VGH Bayern 4 B 93.3939, B.v. 15.02.95, InfAuslR 1995, 422, IBIS e.V.: C1094. Obdachlosigkeit begründet als Störung der öffentlichen Sicherheit eine Pflicht der Gemeinde zur Unterbringung, auch wenn es sich um zur Ausreise verpflichtete oder (ggf. im Anschluß an ein Asylverfahren) geduldete Ausländer handelt (ebenso BayVGH v.2.4.93 = BayVBL 94, 54 sowie BVerwG v. 24.3.93 7 B 155.92).Jede Gemeinde ist für die Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit, die auf ihrem Gebiet auftreten, zuständig (örtliche Zuständigkeit gemäß BayVwVfG, Art 3 Abs. 1a Nr 3a bzw. 4.) Bei Ausländern kommt es grundsätzlich nicht auf den ausländerrechtlichen Status an. Eine Pflicht der Gemeinde zur Unterbringung besteht nicht bei Asylsuchenden, diese werden gemäß AsylVfG in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, deren Träger gemäß Bay. Asylbewerberaufnahmegesetz der Freistaat Bayern oder die kreisfreien Städte sind.
VG Meiningen 8 K 597/94 Me, U.v. 06.09.95, NVwZ Beilage 2/96, 16, IBIS e.V.: C1095 Leistungen nach § 2 AsylbLG an Asylbewerber, die im Anschluß an ihr Verfahren eine Duldung erhalten haben, sind gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V. mit § 105 SGB X vom Land zu erstatten. Gemäß §§ 44/50 AsylVfG sind die Länder für die Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber wie auch für die Sicherstellung deren weiterer Unterbringung zuständig. Originäre Aufgaben der Kreise/Kommunen werden durch das AsylVfG nicht begründet. Leistungen nach § 2 AsylbLG sind Leistungen nach dem AsylbLG und nicht Leistungen nach dem BSHG. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch § 1 der Thür. VO zur Durchführung des AsylbLG v. 11.11.94 (Thür. GVBl, 1214), wonach die Durchführung des AsylbLG den kreisfreien Städten im übertragenenWirkungskreis zugeordnet wird, mithin gerade nicht als eigene Aufgabe qualifiziert wird.