Anmerkungen: Für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG sind die Regelsatzleistungen im Regelfall in Form von Geldleistungen zu erbringen. Für sie sind dementsprechend auch die - sozialhilferechtlich angemessenen - Mietkosten für eine selbst angemietete Wohnung zu übernehmen, soweit dem nicht eine Auflage nach § 53 AsylVfG entgegensteht (über die mögliche Aufhebung einer Auflage nach § 53 muss auf Antrag jedoch eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung getroffen werden!). Nur in Gemeinschaftsunterkünften ist aufgrund der besonderen Verhältnisse in der einzelnen Unterkunft unter bestimmten Umständen eine Versorgung mit Sachleistungen zulässig, § 2 Abs. 2 AsylbLG. Auch im Falle der (bisherigen) Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft sind aber - analog zu § 3 VO zu § 22 BSHG - vom Sozialamt die angemessenen Kosten für eine selbst angemietete Wohnung zu übernehmen, zumal die Einschränkung des § 2 Abs. 2 AsylbLG sich nicht auf die Form der Unterkunft bezieht (da sonst Tatbestand und Rechtsfolge identisch wären und die Regelung einen unzulässigen Zirkelschluss beinhalten würde).