8.3Rechtsschutz der Gemeinde (-)
Auch für die Gemeinde kann ein Bedürfnis bestehen, gegen eine Baugenehmigung anzugehen. Dies ist der Fall, wenn ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zur Baugenehmigung notwendig ist, die Baugenehmigung aber trotz der von ihr ausdrücklich verweigerten Zustimmung erteilt oder ihre Zustimmung erst gar nicht eingeholt wurde. Liegt ein verbindlicher B-Plan vor, so ist die Zustimmung der Gemeinde nicht erforderlich. Wird die Baugenehmigung aber unter Verstoß gegen die Festsetzungen des B-Planes erteilt, so wird die Gemeinde ebenfalls ein Bedürfnis haben, sich gegen die Baugenehmigung zu wenden.
Die Aufstellung von B-Plänen und das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens in Fällen, in denen von den Festsetzungen des B-Planes abgewichen wird oder aber kein B-Plan besteht, dient der Sicherung des verfassungsmäßig verbürgten Rechts der Gemeinde, ihre örtlichen Angelegenheit selbst zu regeln (Art. 28 II GG). Zu diesem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht gehört auch die Planungshoheit, d.h. die Möglichkeit, die städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet zu steuern.
Allein die fehlende Beteiligung der Gemeinde führt dazu, dass die Baugenehmigung aufzuheben ist, selbst wenn sie inhaltlich rechtmäßig ist (Ortloff, NVwZ 2003, S. 663). Ebenso muss es sich verhalten, wenn das Einvernehmen ausdrücklich verweigert und die Baugenehmigung dennoch erteilt wurde bzw. die Baugenehmigung zwar ohne das Einvernehmen der Gemeinde erteilt werden konnte, aber gegen Festsetzungen des B-Planes verstößt.
Sofern das Einvernehmen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ersetzt wurde (§ 36 III BauGB), hat die Gemeinde ebenfalls das Recht, diese Ersetzung im Rahmen eines Widerspruchs- und Klageverfahrens überprüfen zu lassen (Brohm, S. 326).
Wird ein Bauvorhaben rechtswidrig ohne die erforderliche Genehmigung verwirklicht und dadurch das Mitwirkungsrecht der Gemeinde übergangen, ist die Situation nicht anders. Die Gemeinde ist befugt, auf Einschreiten der Behörde gegen die Baumaßnahme zu klagen (VGH München, NVwZ-RR 2000, S. 345ff.).
9Widerruf und Rücknahme der Baugenehmigung
durch die Behörde
Ist eine Baugenehmigung erteilt, so gibt sie dem Bauherrn die Möglichkeit, seine bauliche Anlage zu realisieren und schützt ihn vor Maßnahmen der Behörde nach § 89 NBauO, da die Baugenehmigung verbindlich feststellt, dass das Vorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Solange wie die Fristen zur Einlegung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage durch den Nachbarn laufen, besteht für den Bauherrn noch eine gewisse Unsicherheit. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bzw. nach Abschluss des Widerspruchs- oder Klageverfahrens ist die Genehmigung aber unanfechtbar und damit bestandskräftig. Der Bauherr kann sich grundsätzlich auf die Wirksamkeit der Genehmigung verlassen. Er ist in seinem Vertrauen auf diese Genehmigung geschützt. Realisiert er sein Bauvorhaben, so fällt dieses unter den Eigentumsschutz des Art. 14 I GG (Bestandsschutz).
Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass ein einmalig genehmigtes Vorhaben ohne zusätzliche Anforderungen "ewig" nutzbar bleibt, zumal § 1 I NBauO fordert, dass bauliche Anlagen so "beschaffen" sein müssen, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Dies heißt, dass eine Gefährdung nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung, sondern während ihrer gesamten Nutzungsdauer ausgeschlossen sein muss (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz, Wiechert, NBauO, § 99 Rn. 4).
Es müssen daher Möglichkeiten der Behörde bestehen, auch nach Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung gegen ein genehmigtes Baumvorhaben vorzugehen. Dieses sind
-
die Rücknahme der Genehmigung nach § 48 VwVfG,
-
der Widerruf der Baugenehmigung nach § 49 VwVfG und
-
die nachträgliche Anpassung der Baugenehmigung an eine Veränderung des Bauordnungsrechts nach § 99 NBauO (eigentlich ein spezieller Fall des Widerrufs).
Ebenso klar ist, dass solche behördlichen Maßnahmen - aufgrund des Vertrauensschutzes des Bauherrn in den Bestand der Genehmigung und des Eigentumsschutzes seines errichteten Bauvorhabens - nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen gestattet sein dürfen.
Ist die Baugenehmigung zurückgenommen oder widerrufen, kann die Behörde nach § 89 NBauO gegen das Bauvorhaben vorgehen.
9.1Rücknahme der Baugenehmigung (§ 48 VwVfG)
Voraussetzung für eine Rücknahme der Baugenehmigung nach § 48 VwVfG ist, dass diese rechtswidrig erteilt wurde. Sie muss also erteilt worden sein, obwohl das Vorhaben einzelnen Bauvorschriften widersprach (z.B. falsche Lärmprognose).
Die Rücknahme der Baugenehmigung ist unter den Voraussetzungen des § 48 III VwVfG möglich. Dieser Absatz findet Anwendung auf VAe, die begünstigend sind (für belastende VAe gilt § 48 I Satz 1 VwVfG) und nicht in einer einmaligen oder laufenden Geldleistung oder teilbaren Sachleistung bestehen (hier gilt § 48 II VwVfG).
Prinzipiell ist die Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Baugenehmigung von § 48 III VwVfG gestattet. Allerdings ist der Vermögensnachteil auszugleichen, den der Bauherr erleidet, weil er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat (z.B. Aufwendungen für die Planung und den Bau einer Anlage, nicht aber der entgangene Gewinn, den der beabsichtigte Gewerbebetrieb evtl. eingebracht hätte). Eine Entschädigung entfällt aber dann, wenn das Vertrauen des Betroffenen in den Bestand der Baugenehmigung nicht schutzwürdig ist, weil die Voraussetzungen des § 48 II Satz 3 VwVfG vorliegen (z.B. der Bauherr die Erteilung der Baugenehmigung durch die Angabe falscher Tatsachen erreicht hat).
Die Rücknahme steht jedoch im Ermessen der Behörde. Sie hat also insbesondere die Verhältnismäßigkeit ihrer Maßnahme zu bedenken. Dabei können folgende Gesichtspunkte gegen eine Rücknahme sprechen:
-
Die vollständige Rücknahme ist nicht erforderlich, weil ein baurechtsgemäßer Zustand auch in anderer Weise erreicht werden kann, die den Betroffenen weniger belastet. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Einhaltung der entsprechenden Rechtsvorschriften dadurch gesichert werden kann, dass der Baugenehmigung nachträglich Auflagen beigefügt werden. Es kann sich dabei um eine teilweise Rücknahme handeln (Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, § 75 NBauO, Rn. 76).
-
Die Rücknahme ist für den Betroffenen unzumutbar, weil sie für ihn neben den auszugleichenden Vermögensnachteilen weitere Nachteile zur Folge hat, die nicht entschädigt werden können. In diesem Fall kann bei einer Güterabwägung der Vertrauensschutz des Betroffenen ggü. dem Anspruch der Allgemeinheit an einem baurechtsgemäßen Zustand
überwiegen (Große-Suchdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, § 75 NBauO, Rn. 78).
In jedem Fall ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres zulässig, nachdem die Behörde - und dort der zuständige Amtswalter - Kenntnis von den Tatsachen erhält, d.h. die Rechtswidrigkeit des VA erkannt hat (ebd., Rn. 82).
9.2Widerruf der Baugenehmigung (§ 49 VwVfG)
Soll eine rechtmäßig erteilte Baugenehmigung aufgehoben werden, spricht man vom Widerruf. In diesem Fall findet § 49 VwVfG Anwendung und zwar dort § 49 II VwVfG, der den Widerruf rechtmäßig begünstigender VAe für die Zukunft betrifft. Ein Widerruf ist nach dieser Vorschrift nur gestattet (Widerrufsgründe), wenn
-
die Baugenehmigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde,
Dies ist gemäß § 75 II NBauO nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich, so dass dieser Widerrufsgrund nur selten eintreten dürfte.
-
die Baugenehmigung mit einer Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt,
-
die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Baugenehmigung nicht zu erlassen und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde,
Gemeint ist z.B. der Fall, dass durch die Ausdehnung der Wohnbebauung unzumutbare Belästigungen durch einen im Außenbereich befindlichen Gewerbebetrieb verursacht werden, der bei seiner Genehmigung zunächst niemanden belästigt hat, weil er viel zu weit von der nächsten Bebauung entfernt lag. Im Extremfall kann der Widerruf der Baugenehmigung für den Gewerbebetrieb in Betracht kommen (Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, NBauO, § 75 Rn. 88).
-
die Behörde aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Baugenehmigung nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von seiner Baugenehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre, oder
Durch die Forderung, dass von der Genehmigung noch kein Gebrauch gemacht worden sein darf, wird die Anwendung äußerst eingeschränkt. Ein "Gebrauchmachen" liegt bereits dann vor, wenn Vorbereitungsmaßnahmen zur Realisierung des Baus in nicht unerheblichem Umfang getroffen wurden (Kopp/Ramsauer, $ 49 VwVfG, Rn. 52). Vgl. aber noch 9.3.
-
schwere Nachteilt für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen sind.
Dieser Widerrufsgrund hat für den Bereich der Baugenehmigung keine Bedeutung (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, § 75 Rn. 90).
Im Falle des Widerrufs nach Nr. 3-5 VwVfG ist der Betroffene für seine Vermögensnachteile zu entschädigen, sofern er auf den Bestand der Baugenehmigung vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig war (§ 49 VI Satz 1 VwVfG).
Der Widerruf steht im Ermessen der Behörde, ist also insbesondere am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten. Als milderes Mittel vor dem Widerruf nach § 49 II Nr. 2 VwVfG (Erforderlichkeit !) ist auf jeden Fall zunächst zu versuchen, die Auflage mit Zwangsmitteln durchzusetzen (Ersatzvornahme, Zwangsgeld). Genügt die Verhängung nachträglicher Auflagen zur Zielerreichung, ist ein vollständiger Widerruf der Baugenehmgung ebenfalls ausgeschlossen.
Auch hier darf die Behörde die Baugenehmigung nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Widerrufsgrundes aufheben (§ 49 II Satz 2 iVm § 48 IV VwVfG).
9.3Anpassung der Baugenehmigung an Änderungen der NBauO
(§ 99 NBauO)
Es wurde gerade festgestellt, dass § 49 II Nr. 4 VwVfG die Anpassung eines bereits realisierten Bauvorhabens an eine Änderung der Rechtsvorschriften verbietet.
Soweit es um Änderungen der NBauO geht, besteht in § 99 NBauO eine Spezialvorschrift. Danach ist es der Behörde unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, bauliche Anlagen, die rechtmäßig genehmigt wurden und die bereits errichtet sind oder aufgrund der Baugenehmigung errichtet werden durften, an spätere Änderungen der NBauO anzupassen (vgl. den Grundsatz in § 99 I und V NBauO).
"Anpassung" bedeutet, dass die Baugenehmigung widerrufen und eine Anordnung nach § 89 NBauO zur Durchsetzung der neuen rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben getroffen wird (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, § 99 NBauO, Rn. 9).
Anders als nach §§ 48, 49 VwVfG ist eine Entschädigung nicht vorgesehen (§ 99 IV NBauO).
Das Gesetz nennt zwei Widerrufsgründe:
-
Die bauliche Anlage widerspricht den Anforderungen des § 1 I NBauO, gefährdet also die öffentliche Sicherheit (§ 99 II NBauO). Es ist eine konkrete Gefährdung notwendig, d.h. es muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden gerechnet werden, der von der Anlage verursacht wird.
z.B. Die "uralte" Dungstätte, die entgegen § 42 NBauO keinen wasserdichten Boden hat, stellt wegen der drohenden Verunreinigung des Grundwassers eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar (Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, § 99 NBauO, Rn. 36).
-
Die bauliche Anlage wird geändert. Die Baugenehmigungsbehörde kann dies zum Anlass nehmen, die Anlage auch für nicht geänderte Anlagenteile an die Vorschriften der NBauO anzupassen, sofern die Kosten der Änderung dadurch um nicht mehr als 20% erhöht werden (§ 99 III NBauO).
Kein Fall des § 99 III NBauO liegt vor, wenn eine bauliche Änderung durchgeführt und diese im Rahmen einer Genehmigung auf ihre Übereinstimmung mit dem öffentlichen Baurecht geprüft wird. Im Rahmen einer solchen Änderungsgenehmigung können auch Auflagen erlassen werden, die sich auf den bestehenden Bau beziehen, sofern die Änderung sich darauf auswirkt (z.B. bei Ausbau des Dachgeschosses Durchsetzung von Brandschutzvorschriften für Treppe und Treppenraum, da das Dachgeschoss nur über diese Einrichtungen zu erreichen ist). Was § 99 III NBauO darüber hinaus gestattet ist, aus Anlass der baulichen Veränderungen auch erhöhte Anforderungen an bestehende Bauteile zu erlassen, die von der Änderung nicht berührt werden (VG Göttingen, Urt. v. 5.12.2001).
10Nachträgliche Maßnahmen nach anderen Rechtsvorschriften
Nachdem die Baugenehmigung nur zu erteilen ist, wenn sämtliche Vorschriften des öffentlichen Baurechts eingehalten sind, könnten sich auch aus anderen Vorschriften als denen des Bauordnungsrechts oder des allgemeinen Verwaltungsrechts Möglichkeiten ergeben, nachträgliche Maßnahmen gegen eine bauliche Anlage zu verhängen.
Aufmerksam gemacht werden soll an dieser Stelle insbesondere auf die Eingriffsbefugnisse nach dem Immissionsschutzrecht. Für Anlagen, die nur die Baugenehmigung benötigen, also nach dem BImSchG nicht genehmigungsbedürftig sind, können gemäß § 24 BImSchG nachträgliche Anordnungen zur Realisierung der Anforderungen des §§ 22 und 23 BImSchG getroffen werden. Gemäß § 25 BImSchG kann die Behörde den Betrieb ganz oder teilweise untersagen, wenn solche Anordnungen nicht erfüllt werden.
Für Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigt werden müssen, sind unter den dort genannten Voraussetzungen nach § 17 BImSchG nachträgliche Auflagen, nach § 20 BImSchG die Untersagung des Anlagenbetriebs, die Stillegung der Anlage und ihre Beseitigung sowie nach § 21 BImSchG der Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung möglich. Hier werden die baurechtlichen Erfordernisse im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geprüft, die nachträglichen Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde bestehen neben denen der Immissionsschutzbehörde (Gewerbeaufsichtsamt).
Insgesamt ist hier auf das Skript zum Immissionsschutzrecht zu verweisen.
Literatur
Bamberger, Die verwaltungsgerichtliche vorläufige Einstellung genehmigungsfreier Bauvorhaben. Synchronisierung von Anordnungs- und Aussetzungsverfahren?, NVwZ-RR 2000,
S. 983-989.
Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch (BauGB), Kommentar, 8. Aufl., Verlag C.H. Beck, München 2002.
Boeddinghaus, Baunutzungsverordnung (BauNVO), Kommentar, 5. Aufl., Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Heidelberg, 2005.
Brohm, Öffentliches Baurecht, 2. Aufl., Verlag C.H. Beck, München 1999.
Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band I: Bauplanungsrecht, 5. Aufl., Verlag C.H. Beck, München 1998.
Gaentzsch, Zur Entwicklung des Bauplanungsrechts in der Rechtsprechung des BVerwG, NVwZ 2001, S. 990-996.
Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung (NBauO), Kommentar, 7. Aufl., Vincentz Verlag, Hannover 2002.
Halama, Fachrechtliche Zulässigkeitsprüfung und naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, NuR 1998, S. 633-637.
Halama, Die FFH-Richtlinie - unmittelbare Auswirkungen auf das Planungs- und Zulassungsrecht, NVwZ 2001, S. 506-513.
Hösch, Vom generellen Vorrang des Straßenbaus vor dem Naturschutz in der Rechtsprechung, Anmerkungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.1.2004 – 4 A 11.02 – A 73 (NuR 2004, 366), NuR 2004, S. 572-576.
Huber, § 212a I BauGB und die Auswirkungen auf den einstweiligen Rechtsschutz nach
§ 80 V VwGO, NVwZ 2004, S. 915-919.
Koch/Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 4. Aufl., Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2004.
Köck, Der Kohärenzausgleich für Eingriffe in FFH-Gebiete – Rechtliche Anforderungen und konzeptionelle Überlegungen -, ZUR 2005, S. 466-470.
Köck, Die städtebauliche Eingriffsregelung. Ausgewählte Probleme unter besonderer Berücksichtigung der Auswahl und Sicherung von Ausgleichsflächen und –maßnahmen, NuR 2004, S. 1-6.
König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung (BauNVO), Kommentar, Verlag C.H. Beck, München 1999.
Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Kommentar, 8. Aufl., Verlag C.H. Beck, München 2003.
Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Kommentar, 13. Aufl., Verlag C.H. Beck, München 2003.
Krautzberger/Söfker, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung (BauGB/BauNVO), Leitfaden mit Synopse, 7. Aufl., Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Heidelberg 2004.
Louis, Das Verhältnis zwischen Baurecht und Naturschutz unter Berücksichtigung der Neuregelung durch das BauROG, Natur und Recht 1998, S. 113-123.
Martini, Baurechtsvereinfachung und Nachbarschutz, DVBl. 2001, S. 1488-1498.
Mompel: Zum Anspruch Dritter auf bauaufsichtliches Einschreiten, DVBl. 1999,
S. 1403-1408.
Oerder, Genehmigung von Windkraftanlagen und Windparks unter Berücksichtigung des EAG Bau, BauR 2005, S. 543-656.
Pieper, Öffentliches Baurecht, Verlag Alpmann und Schmidt, Münster 2004.
Reimer, Baugenehmigungspflicht für Mobilfunkanlagen, NVwZ 2004, S. 146-155.
Rühl, Planungsrechtliche Aspekte der Ansiedlung von Windenergieanlagen, UPR 2001,
S. 413-417.
Sacksofsky: Privatisierung des baurechtlichen Nachbarschutzes bei genehmigungsfreien Vorhaben? DÖV 1999, S. 946-954.
Schlemminger/Fuder, Der Verzicht auf nachbarrechtliche Abwehransprüche im Industrie- und Chemiepark, NVwZ 2004, S. 129-134.
Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz, NVwZ 1998, 337-341.
Schmidt, Jörg, Die Rechtsprechung zum Naturschutzrecht 1995 bis 1997, NVwZ 1999, S. 363-375.
Schmidt, Reiner, Einführung in das Umweltrecht, 5. Aufl., Verlag C.H. Beck, München 1999.
Schröer/Dziallas, Öffentlich-rechtliche Nachbarvereinbarungen in der Praxis, NVwZ 2004,
S. 134-139
Seidel, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht – Fälle und Lösungen -, Nomos Verlagsgesellschaft, 1. Aufl., Baden-Baden 1999.
Seidel, Bauordnungsrechtliche Verfahrensprivatisierung und Rechtsschutz des Nachbarn – Öffentlich-rechtlicher Schutzanspruch und quasinegatorischer Abwehranspruch im Vergleich, NVwZ 2004, S. 139-146).
Sparwasser/Wöckel, Zur Systematik der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, NVwZ 2004, S. 1189-1195.
Stollmann, Öffentliches Baurecht, 2. Aufl., Verlag C.H. Beck, München 2002.
Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts. Planung – Genehmigung – Rechtsschutz, Verlag C.H. Beck, München 1998.
Troidl, Verwirkung von Nachbarrechten im öffentlichen Baurecht, NVwZ 2004, S. 315-317.
Wolf, Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Belange bei der Umsetzung des FFH-Rechts, ZUR 2005, S. 449-458.
7 Bauaufsichtliche Befugnisse 66
7.1 Überblick über die bauaufsichtlichen Befugnisse -
Ermächtigungsgrundlagen 66
7.2 Eingriffsbefugnisse nach § 89 I NBauO 67
7.3 Formelle Rechtmäßigkeit einer Bauordnungsverfügung
nach § 89 I NBauO 67
7.4 Materielle Rechtmäßigkeit einer Bauordnungsverfügung 68
7.4.1 Voraussetzung des § 89 I NBauO: Baurechtswidrigkeit 68
7.4.2 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen 69
7.4.3 Keine Ermessensfehler 69
7.4.4 Richtiger Adressat 72
7.4.5 Vollstreckung 72
8 Rechtsschutz im Baurecht 74
8.1 Rechtsschutz des Bauherrn 74
8.1.1 Vorverfahren 74
8.1.2 Klageart 74
8.1.3 Klagebefugnis (Subjektiv-öffentliche Rechte des Bauherrn) 75
8.1.4 Aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 75
8.2 Rechtsschutz des Nachbarn 76
8.2.1 Klagebefugnis (Subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn) 76
8.2.2 Speziell: Rechtsschutzmöglichkeiten des Nachbarn
bei genehmigungspflichtigen Vorhaben 81
8.2.3 Speziell: Rechtsschutzmöglichkeiten des Nachbarn
bei genehmigungsfreien Vorhaben 83
8.3 Rechtsschutz der Gemeinde (-) 86
9 Widerruf und Rücknahme der Baugenehmigung
durch die Behörde 87
9.1 Rücknahme der Baugenehmigung (§ 48 VwVfG) 87
9.2 Widerruf der Baugenehmigung (§ 49 VwVfG) 88
9.3 Anpassung der Baugenehmigung an Änderungen der NBauO
(§ 99 NBauO) 89
10 Nachträgliche Maßnahmen nach anderen Rechtsvorschriften 91
Dostları ilə paylaş: |