VG Magdeburg 6 A 581/00 MD, U.v. 25.01.02, GK AsylbLG § 10b VG Nr. 4 Die Erstattungspflicht der früher örtlich zuständigen Leistungsbehörde an die nunmehr zuständige Leistungsbehörde gem. § 10 b Abs. 3 Satz 1 AsylbLG besteht auch, wenn der Leistungsberechtigte aufgrund einer länderübergreifenden Umverteilung gem. § 51 AsylVfG verzogen ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Umverteilung auf Antrag des betroffenen oder durch die Behörde erfolgt ist. der Erstattungsanspruch setzt aber voraus, dass der Leistungsberechtigte im Bereich des bisherigen Leistungsträgers seinen gewöhnlichen Aufenthalt innegehabt und er einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem anderen Leistungsträger begründet hat.
Für die Annahme des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des AsylbLG reicht es - anders als nach § 30 SGB I - , dass der Leistungsberechtigte von der Behörde an den betreffenden Ort verteilt wurde (§ 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG). Mit § 10 a Abs. 3 nicht das AsylbLG eine eigenständige Definition des Begriffes des gewöhnlichen Aufenthaltes vor, so dass § 30 SGB I nicht zur Anwendung kommt.