LG Traunstein 7 Ns 220 Js 7064/06, U.v. 13.04.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2016.pdf rechtskräftig (sinngemäß ebenso OLG Dresden 1 SS 323/00 v. 07.08.00 sowie LG Karlsruhe 2 Qs 17/06 v. 23.02.06). Die Höhe einer per Strafbefehl verhängten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20 € wurde für den von Leistungen nach AsylbLG lebenden Betroffenen, der nach AsylbLG keinerlei Barleistungen, auch kein Taschengeld mehr erhielt, durch das LG auf Tagessätze zu je 1 €herabgesetzt. Bei strikter Anwendung des Nettoeinkommensprinzips kommt für den Betroffenen, der seine Sachleistungen und Wertgutscheine nicht kapitalisieren kann, ein höherer Betrag als der Mindestsatz von 1 € [§ 40 Abs. 2 StGB] nicht in Betracht.
OLG Celle 32 Ss 95/07, B.v. 10.07.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2228.pdf Die Tagessatzhöhe bei Geldstrafen ist auf den in § 40 Abs. 2 StGB genannten Mindestbetrag von 1 Euro festzusetzen, wenn der Beschuldigte lediglich über Sachleistungen (für Unterkunft) und Wertgutscheine (für Lebensmittel), nicht aber über Bargeld verfügt und auch nicht arbeiten darf (aufgrund einer Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG). Gutscheine und Sachleistungen sind nicht kapitalisierbar und können somit bei der Bezahlung der Geldstrafe nicht eingesetzt werden.