OVG Berlin 6 S 49.98, B.v. 03.04.01, GK AsylbLG § 4 Abs. 1 OVG Nr. 6; IBIS e.V. C1620www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1620.pdf (Vorinstanz: VG Berlin 8 A 647.97 und VG 8 A 84.97 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1101.pdf). Der Antragsteller hat Anspruch auf Fahrtkosten zum Behandlungszentrum für Folteropfer nach §§ 4 und 6 AsylbLG. Im Unterschied zur Auffassung des VG darf er zur Deckung dieses krankheitsbedingten Sonderbedarfs auch nicht teilweise auf die ihm sonst zustehenden Leistungen nach AsylbLG verwiesen werden. §§ 4 und 6 AsylbLG ist nicht zu entnehmen, dass die darin vorgesehenen erforderlichen bzw. unerlässlichen Leistungen nur teilweise zu gewähren sind. Nach Ausstellung der Berlin-Karte S kann der Antragsteller daher nicht darauf verwiesen werden, die Kosten für die zur Benutzung dieser Karte erforderliche Wertmarke zum Preis von 40 DM aus dem Barbetrag nach § 3 AsylbLG aufzubringen. Mit der Ausstellung der Berlin-Karte S ist der Anspruch auf Deckung der Kostender mit der Behandlung verbundenen Fahrten zum Behandlungszentrum für Folteropfer (noch) nicht gedeckt. Die Erfüllung des Anspruchs für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist daher nur noch in der Weise möglich, dass das Sozialamt Mittel zum Erwerb der Wertmarke zur Verfügung stellt.
Der Senat verkennt nicht, dass Leistungsberechtigte wegen der Möglichkeit der Nutzung über den behandlungsbedingten Beförderungsbedarf hinaus Interesse am Besitz der Berlin-Karte S haben. Das Sozialamt kann dies jedoch vermeiden, indem es für den anerkannten Sonderbearf gegen Nachweis der entsprechenden Aufwendungen Sachleistungen in Form von Einzelfahrscheinen oder möglicherweise auch entsprechende Mittel gewährt. Denn Berechtigte nach §§ 4,6 AsylbLG haben keinen Anspruch darauf, das der genannte Sonderbedarf gerade durch die Ausstellung einer Zeitkarte befriedigt wird.