VG Karlsruhe 2 K 3210/99, B.v. 23.02.00, GK AsylbLG § 3 Abs. 2 VG Nr. 4 Die vorgenommene Umstellung der Grundleistungen für Ernährung nach § 3 AsylbLG auf Sachleistungen steht der Deckung des schulischen Bedarfs (Schulmaterialien und Fahrtkosten zur Schule) der Kinder der Antragsteller nicht entgegen. Die bislang gewährten Geldleistungen nach § 3 dienten nämlich nicht (auch) der Deckung eines solchen Bedarfs, sonder nur der Befriedigung des notwendigen Bedarfs i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, zu dem der Schulbedarf nicht gehört. Dieser ist auch nicht aus dem Geldbetrag (Barbetrag) nach § 3 Abs. 1 S. 2 zu finanzieren (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.97, FEVS 48, 193 zum Schulbedarf nach BSHG). Vielmehr fällt ein solcher Bedarf in den Anwendungsbereich des § 6, wonach sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden können, wenn sie u.a. zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind (vgl. LPK-BSHG, § 6 Rn 5), wovon beim Schulbedarf auszugehen ist (vgl. die Verwaltungsvorschriften der Länder zum AsylbLG, abgedruckt in GK-AsylbLG).
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob einzelne Antragsteller - jedenfalls nach Abschluss des Asylverfahren - als geduldete Ausländer der Schulpflicht unterliegen (vgl. zu dieser Problematik Landtags-Drs. Ba-Wü 11/5054 und 12/174). Denn dies dürfte keine leistungsbegründende Voraussetzung für Schulbeihilfen für einen von der Schulverwaltung ermöglichten Schulbesuch darstellen (vgl. GK-AsylbLG, § 6 Rn 192ff.). Das Sozialamt hat, wie sich aus den Akten ergibt, in der Vergangenheit für den laufenden Schulbedarf Schulbehilfen gewährt und sich inzwischen bereit erklärt, Fahrtkosten zur Schule (GK AsylbLG, § 6 Rn 198) zu übernehmen. In welcher Form es den erforderlichen laufenden Schulbedarf decken will, steht in seinem Ermessen.