VG Saarland 10 F 2/06, B.v. 30.01.06, in "Das Jugendamt" (Fachzeitschrift) 2007, 159, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2435.pdf bestätigt durch OVG Saarland 3 W 3/06, B.v. 24.04.06 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2436.pdf.
Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe nach § 6 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 35a SGB VIII für ein geduldetes Kind mit einer seelischen Behinderung für eine ambulante Autismusbehandlung. Der Anspruch nach dem SGB VIII ist nicht durch die §§ 9 AsylbLG oder § 23 Abs. 2 SGB XII ausgeschlossen.
LSG Bayern L 8 SO 316/14 B ER, B.v. 21.01.15www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2668.pdfKosten der Individualbegleitung für autistisch behindertes AsylbLG-berechtigtes Kind nach § 35a SGB VIII. Beim Besuch einer schulvorbereitenden Einrichtung und einer daran angeschlossenen Tagesstätte handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Frühförderung iS des § 64 SGAG Bayern, sondern um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, für deren Gewährung im Falle eines von einer seelischen Behinderung bedrohten Kindes gemäß §§ 10 Abs. 4 Satz 1, 35a Abs. 2, 85 Abs. 1 SGB VIII die Jugendhilfe zuständig ist. § 9 AsylbLG schließt eine Leistung der Jugendhilfe (hier: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) nicht ausgeschlossen, diese ist vielmehr vorrangig gegenüber dem AsylbLG, ein Verweis auf § 6 AsylbLG ist daher unzulässig.
Anmerkung: vgl. zur Verfassungsmäßigkeit auch die unter "§ 2 AsylbLG - Verfassungsmäßigkeit und Dreijahresfrist" sowie die unter "§ 3 AsylbLG (F. 1993) - Leistungsabsenkung ist verfassungsgemäß" aufgeführten Entscheidungen.