Brief Word


Anmerkung: vgl dazu auch OVG Berlin



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Anmerkung: vgl dazu auch OVG Berlin 6 S 49.98, B.v. 03.04.01, IBIS e.V. C1620 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1620.pdf (weiter unten!)


OVG Lüneburg 4 M 3551/99 v. 22.09.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1463.pdf Das Sozialamt wird verpflichtet, die Kosten für eine ambulante Psychotherapie durch die Diplom-Psychologin A. im Umfang von 15 Stunden für die Antragstellerin zu 1) und von 12 Stunden für den Antragsteller zu 2) zu übernehmen. Der Senat lässt offen, ob Rechtsgrundlage des Anspruchs § 4 oder § 6 AsylbLG ist. Zumindest bei dem Antragsteller zu 2) spricht Vieles dafür, dass die Psychotherapie auch zur Behandlung eines akuten Schmerzzustandes i.S. d. § 4 erforderlich ist. Hierzu hat die Amtsärztin ausgeführt: "Schmerzen spielen bei Herrn Z. im Rahmen der depressiven Störung ebenfalls eine gewisse Rolle. Gravierender ist allerdings die Gesamtheit der psychischen Symptomatik der Depression, nach übereinstimmender fachlicher Meinung sind depressive Leidenszustände in der Regel mindestens ebenso quälend und beeinträchtigend wie erhebliche körperliche Schmerzen." Dass aufgrund dieser und der anderen ärztlichen Stellungnahmen eine Psychotherapie notwendig ist, hat auch das Sozialamt anerkannt. Seine Bedingung, vor einer Auftragserteilung an Frau A. sei der Nachweis zu erbringen, dass mehrere geeignete nach den Richtlinien der Krankenkassen arbeitende Verhaltenstherapeuten die Behandlung abgelehnt haben, ist seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 1.1.99 überholt. Danach sind neben Ärzten auch approbierte psychologische Therapeuten zur Behandlung zugelassen. Der Senat unterstellt, dass Frau A. nach §§ 1, 2 oder 12 PsychThG diese Approbation erhalten hat. Der Senats hält den maßgeblichen Ablehnungsgrund des VG, dass die Antragsteller trotz wiederholten Aufforderungen des Gerichts ein "nachvollziehbares Therapiekonzept" nicht vorgelegt hätten, und dass deshalb nicht festgestellt werden könne ob bzw. welche psychotherapeutische Behandlung als erfolgversprechend angesehen werden könne und ob die Therapie zur Sicherung der Gesundheit dringend geboten sei, nicht für zutreffend. Den beiden Schreiben von Frau A. an das VG ist zu entnehmen, dass es sich um eine "Kurzzeittherapie" handelt, an die sich - je nach erreichtem Stand und amtsärztlicher Billigung - eine "Langzeittherapie" anschließen kann. Soweit das VG für diese Kurzzeittherapie ein "nachvollziehbares" und möglichst erfolgversprechendes "Therapiekonzept" verlangt, überspannt es die von einem Psychotherapeuten zu erfüllenden Anforderungen.

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