VG Freiburg 5 K 1594/98 v. 01.09.98, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1456.pdf Der Landkreis Konstanz wird zur Weitergewährung von Leistungen für die Unterbringung einer 19jährigen geistig behinderten geduldeten Kovovo-Albanerin in einer Behinderteneinrichtung verpflichtet.
Das Sozialamt hat die Ablehnung der weiteren Kostenübernahme damit begründet, dass das Asylverfahrens der Antragstellerin und ihrer hier lebenden Eltern beendet sei, mit einer Rückführung der Antragstellerin nach Jugoslawien sei daher zu rechnen. Dazu solle sie schrittweise wieder in ihre (ebenfalls hier lebende) Familie reintegriert werden, ihre Betreuung werde künftig durch den Einsatz eines Familienhelfers gewährleistet.
Die Behinderteneinrichtung hat dieser Einschätzung unter Hinweis auf den sehr schwierigen Verlauf zweier versuchsweiser Aufenthalte der Antragstellerin in ihrer Familie widersprochen. Eine Rückkehr in ihre Familie sei eigentlich nicht vorstellbar und würde erneut zu einer massiven psychischen Krise führen. Nach einem vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegten jugendpsychiatrischen Gutachten ergibt sich das Bild einer mittelgradig geistig behinderten Frau mit Verhaltensauffälligkeiten mit Sach- und Fremdaggressionen, Schreiattaken, zwanghaftem Verhalten, Einkoten und Kotschmieren, starken Stimmungsschwankungen und zeitweiligen Weglauftendenzen mit einhergehender erhöhter Selbstgefährdung. Die Antragstellerin benötige dringend für sie passende milieutherapeutische Rahmenbedingungen sowie eine intensive psychologische, psychiatrische und heilpädagogische Behandlung, die vermutlich noch einige Jahre notwendig sein werde. Das Gericht schließt aus dem Gutachten, dass den der Antragstellerin drohenden Gefahren auch durch das vom Sozialamt angebotene eigene Zimmer und einen Familienhelfer, zumal dieser nicht rund um die Uhr zur Verfügung steht, nicht ausreichend begegnet werden kann.
Die Kostenübernahme nach § 2 AsylbLG analog § 39 BSHG kommt ab 1.6.1997 infolge der Novellierung des AsylbLG nicht mehr in Frage. Die Heimunterbringung erscheint aber vorerst zur Sicherung der Gesundheit der Antragstellerin gemäß § 6 AsylbLG unerlässlich. Die Gewährung von Leistungen nach § 6 steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Jedenfalls solange das vom Sozialamt angeforderte amtsärztliche Gutachten nicht vorliegt, erscheint es dem Gericht ermessensfehlerfrei nicht begründbar, die Übernahme der Unterbringungskosten abzulehnen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Frage des Vorliegens von Abschiebungshindernissen, insbesondere nach § 53 Abs. 6 AuslG, unter Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Asylverfahrens Gegenstand eines gesondert bei Gericht anhängigen Klageverfahren ist.
Die Entscheidung wurde durch VGH Ba-Wü 7 S 2492/98 v. 20.10.98 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1456.pdf bestätigt, da der Antragsgegner es unterlassen hat, den Beschwerdezulassungsantrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen (§ 146 Abs. 5 VwGO) inhaltlich zu begründen.
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