VG Aachen, 2 K 660/93, Urteil v. 11.07.95, IBIS e.V.: C1214 - info also 1/96, 36. Der Energiekostenanteil im Regelsatz in einem Asylbewerberheim ist unter Berücksichtigung der bekannten bzw. feststellbaren Umstände des Einzelfalles auf Grundlage der nach dem "Statistikmodell" veranschlagten Verbrauchswerte zu ermitteln (= Alleinstehende 148 kwh, Ehepaare ohne Kinder 217 kwh, Ehepaar mit einem Kind 368 kwh) vgl. auch LPK-BSHG, 4. A, § 12 Rn 46. Zugrundegelegt werden kann nicht der Gesamtverbrauch im Wohnheim, umgelegt pro Kopf, da dieser Verbrauch individuell nicht beeinflußbar ist. Ebenso kann nicht aufgrund des Statistikmodells pauschal ein Prozentanteil des Regelsatzes angesetzt werden, wie es der VGH Bayern in seiner Entscheidung vom 11.4.94 zum Anspruch auf Geldleistungen nach § 2 AsylbLG getan hat. Zugrundegelegt werden muß die anteilige Grundgebühr (die ggf. geringer ausfällt, weil nur ein Stromzähler für alle Bewohner vorhanden ist) zzgl. der Kosten des nach dem Statistikmodell für einen entsprechenden Haushalt zugrundegelegten Durchschnittsverbrauchs zu den Kosten des örtlichen Stromtarifs.