VG München M 18 K 03.5479, U.v. 26.05.04, IBIS M5621 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5621.pdf (rechtskräftig) Der Erlass des Bayerischen Sozialministeriums, wonach die örtlichen Umstände in Bayern die generelle Gewährung von Sozialleistungen in Paketform bedingen, ist rechtswidrig.
"Mit dem Abstellen in § 2 Abs. 2 AsylbLG auf die "örtlichen" Umstände, kann nur die konkrete Gemeinschaftsunterkunft, in der der Leistungsberechtigte untergebracht ist, in den Blick genommen werden und nicht der gesamte Einzugsbereich der jeweils zuständigen Behörde. Dies schließt aus, dass die Aufsichtsbehörde per Erlass einen landesweiten Vorrang des Sachleistungsprinzips festlegt und damit einen überörtlichen Vollzug des § 2 Abs. 2 AsylbLG generell festschreibt. ... Die Hinweise führen zwar eventuelle Kriterien für die einzelne Unterkunft an, im konkreten Fall fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit den Verhältnissen einer konkreten Unterkunft bzw. der Prüfung, inwieweit über andere Maßnahmen Hindernisse für die Ausbezahlung von Barleistungen beseitigt werden können. Die Gewährung von Sachleistungen aufgrund der bisher getroffenen Entscheidungen ist damit rechtswidrig."
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