VG Göttingen 2 A 24/03, U.v. 17.02.04, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 30 Die Rückforderung zu Unrecht erbrachter kann nicht einfach im Wege einer rückwirkenden Einstellung der gewährten Leistungen erfolgen, eine solche Möglichkeit sieht das AsylbLG nicht vor.
Die Rückforderung erfordert vielmehr gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 45 ff. SGB X einen eigenständigen Verwaltungsakt (Rückforderungsbescheid), in dem zu prüfen ist, ob das Vertrauen der Antragsteller in die bisherige Leistungsgewährung schutzwüdrig ist (§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB X), und der eine Ermessensbetätigung i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X erkennen lassen muss (Abwägung des Vertrauens der Antragsteller in den Bestand des Verwaltungsaktes mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme), ob die Rückforderung gerechtfertigt ist.
VG Münster 5 K 1271/03, U.v. 04.10.05 www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7395.pdf § 44 SGB X, der die Aufhebung bestandskräftig gewordener rechtswidriger Leistungsbescheide ermöglicht, ist trotz des Verweises in
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