die Parteien diese Vereinbarungen als Leitlinie berücksichtigen.“


Die betroffenen Regelungen sind nicht mit dem Leitbild der Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft vereinbar. Dies ergibt sich zunächst aus Zif. 3 a.). Hiermit erklärt die Verwertungsgesellschaft ein Verzicht auf die Wahrnehmung von Rechten hinsichtlich der Digitalisierung analog hergestellter Filme. Nach § 6 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz müssen die Verwertungsgesellschaften Rechte „zu angemessenen Bedingungen“ wahrnehmen. Ob dazu auch der totale Verzicht auf jedwede Vergütung zählt, ist äußerst fragwürdig. Noch problematischer ist die Regelung in 3 b.). Hier sind die dogmatischen Grenzen des Rechteerwerbs nach §§ 398 BGB zu beachten. Zu klären ist, was die Formulierung „gilt die Rechteeinräumung an die VG Bild-Kunst nur“ heißen soll. Wenn damit eine Beschränkung der Abtretung von Rechten im Verhältnis Verwertungsgesellschaft und Urheber gemeint ist, bedarf es einer entsprechenden Änderung des Wahrnehmungsvertrages. Gleichzeitig müssten dann bereits übertragene Rechte an die Urheber zurück übertragen werden bzw. von der Verwertungsgesellschaft an das ZDF weitergeleitet werden. Eigenwillig ist die Verknüpfung der Rechteabtretung mit der angemessenen Vergütung in Tarif- oder Einzelverträgen. Es erstaunt, dass das ZDF auf der einen Seite bei der Reform des Urhebervertragsrechts immer wieder betont, dass es keine angemessene Vergütung geben könne. Hier geht das ZDF dann aber bereitwillig auf die angemessene Vergütung ein. Man kann dies nur so verstehen, dass das ZDF anscheinend intern seinen Widerstand gegen den Grundsatz der angemessenen Vergütung aufgegeben hat und von der Praktikabilität einer solchen Richtschnur ausgeht. Dogmatisch wiederum ist die Verknüpfung von Rechteabtretung und angemessener Vergütung hochgradig schwierig. Man weiß nun gar nicht mehr, in welchen Fällen Rechte an das ZDF gewandert sind. Dazu müsste man nämlich die Vorfrage der angemessenen Vergütung klären. So lange diese nicht (notfalls mit Hilfe von Gerichten festgestellt ist) besteht Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Rechteinhabers im digitalen Bereich. Insofern ist es bedauerlich, dass die Vertragsbeteiligten nicht das Gespräch mit den Rechteinhabern selbst gesucht haben und weitere Kreise in die Diskussion eingebunden haben. Die Zukunft der digitalen Nutzung von Filmen und anderen audiovisuellen Werken bleibt auch und gerade nach dieser Abgrenzungsvereinbarung jedenfalls im Dunkeln.


  1. Reformüberlegungen

Die Rechtslage hinsichtlich der Verwertungsgesellschaften ist demnach insgesamt unbefriedigend411. Der Content Provider weiß heute ebenso wenig wie der Urheber, wann eine Digitalisierung in den Kompetenzbereich einer Verwertungsgesellschaft fällt. Diese Rechtsunsicherheit kann für beide Seiten teuer werden. Unter Umständen wähnt sich ein Hersteller aufgrund einer Vereinbarung mit dem Urheber im Besitz der Rechte, während dieser die Rechte bereits vorher pauschal an die Verwertungsgesellschaft abgetreten hat. In einem solchen Fall muss der Hersteller noch einmal an die Verwertungsgesellschaft zahlen, der Urheber kommt in eine verschuldensunabhängige Haftung für alle Schäden, die aus diesem Rechtsmangel resultieren. Hier müssen die Verwertungsgesellschaften reagieren: Die Wahrnehmungsverträge sind nach Möglichkeit dergestalt zu ändern, dass sie sich auch auf alle Arten der Digitalisierung von Werken erstrecken. Zu einer solchen Vertragserweiterung bedarf es allerdings auch der Zustimmung der Urheber. Insofern richtet sich der Appell auch an die Rechteinhaber: Die Verwertungsgesellschaften sind Garanten einer effektiven Wahrnehmung von Rechten zu Gunsten der Urheber. Daher kann es nur im Interesse der Urheber liegen, die GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst mit der Wahrnehmung von Rechten zu beauftragen, die sie ohnehin meist mangels Marktmacht nicht effektiv durchsetzen können. Ohne Verwertungsgesellschaften kein Multimedia, ohne Verwertungsgesellschaften kein Geld - auf diese Faustformel sollten sich alle beteiligten Gruppen in Zukunft verständigen können.


Die Europäische Kommission hat diese Entwicklung bereits alarmiert. Sie prüft zur Zeit durch Rechtsexperten, ob und wie den Content Providern in diesem Bereich geholfen werden kann. Denkbar wäre eine Erweiterung der von Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte um die Verfilmung. Dies dürfte aber bei Urhebern und Leistungsschutzberechtigten auf massive Kritik stoßen; im übrigen wären auch gesetzgeberische Änderungen nötig. Daneben werden technische Lösungen für ein effizientes Lizenz­management diskutiert (sog. Electronic Copyright Management Systems-ECMS)412. Aus Japan sind bereits erste Modelle für ein digitales System der Übertragung von Lizenzrechten parallel zur digitalen Bildübertragung bekannt413. Ähnliche Lösungen werden in der Kommission unter dem Stichwort CITED diskutiert414. In Großbritannien und Frankreich laufen erste Modellversuche, in denen die elektronische Lizenzvergabe mit dem Dokumentenaustausch verbunden wird415. Wichtig sind in diesem Zusammenhang auch die Überlegungen der World Intellectual Property Organization (WIPO) zur Einführung eines weltweiten Identifizierungscodes416. Mit Hilfe dieses Codes wäre es möglich, jedes digitale Werk sofort zu erkennen und gegen die Übernahme des Werks vorzugehen. Besonders vielversprechend sind die digitalen Wasserzeichen, die das Werk untrennbar mit einem Urheber- und Lizenzierungshinweis verknüpfen und auch das Auffinden von Werken im Internet über Suchmaschinen ermöglichen können. Die umfassende Einführung solcher elektronischer Urheberverwertungs- und Schutzsysteme wird davon abhängen, inwieweit diese Systeme und Vorrichtungen untereinander interoperabel sind. Entscheidend wird sein, inwieweit rechtlicher Schutz gegen Handlungen wie die Umgehung, Verletzung oder Manipulation solcher System besteht417. Wichtige Vorschriften, um den Schutz von technischen Maßnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten in Zukunft zu harmonisieren, sind Art. 6 und Art. 7 des geänderten Vorschlages für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechtes und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 21. Mai 1999418.
Welche Lösungen sich durchsetzen, bleibt abzuwarten. Jeder Contentanbieter steht, sofern er nicht lediglich hausinternes Material verarbeitet, vor nahezu unlösbaren Problemen. Weitere Vorschläge sind im Grünbuch der Europäischen Kommission über den Schutz geistigen Eigentums in der Informationsgesellschaft419 enthalten, das am 19. Juli 1995 veröffentlicht worden ist. Die EU regt u. a. die Schaffung „zentraler Anlaufstellen”420 oder „Clearing Houses”421 an. Wie aus dem Grünbuch und insbesondere auch aus dem Folgedokument „Initiativen zum Grünbuch über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft”422 vom 20. November 1996 hervorgeht, will die EU-Kommission zur Zeit jedoch nicht regulativ tätig werden, sondern die Schaffung von zentralen Anlaufstellen „zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt dem Markt überlassen”423. Zu den Vorschlägen der EU läuft ein breiter Diskussionsprozess, auf den hier nicht eingegangen werden soll. Ebenso unterstützt die EU im Rahmen des INFO 2000-Programmes mehrere Projekte, die sich mit Multimedia Rights Clearance Systems (MMRCS) beschäftigen. So werden z. B. innerhalb des MMRCS-Projektes „VERDI”424 in einem Pilotprojekt die Clearingstellen bzw. die bei der Gründung solcher Clearingstellen federführenden Verwertungsgesellschaften aus sechs verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu einem gemeinsamen Rechtsinformations- und Lizenzierungsdienst miteinander verbunden425.



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