Überprüfungsantrag nach § 44 sgb X maßnahmeangebot vom 07. 07. 2016



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Jobcenter xxxxxx

xxxxxxxxxx

xxxxx xxxxxxx

xx.xx.2017


Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X

Maßnahmeangebot vom 07.07.2016

Anders als der Antragsgegner es sieht ist das Maßnahmeangebot vom 07.07.2016 rechtswidrig. Es wird daher beantragt das Maßnahmeangebot vom 07.07.2016 aufzuheben.

Begründung:

Inhaltlich müssen die nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zu vereinbarenden Obliegenheiten des Leistungsempfängers jedoch dem Bestimmtheitserfordernis und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rn 40). Ersteres verlangt, dass Pflichten nach Art, Umfang, Zeit und Ort so konkretisiert sind das eine Verletzungshandlung ohne Weiteres festgestellt werden kann. Unklarheiten in diesem Bereich gehen zu Lasten des Leistungsträgers. Daneben ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Bezug auf die vereinbarten Obliegenheiten lediglich dann beachtet, wenn die Verpflichtung geeignet, erforderlich und zumutbar ist, um den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen. Die Zumutbarkeit ist dabei nur gewahrt, wenn der erstrebte Zweck und der damit verbundene Eingriff im Verhältnis zu den Belastungen und Eingriffen in die Rechte der leistungsberechtigten Person nicht außer Verhältnis stehen (vgl. Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rn 13).(Sozialgericht Schleswig vom 22.10.2013, S 16 AS 158/13 ER)


Das Maßnahmeangebot vom 07.07.2016 kann keine Grundlage einer Sanktion sein.
Zitat des Sozialgerichts Berlin vom 23.01.2013, S 174 AS 1200/13 ER:

Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, bestimmt sich nicht nur nach der äußeren Form der Maßnahme, z.B. der Bezeichnung eines Schreibens als „Bescheid“ oder das Anfügen einer Rechtsbehelfsbelehrung. Entscheidend in tatsächlicher Hinsicht ist vielmehr, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 119/10). Abzustellen ist auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann.Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier vom vorliegen eines Verwaltungsaktes auszugehen. Dafür spricht insbesondere, dass der Arbeitsvermittler des Antragstellers diesen darauf hingewiesen hat, dass er beabsichtige eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt zu erlassen, so das durch das Schreiben vom 07.01.2013 jedenfalls der äußere Anschein erweckt wird, der Antragsgegner habe eine Regelung gegenüber dem Antragsteller getroffen, die ihn binden würde. In der Rechtsprechung und absolut herrschende Literaturmeinung ist insoweit anerkannt, dass gegen Bescheide, die den Rechtsschein erwecken, eine abschließende Regelung zu treffen, dieselben Rechtsbehelfe gegeben sind wie gegen „echte“ Verwaltungsakte (BVerwG, Urteil vom 26.06.1987, 8 C 21/86; BSG, Urteil vom 29.01.1975, RknU 12/74; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 5. Aufl., Rn 936 m.w.N.; Keller, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Anhang § 54, Rn. 4; Blunk/Schroeder, JuS 205, 602ff.).

Zitatende
Zitat des Sozialgericht Berlin vom 25.09.2015, S 61 AS 19243/15 ER:

Seitens der Kammer besteht die Ansicht, dass es sich bei diesem Angebot auch um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Antragsgegner trifft dadurch im Einzelfall eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Der Regelungscharakter und die unmittelbar nach außen gerichtete Wirkung folgt daraus, das der Antragsteller zur Teilnahme an der Maßnahme verpflichtet wird und diese Teilnahme bzw. die Nichtteilnahme an unmittelbare Rechtsfolgen geknüpft wird, nämlich die Möglichkeit der Sanktionierung. Dass insoweit keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte, lässt die genannten Merkmale und damit die Einordnung als Verwaltungsakt auch nicht entfallen. Diese Ansicht scheint auch vom Antragsgegner geteilt zu werden, der insoweit in seiner Antragserwiderung auch den „angegriffenen Verwaltungsakt“ in Bezug nimmt.

Zitatende
Zitat des Sozialgericht Speyer vom 08.02.2016, S 21 AS 103/16:
Eine
sanktionierbare Pflichtverletzung in Gestalt des Nicht-Antritts der Maßnahme lässt sich zuletzt auch nicht auf das Maßnahmeangebot vom 04.11.2015 stützen, da diese seinerseits keine Regelungswirkung und folglich insbesondere auch keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme, anders als etwa ein Zuweisungsschreiben, enthält (vgl. hierzu: SG Speyer, Beschluss vom 30.11.2015, Az. S 21 AS 1716/15 ER).

Zitatende


Zitat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 05.02.2016, L 6 AS 683/15 B ER:

Nach Aktenlage war von Seiten des Beschwerdegegners beabsichtigt, das Maßnahmeangebot vom 04.11.2015 zeitgleich mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die geplante Eingliederungsvereinbarung ist dann, weil es an dem 04.11.2015 nicht zu einer Unterzeichnung des vorgelegten Entwurfs gekommen war, durch den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.11.2015 ersetzt worden. Dieser enthält, soweit es um die Eingliederungsmaßnahme geht, genau die gleichen Inhalte wie das Angebot vom 04.11.2015. Die Beschreibung der Maßnahme ist vollkommen identisch. Neben dem Angebot durch den Beschwerdegegner, welches in der Nr. 1 des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 16.11.2015 ebenfalls enthalten ist, enthält dieser in Nr. 2 nunmehr ausdrücklich auch eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an der Maßnahme. Die Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin sind in dem Bescheid vom 16.11.2015 gegenüber dem Angebot vom 04.11.2015 sogar noch genauer und enger beschrieben. Damit hat das Angebot vom 04.11.2015, sollte es sich zuvor um einen eigenständigen Verwaltungsakt gehandelt haben, keine von dem Eingliederungsverwaltungsakt unabhängige Bedeutung mehr, sondern ist vielmehr von diesem ersetzt worden und damit nicht mehr wirksam im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X.

Zitatende
Das Angebotsschreiben wurde am Meldetermin vom 10.02.2016 mit einer Eingliederungsvereinbarung angeboten. Es ist somit rechtlich als Bestandteil der Eingliederungsvereinbarung zu sehen.

Diese Eingliederungsvereinbarung wurde nicht unterschrieben und erlangte somit keine Gültigkeit, ebenso konnte das Angebotsschreiben keine Gültigkeit erlangen.

Das Angebotsschreiben verpflichtete den Antragsteller auch nicht zur Teilnahme an der Maßnahme, da es keinen Regelungscharakter aufweisst. Ansonsten wäre es ein Verwaltungsakt, das steht aber nur der Zuweisung zu, nicht dem Angebot.

Der Antragsteller verweist auf das PDF der Fachlichen Hinweise zu § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 SGB II i. V. m. § 45 SGB III – Maßnahmen bei einem Träger. Dort steht unter 2.3

Zitat

Die Unterbreitung eines Angebots für die Teilnahme an einer MAT ist Teil der Integrationsstrategie. Die Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt dabei Elemente, die für die Heranführung der einzugliedernden Kunden an den Arbeitsmarkt erforderlich und sinnvoll sind. Die Ausstellung und Einlösung eines AVGS-MAT sowie die Teilnahme an der MAT sind jeweils in die EinV aufzunehmen. Diese ist regelmäßig zu aktualisieren.



Der Abschluss der EinV erfolgt einvernehmlich zwischen der/dem eLb und der IFK. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, wird nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ein VA erlassen.

Die Fachlichen Hinweise zu § 15 SGB II sind zu beachten.

Zitatende
Zitat des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 24.11.2015, L 7 AS 1519/15 B ER:

c) Der in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II geregelte Tatbestand der Weigerung, eine in einem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Pflicht zu erfüllen, setzt voraus, dass die zu erfüllende Pflicht von dem Grundsicherungsträger hinreichend konkret bestimmt worden ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Eingliederungsmaßnahme gelten auch dann, wenn man mit dem Antragsgegner § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II für einschlägig hält. Es muss in beiden Fällen für den Leistungsberechtigten - nach seinem Empfängerhorizont - aus dem Eingliederungsverwaltungsakt bzw. aus dem Angebot der Behörde klar erkennbar und nachvollziehbar sein, was von ihm gefordert wird, d. h. die Maßnahme muss näher beschrieben werden (vgl. Knickrehm/Hahn, a. a. O., § 31 Rn. 22 und Rn. 48). Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 (Az. B 4 AS 60/07 R, SozR 4-4200 § 16 Nr. 4) u. a. ausgeführt, dass seine Rechtsprechung zu den Bestimmtheitsanforderungen zu den Sperrzeiten nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme - grundsätzlich auf das neue Recht nach dem SGB II sinngemäß zu übertragen sei (vgl. Rn. 31-32 des Urteils). Weiter hat es zu der Rechtsprechung nach dem SGB III festgestellt, dass danach der Leistungsempfänger durch die Bundesagentur für Arbeit über Ausgestaltung und Ziel der Bildungsmaßnahme durch ein hinreichend bestimmtes Angebot zu unterrichten sei, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen könne (BSG, a. a. O., Rn. 32 a. E. m. w. N.). Hieraus folgt für den Senat, dass das BSG auch bezüglich der Eingliederungsmaßnahmen - und nicht nur hinsichtlich der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 2 SGB II a. F., die Gegenstand des genannten Urteils des BSG waren - seine zum Sperrzeitrecht im SGB III entwickelte Rechtsprechung zur Bestimmtheit auf die Sanktionen nach dem SGB II übertragen will (vgl. Rn. 31 des Urteils des BSG). Dafür spricht auch die vom BSG gegebene Rechtfertigung für diese Rechtsprechung, nämlich dem Hilfebedürftigen aus Gründen des Rechtsschutzes eine Überprüfung der Einhaltung der formellen und inhaltlichen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit zu ermöglichen (BSG, a. a. O., Rn. 33). Dieses Bedürfnis besteht gleichermaßen bei einer Eingliederungsmaßnahme, die ebenfalls für den Hilfebedürftigen zumutbar und zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich sein muss (vgl. Berlit in: Münder, SGB II, 5. Aufl., 2013, § 31 Rn. 55-57; Knickrehm/Hahn, a. a. O., § 31 Rn. 48).

Vorliegend ist der Antragsteller durch den Antragsgegner weder im Eingliederungsverwaltungsakt noch im Angebot über Ausgestaltung und Ziel der von ihm verlangten Bildungsmaßnahme hinreichend bestimmt aufgeklärt worden. Aus den Formulierungen im Eingliederungsverwaltungsakt ergibt sich nur, dass der Antragsteller mit dem Ziel der beruflichen Eingliederung vom Maßnahmeträger „Unterstützung und Hilfestellung im Bewerbungsprozess“ erhalten sollte. In dem Maßnahmeangebot wird der Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahme wie folgt bezeichnet: „Integration in den ersten Arbeitsmarkt“. Es ist anhand dieser Angaben nicht erkennbar, wie diese Unterstützung und Hilfestellung im Einzelnen aussehen sollten, wie also die fragliche Eingliederungsmaßnahme konkret ausgestaltet war. Insbesondere kann nicht bestimmt werden, ob Gegenstand der Eingliederungsmaßnahme z. B. auch ein Computerkurs, eine Schulung zur Anfertigung von Bewerbungsunterlagen, ein Rhetorikkurs zur Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche oder nur die Hilfe bei der Suche nach geeigneten Arbeits- oder Ausbildungsstellen sein sollte. Insoweit hilft auch der Hinweis des Antragsgegners auf § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III nicht weiter. Allein in § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III werden fünf unterschiedliche Formen von Eingliederungsmaßnahmen aufgezählt, denen die vom Antragsgegner angebotene Maßnahme mangels näherer Angaben nicht eindeutig zugeordnet werden kann.

Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, der Antragsteller habe mit dem Eingliederungsverwaltungsakt und seinem Angebot ein offizielles Faltblatt des Maßnahmeträgers erhalten und außerdem sei im Rahmen des Beratungsgespräches am 3. August 2015 versucht worden, ihm das Konzept des Trägers zu erläutern, kann das nicht zur Annahme der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der angebotenen Maßnahme führen. Hinsichtlich des Beratungsgesprächs verweist der Antragsgegner selbst darauf, dass der Antragsteller das Beratungsgespräch abgebrochen habe und nicht bereit gewesen sei, sich das Konzept des Maßnahmeträgers anzuhören. Somit kann eine hinreichende mündliche Darlegung anlässlich des Beratungsgesprächs, selbst wenn man dies für die Erfüllung der Bestimmtheitsanforderungen genügen lässt, nicht erfolgt sein. Der Hinweis auf das übersandte Faltblatt des Maßnahmeträgers kann vorliegend den Antragsgegner ebenfalls nicht von der Pflicht entbinden, selbst in der Zuweisung den Inhalt der jeweiligen Maßnahme hinreichend zu bestimmen. Denn die in dem Faltblatt genannten Leistungen des Maßnahmeträgers umfassen sehr unterschiedliche Angebote (z. B. Beratung, Arbeitgeberkontakte, Stellenangebote, Unterstützung bei Bewerbungen), ohne dass daraus deutlich wird, was davon im Falle des Antragstellers zum Tragen kommen sollte. Es ist aber Aufgabe des Leistungsträgers, der Inhalt und Modalitäten der jeweiligen Eingliederungsmaßnahme im jeweiligen Angebot genau bezeichnen muss (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 31) und dies nicht dem Träger zu überlassen (vgl. zu Arbeitsgelegenheiten: Knickrehm/Hahn, a. a. O., § 31 Rn. 34; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand XI/2011, § 31 Rn. 114).

d) Auch aus einem weiteren Grund bestehen Zweifel daran, ob der Antragsgegner ein formell wirksames Angebot zu einer Eingliederungsmaßnahme gemacht hat. Hierzu ist es erforderlich, dass vor Beginn der Maßnahme eine verbindliche Auskunft der Behörde erteilt wird, welche Leistungen im Einzelnen und in welcher Höhe während der Maßnahme gewährt werden bzw. welcher finanzielle Mehraufwand als Eigenleistungen vom Leistungsberechtigten aufzubringen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2013, L 7 AS 332/13 B ER, Rn. 15, juris, dort unter Hinweis auf das Sperrzeitenrecht: BSG, SozR 3-4100 § 119 Nr. 14). Der Antragsgegner hat sich in dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 3. August 2015 verpflichtet, die angemessenen Kosten für die Teilnahme zu übernehmen, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. In dem Angebot vom 3. August 2015 wird hierzu ausgeführt, notwendige Kosten (z. B. Fahrkosten), die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Maßnahme entstehen, könnten übernommen werden. Aus diesen Angaben kann der Antragsteller nicht zuverlässig entnehmen, ob und welche ihm während der Eingliederungsmaßnahme entstehenden Kosten vom Antragsgegner als angemessen und notwendig angesehen würden und in welcher Höhe diese übernommen werden sollten, insbesondere ob sich der Antragsgegner eine Ermessensentscheidung darüber vorbehält.

e) An der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides vom 22. September 2015 bestehen auch deshalb Zweifel, weil der Antragsgegner bei der Verpflichtung des Antragstellers zur Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme bei der I. -Schule entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II kein Ermessen ausgeübt hat. Bei der Bewilligung von Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 45 SGB III handelt es sich, wie dem Wortlaut in § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II („kann…erbringen“) zu entnehmen ist, um eine Ermessensentscheidung (Eicher/Stölting in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 16 Rn. 64). Zur Ermessensentscheidung hätte hier die Prüfung gehört, inwieweit die konkrete Eingliederungsmaßnahme entsprechend dem Zweck der Vorschrift der Förderung der Eingliederung in Arbeit sinnvoll ist (vgl. § 39 Abs. 1 S. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -) und inwiefern die Zumutbarkeitskriterien in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II, die nach § 10 Abs. 3 SGB II auf Eingliederungsleistungen entsprechend anwendbar sind, beachtet worden sind (vgl. SG Landshut, Urteil v. 23. Oktober 2012, S 11 AS 178/11, Rn. 72, juris; Eicher/Stölting, a. a. O., § 16 Rn. 67). Dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 3. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015 kann nicht entnommen werden, dass der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Das ist vom Antragsgegner in seinem zweiten Schriftsatz vom 11. November 2015 auch eingestanden worden. Anlass zur Ermessensausübung hätte hier insbesondere deshalb bestanden, weil der Antragsgegner dem Antragsteller am 23. Juli 2015 und damit kurz vor Erlass des Eingliederungsverwaltungsakts einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt übersandt hatte. Zudem hätte sich der Antragsgegner mit dem Vortrag des Antragstellers auseinander setzen müssen, dass seine Bewerbungsunterlagen nach Aussage seiner Arbeitsvermittlerin gut geschrieben seien, er bereits mehrfach erfolglos Maßnahmen durchlaufen habe und eine erneute Maßnahme im Hinblick auf sein vorrangiges Ziel der Aufnahme einer Arbeit oder einer Ausbildung nicht geeignet sei. Es liegt somit hier ein Fall von Ermessensausfall vor.

Nicht nachvollziehbar ist der Hinweis des Antragsgegners, dass bezüglich des Ermessens ausschlaggebend sei, dass der Eingliederungsverwaltungsakt zum Zeitpunkt der Feststellung der angefochtenen Sanktion bereits bestandskräftig war. Der Sanktionsbescheid datiert auf den 22. September 2015. Gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 3. August 2015 legte der Antragsteller bereits unter dem 21. August 2015 Widerspruch ein und nach Erteilung des Widerspruchsbescheides am 24. September 2015 auch fristgemäß Klage (Az. S 10 AS 2964/15). Der Eingliederungsverwaltungsakt war somit bei Erlass des Sanktionsbescheides nicht in Bestandskraft erwachsen. Im Übrigen wäre auch bei einem bestandskräftigen Eingliederungsverwaltungsakt dessen Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II inzident zu prüfen (vgl. zur ähnlichen Problematik bei einer Meldeaufforderung mit anschließender Sanktion wegen Meldeversäumnis: BSG, Urteil v. 29. April 2015, B 14 AS 20/14 R, Rn. 26, juris; Knickrehm/Hahn, a. a. O., § 31 Rn. 21).

Dieser Ermessensfehler im Eingliederungsverwaltungsakt vom 3. August 2015 begründet auch dann Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides, wenn man vorliegend § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II statt § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II für einschlägig hält. Denn nicht gesetzmäßige bzw. unzumutbare Eingliederungsmaßnahmen, die gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II nicht durchgeführt werden dürfen, dürfen folgenlos abgebrochen bzw. nicht angetreten werden (vgl. Burkiczak in: BeckOK SozR, SGB II, Stand: 1.6.2015, § 31 Rn. 22).

Zitatende

Zitat des Sozialgericht Speyer vom 05.01.2016, S 21 AS 1905/15 ER:

Die angegriffene Eingliederungsvereinbarung enthält die Verpflichtung, die Weisungsbefugnis, Hausordnung bzw. Betriebsordnung des Maßnahmeträgers zu beachten und bestimmt, dass Zuwiderhandlungen als Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung gewertet würden, was zu Kürzungen / zur Einstellung der Leistungen führen könnte. Dies stellt bei Beachtung der Rechtsnatur der Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II als Instrument zur Vereinbarung bzw. Regelung der für die Eingliederung erforderlichen Leistungen nach Auffassung des Gerichts eine wesensfremde bzw. jedenfalls zu unbestimmte Verpflichtung dar. Bei der diesbezüglichen Beurteilung ist stets die Sanktionsnähe in der Eingliederungsvereinbarung enthaltenen Verpflichtung zu beachten (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Die Haus- bzw. Betriebsordnung eines (privaten) Maßnahmeträgers betrifft die Eingliederung der zugewiesenen Leistungsberechtigten nur peripher. Auch wird deren Inhalt (d. h. die einzelnen Verhaltensregeln) aus der Eingliederungsvereinbarung nicht ersichtlich. Zwar kann der Leistungsträger unter bestimmten Umständen abstraktere Verpflichtungen und Absichtsbekundungen in eine Eingliederungsvereinbarung aufnehmen, um sie nachfolgend zu konkretisieren, hat dies jedoch zum Ausschluß einer ungerechtfertigten Sanktionierung und zur Wahrung der Bestimmtheit kenntlich zu machen. Die Sanktionswürdigkeit des Verstoßes gegen eine weitgehend unbekannte und darüber hinaus auch nicht verhandelbare Verpflichtung, die überdies nicht gegenüber dem Leistungsträger besteht, führt indes vorliegend dazu, dass kein Fall einer lediglich abstrakteren Verpflichtung im vorgenannten Sinne vorliegt.

Zitatende

Auch die Verpflichtung zu aktiver Mitarbeit/Mitwirkung ist rechtswidrig und unbestimmt. Insoweit kann hier jegliches Verhalten zu einer Sanktion missbraucht werden.

Zitat des Sozialgericht Hannover vom 26.09.2013, S 45 AS 2773/13 ER:

Die Formulierung, das Jobcenter verpflichte sich zur Übernahme der angemessenen Kosten, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist, enthält gleich 2 Einschränkungen.

1. Schon durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit von Kosten bleibt völlig offen, ob und in welchem Umfang überhaupt Kosten für die Teilnahme des Antragstellers an der Maßnahme übernommen werden würden (vgl. zur Übernahme angemessener Bewerbungskosten LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER).

2. Entsprechendes gilt für die Koppelung der Zusage an die Notwendigkeit der Kosten für die berufliche Eingliederung. Eine konkrete Bestimmung für die Leistungspflicht des Jobcenters liegt damit im Hinblick auf die Kosten der Maßnahme nicht vor. Diese Frage ist aber für den Inhalt und die Rechtmäßigkeit des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts von grundlegender Bedeutung. Wenn ohne eindeutige Kostenübernahmeerklärung zugleich der Antragsteller zur Teilnahme verpflichtet wird, so besteht für ihn das Risiko, einen Teil der Kosten oder gar die gesamten Kosten der von ihm in Anspruch genommenen Leistung des Maßnahmeträgers selbst tragen zu müssen, wenn das Jobcenter zu einem späteren Zeitpunkt zu der Auffassung gelangt, die Kosten seien nicht angemessen oder nicht für die berufliche Eingliederung notwendig gewesen. Letzteres ließe sich schon dann annehmen, wenn der Antragsteller nach Abschluss der Maßnahme weiterhin arbeitslos wäre.

Zitatende



Mit freundlichen Grüßen
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