VG München M 18 E 93.5337, B.v. 07.12.93, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1103.pdf, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 1: Keine Einstellung der Hilfe bei Arbeitsverweigerung nach § 5 AsylbLG (anders als nach § 25 BSHG) bei Leistungsanspruch nach § 3-7 AsylbLG (ggf. nur Kürzung des Taschengeldbetrages).
OVG Niedersachsen 4 M ..../96, B.v. 18.12.96, IBIS e.V.: C1206: Bestätigt wird vom OVG ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für einen Kosovo-Albaner mit Duldung. Die Hilfe ist auch nicht nach § 25 BSHG ganz oder teilweise ausgeschlossen. Der Heranziehungsbescheid zu gemeinnütziger Arbeit nach § 19 BSHG ist durch die Umstellung auf Leistungen nach § 3 AsylbLG gegenstandslos geworden. Der Antragsteller wurde nicht gleichzeitig oder später nach § 5 AsylbLG zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung, nunmehr wieder Leistungen entsprechend BSHG zu gewähren, lässt den Heranziehungsbescheid nicht wiederaufleben, ggf. muß eine neue Heranziehung mit den entsprechenden Angaben zu Art, Umfang und zeitlicher Verteilung der Tätigkeit erfolgen (vgl. BVerwG v. 13.10.93, FEVS 33, 89 und 45).