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VG Aachen 6 L 789/99 v. 23.8.99, NVwZ-Beilage I 2000, 72



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VG Aachen 6 L 789/99 v. 23.8.99, NVwZ-Beilage I 2000, 72, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1505.pdf Anspruch auf eine Beihilfe von 150.- für die Teilnahme an einer Klassenfahrt nach § 6 AsylbLG. Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil der Kostenbeitrag bis zum 24.8.99 bezahlt werden soll und der Antragsteller zuvor noch die ausländerrechtliche Erlaubnis zum Verlassen des ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereichs erwirken muss.
Nach § 6 AsylbLG kann eine sonstige Leistung gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zusätzlich sind Umstände gegeben, die das Ermessen des Sozialamts binden und den Anspruch des Antragstellers auf ermessensrichtige Entscheidung zu einem Leistungsanspruch verdichten. Zu mit den Grundleistungen abgedeckten Bedürfnissen zählt die Klassenfahrt nicht, da sie als einmalige Ausgabe nicht zum notwendigen Lebensunterhalt rechnet (vgl. BVerwG 5 C 2.93 v. 9.2.95, die Überlegung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar). Das Kind lebt seit acht Jahren in Deutschland und besucht hier seit vielen Jahren Kindergarten und Schule. Das Sozialamt kann sich vor diesem Hintergrund nicht darauf berufen, dass das Kind nicht schulpflichtig ist und die Teilnahme an der Klassenfahrt den Intentionen des AsylbLG zuwiderliefe. In den Vordergrund tritt im vorliegenden Fall vielmehr der Gedanke, dass auch den nach AsylbLG leistungsberechtigten Personen - wenn auch auf bescheidenem Niveau - ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden soll (BVerwG, NVwZ 1999, 669 zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1,3,6 und 9 AsylbLG). Diesem Gedanken liefe der Ausschluss von der Klassenfahrt zuwider. Das Kind ist in den Klassenverband eingebunden. Könnte es aus wirtschaftlichen Gründen nicht teilnehmen, müsste es nicht nur erzieherische Defizite hinnehmen, sondern geriete möglicherweise in eine Isolierung von seinen Klassenkameraden. Gerade eine solche Isolierung soll durch Leistungen der Sozialhilfe - deren Funktion die Leistungen nach dem AsylbLG im Fall des § 6 Satz 1 übernehmen - verhindert werden (ebenso GK AsylbLG, § 6 Rn 200ff, LPK-BSHG, § 21 BSHG Rn 46 m.w.N. und § 6 Rn 5, Schellhorn, § 12 BSHG Rn 55, sowie BVerwG a.a.O.). Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Umstand, dass § 6 im Lichte des Art. 3 Abs. 1, 28 Abs. 1 Buchstabe b und 29 UN-KRK nicht restriktiv ausgelegt werden darf (ebenso OVG Lüneburg, NVwZ-Beilage I 1999, 54), ist das Ermessen des Sozialamts reduziert, so dass ein Anspruch auf die Beihilfe besteht.
Auch das Argument des Sozialamts, das Kind bedürfe einer ausländerrechtlichen Genehmigung zum Verlassen des Aufenthaltsorts, rechtfertigt kein anders Ergebnis. Denn diese Genehmigung steht ebenfalls im Ermessen der zuständigen Behörde (§§ 57, 58 AsylVfG), ohne dass Gründe vorgetragen oder ersichtlich wären, die hier eine Verweigerung der Genehmigung rechtfertigen könnten.
Ergänzend sei angemerkt, dass die Beihilfe den Anspruch auf Grundleistungen unberührt lassen dürfte. Insbesondere der Barbetrag nach § 3 von 40.-DM wird durch die Beihilfe nicht hinfällig, da ausweislich des Schreibens der Schule jedes Kind zusätzlich zu den Kosten der Klassenfahrt einen Taschengeldbetrag von höchstens 30.- zu Verfügung haben sollte.

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